Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Tapeziererei
Medicon GmbHLiquidiert
Rainackerweg 23A, 80939 München, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Mohamed Yousri Fliss seit 12.7.2018 | Liquidator |
Wirtschaftlich BerechtigteBeta
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Identifizierte Personen (2)
| Name | Anteil |
|---|---|
| 50.00% | |
| 50.00% |
GesellschafterBeta
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
2 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Medicon GmbHOlchingJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010BILANZ
ANHANGA) Allgemeine Angaben Die Gesellschaft ist eine kleine GmbH gemäß § 267 Abs. 1 HGB. Die Gesellschaft nimmt die größenabhängigen Erleichterungen des § 288 Abs. 1 HGB in Anspruch. Sie wurde am 22.04.2008 gegründet. Sie ist eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichtes München unter der Nr. HRB 173817. Sitz der Gesellschaft ist München. Gründungsgesellschafter sind Herr Yousri Fliss und Frau Nicole Fliss mit einer Stammeinlage in Höhe von je EUR 12.500,00. Das Stammkapital ist in Höhe von EUR 13.000,00 (je hälftig von den Gesellschaftern) einbezahlt worden. Geschäftsführer sind Herr Yousri Fliss und Frau Nicole Fliss. B) Angaben zu den Bilanzierungs- und Berwertungsmethoden Das am 29. Mai 2009 in Kraft getretene Gesetz zur
Modernisierung des Bilanzrechts, das so genannte
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ( "BilMoG"), ist in Bezug
auf Ansatz- und Bewertungsvorschriften erstmals auf den
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010 der
Gesellschaft anzuwenden (Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB). Von
der Möglichkeit einer vorzeitigen Anwendung (Art. 66
Abs. 3 Satz 6 EGHGB) wurde kein Gebrauch gemacht. Eine
Anpassung der Vorjahreszahlen im Rahmen der erstmaligen
Anwendung ist nach Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHGB
unterblieben.
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