Stammdaten

Register
Amtsgericht Paderborn HRB 1677
Vorher
LÜKE ELEKTROANLAGEN GmbH
Eingetragen
27.11.1989
Branche
Verwaltung von Gewerbegrundstücken und Nichtwohngebäuden für DritteManagementtätigkeiten von sonstigen HoldinggesellschaftenVerwaltung von Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen für Dritte
Gegenstand
Verwaltung eigenen Vermögens.

Historie

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Management

NameRolle
Karin Lüke
seit 14.12.2020
Geschäftsführer
Tobias Lüke
seit 9.9.2003
Geschäftsführer

Wirtschaftlich Berechtigte

100.00% identifiziert0.00% ungelöst

Identifizierte Personen (1)

NameAnteil
100.00%

Gesellschafter

1 Gesellschafter

GmbH-Struktur

Neubrückenstr. 34, 33142 Büren
50000
100.00%

Beteiligungen

NameAnteil
100.00%
33.33%

Konzern- und Jahresabschlüsse

LÜKE ELEKTROANLAGEN GmbH

Büren

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011

Bilanz

Aktiva

31.12.2011
EUR
31.12.2010
EUR
A. Anlagevermögen 92.264,67 40.656,74
I. Immaterielle Vermögensgegenstände 0,00 0,00
II. Sachanlagen 83.827,00 33.618,00
III. Finanzanlagen 8.437,67 7.038,74
B. Umlaufvermögen 2.211.786,17 1.720.114,06
I. Vorräte 101.847,33 82.374,27
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 456.199,65 297.849,55
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr -110,56 -5.127,83
III. Wertpapiere 104.263,63 0,00
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 1.549.475,56 1.339.890,24
C. Rechnungsabgrenzungsposten 3.996,92 0,00
Bilanzsumme, Summe Aktiva 2.308.047,76 1.760.770,80

Passiva

31.12.2011
EUR
31.12.2010
EUR
A. Eigenkapital 1.472.646,62 1.052.748,37
I. gezeichnetes Kapital 25.564,59 25.564,59
II. Gewinnvortrag 1.027.183,78 627.633,20
III. Jahresüberschuss 419.898,25 399.550,58
B. Rückstellungen 342.395,00 344.867,00
C. Verbindlichkeiten 493.006,14 363.155,43
davon mit Restlaufzeit bis 1 Jahr 493.006,14 363.155,43
Bilanzsumme, Summe Passiva 2.308.047,76 1.760.770,80

Anhang


Grundsätze zur Form des Jahresabschlusses
 
Der Jahresabschluss der Lüke Elektroanlagen GmbH entspricht den Rechnungslegungsvorschriften für eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des HGB. Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren nach § 275 II HGB gegliedert.

Abweichungen bei der Form des Jahresabschlusses gegenüber dem Vorjahr bestehen nicht.
 

1) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
 
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 wurde nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuch aufgestellt. Die Änderungen der gesetzlichen Vorschriften durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden berücksichtigt. Eine Anpassung der Vorjahreszahlen war entsprechend Art. 67 VIII 2 EGHGB nicht erforderlich.


Bilanz

Aktiva

A. Anlagevermögen

Unter den Positionen des Anlagevermögens sind nach § 247 Abs. 2 HGB nur die Gegenstände ausgewiesen, die bestimmt sind, dauernd dem Gewerbebetrieb zu dienen. Die Entwicklung des Anlagevermögens wurde nach § 268 Abs. 2 HGB ausgehend von den historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten über Mengen- und Wertveränderungen bis zum Bestand des Bilanzstichtages dargestellt. Als Zugänge sind die mengenmäßigen Mehrungen des Anlagevermögens ausgewiesen worden.

Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern, die im Jahr der Anschaffung gemäß § 6 Abs. 2 EStG sofort voll abgeschrieben wurden, ist ein fiktiver sofortiger Abgang unterstellt worden.

Bei den Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter wurden die Anschaffungskosten gemäß § 6 Abs. 2a EstG über 5 Jahre abgeschrieben.

Umbuchungen zeigen lediglich Ausweisveränderungen zwischen Positionen des Anlagevermögens und stellen keine Wert- oder Mengenveränderungen dar.

Wertminderungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens wurden als Abschreibungen ausgewiesen. Es sind hier sowohl planmäßige als auch die außerplanmäßigen Abschreibungen zu erfassen.

Gegenstände des Anlagevermögens wurden nach § 253 Abs. 2 HGB planmäßig abgeschrieben, da ihre Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist. Bei der Bemessung der Nutzungsdauer wurden der technische und wirtschaftliche Einsatz, die betrieblichen Erfahrungen sowie die amtlichen Abschreibungstabellen berücksichtigt.

Für das Anlagevermögen wurde das gemilderte Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 2 HGB beachtet.


I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Nach § 266 Abs. 2 HGB sind als immaterielle Wirtschaftsgüter nur von Dritten entgeltlich erworbene (derivative) Anlagegüter aktiviert worden. Die immateriellen Wirtschaftsgüter wurden planmäßig über die zeitliche Nutzung abgeschrieben. Als Abschreibungsmethode wurde die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG angesetzt.

Als Werte sind ungeschützte Erfindungen, Rezepte, Know-how, Kundenstamm, EDV-Programme , Anschriftenmaterial usw. bilanziert.

 
II. Sachanlagen

Vermögensgegenstände, die der Ausstattung des Produktionsbetriebes dienen und nicht Teil einer technische Anlage sind, wurden unter Betriebsausstattung erfasst. Vermögensgegenstände, die dem kaufmännischen Bereich zuzuordnen sind, wurden als Geschäftsausstattung aktiviert.

Wirtschaftsgüter des beweglichen Sachanlagevermögens wurden linear nach § 7 Abs. 1 EStG bzw. degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben. Die Absetzung für Abnutzung wurde nach § 7 Abs.1 S.4 EStG zeitanteilig angesetzt.


III. Finanzanlagen

Als Finanzanlagen des Anlagevermögens sind Anteile, Ausleihungen und Wertpapiere erfasst worden, die dazu bestimmt sind, dauernd bzw. langfristig dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu dienen.

Als Anteile sind verbriefte bzw. nicht verbriefte Rechte am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft oder andere gleichgestellte oder ähnliche Rechte an Personengesellschaften und anderen Unternehmen aktiviert worden. Als Anteile kamen in Betracht: Aktien, GmbH-Anteile, Einlagen als persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditeinlagen, Beteiligungen als stiller Gesellschafter, Beteiligungsdarlehen.

Beteiligungen sind nach § 271 HGB Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen. Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft, deren Anteil am Nennkapital der Gesellschaft insgesamt den fünften Teil überschreitet, gelten im Zweifel stets als Beteiligung.

 
B. Umlaufvermögen

Die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind ihrer Nutzung dazu bestimmt, aus dem Unternehmen auszuscheiden. Sie werden verbraucht, veräußert oder werden wie z. B. die Forderungen in liquide Mittel überführt. Für die Bewertung des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3 HGB.

Zu den Vorräten eines Unternehmens gehören unter anderem die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Die Vorräte wurden zu Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB bzw. Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB angesetzt.

Als unfertige Erzeugnisse wurden Vorräte erfasst, durch deren Be- oder Verarbeitung bereits Aufwendungen entstanden sind, denen aber die Verkaufsfertigkeit noch fehlt. Die Bewertung erfolgte nach dem Prinzip der Einzelbewertung. Für gleichartige Vermögensgegenstände wurde eine gruppenweise Bewertung durchgeführt.

 
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen handelt es sich um Ansprüche aus Lieferungs- und Leistungsverträgen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des Unternehmens abgeschlossen wurden und deren Erfüllung durch das Unternehmen bereits abgeschlossen wurde, während die Leistung des Schuldners noch aussteht. Die Forderungen wurden mit dem Nennwert angesetzt.

Von den Forderungen wurde eine Wertminderung wegen der zu erwartenden Mahn- und Beitreibungsmaßnahmen, Zinsverluste, Porto usw. vorgenommen. Eine dem Grunde nach berechtigte Pauschalwertberichtigung in Höhe von 1% der Forderungen ohne Umsatzsteuer wurde nach dem Rationalisierungserlass des Finanzministers in NRW vom 6.1.1995 ohne Prüfung angesetzt.

Zweifelhafte Forderungen wurden mit ihrem wahrscheinlich eingehenden Wert bilanziert, uneinbringliche Forderungen wurden abgeschrieben.

Als sonstige Vermögensgegenstände wurden Gegenstände des Umlaufvermögens ausgewiesen, die keiner anderen Bilanzposition zuzuordnen waren.

 
III. Wertpapiere

Anteile an verbundenen Unternehmen, eigene Anteile und sonstige Wertpapiere wurden beim Umlaufvermögen bilanziert, da das Unternehmen am Bilanzstichtag nicht die Absicht einer Daueranlage verfolgte. Die Bewertung erfolgte nach den allgemeinen Grundsätzen für das Umlaufvermögen.

 
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

Zum Kassenbestand am Bilanzstichtag zählt das in der Hauptkasse befindliche Bargeld. Der Bestand stimmt mit dem Kassenbericht überein.

Die Guthaben bei Kreditinstituten wurde in Höhe des durch Kontoauszug zum Bilanzstichtag nachgewiesenen Betrages angesetzt. Die Bewertung erfolgte mit dem Nennwert.

 
C. Rechnungsabgrenzungsposten

Als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite wurden nach § 250 Abs. 1 HGB Ausgaben vor dem Abschlussstichtag ausgewiesen, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tage sind. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dienen der periodengerechten Erfolgsabrechnung. Beträge, die von untergeordneter Bedeutung waren und das Ergebnis nur geringfügig beeinflussten, wurden aus Vereinfachungsgründen nicht periodisch abgegrenzt. (BStBl. III 1967 S. 761)
 

Passiva

A. Eigenkapital

Unter gezeichnetes Kapital wurden nach § 272 Abs. 1 HGB dasjenige Kapital ausgewiesen, auf das die Haftung der Gesellschaft für Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber Gläubigern beschränkt ist. Als Gewinnvortrag wurde der Restbetrag ausgewiesen, der sich aus der Ergebnisverwendung des Vorjahres ergibt. Der Jahresüberschuss zeigt die Höhe des im abgelaufenen Geschäftsjahres erwirtschafteten Gewinnes. Er korrespondiert mit dem entsprechenden Betrag in der Gewinn- und Verlustrechnung. Dieser Posten wurde ausgewiesen, weil die Bilanz vor Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wurde.

 
B. Rückstellungen

Die Rückstellungen nach § 249 HGB dienen der Erfassung von nicht genau bestimmbaren Schulden, Aufwendungen oder Wagnissen, die erst in einer späteren Periode zu einer in ihrer Höhe und/oder ihrer Fälligkeit am Bilanzstichtag noch nicht feststehenden Auszahlung oder Mindereinnahme führen. Genau bestimmbare Schulden wurden folglich nicht als Rückstellungen sondern als Verbindlichkeiten ausgewiesen.

Beim Ansatz und bei der Bemessung der Rückstellung wurden alle am Bilanzstichtag vorliegenden Tatsachen berücksichtigt, auch soweit sie erst in der Zeit zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung bekannt wurden. Sie sind nach § 253 Abs. 1 HGB mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.

Für bestehende Pensionsverpflichtungen wurde eine Rückstellung nach § 6 a EStG gebildet. Die Rückstellungsbildung wurde auf der Basis versicherungsmathematischer Berechnungen durchgeführt. Bei der Berechnung des Teilwertes wurde ein Rechnungszinsfuß von 6% zu Grunde gelegt. Im Wirtschaftsjahr wurde die Pensionsrückstellung erstmals gebildet. Sie wurde bis zur Höhe des Teilwertes der Pensionsverpflichtung auf folgende Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt. Die Rückdeckungsversicherung ist nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB zur Saldierung mit der Pensionsrückstellung herangezogen worden.

Eine Rückstellung wurde für diejenigen Steuern und Abgaben gebildet, die bis zum Ende des Geschäftsjahres wirtschaftlich bzw. rechtlich entstanden sind und die am Bilanzstichtag geschuldet werden. Nach § 278 HGB wurde für die Berechnung der Steuern vom Einkommen und Ertrag der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses zu Grunde gelegt.

Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden, wurden anhand der Erfahrungen der Vergangenheit im eigenen Unternehmen gebildet und als branchenübliche Garantierückstellung in Höhe 0,5% des garantiebehafteten Umsatzes nach dem Schreiben des Finanzministers in NRW vom 4.3.1980 gebildet.

Als Rückstellungen für Abschluss- und Prüfungskosten wurden die externen Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses bilanziert. Für die Verpflichtung zur Erstellung von Steuererklärungen, die die Betriebssteuern des abgelaufenen Geschäftsjahres betreffen, wurden ebenfalls Kosten in die Rückstellung mit einbezogen.

Für die Aufwandsrückstellung wurden Rückstellungen in Höhe des zu erwartenden Aufwandes gebildet.

 
C. Verbindlichkeiten

Als Verbindlichkeiten wurden in der Bilanz alle Belastungen des Unternehmens erfasst, die dem Grunde und der Höhe nach zum Bilanzstichtag bestanden.

Die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern wurden nach § 42 Abs. 3 GmbH-Gesetz in der Bilanz gesondert ausgewiesen.

Als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen wurden sämtliche Verpflichtungen aus vom Vertragspartner bereits erfüllten Umsatzgeschäften ausgewiesen, für die das Unternehmen die hier geschuldete Gegenleistung noch nicht erbracht hat.

Unter den sonstigen Verbindlichkeiten wurden alle anderen Verbindlichkeiten verbucht, die nicht unter einer anderen Bilanzposition gesondert ausgewiesen werden konnten.

Nach § 253 Abs. 1 HGB wurden die Verbindlichkeiten mit ihrem Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag angesetzt. Nach § 252 Nr. 4 HGB wurde vorsichtig bewertet. Es wurden alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, berücksichtigt, auch wenn sie erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung bekannt geworden sind.

 
2) Sonstige Angaben

Geschäftsführer der Gesellschaft ist:
- Tobias Lüke, Büren

Zum Bilanzstichtag 31.12.2011 liegen keine Haftungsverhältnisse im Sinne des § 251 HGB vor.

sonstige Berichtsbestandteile


Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 25.04.2012 festgestellt.

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