Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie
IN-Nova GmbHLiquidiert
79189 Bad Krozingen, DEUStammdaten
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Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
IN-Nova GmbHBad KrozingenJahresabschluss zum 31.12.2006BILANZ
AnhangAnwendung des Handelsgesetzbuches Der Jahresabschluss wurde nach Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt. Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren erstellt. Die Gesellschaft zählt zu den kleinen Kapitalgesellschaften.
Der vorliegende Jahresabschluss ist unter Beibehaltung der auf den Vorjahresabschluss angewandten Gliederungs- und Bewertungsgrundsätze nach den für kleine Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches und ergänzenden Vorschriften des GmbH-Gesetzes aufgestellt. Das Anlagevermögen ist zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und um planmäßige Abschreibungen vermindert. Die abnutzbaren Vermögensgegenstände werden entsprechend ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer unter Anwendung der steuerlich zulässigen Höchstsätze degressiv oder linear abgeschrieben. Zugänge bis zu einem Wert von EUR 410,- sind gemäß § 6 (2) EStG im Jahr des Zugangs in voller Höhe abgeschrieben worden. Die sonstigen Vermögensgegenstände sind zum Nennwert angesetzt. Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag passiviert.
Die Entwicklung des Anlagevermögens ist in Anlage 3 dargestellt, aus der sich auch die Abschreibungen des Geschäftsjahres ergeben. Anlage 3 ist Bestandteil dieses Anhangs. Die Verbindlichkeiten enthalten Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern von TEUR 90. Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB haben zum Bilanzstichtag nicht bestanden. Sonstige Angaben Während des abgelaufenen Geschäftsjahres lag die Führung der Geschäfte unverändert bei Herrn Günther Flaig Der Gewinnverwendungsvorschlag lautet wie folgt: EUR 0,00 (keine Ausschüttung) Die Voraussetzungen des § 264 (2) Satz 2 HGB liegen hinsichtlich dieses Jahresabschlusses nicht vor. Soweit dieser Anhang keine Angaben über sonstige, nach den §§ 264 ff, 284 ff HGB angabepflichtige Sachverhalte enthält, haben diese im Geschäftsjahr nicht vorgelegen.
Günther Flaig |
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