Thermofusion GmbH

Stammdaten

Register
Amtsgericht Darmstadt HRB 33657
Eingetragen
30.6.2003
Branche
Herstellung von Baubedarfsartikeln aus KunststoffenHerstellung von TurbinenBearbeitung und Veredlung von Kunststoffwaren
Gegenstand
Ist die Entwicklung, Herstellung und Montage von hochbelastbaren faserverstärkten Bauteilen.

Historie

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Management

NameRolle
Dieter Georg Bulling
seit 27.7.2006
Geschäftsführer
Erich Müller jun.
seit 27.7.2006
Geschäftsführer

Konzern- und Jahresabschlüsse

Thermofusion GmbH

Dieburg

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013

BILANZ



AKTIVA

Euro

Gesamtjahr/Stand
Euro

Euro

Vorjahr
Euro

A. Anlagevermögen

0,00

4,00

I. Sachanlagen

0,00

4,00

B. Umlaufvermögen

15.592,12

11.873,62

I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr: 14.899,09 Euro (11.444,92)

14.899,09

11.444,92

II. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

693,03

428,70

Summe Aktiva

15.592,12

11.877,62



PASSIVA

Euro

Gesamtjahr/Stand
Euro

Euro

Vorjahr
Euro

A. Eigenkapital

8.747,39

9.938,35

I. Gezeichnetes Kapital

25.000,00

25.000,00

II. Kapitalrücklage

12.000,00

12.000,00

III. Verlustvortrag

-27.061,65

-25.673,99

IV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

-1.190,96

-1.387,66

B. Rückstellungen

1.100,00

1.200,00

C. Verbindlichkeiten

davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr: 1.544,73 Euro (739,27)

davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren: 4.200,00 Euro (0,00)

5.744,73

739,27

Summe Passiva

15.592,12

11.877,62

ANHANG

A - Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss

Der Jahresabschluss wurde aufgrund der gesetzlichen handelsrechtlichen Vorschriften erstellt und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

Von der Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wurde gegenüber dem Vorjahr nicht abgewichen.

Die Vorjahresbeträge zu den einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind vollinhaltlich mit denjenigen des Berichtsjahres vergleichbar.

Vorjahresbeträge lt. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung wurden nachträglich nicht angepasst.

Der Gliederung des Jahresabschlusses liegen die gesetzlichen Vorgaben (§ 266 HGB bzgl. der Bilanz und § 275 HGB bzgl. der Gewinn- und Verlustrechnung) zugrunde. Eine Erweiterung des Gliederungsschemas fand mangels notwendiger Anwendung anderer Gliederungsnormen nicht statt.

Eine Zusammenfassung von bestimmten Posten der Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 265 Abs. 7 HGB wurde nicht vorgenommen.

Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden an den handelsrechtlichen Vorschriften ausgerichtet.

Angaben zu Fremdwährungsumrechnungen sind entbehrlich, da keine oder nur in unbedeutendem Umfang Fremdwährungstatbestände angefallen sind.

Die im Vorjahr angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden grundsätzlich beibehalten; auf ggf. vorgenommene Änderungen wird bei den Ausführungen zu den einzelnen Bilanzposten eingegangen.

B - Ausführungen zu den Aktiva

Bei dem berichtenden Unternehmen handelt es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft i. S. v. § 267 HGB in der Rechtsform einer GmbH.

Die Bilanz wurde nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema des § 266 HGB erstellt. Es wurden die größenabhängigen Erleichterungen gemäß § 266 Abs. 1 S. 3 HGB in Anspruch genommen und eine verkürzte Bilanz aufgestellt.

Von dem Wahlrecht gem. § 284 Abs. 1 HGB, Ausweise in den Anhang statt in die Aktiva der Bilanz aufzunehmen, wurde im Allgemeinen Gebrauch gemacht. Die erforderlichen Angaben sind bei den Ausführungen zu den entsprechenden Posten im Anhang aufgenommen worden.

Es lagen keine Vermögensgegenstände vor, die unter mehreren Posten der Aktiva ausweisbar gewesen wären.

Die Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens wurden mit den Anschaffungskosten- bzw. Herstellungskosten, vermindert um die planmäßigen Abschreibungen bilanziert; § 253 Abs. 1 S. 1 HGB. Soweit die Nutzungsdauer dieser Vermögensgegenstände zeitlich beschränkt ist, wurde als Kriterium für die Abschreibung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in Anrechnung gebracht.

Bewertungsvereinfachungsverfahren, wie

- Festwertansätze (§ 240 Abs. 4 S. 1 HGB i. V. m. § 256 HGB)

- Durchschnittsbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB i. V. m. § 256 HGB)

kamen nicht zur Anwendung.

Die Abschreibungen wurden ausschließlich linear vorgenommen.

Soweit Fremdwährungsumrechnungen bei aktivierten Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens vorgenommen wurden, erfolgte die Bewertung zum Devisenkassamittelkurs im Anschaffungszeitpunkt.

Soweit Fremdwährungsumrechnungen bei aktivierten Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens vorgenommen wurden, erfolgte die Bewertung grundsätzlich zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag; § 256a HGB. Soweit Vermögensgegenstände mit einer Restlaufzeit von <= 1 Jahr betroffen waren, wurde das Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip nicht angewendet.

Die Vermögensgegenstände im Rahmen des Vorratvermögens wurden mit den Anschaffungskosten bilanziert; das Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 4 HGB wurde eingehalten.

Forderungen und Sonstige Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens wurden grundsätzlich mit den Anschaffungskosten (=Nennwert) angesetzt, soweit Währungsumrechnungen nicht eine andere Behandlung erforderten.

Es existieren keine Vermögensgegenstände, die im Rahmen der Sonstigen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens bilanziert sind, an denen kein rechtliches, sondern nur wirtschaftliches Eigentum besteht und die für das berichtspflichtige Unternehmen von besonderer Bedeutung sind.

Es werden keine berichtspflichtigen Beteiligungen i. S. v. § 285 Nr. 11 HGB im Umlaufvermögen gehalten.

Es bestehen die im Umlaufvermögen bilanzierten Forderungen an Gesellschafter in Höhe von 9.600,00 €.

Die Forderungen sind unter dem Bilanzposten "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" im Umlaufvermögen aktiviert.

Die Forderungen haben ausnahmslos eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.

Die Bewertung von Schecks, Kassenbeständen, Bundesbank-, Postgiroguthaben sowie Guthaben bei Kreditinstituten erfolgte zu Anschaffungskosten (= Nennwert; § 253 Abs. 1 S. 1 HGB).

Abschreibungen bei den Kassen- und Bankguthaben auf den niedrigeren Stichtagswert (§ 253 Abs. 3 HGB) kamen nicht zum Ansatz.

Es sind keine Sachverhalte gegeben, welche die Bilanzierung aktiver latenter Steuern zugelassen hätten.

Ein aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung ist nicht vorhanden.

C - Ausführungen zu den Passiva

Von dem Wahlrecht gem. § 284 Abs. 1 HGB, Ausweise in den Anhang statt in die Passiva der Bilanz aufzunehmen, wurde im Allgemeinen Gebrauch gemacht. Die erforderlichen Angaben sind bei den Ausführungen zu den entsprechenden Posten im Anhang aufgenommen worden.

Es lagen keine Schulden vor, die unter mehreren Posten der Passiva ausweisbar gewesen wären.

Es lagen keine ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital vor.

Die Bilanz wurde vor Verwendung des Jahreserfolges aufgestellt.

Die Rückstellungen wurden mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme angesetzt.

Unter dem Bilanzposten "Sonstige Rückstellungen" sind keine Beträge passiviert, die einen erheblichen Umfang hätten.

Verbindlichkeiten wurden mit dem Rückzahlungsbetrag angesetzt. Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind in den Verbindlichkeiten nicht enthalten.

Soweit Fremdwährungsumrechnungen bei passivierten Verbindlichkeiten vorgenommen wurden, erfolgte die Bewertung grundsätzlich zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag; § 256a HGB. Soweit Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von <= 1 Jahr betroffen waren, wurde das Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip nicht angewendet.

Die Restlaufzeiten der passivierten Verbindlichkeiten sind wie folgt strukturiert:

- bis zu einem Jahr. 1.544,73 €

- mehr als ein Jahr bis zu fünf jahren: 4.200,00 €

- über fünf Jahre: 0,00 €

Gegenüber den Gesellschaftern sind Verbindlichkeiten in Höhe von 4.226,11 passiviert. Die Verbindlichkeiten sind unter "Sonstige Verbindlichkeiten" ausgeweisen.

Nach § 251 HGB anzugebende Haftungsverhältnisse sind nicht vorhanden.

Es sind keine Sachverhalte gegeben, welche die Bilanzierung passiver latenter Steuern zugelassen hätten.

Es bestehen keine weiteren, für die Beurteilung der Finanzlage des berichtenden Unternehmens bedeutenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht bilanziert und auch nicht als Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB angegeben wurden.

D - Sonstige Angaben

Im Geschäftsjahr waren die folgenden Personen Mitglieder der Geschäftsführung:

- Erich Müller, Dipl.-Ing.

- Dieter Bulling, Dipl.-Ing.

Das Unternehmen wird in keinen Konzernabschluss einbezogen.

Es wurden keine marktunüblichen Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen oder Personen getätigt.

Risiken oder Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind, sind nicht vorhanden.

Es lagen keine ausschüttungsgesperrten Ertragssachverhalte vor.

 

Dieburg, den 24. April 2014, den 24. April 2014

gez. Erich Müller, Dipl.-Ing.; Dieter Bulling, Dipl.-Ing.

Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 24.04.2014

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