Electronic
Manufacturer Service GmbH
Baesweiler
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
122.707,50 |
184.095,50 |
| I.
Sachanlagen |
122.707,50 |
184.095,50 |
| B.
Umlaufvermögen |
196.483,11 |
192.053,19 |
| I.
Vorräte |
46.343,05 |
47.716,70 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
146.572,34 |
142.625,91 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
3.567,72 |
1.710,58 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
1.142,91 |
1.282,58 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
320.333,52 |
377.431,27 |
Passiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Eigenkapital |
37.762,21 |
73.631,89 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
26.000,00 |
26.000,00 |
| II.
Bilanzgewinn |
11.762,21 |
47.631,89 |
| B.
Rückstellungen |
4.289,80 |
5.414,40 |
| C.
Verbindlichkeiten |
278.281,51 |
298.384,98 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
277.779,51 |
294.871,76 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
320.333,52 |
377.431,27 |
Anhang
Bericht über die Erstellung des
Jahresabschlusses
1.
Auftragsannahme
1.1
Auftraggeber und Auftragsabgrenzung
Die Geschäftsführung der
EMS GmbH,
Baesweiler
- nachfolgend auch kurz "EMS GmbH" oder
"Gesellschaft" genannt -
beauftragte mich, den Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2010 aus den von mir geführten Büchern
und den mir darüber hinaus zur Verfügung
gestellten Unterlagen sowie erteilten Auskünften nach
gesetzlichen Vorgaben und nach den innerhalb dieses Rahmens
liegenden Anweisungen des Auftraggebers zur Ausübung
bestehender Wahlrechte zu entwickeln und dabei die mir
vorgelegten Belege und Bestandsnachweise, an deren
Zustandekommen ich nicht mitgewirkt habe, durch Befragungen
und analytische Beurteilungen auf ihre Plausibilität
hin zu beurteilen, um mit einer gewissen Sicherheit
auszuschließen, dass diese nicht
ordnungsgemäß sind. Diesen Auftrag zur
Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen habe ich
durchgeführt.
Mein Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses
umfasste keine über die Auftragsart hinausgehenden
Tätigkeiten und damit auch keine erweiterten
Verantwortlichkeiten als Steuerberater.
Die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses
oblag der mich mit dessen Erstellung beauftragenden
gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft, die über die
Ausübung aller mit der Aufstellung verbundener
Gestaltungsmöglichkeiten und Rechtsakte zu entscheiden
hatte.
Ich habe meinen Auftraggeber über solche
Sachverhalte, die zu Wahlrechten führten, in Kenntnis
gesetzt und von ihm Entscheidungsvorgaben zur Ausübung
von materiellen und formellen Gestaltungsmöglichkeiten
(Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechten) sowie
Ermessensentscheidungen eingeholt.
Dies galt in gleicher Weise für die von meinem
Auftraggeber zu treffenden Entscheidungen über die
Anwendung von Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen
des Jahresabschlusses für kleine und mittelgroße
Gesellschaften.
Nach den in § 267 HGB angegebenen
Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine
Kapitalgesellschaft.
Betrag in Euro
|
2010
|
2009
|
2.008
|
Bilanzsumme
|
320.333,52
|
377.431,27
|
409.293,72
|
Umsatzerlöse
|
378.164,40
|
313.598,81
|
451.263,29
|
Anzahl der Arbeitnehmer
|
3
|
3
|
3
|
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses wurde von
den größenabhängigen Erleichterungen der
§§ 267, 276, 288 HGB Gebrauch gemacht.
Eine Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.
Dezember 2009 sowie der anderen notwendigen Unterlagen ist
erfolgt.
Der mir erteilte Auftrag zur Erstellung des
Jahresabschlusses umfasste alle Tätigkeiten, die
erforderlich waren, um auf der Grundlage der
Buchführung und der Inventur sowie der eingeholten
Auskünfte zu Ansatz-, Ausweis- und Bewertungsfragen
und der Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden unter Vornahme der Abschlussbuchungen
den handelsrechtlich vorgeschriebenen Jahresabschluss,
bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und
Anhang, zu erstellen.
Da die Anfertigung eines Erstellungsberichts
vereinbart, jedoch konkrete Festlegungen zu Art und Umfang
meiner Berichterstattung in den Auftragsvereinbarungen
nicht ausdrücklich getroffen wurden, berichte ich in
berufsüblicher Form im Sinne der
Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den
Grundsätzen für die Erstellung von
Jahresabschlüssen vom 12./13. April 2010 über
Umfang und Ergebnis meiner Tätigkeit.
Meine Auftragsvereinbarungen sehen vor, dass eine
Bezugnahme auf die Erstellung durch mich nur in Verbindung
mit dem vollständigen von mir erstellten
Jahresabschluss erfolgen darf.
Bei der Auftragsannahme habe ich von meinem
Auftraggeber ausbedungen, dass mir die für die
Auftragsdurchführung benötigten Unterlagen und
Aufklärungen vollständig gegeben werden.
Allgemeine Auftragsbedingungen
Für die Durchführung des Auftrags und meine
Verantwortlichkeit sind, auch im Verhältnis zu
Dritten, die diesem Bericht als Anlage beigefügten
"Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater und
Steuerberatungsgesellschaften" in der Fassung vom August
2010 maßgebend.
1.2
Auftragsdurchführung
Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses und
bei meiner Berichterstattung hierüber habe ich die
einschlägigen Normen meiner Berufsordnung und meine
Berufspflichten beachtet, darunter die Grundsätze der
Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit
und Eigenverantwortlichkeit (§ 57 StBerG).
Die Erstellung des Jahresabschlusses umfasst
unabhängig von der Art meines Auftrags die
Tätigkeiten, die erforderlich sind, um auf Grundlage
der Buchführung und des Inventars sowie der
eingeholten Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden unter Vornahme der
Abschlussbuchungen die gesetzlich vorgeschriebene Bilanz
und Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Anhang und
weitere Abschlussbestandteile zu erstellen.
Nicht zur Erstellung des Jahresabschlusses
gehören die erforderlichen Entscheidungen über
die Ausübung materieller und formeller
Gestaltungsmöglichkeiten (Ansatz-, Bewertungs- und
Ausweiswahlrechte sowie Ermessensentscheidungen).
Bestehende Gestaltungsmöglichkeiten wurden von mir im
Rahmen der Erstellung nach den Vorgaben des Kaufmanns bzw.
der gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
Entsprechendes gilt für Entscheidungen über
die Anwendung von Aufstellungs- und
Offenlegungserleichterungen des Jahresabschlusses für
kleine und mittelgroße Gesellschaften.
Ich habe meinen Auftraggeber darüber hinaus
über gesetzliche Fristen zur Aufstellung, Feststellung
und Offenlegung des Jahresabschlusses aufgeklärt.
Ich habe in meiner Praxis Regelungen eingeführt,
die mit hinreichender Sicherheit gewährleisten, dass
bei der Auftragsabwicklung zur Erstellung eines
Jahresabschlusses einschließlich der
Berichterstattung die gesetzlichen Vorschriften und
fachlichen Regeln beachtet werden.
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses habe ich die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit
beachtet.
Die Erstellung des Jahresabschlusses erforderte von
mir die Kenntnis und Beachtung der hierfür geltenden
gesetzlichen Vorschriften einschließlich der
Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung, einschlägiger Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrags sowie der einschlägigen
fachlichen Verlautbarungen.
Zur Durchführung des Auftrags hatte ich mir die
für die vorliegende Auftragsart erforderlichen
Kenntnisse über die Branche, den Rechtsrahmen und die
Geschäftstätigkeit des Unternehmens meines
Auftraggebers anzueignen.
An erkannten unzulässigen Wertansätzen und
Darstellungen im Jahresabschluss darf ich nicht mitwirken.
Sofern entsprechende Wertansätze und Darstellungen
verlangt oder erforderliche Korrekturen verweigert
würden, hätte ich dies in geeigneter Weise in
meiner Bescheinigung sowie in meinem Erstellungsbericht zu
würdigen oder meinen Auftrag niederzulegen, falls
Vermögensgegenstände oder Schulden unter Annahme
der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
bewertet wären, obwohl dem tatsächliche oder
rechtliche Gegebenheiten offensichtlich
entgegenstünden.
Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der
vorgelegten Unterlagen wären von mir zu klären.
Falls sich diese bestätigten und die Mängel nicht
beseitigt würden, brächte ich sich daraus
ergebende Einwendungen, soweit sie wesentlich für den
Jahresabschluss wären, in meiner Bescheinigung zum
Ausdruck. Würden Aufklärungen oder die Vorlage
von Unterlagen, die zur Klärung erforderlich sind,
oder die Durchführung entsprechender Beurteilungen
verweigert, hätte ich meinen Auftrag niederzulegen.
Bei schwerwiegenden, in ihren Auswirkungen nicht
abgrenzbare Mängeln in der Buchführung, den
Inventuren oder anderen, nicht in den Auftrag
eingeschlossenen Teilbereichen des Rechnungswesens, die
mein Auftraggeber nicht beheben wollte oder könnte,
darf eine Bescheinigung von mir nicht erteilt werden. Ich
hätte meinem Auftraggeber in Fällen dieser Art
die Mängel schriftlich mitzuteilen und zu entscheiden,
ob eine Kündigung des Auftrags angezeigt wäre.
Die Erstellung des Jahresabschlusses erfolgte unter
Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Handels- und
Steuerrechts, der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung sowie der
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.
Im Rahmen des erteilten Auftrags habe ich die
gesetzlichen Vorschriften für die Aufstellung von
Jahresabschlüssen sowie die Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung beachtet. Die
Beachtung anderer gesetzlicher Vorschriften sowie die
Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten und
außerhalb der Rechnungslegung begangener
Ordnungswidrigkeiten waren nicht Gegenstand meines
Auftrags.
Als Erstellungsunterlagen dienten die
Buchhaltungsunterlagen, die vollständigen Belege,
Kontoauszüge der Kreditinstitute sowie das gesamte
Akten- und Schriftgut der Gesellschaft.
Vollständigkeitserklärung
Die Geschäftsführung hat mir die
angeforderte berufsübliche
Vollständigkeitserklärung bezüglich der
Buchführung, Belege und Bestandsnachweise sowie der
mir erteilten Auskünfte schriftlich erteilt, die ich
zu den Akten genommen habe.
Von der Geschäftsführung wurde mir in einer
berufsüblichen Vollständigkeitserklärung
versichert, dass in der Bilanz alle
bilanzierungspflichtigen Vermögenswerte,
Verbindlichkeiten und Wagnisse der Gesellschaft
vollständig und richtig enthalten sind.
2.
Grundlagen des Jahresabschlusses
2.1
Buchführung und Inventar, erteilte
Auskünfte
Für das Unternehmen besteht nach
§ 238 HGB Buchführungspflicht.
Die Buchführung wurde auf meinen EDV-Systemen
erstellt. Die dabei eingesetzte Software
Kanzlei-Rechnungswesen der DATEV e.G. erfüllt nach
einer Bescheinigung der Ernst & Young AG vom 08.03.2006
die Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige
Finanzbuchführung und Entwicklung des
Jahresabschlusses.
Die Anlagenbuchführung wurde auf meinen
EDV-Systemen erstellt. Die dabei eingesetzte Software ANLAG
der DATEV e.G. erfüllt nach einer Bescheinigung der
Ernst & Young AG vom 08.11.2004 die Voraussetzungen
für eine ordnungsmäßige
Anlagenbuchführung.
Die Lohn- und Gehaltsbuchführung wurde auf
meinen EDV-Systemen erstellt. Die dabei eingesetzte
Software Lohn im RZ mit LODAS der DATEV e.G. erfüllt
nach einer Bescheinigung der Ernst & Young AG vom
14.12.2009 die Voraussetzungen für eine
ordnungsmäßige Lohn- und
Gehaltsbuchführung.
Die Verfahrensabläufe in der Buchführung
haben keine nennenswerten organisatorischen Änderungen
erfahren.
Die auf den 31.12.2010 durchgeführte Inventur
wurde von mir nicht beobachtet. Organisatorische
Vorbereitungen und Festlegungen von
Durchführungsanweisungen wurden von mir ebenfalls
nicht vorgenommen.
Das Vorratsvermögen wurde von der Gesellschaft
bestandsmäßig zum Abschlussstichtag erfasst. Das
Inventarverzeichnis ist von der Geschäftsführung
unterzeichnet. An der Erfassung der Vorräte habe ich
nicht mitgewirkt.
Auskünfte erteilte die
Geschäftsführung.
Alle erbetenen Auskünfte, Aufklärungen und
Nachweise wurden von der Geschäftsführung und von
den zur Auskunft benannten Mitarbeitern bereitwillig
erbracht.
2.2
Festlegungen über die Ausübung von
Wahlrechten
Erforderliche Entscheidungen über die
Ausübung materieller und formeller
Gestaltungsmöglichkeiten (Ansatz-, Bewertungs- und
Ausweiswahlrechte sowie Ermessensentscheidungen)
gehören nicht zur Erstellung des Jahresabschlusses.
Ich habe meinen Auftraggeber jedoch über die
Ausübung materieller und formeller
Gestaltungsmöglichkeiten (Ansatz-, Bewertungs- und
Ausweiswahlrechte sowie Ermessensentscheidungen) in
Kenntnis gesetzt, Entscheidungsvorgaben meines
Auftragsgebers hierzu eingeholt und diese im Rahmen der
Erstellung exakt nach den Vorgaben des Kaufmanns bzw. der
gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
Entsprechendes galt für Entscheidungen über
die Anwendung von Aufstellungs- und
Offenlegungserleichterungen des Jahresabschlusses für
kleine und mittelgroße Gesellschaften.
Ich habe meinen Auftraggeber darüber hinaus
über gesetzliche Fristen zur Aufstellung, Feststellung
und Offenlegung des Jahresabschlusses aufgeklärt.
2.3
Feststellungen zu den Grundlagen des
Jahresabschlusses
Die Buchführung entspricht nach meinen
Feststellungen den gesetzlichen Vorschriften.
Die Anlagenbuchführung entspricht nach meinen
Feststellungen den gesetzlichen Vorschriften.
Die Lohn- und Gehaltsbuchführung entspricht nach
meinen Feststellungen den gesetzlichen Vorschriften.
Die Organisation der Buchhaltung, das interne
Kontrollsystem, der Datenfluss und das Belegwesen
ermöglichen die vollständige, richtige,
zeitgerechte und geordnete Erfassung und Buchung der
Geschäftsvorfälle.
Die Saldenvorträge zum 01.01.2010 entsprechen
den Ansätzen in der Bilanz zum 31.12.2009.
Die Buchführung der Gesellschaft ist
ordnungsgemäß und beweiskräftig, das
Belegwesen ist geordnet. Die Salden des Jahresabschlusses
zum 31. Dezember 2010 sind ordnungsgemäß
vorgetragen worden.
Der Jahresabschluss wurde auf meinen EDV-Systemen
erstellt. Die dabei eingesetzte Software
Kanzlei-Rechnungswesen der DATEV e.G. in Nürnberg
erfüllt nach einer Bescheinigung der Ernst & Young
AG vom 08.03.2006 die Voraussetzungen für eine
ordnungsmäßige Finanzbuchführung und
Entwicklung des Jahresabschlusses.
Soweit sich im Rahmen meiner
Jahresabschlusserstellung Buchungen ergaben, habe ich diese
mit der Geschäftsführung meines Auftraggebers
abgestimmt. Die Abschlussbuchungen wurden bis zum Abschluss
unserer Tätigkeit vorgenommen.
Die Gliederung des Jahresabschlusses entspricht den
Vorschriften des HGB unter besonderer Beachtung der
§§ 266 und 275 HGB. Das Anlagevermögen ist
in einem Bestandsnachweis ordnungsgemäß
entwickelt.
Die geltenden handelsrechtlichen
Bewertungsvorschriften wurden unter Berücksichtigung
der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
beachtet. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss
angewandten Bewertungsmethoden wurden beibehalten.
Allen am Bilanzstichtag bestehenden Risiken - soweit
sie bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses erkennbar
waren - ist durch die Bildung ausreichender
Rückstellungen und Wertberichtigungen Rechnung
getragen. Soweit solche Risiken nach dem Bilanzstichtag
entstanden sind, wird auf sie im Anhang verwiesen.
Der Anhang enthält die vorgeschriebenen
Erläuterungen zu den einzelnen Posten der Gewinn- und
Verlustrechnung - soweit sie nicht bereits dort gemacht
wurden - und er gibt die sonstigen Pflichtangaben richtig
und vollständig wieder.
Auf weitergehende Erläuterungen im Anhang wird
hingewiesen.
3.
Rechtliche und wirtschaftliche Grundlagen
3.1
Rechtliche Verhältnisse
Firma: EMS GmbH
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
Gründung am: 15.09.1997
Sitz: Baesweiler
Anschrift: Arnold-Sommerfeld-Ring 2
52499 Baesweiler
Eintragung ins Handelsregister: HRB 6772
Gesellschaftsvertrag: Gültig in der Fassung vom
23.07.2002
Geschäftsjahr: 1. Januar bis 31. Dezember
Dauer der Gesellschaft: unbestimmte Zeit
Gegenstand des Unternehmens: Grosshandel und
Vertrieb
Gezeichnetes Kapital: 26.000,00 €
Gesellschafter: Frank Heynen
Geschäftsführung, Vertretung: Dipl.
Kfm. Frank Heynen
Ergebnisverwendungsbeschluss aus Vorjahr: 2009
vollzogen im Berichtsjahr
Entlastung Geschäftsführung für
Vorjahr: wurde in 2010 erteilt
Wesentliche Änderungen der rechtlichen
Verhältnisse nach dem Abschlussstichtag: lagen nicht
vor
3.2
Steuerliche Verhältnisse
Zuständiges Finanzamt: Aachen-Kreis
Steuernummer: 202/5742/0149
Steuerfestsetzung: 2009
Steuererklärungen/-bescheide: 2009
Steuerliche Außen-/Sonderprüfungen:
Lohnsteuerprüfung bis einschl. 2009
Das Unternehmen unterliegt gemäß § 1
KStG der Körperschaftsteuer.
Das Unternehmen unterliegt der Regelbesteuerung
gemäß den §§ 16 - 18 des UStG.
Das Unternehmen unterliegt der Regelbesteuerung des
Umsatzsteuergesetzes. Die Voraussetzungen des
§ 20 UStG liegen vor. Dem Unternehmer wurde durch
das Finanzamt gestattet, die Versteuerung nach
vereinnahmten Entgelten vorzunehmen.
Der Gewerbebetrieb unterliegt der
Gewerbesteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1
GewStG.
Im Rahmen der Abschlusserstellung wurde die
Berechnung der Gewerbesteuer vorgenommen.
Die Gesellschaft wird beim Finanzamt Aachen-Kreis
unter der Steuer-Nr. 202/5742/0149 geführt.
Angabe der
Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber Gesellschaftern
1.1.2010 -
31.12.2010
Der Betrag der Forderungen und sonstigen
Vermögensgegenstände gegenüber
Gesellschaftern beträgt 120.041,31 EUR.
1.1.2009 -
31.12.2009
Der Betrag der Forderungen und sonstigen
Vermögensgegenstände gegenüber
Gesellschaftern beträgt 115.513,02 EUR.
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 22.12.2011 festgestellt.
|