InterRex Photovoltaik GmbH
Selbe AdresseGroßhandel mit Photovoltaikmodulen
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Franz Leopold Max König seit 5.2.2026 | Geschäftsführer |
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
InterRex Verwaltungs GmbHDuisburgJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010Bilanz zum 31. Dezember 2010AKTIVSEITE
Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010
Anhang für das Geschäftsjahr 20101. VorbemerkungenDie Gesellschaft ist zum Bilanzstichtag eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 HGB; die Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt nach den entsprechenden Vorschriften. Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt gemäß § 275 Abs. 2 HGB nach dem Gesamtkostenverfahren. Auf die Aufstellung eines Lageberichts wurde gemäß § 264 Abs. 1 HGB verzichtet. 2. Erläuterungen zu Bilanzierungs- und BewertungsmethodenDie bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze werden, soweit nicht gesondert erwähnt, unverändert fortgeführt. Forderungen werden zum Nominalwert bewertet. Erkennbaren Risiken wird durch Ausbuchung Rechnung getragen. 3. Erläuterungen zu einzelnen Bilanzposten3.1 Eigenkapital Die Gesellschaft hat im abgelaufenen Geschäftsjahr einen Jahresüberschuss von EUR 1.877,92 erzielt, der zusammen mit dem Gewinnvortrag in Höhe von EUR 20.647,56 auf neue Rechnung vorgetragen werden soll. 3.2 Steuerrückstellungen Steuerrückstellungen waren nicht zu bilden. 4. Sonstige AngabenDie Gesellschaft wurde im Geschäftsjahr durch ihre Geschäftsführer Herrn Dr. Leo König (Kaufmann), Duisburg, und Frau Dr. Doris König (Kauffrau), Duisburg, vertreten. Die Gesellschaft ist - ohne Einlage - Komplementärin der InterRex GmbH & Co. KG in Duisburg. Die Gesellschaft beschäftigt keine Mitarbeiter. Gemäß § 286 Abs. 4 HGB wird von der Möglichkeit des Unterlassens der Angaben zu den Bezügen nach § 285 Nr. 9a und 9b HGB Gebrauch gemacht. Die Gesellschaft hat zum Bilanzstichtag keine Eventualverbindlichkeiten. Der Jahresabschluss wird im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Duisburg, den 21. März 2011 Dr. Leo König Dr. Doris König Bescheinigung nach prüferischer DurchsichtAn die InterRex Verwaltungs GmbH Wir haben den Jahresabschluss der InterRex Verwaltungs GmbH für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 einer prüferischen Durchsicht unterzogen. Die Aufstellung des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, eine Bescheinigung zu dem Jahresabschluss auf der Grundlage unserer prüferischen Durchsicht abzugeben. Wir haben die prüferische Durchsicht des Jahresabschlusses unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze für die prüferische Durchsicht von Abschlüssen vorgenommen. Danach ist die prüferische Durchsicht so zu planen und durchzuführen, dass wir bei kritischer Würdigung mit einer gewissen Sicherheit ausschließen können, dass der Jahresabschluss in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt worden ist oder ein unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt. Eine prüferische Durchsicht beschränkt sich in erster Linie auf Befragungen und auf analytische Beurteilungen und bietet deshalb nicht die durch eine Abschlussprüfung erreichbare Sicherheit. Da wir auftragsgemäß keine Abschlussprüfung vorgenommen haben, können wir einen Bestätigungsvermerk nicht erteilen. Auf der Grundlage unserer prüferischen Durchsicht sind uns keine Sachverhalte bekannt geworden, die uns zu der Annahme veranlassen, dass der Jahresabschluss in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt worden ist oder ein unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt.
Duisburg, den 28. März 2011 PKF
FASSELT SCHLAGE
Dr. Swart, Wirtschaftsprüfer Hesse, Wirtschaftsprüfer |
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