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Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Haag Rechtsanwaltsgesellschaft mbHPforzheimJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010BILANZ
ANHANGAnwendung des Handelsgesetzbuches Der Jahresabschluss wurde nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt. Die Gesellschaft zählt zu den kleinen Kapitalgesellschaften. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Der vorliegende Jahresabschuss ist unter Beibehaltung der auf den Vorjahresabschluss angewandten Gliederungs- und Bewertungsgrundsätzen nach den für kleine Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches und den ergänzenden Vorschriften des GmbH-Gesetzes aufgestellt. Das Anlagevermögen ist zu den Anschaffungs- und Herstellkosten angesetzt und um die planmäßigen Abschreibungen vermindert. Die abnutzbaren Vermögensgegenstände werden entsprechend ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer unter Anwendung der steuerlich zulässigen Höchstsätze degressiv oder linear abgeschrieben. Vom Bewertungswahlrecht gem. § 6 Abs. 2 EStG wurde Gebrauch gemacht. Die Vorräte sind zu den Herstellungskosten aktiviert. Die ausgewiesenen Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände sind zum Nennwert unter Abzug angemessener Wertberichtigung angesetzt. Die Rückstellungen beinhalten sämtliche nach vorsichtiger kaufmännischer Beurteilung erkennbaren Risiken. Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag passiviert. Erläuterungen und ergänzende Angaben zu Bilanz und GuV In den sonstigen Forderungen sind Forderungen gegenüber dem Gesellschafter in Höhe von TEuro 211 enthalten. Entsprechende Darlehensvereinbarungen, darüber, sind getroffen worden. Die sonstigen Rückstellungen betreffen betriebliche Steuern, Jahresabschluss- und Steuererklärungskosten, sowie übrige Rückstellungen. Haftungsverhältnisse i.S. d. § 251 HGB haben zum Bilanzstichtag nicht bestanden. Sonstige Angaben Während des abgelaufenen Geschäftsjahres lag die Führung der Geschäfte unverändert bei Herrn Dieter Haag. Der Geschäftsführer ist von § 181 BGB befreit. Der Geschäftsführer ist einzelvertretungsberechtigt. Nach dem natürliche Personen Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sind, wird vom Wahlrecht des § 325 Abs. 1 Satz 1 HS3 HGB Gebrauch gemacht.
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