LÜKE
ELEKTROANLAGEN GmbH
Büren
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2011
EUR |
31.12.2010
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
92.264,67 |
40.656,74 |
| I.
Immaterielle Vermögensgegenstände |
0,00 |
0,00 |
| II.
Sachanlagen |
83.827,00 |
33.618,00 |
| III.
Finanzanlagen |
8.437,67 |
7.038,74 |
| B.
Umlaufvermögen |
2.211.786,17 |
1.720.114,06 |
| I.
Vorräte |
101.847,33 |
82.374,27 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
456.199,65 |
297.849,55 |
| davon
mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr |
-110,56 |
-5.127,83 |
| III.
Wertpapiere |
104.263,63 |
0,00 |
| IV.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
1.549.475,56 |
1.339.890,24 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
3.996,92 |
0,00 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
2.308.047,76 |
1.760.770,80 |
Passiva
|
|
31.12.2011
EUR |
31.12.2010
EUR |
| A.
Eigenkapital |
1.472.646,62 |
1.052.748,37 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.564,59 |
25.564,59 |
| II.
Gewinnvortrag |
1.027.183,78 |
627.633,20 |
| III.
Jahresüberschuss |
419.898,25 |
399.550,58 |
| B.
Rückstellungen |
342.395,00 |
344.867,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
493.006,14 |
363.155,43 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
493.006,14 |
363.155,43 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
2.308.047,76 |
1.760.770,80 |
Anhang
Grundsätze zur Form des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss der Lüke Elektroanlagen GmbH
entspricht den Rechnungslegungsvorschriften für eine
kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des HGB. Die Gewinn-
und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren
nach § 275 II HGB gegliedert.
Abweichungen bei der Form des Jahresabschlusses
gegenüber dem Vorjahr bestehen nicht.
1) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 wurde nach
den Vorschriften des Handelsgesetzbuch aufgestellt. Die
Änderungen der gesetzlichen Vorschriften durch das
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden
berücksichtigt. Eine Anpassung der Vorjahreszahlen war
entsprechend Art. 67 VIII 2 EGHGB nicht erforderlich.
Bilanz
Aktiva
A. Anlagevermögen
Unter den Positionen des Anlagevermögens sind
nach § 247 Abs. 2 HGB nur die Gegenstände
ausgewiesen, die bestimmt sind, dauernd dem Gewerbebetrieb
zu dienen. Die Entwicklung des Anlagevermögens wurde
nach § 268 Abs. 2 HGB ausgehend von den historischen
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten über Mengen- und
Wertveränderungen bis zum Bestand des Bilanzstichtages
dargestellt. Als Zugänge sind die
mengenmäßigen Mehrungen des Anlagevermögens
ausgewiesen worden.
Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern, die im
Jahr der Anschaffung gemäß § 6 Abs. 2 EStG
sofort voll abgeschrieben wurden, ist ein fiktiver
sofortiger Abgang unterstellt worden.
Bei den Sammelposten für geringwertige
Wirtschaftsgüter wurden die Anschaffungskosten
gemäß § 6 Abs. 2a EstG über 5 Jahre
abgeschrieben.
Umbuchungen zeigen lediglich
Ausweisveränderungen zwischen Positionen des
Anlagevermögens und stellen keine Wert- oder
Mengenveränderungen dar.
Wertminderungen von Vermögensgegenständen
des Anlagevermögens wurden als Abschreibungen
ausgewiesen. Es sind hier sowohl planmäßige als
auch die außerplanmäßigen Abschreibungen
zu erfassen.
Gegenstände des Anlagevermögens wurden nach
§ 253 Abs. 2 HGB planmäßig abgeschrieben,
da ihre Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist. Bei der
Bemessung der Nutzungsdauer wurden der technische und
wirtschaftliche Einsatz, die betrieblichen Erfahrungen
sowie die amtlichen Abschreibungstabellen
berücksichtigt.
Für das Anlagevermögen wurde das gemilderte
Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 2 HGB beachtet.
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
Nach § 266 Abs. 2 HGB sind als immaterielle
Wirtschaftsgüter nur von Dritten entgeltlich erworbene
(derivative) Anlagegüter aktiviert worden. Die
immateriellen Wirtschaftsgüter wurden
planmäßig über die zeitliche Nutzung
abgeschrieben. Als Abschreibungsmethode wurde die lineare
Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG angesetzt.
Als Werte sind ungeschützte Erfindungen,
Rezepte, Know-how, Kundenstamm, EDV-Programme ,
Anschriftenmaterial usw. bilanziert.
II. Sachanlagen
Vermögensgegenstände, die der Ausstattung
des Produktionsbetriebes dienen und nicht Teil einer
technische Anlage sind, wurden unter Betriebsausstattung
erfasst. Vermögensgegenstände, die dem
kaufmännischen Bereich zuzuordnen sind, wurden als
Geschäftsausstattung aktiviert.
Wirtschaftsgüter des beweglichen
Sachanlagevermögens wurden linear nach § 7 Abs. 1
EStG bzw. degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG
abgeschrieben. Die Absetzung für Abnutzung wurde nach
§ 7 Abs.1 S.4 EStG zeitanteilig angesetzt.
III. Finanzanlagen
Als Finanzanlagen des Anlagevermögens sind
Anteile, Ausleihungen und Wertpapiere erfasst worden, die
dazu bestimmt sind, dauernd bzw. langfristig dem
Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu dienen.
Als Anteile sind verbriefte bzw. nicht verbriefte
Rechte am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft oder andere
gleichgestellte oder ähnliche Rechte an
Personengesellschaften und anderen Unternehmen aktiviert
worden. Als Anteile kamen in Betracht: Aktien,
GmbH-Anteile, Einlagen als persönlich haftender
Gesellschafter, Kommanditeinlagen, Beteiligungen als
stiller Gesellschafter, Beteiligungsdarlehen.
Beteiligungen sind nach § 271 HGB Anteile an
anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen
Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden
Verbindung zu dienen. Beteiligungen an einer
Kapitalgesellschaft, deren Anteil am Nennkapital der
Gesellschaft insgesamt den fünften Teil
überschreitet, gelten im Zweifel stets als
Beteiligung.
B. Umlaufvermögen
Die Vermögensgegenstände des
Umlaufvermögens sind ihrer Nutzung dazu bestimmt, aus
dem Unternehmen auszuscheiden. Sie werden verbraucht,
veräußert oder werden wie z. B. die Forderungen
in liquide Mittel überführt. Für die
Bewertung des Umlaufvermögens gilt das strenge
Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3 HGB.
Zu den Vorräten eines Unternehmens gehören
unter anderem die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Die
Vorräte wurden zu Anschaffungskosten nach § 255
Abs. 1 HGB bzw. Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2
HGB angesetzt.
Als unfertige Erzeugnisse wurden Vorräte
erfasst, durch deren Be- oder Verarbeitung bereits
Aufwendungen entstanden sind, denen aber die
Verkaufsfertigkeit noch fehlt. Die Bewertung erfolgte nach
dem Prinzip der Einzelbewertung. Für gleichartige
Vermögensgegenstände wurde eine gruppenweise
Bewertung durchgeführt.
II. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
handelt es sich um Ansprüche aus Lieferungs- und
Leistungsverträgen, die im Rahmen der normalen
Geschäftstätigkeit des Unternehmens abgeschlossen
wurden und deren Erfüllung durch das Unternehmen
bereits abgeschlossen wurde, während die Leistung des
Schuldners noch aussteht. Die Forderungen wurden mit dem
Nennwert angesetzt.
Von den Forderungen wurde eine Wertminderung wegen
der zu erwartenden Mahn- und Beitreibungsmaßnahmen,
Zinsverluste, Porto usw. vorgenommen. Eine dem Grunde nach
berechtigte Pauschalwertberichtigung in Höhe von 1%
der Forderungen ohne Umsatzsteuer wurde nach dem
Rationalisierungserlass des Finanzministers in NRW vom
6.1.1995 ohne Prüfung angesetzt.
Zweifelhafte Forderungen wurden mit ihrem
wahrscheinlich eingehenden Wert bilanziert, uneinbringliche
Forderungen wurden abgeschrieben.
Als sonstige Vermögensgegenstände wurden
Gegenstände des Umlaufvermögens ausgewiesen, die
keiner anderen Bilanzposition zuzuordnen waren.
III. Wertpapiere
Anteile an verbundenen Unternehmen, eigene Anteile
und sonstige Wertpapiere wurden beim Umlaufvermögen
bilanziert, da das Unternehmen am Bilanzstichtag nicht die
Absicht einer Daueranlage verfolgte. Die Bewertung erfolgte
nach den allgemeinen Grundsätzen für das
Umlaufvermögen.
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks
Zum Kassenbestand am Bilanzstichtag zählt das in
der Hauptkasse befindliche Bargeld. Der Bestand stimmt mit
dem Kassenbericht überein.
Die Guthaben bei Kreditinstituten wurde in Höhe
des durch Kontoauszug zum Bilanzstichtag nachgewiesenen
Betrages angesetzt. Die Bewertung erfolgte mit dem
Nennwert.
C.
Rechnungsabgrenzungsposten
Als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite
wurden nach § 250 Abs. 1 HGB Ausgaben vor dem
Abschlussstichtag ausgewiesen, die Aufwand für eine
bestimmte Zeit nach diesem Tage sind. Die Bildung von
Rechnungsabgrenzungsposten dienen der periodengerechten
Erfolgsabrechnung. Beträge, die von untergeordneter
Bedeutung waren und das Ergebnis nur geringfügig
beeinflussten, wurden aus Vereinfachungsgründen nicht
periodisch abgegrenzt. (BStBl. III 1967 S. 761)
Passiva
A. Eigenkapital
Unter gezeichnetes Kapital wurden nach § 272
Abs. 1 HGB dasjenige Kapital ausgewiesen, auf das die
Haftung der Gesellschaft für Verbindlichkeiten des
Unternehmens gegenüber Gläubigern beschränkt
ist. Als Gewinnvortrag wurde der Restbetrag ausgewiesen,
der sich aus der Ergebnisverwendung des Vorjahres ergibt.
Der Jahresüberschuss zeigt die Höhe des im
abgelaufenen Geschäftsjahres erwirtschafteten
Gewinnes. Er korrespondiert mit dem entsprechenden Betrag
in der Gewinn- und Verlustrechnung. Dieser Posten wurde
ausgewiesen, weil die Bilanz vor Verwendung des
Jahresergebnisses aufgestellt wurde.
B.
Rückstellungen
Die Rückstellungen nach § 249 HGB dienen
der Erfassung von nicht genau bestimmbaren Schulden,
Aufwendungen oder Wagnissen, die erst in einer
späteren Periode zu einer in ihrer Höhe und/oder
ihrer Fälligkeit am Bilanzstichtag noch nicht
feststehenden Auszahlung oder Mindereinnahme führen.
Genau bestimmbare Schulden wurden folglich nicht als
Rückstellungen sondern als Verbindlichkeiten
ausgewiesen.
Beim Ansatz und bei der Bemessung der
Rückstellung wurden alle am Bilanzstichtag
vorliegenden Tatsachen berücksichtigt, auch soweit sie
erst in der Zeit zwischen Bilanzstichtag und
Bilanzaufstellung bekannt wurden. Sie sind nach § 253
Abs. 1 HGB mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt, der
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
notwendig ist.
Für bestehende Pensionsverpflichtungen wurde
eine Rückstellung nach § 6 a EStG gebildet. Die
Rückstellungsbildung wurde auf der Basis
versicherungsmathematischer Berechnungen durchgeführt.
Bei der Berechnung des Teilwertes wurde ein
Rechnungszinsfuß von 6% zu Grunde gelegt. Im
Wirtschaftsjahr wurde die Pensionsrückstellung
erstmals gebildet. Sie wurde bis zur Höhe des
Teilwertes der Pensionsverpflichtung auf folgende
Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt. Die
Rückdeckungsversicherung ist nach § 246 Abs. 2 S.
2 HGB zur Saldierung mit der Pensionsrückstellung
herangezogen worden.
Eine Rückstellung wurde für diejenigen
Steuern und Abgaben gebildet, die bis zum Ende des
Geschäftsjahres wirtschaftlich bzw. rechtlich
entstanden sind und die am Bilanzstichtag geschuldet
werden. Nach § 278 HGB wurde für die Berechnung
der Steuern vom Einkommen und Ertrag der Beschluss
über die Verwendung des Ergebnisses zu Grunde gelegt.
Rückstellungen für Gewährleistungen,
die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden, wurden
anhand der Erfahrungen der Vergangenheit im eigenen
Unternehmen gebildet und als branchenübliche
Garantierückstellung in Höhe 0,5% des
garantiebehafteten Umsatzes nach dem Schreiben des
Finanzministers in NRW vom 4.3.1980 gebildet.
Als Rückstellungen für Abschluss- und
Prüfungskosten wurden die externen Kosten im
Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses
bilanziert. Für die Verpflichtung zur Erstellung von
Steuererklärungen, die die Betriebssteuern des
abgelaufenen Geschäftsjahres betreffen, wurden
ebenfalls Kosten in die Rückstellung mit einbezogen.
Für die Aufwandsrückstellung wurden
Rückstellungen in Höhe des zu erwartenden
Aufwandes gebildet.
C.
Verbindlichkeiten
Als Verbindlichkeiten wurden in der Bilanz alle
Belastungen des Unternehmens erfasst, die dem Grunde und
der Höhe nach zum Bilanzstichtag bestanden.
Die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern
wurden nach § 42 Abs. 3 GmbH-Gesetz in der Bilanz
gesondert ausgewiesen.
Als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
wurden sämtliche Verpflichtungen aus vom
Vertragspartner bereits erfüllten
Umsatzgeschäften ausgewiesen, für die das
Unternehmen die hier geschuldete Gegenleistung noch nicht
erbracht hat.
Unter den sonstigen Verbindlichkeiten wurden alle
anderen Verbindlichkeiten verbucht, die nicht unter einer
anderen Bilanzposition gesondert ausgewiesen werden
konnten.
Nach § 253 Abs. 1 HGB wurden die
Verbindlichkeiten mit ihrem Erfüllungsbetrag am
Bilanzstichtag angesetzt. Nach § 252 Nr. 4 HGB wurde
vorsichtig bewertet. Es wurden alle vorhersehbaren Risiken
und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind,
berücksichtigt, auch wenn sie erst zwischen dem
Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung bekannt
geworden sind.
2) Sonstige Angaben
Geschäftsführer der Gesellschaft ist:
- Tobias Lüke, Büren
Zum Bilanzstichtag 31.12.2011 liegen keine
Haftungsverhältnisse im Sinne des § 251 HGB vor.
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 25.04.2012 festgestellt.
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