ASG-Autohaus an der Sieg GmbHLiquidiert
53757 Sankt Augustin, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Johannes Tack seit 2.2.2015 | Liquidator |
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
ASG-Autohaus an der Sieg GmbHSankt AugustinJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012BILANZ
ANHANGErläuterungen zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung I. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie die Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens werden zu Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, bewertet. Bei der Bemessung der Nutzungsdauer stellen wir auf die steuerlichen AfA-Tabellen ab. Die Abschreibungen erfolgen in der Regel nach der degressiven Methode. Die Umstellung von der degressiven auf die lineare Abschreibungsmethode erfolgt in dem Jahr, in dem der lineare Abschreibungsbetrag den degressiven übersteigt. Zugänge ab 2003 werden ausnahmslos linear abgeschrieben. Der Ansatz der Finanzanlagen erfolgt zu Anschaffungskosten bzw. zum niedrigeren beizulegenden Wert zum Abschlussstichtag. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind mit dem Nennwert bzw. mit einem niedrigeren Wert, der sich am Abschlussstichtag ergibt, angesetzt. Die ausgewiesenen Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit den Rückzahlungsbeträgen angesetzt. II. Erläuterungen zu den einzelnen Posten der Bilanz 1. Anlagevermögen Die Entwicklung des Anlagevermögens ist im Erläuterungsteil der Bilanz (S. 10) bereits dargestellt. 2. Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind Es bestehen die üblichen Eigentumsvorbehalte. III.Zusatzangaben Geschäftsführung Geschäftsführer der Gesellschaft im Geschäftsjahr war: - Herr Johannes Tack sonstige Berichtsbestandteile Angaben zur Feststellung: Der Jahresabschluss wurde zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Offenlegungsfrist vor der Feststellung offengelegt. |
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