Stadtwerke Gera Aktiengesellschaft
Selbe AdresseBetrieb von Bahnhöfen für den Personenverkehr einschließlich Omnibusbahnhöfen
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Jens Penndorf seit 15.9.2021 | Geschäftsführer |
René Günther seit 6.1.2020 | Prokura |
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Gewinn- und Verlustkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
| Posten |
|---|
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
GeraNetz GmbHGeraJahres- und Tätigkeitsabschluss nach EnWG zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023Bestätigungsvermerk des unabhängigen AbschlussprüfersAn die GeraNetz GmbH Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des LageberichtsPrüfungsurteileWir haben den Jahresabschluss der GeraNetz GmbH, Gera, - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der GeraNetz GmbH für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse - entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2023 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 und - vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat. Grundlage für die PrüfungsurteileWir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen. Wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der UnternehmenstätigkeitWir verweisen auf die Ausführungen im Anhang in Abschnitt "Allgemeine Angaben" und die Angaben in Abschnitt "Chancen- und Risikobericht" des Lageberichts, in denen die gesetzlichen Vertreter beschreiben, dass sich die Gesellschaft in einer mit Zahlungsmittelabflüssen verbundenen Verlustsituation befindet, welche voraussichtlich auch in den Folgejahren anhalten wird. Auf Basis der vorliegenden Planung, die insbesondere den Fortbestand der mit der Energieversorgung Gera GmbH, Gera, mit Vereinbarung vom 21. April 2006 und Nachträgen vom 12. Juni 2013 sowie vom 29. März 2022 bestehenden und frühestens zum 31. Dezember 2026 kündbaren Kontokorrentlinie in Höhe von EUR 9,0 Mio. und des frühestens zum 31. Dezember 2026 kündbaren Ergebnisabführungsvertrages mit der Energieversorgung Gera GmbH, Gera, voraussetzt, soll die Gesellschaft im Prognosezeitraum mit ausreichend liquiden Mitteln ausgestattet werden, um ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommen zu können. Zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit und damit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit ist die Gesellschaft von der finanziellen Unterstützung der Energieversorgung Gera GmbH, Gera, abhängig. Damit wird auf das Bestehen einer wesentlichen Unsicherheit hingewiesen, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann und ein bestandsgefährdendes Risiko im Sinne des § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB darstellt. Unsere Prüfungsurteile sind bezüglich dieses Sachverhalts nicht modifiziert. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den LageberichtDie gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des LageberichtsUnsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus - identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können; - gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben; - beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben; - ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann; - beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt; - beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Unternehmens; - führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen. Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen. Sonstige gesetzliche und andere rechtliche AnforderungenVermerk über die Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbGPrüfungsurteileWir haben geprüft, ob die Gesellschaft ihre Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG zur Führung getrennter Konten für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eingehalten hat. Darüber hinaus haben wir die Tätigkeitsabschlüsse für die Tätigkeiten Elektrizitätsverteilung, Gasverteilung und Messstellenbetrieb nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EnWG sowie § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG - bestehend jeweils aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 sowie die als Anlage beigefügten Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden für die Aufstellung der Tätigkeitsabschlüsse - geprüft. - Nach unserer Beurteilung wurden die Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG zur Führung getrennter Konten in allen wesentlichen Belangen eingehalten. - Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entsprechen die beigefügten Tätigkeitsabschlüsse in allen wesentlichen Belangen den deutschen Vorschriften des § 6b Abs. 3 Sätze 5 bis 7 EnWG und des § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG. Grundlage für die PrüfungsurteileWir haben unsere Prüfung der Einhaltung der Pflichten zur Führung getrennter Konten und der Tätigkeitsabschlüsse in Übereinstimmung mit § 6b Abs. 5 EnWG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung nach § 6b Energiewirtschaftsgesetz (IDW PS 610 n. F. (07.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG" weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir wenden als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) an. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zur Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG zu dienen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für die Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbGDie gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Einhaltung der Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG zur Führung getrennter Konten. Die gesetzlichen Vertreter sind auch verantwortlich für die Aufstellung der Tätigkeitsabschlüsse nach den deutschen Vorschriften des § 6b Abs. 3 Sätze 5 bis 7 EnWG und des § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachtet haben, um die Pflichten zur Führung getrennter Konten einzuhalten. Die Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für die Tätigkeitsabschlüsse entspricht der im Abschnitt "Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht" hinsichtlich des Jahresabschlusses beschriebenen Verantwortung mit der Ausnahme, dass der jeweilige Tätigkeitsabschluss kein unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens , Finanz- und Ertragslage der Tätigkeit zu vermitteln braucht. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbGUnsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, - ob die gesetzlichen Vertreter ihre Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG zur Führung getrennter Konten in allen wesentlichen Belangen eingehalten haben und - ob die Tätigkeitsabschlüsse in allen wesentlichen Belangen den deutschen Vorschriften des § 6b Abs. 3 Sätze 5 bis 7 EnWG und des § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG entsprechen. Ferner umfasst unsere Zielsetzung, einen Vermerk in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen, der unsere Prüfungsurteile zur Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG beinhaltet. Die Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG zur Führung getrennter Konten umfasst die Beurteilung, ob die Zuordnung der Konten zu den Tätigkeiten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 4 EnWG sowie nach § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt ist und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet wurde. Unsere Verantwortung für die Prüfung der Tätigkeitsabschlüsse entspricht der im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" hinsichtlich des Jahresabschlusses beschriebenen Verantwortung mit der Ausnahme, dass wir für den jeweiligen Tätigkeitsabschluss keine Beurteilung der sachgerechten Gesamtdarstellung vornehmen können.
Leipzig, 31. Mai 2024 EY
GmbH & Co. KG
Fleischer, Wirtschaftsprüfer Thrum, Wirtschaftsprüfer Bilanz zum 31. Dezember 2023Aktiva
Gewinn- und Verlustrechnung für 2023
Anhang für das Geschäftsjahr 20231 Allgemeine AngabenDer Jahresabschluss der GeraNetz GmbH, Gera (GNG), wurde nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften und den ergänzenden Vorschriften des GmbH-Gesetzes sowie des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) aufgestellt. Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren gewählt. Von der Möglichkeit, Berichtspflichten im Anhang statt in der Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung zu erfüllen, wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit Gebrauch gemacht. Die GNG mit Sitz in Gera (Anschrift: 07545 Gera, De-Smit-Str. 18), ist ein verbundenes Unternehmen gemäß § 271 Abs. 2 HGB zur Energieversorgung Gera GmbH (EGG). Sie ist eine 100%ige Tochter der EGG. Sie wurde mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages am 9. September 2005 und der Eintragung in das Handelsregister Jena unter der Nummer HR B 210555 (§ 264 Abs. 1a HGB) am 30. September 2005 gegründet, um den gesellschaftsrechtlichen Unbundlingvorschriften des EnWG gerecht zu werden. Mit der EGG besteht ein Ergebnisabführungsvertrag vom 9. Dezember 2005 zuletzt geändert durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12. Dezember 2014. Die ENGIE S.A., Courbevoie/Frankreich, stellt im Sinne des § 285 Nr. 14 HGB für den größten Kreis von Unternehmen den Konzernabschluss auf. Der Konzernabschluss wird nach den Rechnungslegungsgrundsätzen der International Financial Reporting Standards ("IFRS") erstellt und ist im Handelsregister von Paris unter der Registernummer 542 107 651 offengelegt. Der Konzernabschluss ist in englischer Sprache auch auf der Website der ENGIE S.A. unter www.engie.com und in deutscher Sprache im Unternehmensregister erhältlich. Die ENGIE Deutschland GmbH, Köln, stellt im Sinne des § 285 Nr. 14a HGB den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen auf. Der Konzernabschluss wird nach den Rechnungslegungsgrundsätzen des Handelsgesetzbuches erstellt und im Handelsregister von Köln unter der Registernummer HRB 57515 offengelegt. Der Konzernabschluss wird im Unternehmensregister erhältlich sein. Bei der Bilanzierung und Bewertung wurde der Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu Grunde gelegt. Hinsichtlich der bestandsgefährdenden Risiken wird auf die Ausführungen im Lagebericht im Abschnitt Chancen- und Risikobericht verwiesen. 2 Erläuterungen zu den Posten von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bezüglich Ansatz, Ausweis und Bewertung2.1 Bilanzierungs- und BewertungsmethodenFür die Aufstellung des Jahresabschlusses waren die gegenüber dem Vorjahr unveränderten nachfolgenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend. Diese entsprechen dem HGB. Die Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind zum Nennwert unter Berücksichtigung von Wertberichtigungen angesetzt. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen für die Netznutzung gegen Kunden mit registrierender Lastgangmessung und Weiterverteiler beruhen grundsätzlich auf Stichtagsablesungen; nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen sind zum Bilanzstichtag auf Grundlage einer zählpunktbezogenen Hochrechnung abgegrenzt worden. Den Forderungen gegen Händler, die Standardlastprofilkunden versorgen, lag die rollierende Jahresverbrauchsabrechnung zugrunde, wobei die zum Bilanzstichtag abgegrenzten, noch nicht abgelesenen Lieferungen und Leistungen auf Grundlage einer zählpunktbezogenen Hochrechnung ermittelt wurden. Von diesen Forderungen sind die erhaltenen Abschlagszahlungen abgesetzt. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und die Forderungen gegen verbundene Unternehmen enthalten auch kundenbezogen abgegrenzte Beträge für Verbräuche von Kunden mit Standardlastprofilen, soweit der Ablesestichtag vor dem Bilanzstichtag liegt. Erhaltene Abschlagszahlungen wurden von der Verbrauchsabgrenzung abgesetzt. Die flüssigen Mittel werden zum Nennbetrag bewertet. Als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten werden Ausgaben vor dem Abschlussstichtag ausgewiesen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag darstellen. Es bestehen temporäre Differenzen aus dem Unterschied von handels- und steuerrechtlichen Wertansätzen der unter den sonstigen Rückstellungen ausgewiesenen Rückstellung für Jubiläumszuwendungen. Die hieraus resultierenden aktiven und passiven latenten Steuern sind aufgrund der bestehenden ertragsteuerlichen Organschaft zur EGG nicht auf Ebene der GNG auszuweisen. Es bestehen keine steuerlichen Verlustvorträge, auf die aktive latente Steuern aktiviert werden könnten. Der Nennbetrag des Gezeichneten Kapitals beträgt TEUR 500. Das gesellschaftlich vereinbarte Stammkapital wurde durch die Gesellschafterin EGG vollständig eingezahlt. Die Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten. Die Bildung erfolgt in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages in angemessenem und ausreichendem Umfang gemäß § 253 Abs. 1 S. 2 HGB. Im Hinblick auf mögliche Risiken betreffend die Regulierungskonten Strom und Gas wurden im Bereich Strom die voraussichtlichen Regulierungskontosalden der Jahre 2018 bis 2023 und im Bereich Gas die zum 31. Dezember 2018 und zum 31. Dezember 2019 durch die Regulierungskammer Thüringen festgestellten Salden der Regulierungskonten sowie die voraussichtlichen Regulierungskontosalden der Jahre 2020 bis 2023 berücksichtigt. In die Berechnungen flossen die Auflösungspläne der Regulierungskontosalden ein. Dabei wurden zukünftige Forderungen nur dann mit zukünftigen Rückerstattungsverpflichtungen verrechnet, sofern sie das gleiche Kalenderjahr betreffen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt. 2.2 Angaben zu Posten der BilanzForderungen und sonstige VermögensgegenständeDie Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände haben wie im Vorjahr eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr. Die Forderungen gegen verbundene Unternehmen (TEUR 8.716) bestehen gegen die Gesellschafterin EGG sowie ENGIE Deutschland GmbH einschließlich ENGIE Treasury Management Sarl, Luxemburg. Sie betreffen im Wesentlichen in Höhe von TEUR 3.663 Forderungen aus Verbrauchsabgrenzung Netznutzung Strom und Gas sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus Netznutzung in Höhe von TEUR 1.264. Diesen stehen Abschlagszahlungen in Höhe von TEUR 1.934 bei Netznutzung Strom und aus der Netznutzung Gas in Höhe von TEUR 623 gegenüber. Dabei stehen der Verbrauchsabgrenzung aus Netznutzung Strom (TEUR 2.609) Rückbuchungen aus dem Jahr 2022 in Höhe von TEUR 2.756 und der Verbrauchsabgrenzung Gas (TEUR 1.054) in Höhe von TEUR 1.182 Rückbuchungen aus dem Jahr 2022 gegenüber. Für den Verlust 2023 von TEUR 7.469 bestehen noch Forderungen gegen der EGG gemäß EAV von 2005 in Höhe von TEUR 4.969 (unterjährig hat die EGG schon TEUR 2.500 als Abschlag an die GeraNetz GmbH am 26. Juni 2023 ausgezahlt). In Höhe von TEUR 1.045 bestehen Forderungen gegen ENGIE Treasury Management (TEUR 608) aus dem Cash Pool sowie gegen ENGIE Deutschland GmbH (TEUR 437) aus Lieferungen und Leistungen. Die sonstigen Vermögensgegenstände in Höhe von TEUR 1.830 ergeben sich summiert aus TEUR 926 debitorische Kreditoren, Forderungen gegen das Finanzamt TEUR 899 (dieser Posten enthält Forderungen, die zum Abschlussstichtag rechtlich noch nicht entstanden waren) sowie Forderungen aus Sicherheitseinbehalten (TEUR 5). RückstellungenDie sonstigen Rückstellungen (TEUR 6.108) ergeben sich im Wesentlichen aus Rückstellungen für das Qualitätselement Strom (TEUR 407), Regulierungskonto Strom (TEUR 3.500) und Gas (TEUR 244); Rückstellungen für künftige Mehr- und Mindermengenabrechnungen Strom (TEUR 1.554); gesetzliche Umlagen sowie Rückstellungen nach KWKG und StromNEV (TEUR 58); sonstige Rückstellungen (TEUR 171) für Vergütungen an EEG- und KWK-Einspeiser; rechtlichen Risiken (TEUR 100), sowie aus Abschluss- und Prüfungskosten (TEUR 58). VerbindlichkeitenSämtliche Verbindlichkeiten haben wie im Vorjahr eine Restlaufzeit von unter einem Jahr und sind unbesichert. Die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen (TEUR 6.797) betreffen die Gesellschafterin EGG mit TEUR 2.024, davon resultieren TEUR 1.424 aus Lieferungen und Leistungen und TEUR 600 aus sonstigen Verbindlichkeiten. Gegenüber ENGIE ES bestehen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen aus der KWK-Abrechnung für die BHKWs in Höhe von TEUR 3.154 sowie aus der Abrechnung DZV (vermiedene Netzkosten) TEUR 1.618. 2.3 Erläuterungen zur Gewinn- und VerlustrechnungUmsatzerlöseDie vollständig im Inland erzielten Umsatzerlöse setzen sich wie folgt zusammen:
* inklusive Inanspruchnahme / Zuführung zur Rückstellung Regulierungskonto Sonstige betriebliche ErträgeDer Posten enthält im Wesentlichen den Belastungsausgleich nach § 28 Abs. 1 KWKG (TEUR 6.628). In den betrieblichen Erträgen sind periodenfremde Erträge (TEUR 799), davon aus der Auflösung von Rückstellungen in Höhe von TEUR 676 enthalten. MaterialaufwandAls Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe werden im Wesentlichen Strombezug nach EEG und KWKG (TEUR 4.897) und sonstiger Strombezug (u. a. zum Ausgleich von Netzverlusten (TEUR 2.483)) sowie Aufwendungen aus der KWK-Umlage TEUR 948 ausgewiesen. Als Pächter des gesamten Strom- und Gasnetzes der EGG ergeben sich Aufwendungen für bezogene Leistungen aus dem Pachtvertrag über Versorgungsnetze (TEUR 8.148 Strom, TEUR 2.819 Gas). Aus dem Dienstleistungsvertrag mit der EGG resultieren Aufwendungen in Höhe von TEUR 7.725 für das Stromnetz und in Höhe von TEUR 5.580 für das Gasnetz. Aus dem Dienstleistungsvertrag für grundzuständigen Messstellenbetrieb mit der EGG resultieren TEUR 550. Es sind weiterhin Aufwendungen für vermiedene Netzkosten (TEUR 2.107), Netznutzungsentgelte Strom und Gas an Dritte (TEUR 5.664), Instandhaltungsaufwendungen für das Stromnetz der EGG (TEUR 1.209) und Instandhaltungsaufwendungen für das Gasnetz der EGG (TEUR 376) sowie Entgelte für Ausspeisekapazität (TEUR 2.920) enthalten. Sonstige betriebliche AufwendungenDie sonstigen betrieblichen Aufwendungen betreffen im Wesentlichen die Konzessionsabgaben für Strom- und Gasnetze (TEUR 2.706), Zuschläge für KWK-Anlagen nach dem KWKG (TEUR 6.493) sowie für Aufwendungen zum Qualitätselement Strom (TEUR 407). Zinsen und ähnliche AufwendungenIn den Zinsen und ähnlichen Aufwendungen sind Aufwendungen für Jubiläumsrückstellungen enthalten. Erträge aus VerlustübernahmeDer Verlust des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von TEUR 7.469 ist aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages vom 9. Dezember 2005 durch die EGG auszugleichen. 3 Sonstige Angaben3.1 HaftungsverhältnisseAm Bilanzstichtag bestanden keine Haftungsverhältnisse. Die GeraNetz GmbH fällt ab dem Geschäftsjahr 2024 in den Anwendungsbereich des Mindeststeuergesetzes (MinStG) - "Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen" gem. § 285 Nr. 30a HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB. Da die Gesellschaft keine Aktivitäten in Niedrigsteuerländern mit einer Steuerquote unterhalb des im vorgenannten Gesetz festgelegten Mindeststeuersatzes ausübt, ist nach derzeitigem Kenntnisstand mit keiner Belastung durch Mindeststeuern zu rechnen. 3.2 Sonstige finanzielle VerpflichtungenEs bestehen sonstige finanzielle Verpflichtungen aus wiederkehrenden Zahlungen in Höhe von TEUR 24.844 (davon gegenüber verbundenen Unternehmen TEUR 24.822). Im Einzelnen betreffen diese Verpflichtungen folgende Sachverhalte:
3.3 NachtragsberichtVorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Bilanzstichtag mit wesentlicher Auswirkung auf die Ertrags-, Vermögens- oder Finanzlage (§ 285 Nr. 33 HGB) bestehen nicht. 3.4 Angaben zu OrganenGeschäftsführungHerr Jens Penndorf, Gera, ist hauptberuflich Geschäftsführer der GNG. Herr René Günther, Bad Klosterlausnitz, wurde 2019 zum Prokuristen bestellt. Gesamtbezüge der GeschäftsführungDie Angabe der Gesamtbezüge der Geschäftsführung unterbleibt gemäß § 286 Abs. 4 HGB. 3.5 MitarbeiterIm Geschäftsjahr wurde eine Angestellte beschäftigt. 3.6 Honorar des AbschlussprüfersDas Honorar des Abschlussprüfers gem. § 285 Nr. 17 HGB beträgt TEUR 55. Davon entfallen TEUR 33 auf Abschlussprüfungsleistungen und TEUR 22 auf andere Bestätigungsleistungen. Zu den Abschlussprüfungsleistungen wurde im Jahr 2023 schon eine Abschlagszahlung in Höhe von TEUR 9,9 geleistet. 3.7 Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen Unternehmen nach § 6b Abs. 2 EnWGDie GNG hat im Geschäftsjahr 2023 mit der EGG folgende Geschäfte nach § 6b Abs. 2 EnWG getätigt: - Aufwendungen für Instandhaltungsleistungen im Umfang von TEUR 1.585 - Aufwendungen für Strombezug (u. a. Ausgleich von Netzverlusten und Regelenergie) im negativen Umfang von TEUR 2.660 - davon sind Aufwendungen für Netzverluste i. H. v. TEUR 2.483 und Erträge aus Netzenergieverträgen i. H. v. TEUR 981 und Aufwendungen für Mehr- und Mindermengen Strom i. H. v. TEUR 413 und Gas i. H. v. TEUR 745 Aus dem Pachtvertrag vom 28. Oktober 2005 über das Strom- und Gasversorgungsnetz mit der EGG, welcher zum 24. November 2023 angepasst wurde, ergeben sich im Berichtsjahr Aufwendungen für Pachtentgelte für das Stromnetz (TEUR 8.148) und für das Gasnetz (TEUR 2.819). Aufgrund des Dienstleistungsvertrages vom 28. Oktober 2005 über technische Dienstleistungen zum Versorgungsnetz mit der EGG, welcher mit Nachtrag vom 24. November 2023 angepasst wurde, beträgt für 2023 der Aufwand für Dienstleistungen für den Bereich Strom TEUR 7.725 und für das Gasnetz TEUR 5.580. Aus dem Dienstleistungsvertrag für den grundzuständigen Messstellenbetrieb mit der EGG ergab sich im Jahr 2023 ein Aufwand in Höhe von TEUR 550. Infolge des Ergebnisabführungsvertrages zwischen EGG und GNG werden alle Risiken der GNG von der EGG getragen. Ein negatives Ergebnis der GNG ist aufgrund dessen durch die EGG auszugleichen.
Gera, den 28. März 2024 GeraNetz GmbH Jens Penndorf, Geschäftsführer Lagebericht für das Geschäftsjahr 20231 Geschäfts- und RahmenbedingungenDie Aufgaben des Netzbetreibers ergeben sich unmittelbar aus Teil 3, Abschnitt 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Die GeraNetz GmbH (GNG) wurde aufgrund der Verpflichtung zur rechtlichen Entflechtung gemäß § 7 EnWG als 100%iges Tochterunternehmen der Energieversorgung Gera GmbH (EGG) im September 2005 gegründet. Seit Oktober 2005 verpachtet die EGG die in ihrem Eigentum befindlichen Strom- und Gasnetze an die GNG, die als sogenannte "schlanke Netzgesellschaft" die lokalen Energienetze Strom und Gas in Gera betreibt und den diskriminierungsfreien Netzzugang einschließlich Netznutzung garantiert. Die Liberalisierung der Märkte und die Energiewende, einhergehend mit sich ändernden Rahmenbedingungen und regulatorischen Anforderungen, stellen insbesondere die Netzbetreiber als bedeutende Marktteilnehmer und Betreiber kritischer Infrastruktur vor hohe Herausforderungen. Mit der Umsetzung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) nach § 23a EnWG zum 1. Januar 2009 (Beginn der ersten Regulierungsperiode Strom und Gas) wurden die bisherigen auf Antrag erteilten Netzentgeltgenehmigungen durch die Festsetzung von Erlösobergrenzen von Amts wegen abgelöst. Die grundsätzliche Systematik der Anreizregulierung besteht in der Entkopplung der Erlöse von den tatsächlichen Kosten des jeweiligen Unternehmens für einen bestimmten Zeitraum (Regulierungsperiode). Der Anreiz besteht darin, die tatsächlichen unternehmensindividuellen Kosten möglichst weitgehend unter die Erlösobergrenzen zu verlagern. Liegen die tatsächlichen Kosten unter den zulässigen Erlösen, kann bis zum Ende der Regulierungsperiode ein zusätzlicher Gewinn einbehalten werden. Kann ein Netzbetreiber seine Kosten nicht gemäß vorgegebenem Erlöspfad senken, gerät er in eine Situation der Kostenunterdeckung. Die wirtschaftliche Situation der GNG im Netzbetrieb Strom und Gas wird wesentlich beeinflusst von der Regulierung der Netzentgelte. Seit dem 1. Januar 2019 fällt die GNG in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Thüringen. Bis zum 31. Dezember 2018 war die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Bonn (BNetzA) als zuständige Regulierungsbehörde alleinverantwortlich tätig. Die Entwicklung der zukünftigen Erlösobergrenzen stellt für Netzbetreiber eine große Herausforderung dar und unterstreicht neben der Gewährleistung eines sicheren, zuverlässigen und qualitativ hochwertigen Netzbetriebs die hohe Bedeutung von Erlös- und Kostenmanagement. Die Obergrenze der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten, die Erlösobergrenze (EOG), wird maßgeblich vom Effizienzwert beeinflusst. Um den individuellen Effizienzwert eines Netzbetreibers zu bestimmen, führt die BNetzA vor Beginn einer Regulierungsperiode einen bundesweiten Effizienzvergleich der Netzbetreiber durch. Die dabei ermittelte individuelle Ineffizienz eines Netzbetreibers muss nun bis zum Ende der jeweiligen Regulierungsperiode abgebaut werden. Der Effizienzvergleich im Rahmen der dritten Regulierungsperiode führte wiederum zu einer systematischen strukturellen Benachteiligung der städtischen Versorger aufgrund der Auswahl der berücksichtigten Parameter und wurde mit Beschluss der BNetzA zur Festlegung der kalenderjährlichen EOG für die dritte Regulierungsperiode Strom auf 83,90 % festgelegt. Von diesem regulären Verfahren abweichend kann unter bestimmten Voraussetzungen auch das sogenannte vereinfachte Verfahren nach § 24 ARegV zur Anwendung kommen, dies trifft im Netzbetrieb Gas auf die GNG zu. Im vereinfachten Verfahren Gas beträgt der Effizienzwert für die vierte Regulierungsperiode 92,55 %. Im Netzbetrieb Strom hat 2019 die dritte Regulierungsperiode (2019 bis 2023) begonnen. Mit Beschluss vom 18. November 2019 wurde der Saldo zum Regulierungskonto Strom für die Jahre 2013 bis 2016 seitens der BNetzA endgültig beschieden. Der im Juni 2018 gestellte Antrag auf Genehmigung des Regulierungskontos Strom der GNG für 2017 wurde am 26. November 2019 durch die BNetzA ebenfalls endgültig beschieden. Ein Bescheid der RKTh zu den gestellten Anträgen auf Genehmigung des Regulierungskontos Strom der GNG für 2018, 2019, 2020 und 2021 liegt bisher nicht vor. Im Dezember 2023 hat die GNG die Daten zur Führung des Regulierungskontos Strom für das Jahr 2022 erhoben und den entsprechenden Erhebungsbogen vollständig und fristgerecht am 31. Januar 2024 an die RKTh übermittelt. Weiterhin wurde bei der RKTh gemäß § 5 ARegV der Antrag zur Genehmigung des Regulierungskontosaldos gestellt. Im Geschäftsjahr 2022 hatte die GNG die Datenerhebung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die vierte Regulierungsperiode durchgeführt und wie vorgegeben an die RKTh übermittelt. Die Kostenprüfung bildet die Grundlage für die Erlösobergrenzen Strom der GNG in der vierten Regulierungsperiode der Anreizregulierung (2024 bis 2028). Ein Bescheid der RKTh zur Bestimmung des Ausgangsniveaus für die vierte Regulierungsperiode, welche im Netzbetrieb Strom in 2024 beginnt, liegt noch nicht vor. Entsprechend des im Auftrag der Bundesnetzagentur durch Swiss Economics SE AG erstellten Gutachtens zum Effizienzvergleich der Verteilnetzbetreiber Strom der vierten Regulierungsperiode vom 6. März 2024 steigt der Effizienzwert der GNG in der 4. Regulierungsperiode auf 91,18 %. Im Netzbetrieb Gas befindet sich die GNG in der vierten Regulierungsperiode (2023 bis 2027) der Anreizregulierung. Mit Beschluss vom 31. Juli 2019 wurde der Saldo zum Regulierungskonto Gas für die Jahre 2012 bis 2016 seitens der BNetzA endgültig beschieden. Der Saldo zum Regulierungskonto Gas für das Jahr 2017 wurde am 28. Mai 2020 durch die RKTh endgültig beschieden. Die Salden für die Regulierungskonten Gas der Jahre 2018 und 2019 wurden durch die RKTh am 30. November 2023 beziehungsweise 13. Februar 2024 endgültig beschieden. Ein Bescheid der RKTh zu den gestellten Anträgen auf Genehmigung des Regulierungskontos Gas der GNG für 2020, 2021 und 2022 liegt bisher nicht vor. Im Dezember 2023 hat die GNG die Daten zur Führung des Regulierungskontos Gas für das Jahr 2022 erhoben und den entsprechenden Erhebungsbogen vollständig und fristgerecht am 31. Januar 2024 an die RKTh übermittelt. Weiterhin wurde bei der RKTh gemäß § 5 ARegV der Antrag zur Genehmigung des Regulierungskontosaldos gestellt. Im Geschäftsjahr 2021 hatte die GNG die Datenerhebung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die vierte Regulierungsperiode durchgeführt und wie vorgegeben an die RKTh übermittelt. Die Kostenprüfung bildet die Grundlage für die Erlösobergrenzen Gas der GNG in der vierten Regulierungsperiode der Anreizregulierung (2023 bis 2027). Ein Bescheid der RKTh zur Bestimmung des Ausgangsniveaus für die vierte Regulierungsperiode, welche im Netzbetrieb Gas in 2023 begonnen hat, liegt noch nicht vor. Im Januar 2021 hatte die GNG einen Antrag auf Teilnahme am Vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV für die vierte Regulierungsperiode Gas gestellt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss der RKTh vom 3. Februar 2021 genehmigt. Damit wird der im Dezember 2020 von der BNetzA veröffentlichte gemittelte Effizienzwert für Gasverteilernetzbetreiber in Höhe von 92,55 % für die Festlegung der Erlösobergrenzen im Vereinfachten Verfahren berücksichtigt. Mit den Beschlüssen vom 12. Oktober 2021 hat die BNetzA gegenüber der dritten Regulierungsperiode geringere Eigenkapitalzinssätze gemäß § 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV für die jeweils vierte Regulierungsperiode festgelegt. Fristgerecht hat die GNG gegen diese Beschlüsse Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Am 30. August 2023 hat das OLG Düsseldorf die Festlegungen der BNetzA zu den Eigenkapitalzinssätzen der 4. Regulierungsperiode Strom und Gas aufgehoben und die Behörde verpflichtet, die Eigenkapitalzinssätze unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzulegen. Am 29. September 2023 hat die BNetzA gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf Rechtsbeschwerde beim BGH erhoben. Im Dezember 2023 hat die GNG fristgerecht einen Antrag nach § 29 Abs. 2 EnWG auf Änderung und Neubescheidung der Eigenkapitalzinssätze bei der BNetzA eingereicht. Am 4. Oktober 2023 hat die GNG fristgerecht eine Beschwerde gegen die Festlegungen der BNetzA zu den Fremdkapitalzinssätzen im Kapitalkostenaufschlag bei dem zuständigen OLG Düsseldorf erhoben. Mit Beschluss vom 8. November 2022, zur Festlegung von kalkulatorischen Nutzungsdauern von Erdgasleitungsinfrastrukturen ("KANU"), hatte die BNetzA Anpassungen des regulatorischen Rahmens für Erdgasversorgungsnetze an die bis zum Jahr 2045 vorgesehene Dekarbonisierung vorgenommen. Die Festlegung sieht für Gasnetzbetreiber die Möglichkeit vor, für ab dem Jahr 2023 aktivierte Anlagegüter die kalkulatorische Nutzungsdauern - in Abweichung zu Anlage 1 der GasNEV - zu verkürzen. Allerdings hat es die BNetzA unterlassen, auch für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2022 aktiviert wurden, die Möglichkeit verkürzter Nutzungsdauern zu eröffnen. Die GNG sieht in der unterschiedlichen Behandlung von Bestands- und Neuanlagen erhebliche rechtliche Risiken und bewertet diese als unzulässig. Dem folgend hat die GNG fristgerecht gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Am 6. März 2024 hat der Kartellsenat des OLG Düsseldorf die Entscheidung in den Musterbeschwerdeverfahren verkündet und die Beschwerden im Ergebnis zurückgewiesen. Die im Rahmen der Prozesskostengemeinschaft seitens der GNG beauftragte Anwaltskanzlei wird die Entscheidungsgründe des OLG Düsseldorf sorgfältig auswerten und eine entsprechende Handlungsempfehlung vorschlagen. Angaben nach § 6b Abs. 7 EnWGZur Umsetzung der Entflechtungsanforderungen des EnWG kommt für die GNG als Netzbetreiber das sogenannte Pachtmodell zur Anwendung. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb, die Unterhaltung und der Ausbau von Verteilungsanlagen für Elektrizität und Gas. Nach § 6b Abs. 3 EnWG wurden für die Tätigkeitsbereiche Elektrizitätsverteilung und Gasverteilung getrennte Tätigkeitsabschlüsse aufgestellt. Außerdem wurde nach § 3 Abs. 4 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ein Tätigkeitsabschluss für den grundzuständigen Messstellenbetrieb erstellt. Dabei wurden die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für die Tätigkeitsbereiche Elektrizitätsverteilung, Gasverteilung und grundzuständiger Messstellenbetrieb nach den Vorschriften der §§ 242 ff. und §§ 264 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) sowie den ergänzenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, des EnWG und des MsbG aufgestellt. In der internen Rechnungslegung wurden jeweils getrennte Konten für die Tätigkeiten Elektrizitätsverteilung, Gasverteilung sowie grundzuständiger Messstellenbetrieb geführt und im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses bebucht. Bei der Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für die drei Tätigkeitsbereiche wurden die Vermögensgegenstände und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge weitgehend direkt zugeordnet. Soweit eine direkte Zuordnung von Konten zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich war oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden gewesen wäre, erfolgte die Zuordnung über eine Schlüsselung der Konten. Im Rahmen der rechnungsmäßigen Entflechtung nach § 6b Abs. 4 EnWG sind die Tätigkeitsabschlüsse gemeinsam mit dem offenzulegenden Jahresabschluss unverzüglich beim Unternehmensregister elektronisch einzureichen. 2 ErtragslageDie Umsatzerlöse beliefen sich im Geschäftsjahr 2023 insgesamt auf TEUR 43.615 (i. Vj. TEUR 40.609). Der wesentliche Anteil entfiel auf die Netzentgelte, Umlagen sowie auf Messung und Abrechnung in Höhe von TEUR 38.052 (i. Vj. TEUR 37.391; exkl. Zuführung / Inanspruchnahme Rückstellung Regulierungskonto). Während die Umsatzerlöse im Netzbetrieb Strom preisbedingt über den Vorjahreswerten lagen, entwickelten sich die Umsatzerlöse aus Netznutzung Gas ungefähr auf Vorjahresniveau. Die Umsatzerlöse enthalten eine umsatzerhöhende Inanspruchnahme der Rückstellung für das Regulierungskonto Strom i. H. v. TEUR 1.096 (i. Vj. TEUR 103) sowie eine umsatzmindernde Zuführung zur Rückstellung für das Regulierungskonto Gas i. H. v. TEUR 2. Im Vorjahr handelte es sich um eine umsatzerhöhende Inanspruchnahme der Rückstellung für das Regulierungskonto Gas i. H. v. TEUR 431. Die Umsatzerlöse aus dem EEG-Stromverkauf an die 50Hertz Transmission GmbH (einschließlich Vergütung nach dem Marktprämienmodell) lagen deutlich über dem Niveau des Vorjahres. Die sonstigen betrieblichen Erträge in Höhe von TEUR 7.346 (i. Vj. TEUR 7.237) betrafen vor allem Zuschläge nach § 9 Abs. 1 KWKG. Für die Eigentümer der Erzeugungsanlagen resultiert daraus ein Anspruch gegenüber der GNG als Netzbetreiber, worauf die GNG wiederum einen finanziellen Ausgleich beim vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber verlangt. Diese Erträge stellen für die GNG letztlich einen durchlaufenden Posten dar. Ihnen stehen sonstige betriebliche Aufwendungen an die Eigentümer der Erzeugungsanlagen in gleicher Höhe gegenüber. Der Materialaufwand belief sich insgesamt auf TEUR 48.194 (i. Vj. TEUR 40.986), davon Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe in Höhe von TEUR 8.461 (i. Vj. TEUR 5.286) und Aufwendungen für bezogene Leistungen in Höhe von TEUR 39.733 (i. Vj. TEUR 35.700). Die Aufwendungen für bezogene Leistungen resultierten im Wesentlichen aus Pachtaufwendungen und Dienstleistungsaufwendungen, die von der EGG entsprechend dem Pachtvertrag und dem Dienstleistungsvertrag an die GNG berechnet werden. Nach erfolgter vertraglicher Anpassung betrug das Pachtentgelt im Berichtsjahr TEUR 10.967 (i. Vj. TEUR 9.748), das Entgelt für technische, kaufmännische und sonstige Dienstleistungen TEUR 13.305 (i. Vj. TEUR 12.288) und das Dienstleistungsentgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb TEUR 550 (i. Vj. TEUR 450). Der Personalaufwand belief sich auf TEUR 236 (i. Vj. TEUR 220). Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen reduzierten sich auf insgesamt TEUR 10.101 (i. Vj. TEUR 10.384). Größte Positionen waren Aufwendungen aufgrund des oben erwähnten Anspruchs der ENGIE aus KWK-Vergütung sowie die Aufwendungen für Konzessionsabgaben. Das Finanzergebnis belief sich auf TEUR 102 (i. Vj. TEUR 11). Das Ergebnis der GNG, welches infolge des bestehenden Ergebnisabführungsvertrages durch die EGG auszugleichen ist, belief sich im Geschäftsjahr 2023 auf TEUR -7.469 (i. Vj. TEUR -3.735) und fiel damit schlechter aus als im Vorjahr. Die Ursachen des Fehlbetrages liegen in der Systematik der Anreizregulierung begründet. Eine nicht vollständige Kostenanerkennung sowie die zeitverzögerte Weitergabe der inflationsbedingten Kostensteigerungen beeinflussen das Jahresergebnis der GNG negativ. Im Vergleich zum Wirtschaftsplan für das Jahr 2023 (TEUR -4.181) lag das Ergebnis der GNG vor Verlustausgleich durch die EGG aufgrund verschiedener Einflüsse, deren Auswirkungen zum Planungszeitpunkt noch nicht umfassend prognostiziert werden konnten, deutlich unter Plan. Ein wesentlicher Treiber für die Ergebnisverschlechterung waren witterungsbedingt geringere Entnahmemengen der Anschlussnehmer, die zu nicht aktivierbaren Forderungen aus den Regulierungskonten Strom und Gas führen. 3 Vermögens- und FinanzlageGegenüber dem Vorjahr verringerte sich die Bilanzsumme auf TEUR 13.774 (i. Vj. TEUR 14.984). Auf der Aktivseite stiegen die Forderungen gegen verbundene Unternehmen um TEUR 737 auf TEUR 8.716 (i. Vj. TEUR 7.979). Die sonstigen Vermögensgegenstände sanken um TEUR 459 auf TEUR 1.830 (i. Vj. TEUR 2.289), der Kassenbestand um TEUR 775 auf TEUR 574 (i. Vj. TEUR 1.349) und die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen um TEUR 714 auf TEUR 2.652 (i. Vj. TEUR 3.366). Auf der Passivseite reduzierten sich die sonstigen Rückstellungen um TEUR 1.406 auf TEUR 6.108 (i. Vj. TEUR 7.514), im Wesentlichen durch geringere Rückstellungen für künftige Mehr- und Mindermengenabrechnungen Strom und für das Regulierungskonto Strom. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen erhöhten sich um TEUR 63 auf TEUR 114 (i. Vj. TEUR 51) und die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen erhöhten sich um TEUR 206 auf TEUR 6.797 (i. Vj. TEUR 6.591), bei keiner Inanspruchnahme der Kontokorrentlinie gegenüber der EGG. Bei den sonstigen Verbindlichkeiten war ein Rückgang zu verzeichnen (TEUR 255; i. Vj. TEUR 329). Durch den bestehenden Ergebnisabführungsvertrag und die damit mögliche unterjährige Abschlagszahlung zwischen der GNG und EGG war die Liquidität der GNG im Berichtsjahr jederzeit gesichert. Zusätzlich ist die GNG mit Wirkung zum 3. März 2020 dem Cash Pool des ENGIE Konzerns beigetreten, das Cash Pool-Limit der GNG beträgt EUR 2,0 Mio. Damit ist die GNG in das konzernweite Cashmanagement des ENGIE Konzerns einbezogen. Darüber hinaus gewährt die EGG der GNG einen zeitlich unbefristeten Kontokorrentkredit in Höhe von EUR 9,0 Mio., welcher mit einer Frist von 24 Monaten zum Kalenderjahresende kündbar ist. Unterjährige Liquiditätsbedarfe werden durch den im ENGIE Konzern bestehenden Cash Pool sowie bei Bedarf durch den Kontokorrentkredit der EGG ausgeglichen. Darüber hinaus besteht ein Ergebnisabführungsvertrag mit der EGG, der alle zwei Jahre gekündigt werden kann. Die Geschäftsführung geht davon aus, dass die Cash Pool-Vereinbarung sowie der Kontokorrentkredit und der Ergebnisabführungsvertrag mit der EGG wie bislang weitergeführt werden und der Fortbestand der Gesellschaft überwiegend wahrscheinlich ist. Die Eigenkapitalquote lag als messbarer finanzieller Leistungsindikator über dem Vorjahreswert und betrug zum 31. Dezember 2023 3,6 % (i. Vj. 3,3 %). Der Anstieg resultierte aus dem Rückgang der Bilanzsumme bei gleichbleibendem Eigenkapital. 4 Chancen- und RisikoberichtDie GNG ist in das Risikomanagement der EGG eingebunden, in dessen Folge die Geschäftsführungen der GNG und der EGG zeitnah informiert sind. Dabei erfolgt regelmäßig eine Aktualisierung und Neubewertung bereits erfasster Risiken sowie die Identifizierung und Bewertung potentieller Risiken. Aufgrund des Geschäftsmodells der GNG können sich unternehmerische Chancen lediglich im engen Rahmen der Anreizregulierung ergeben. Eine Chance resultiert aus der Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode durch die BNetzA. Mittels der eingereichten Beschwerde verfolgen wir das Ziel, die aus unserer Sicht nicht wettbewerbsfähigen Eigenkapitalzinssätze gerichtlich zu überprüfen. Die Festlegung der BNetzA zur KANU sieht für Gasnetzbetreiber die Möglichkeit vor, für ab dem Jahr 2023 aktivierte Anlagegüter die kalkulatorische Nutzungsdauern - in Abweichung zu Anlage 1 der GasNEV - zu verkürzen. Indessen ist die Interessenlage bezogen auf einen Großteil der Bestandsanlagen als identisch zu bewerten. Für diese besteht in gleicher Weise die Gefahr, dass diese ohne eine Flexibilisierung der Abschreibungszeiträume kalkulatorisch nicht mehr vollständig in den Erlösobergrenzen berücksichtigt werden können, weil deren Abschreibungsende über den 31. Dezember 2044 hinausreicht. Ein Erfolg, der seitens der GNG eingereichten Beschwerde würde, die Wahrscheinlichkeit einer angemessenen Refinanzierung der Bestandsanlagen deutlich erhöhen und "Stranded Investments" vermeiden. Unabhängig von der weiteren juristischen Entwicklung gibt es Chancen, welche die BNetzA mit dem Eckpunktepapier "zu den Abschreibungsmodalitäten für die Gasnetztransformation" (KANU 2.0) veröffentlicht und zur Konsultation gestellt hat. In diesem Eckpunktepapier greift die BNetzA in Teilen die unsererseits in den Beschwerdeverfahren vorgetragene Kritik auf und berücksichtigt erstmalig auch Bestandsanlagen bei der Anpassung der Abschreibungsmodalitäten. Aus dem vorgegebenen ordnungspolitischen Rahmen resultiert weiterhin das wirtschaftliche Risiko, dass in künftigen Kostenprüfungen die beantragten Netzkosten signifikanten Kürzungen unterliegen. Da auch in Zukunft von einem tendenziell restriktiven Regulierungsrahmen auszugehen ist, kann dieser Umstand wie bisher als wesentliches Risiko der GNG identifiziert werden. Zudem sieht sich die GNG infolge fortlaufender Gesetzesänderungen, die das EnWG und dessen nachgelagerte Verordnungen wie ARegV, StromNEV und GasNEV betreffen, mit aufwendigen Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten konfrontiert. Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende bringt weitreichende Veränderungen in den bestehenden Geschäftsmodellen der Netzbetreiber mit sich. Es bleibt ein generelles Risiko bezüglich der künftigen Ausgestaltung des Messwesens, insbesondere bleibt das Risiko aus der Reduzierung von Marktanteilen durch den Eintritt neuer Marktteilnehmer bestehen. Die BNetzA hat gemäß § 11 Absatz 1a EnWG im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) einen Katalog von Sicherheitsanforderungen erstellt und veröffentlicht, der dem Schutz gegen Bedrohungen der für einen sicheren Netzbetrieb notwendigen Telekommunikations- und elektronischen Datenverarbeitungssysteme dient. Kernforderung ist die Etablierung eines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS) gemäß DIN ISO/IEC 27001 und 27019 sowie dessen Zertifizierung bis zum 31. Januar 2018. Gemäß zwölftem Nachtrag zum Dienstleistungsvertrag vom 28. Oktober 2005 zwischen der GNG und der EGG hat die EGG den Nachweis einer Zertifizierung am 21. Dezember 2017 an die GNG erbracht. In 2023 wurde durch den TÜV Thüringen ein Überwachungsaudit durchgeführt. Die Umsetzung des Redispatch 2.0 nahm in 2023 erhebliche finanzielle und betriebliche Ressourcen in Anspruch und wird dies auch in den darauffolgenden Jahren tun um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Elektrifizierung des Wärme- sowie des Verkehrssektors ist ein ganz wesentlicher Pfeiler der Energiewende. Der daraus entstehende Hochlauf insbesondere von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen stellt die Verteilernetze absehbar vor große Herausforderungen. Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und zukünftig auch Batteriespeicher verursachen in Summe teilweise beträchtlich höhere Bezugsleistungen in der Niederspannung, bei denen zudem mit einer deutlich höheren Gleichzeitigkeit als bei gewöhnlichen Verbrauchseinrichtungen zu rechnen ist. Vielfach sind Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen oder Batteriespeicher durch Netzbetreiber ansteuerbar, ohne einen nennenswerten Komfortverlust für die zweckgemäße Verwendung bei Verbraucherinnen und Verbrauchern zu erleiden. Die zeitnahe und vorausschauende Ertüchtigung der Verteilernetze ist daher unerlässlich - dies allein wird die schnelle Integration der steuerbaren Verbraucher in Netz und Markt nicht gewährleisten können. Gleichzeitig soll es nicht vermehrt zu Stromausfällen wegen Überlastungen örtlicher Leitungen kommen. Versorgungssicherheit liegt auch im Interesse aller Verbraucherinnen und Verbraucher. Damit es beim Anschluss der Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen nicht zu Verzögerungen kommt, bedarf es zusätzlich des Instruments zur Steuerung durch den Verteilernetzbetreiber als Ultima Ratio. Das Zielmodell ist allerdings wiederum auf die tatsächliche Verfügbarkeit entsprechender Mess- und Steuertechnik bei den Verbraucherinnen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen angewiesen. Das von der BNetzA, im konsultierten Eckpunktepapier, angedachte Modell zur netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG, werden einen wesentlichen Einfluss auf die Netzbetreiber haben. Zur Umsetzung sind die Voraussetzungen für "Statisches Steuern" (ab 2024) und "Dynamisches Steuern" (ab 2029) im Niederspannungsnetz zu schaffen. Transparenz und eine kontinuierliche Überwachung werden im Kontext der voranschreitenden Digitalisierung der Energienetze auch auf Ebene der Niederspannung immer wichtiger. Es ist davon auszugehen, dass die Notwendigkeit zum Monitoring des Niederspannungsnetzes zeitnah deutlich zunimmt. Smarte Lösungen mittels Incentives sollten gegenüber Netzverstärkungsmaßnahmen vorgezogen werden. Des Weiteren strebt die Bundesregierung an, die Energiewende "auf dem Dach" zu verdreifachen. Dem folgend wird Transparenz und eine kontinuierliche Überwachung im Kontext der voranschreitenden Digitalisierung der Energienetze auch auf Ebene der Niederspannung nur zu erreichen sein, wenn auch die Bearbeitung von Netzanschlussbegehren auf der Verteilernetzebene signifikant vereinfacht und beschleunigt wird. Die Neuregelung in § 8 Abs. 7 EEG enthält dementsprechend zwei wichtige neue Bausteine für die Bearbeitung von Netzanschlussbegehren für EE-Anlagen bis zu 30 kW an bestehenden Hausanschlüssen: eine verpflichtende Digitalisierung der Prozesse zur Stellung von Anschlussbegehren und zum erforderlichen Informationsaustausch sowie eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung der bereitzustellenden Informationen und Webportale. Die deutsche Energiewirtschaft befindet sich in einer gewaltigen Transformation. Die Richtung wird vorgegeben von Zielen der deutschen Energie- und Klimapolitik. Als maßgebliche Säulen der Energiewirtschaft von morgen gelten grüner Strom und Wasserstoff ("H2"). Die zukünftige Rolle von Erdgas - heute nach Erdöl der zweitwichtigste Energieträger in Deutschland - wird in der öffentlichen Diskussion und vielen Studien derzeit hingegen höchstens am Rande beleuchtet. Aktuell wird Erdgas als gasförmiger Energieträger eingesetzt. Politisch gibt es derzeit Unsicherheiten bezüglich der Trennung von Erdgas- / H2-Netzen, ausgehend von den EU-Vorgaben. Die GNG verfolgt bis auf weiteres einen technologieoffenen Ansatz, das heißt die anteilige Substitution von Erdgas durch H2. Daraus resultiert, dass der planmäßige Gas-Netzausbau grundsätzlich eingestellt wurde. Hausanschlüsse werden weiterhin entsprechend dem Kundenbedarf errichtet und Revisionsarbeiten zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes durchgeführt. Einzubauende Teile werden, sofern verfügbar, zwecks zukünftiger Nutzung als H2 ready verbaut. Der Bundesgerichtshof hat im Februar 2014 ein Urteil verkündet, mit dem er die Haftung eines Netzbetreibers für Überspannungsschäden nach dem Produkthaftungsgesetz bejaht hat. Aus diesem Urteil resultiert eine Erhöhung des Haftungsrisikos für Stromnetzbetreiber gegenüber Letztverbrauchern. Dieses Haftungsrisiko ist im Haftpflichtdeckungsschutz, den die EGG einschließlich der GNG bei ihrem Versicherer in Anspruch nimmt, automatisch eingeschlossen. Insoweit kann dieses Risiko als sehr gering eingestuft werden. Trotz Einbindung der GNG in das Risikomanagement der EGG stellen mögliche Insolvenzen von Strom- und Gasvertrieben für die GNG ein Risiko dar, wie die Insolvenzen diverser Unternehmen in der Vergangenheit zeigten. Der seit dem 24. Februar 2022 bestehende militärische Konflikt zwischen Russland und der Ukraine könnte auch zukünftig signifikante Auswirkungen auf die GNG haben. Im Rahmen des bestehenden Risikomanagements wird die GNG auch weiterhin zielgerichtete Maßnahmen ergreifen, um die wirtschaftlichen Risiken bestmöglich zu beherrschen. Am 30. März 2022 hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ("BMWK") die Frühwarnstufe des Notfallplans Gas ausgerufen und am 23. Juni 2022 die Alarmstufe des Notfallplans Gas aktiviert. Die Alarmstufe ist Voraussetzung dafür, dass die Bundesregierung ihr Vorhaben umsetzen kann, zur Stromproduktion verstärkt Kohlekraftwerke heranzuziehen. Auch das soll den Gasverbrauch reduzieren. Nach Kenntnis der GNG ist die Versorgungssicherheit mit Erdgas aktuell gewährleistet und es gibt keine Versorgungsengpässe. Dennoch sollen entsprechende Vorsorgemaßnahmen ergriffen werden, um für den Fall einer unzureichenden Erdgasversorgung gewappnet zu sein. Eine nicht ausreichende Verfügbarkeit von Erdgas hätte voraussichtlich weitreichende Auswirkungen auf die Erdgasversorgung im Netzgebiet der GNG. Die GNG analysiert die möglichen Auswirkungen aus dem Ukraine-Russland-Konflikt fortlaufend. Aufgrund der weiterhin herrschenden hohen Unsicherheit können diese seitens der GNG allerdings nicht abschließend beurteilt werden. Die Gesellschaft befindet sich in einer mit Zahlungsmittelabflüssen verbundenen Verlustsituation, welche voraussichtlich auch in den Folgejahren anhalten wird. Auf Basis der vorliegenden Planung, die insbesondere den Fortbestand der mit der EGG mit Vereinbarung vom 21. April 2006 und Nachträgen vom 12. Juni 2013 sowie vom 29. März 2022 bestehenden und frühestens zum 31. Dezember 2026 kündbaren Kontokorrentlinie in Höhe von EUR 9 Mio. und des frühestens zum 31. Dezember 2026 kündbaren Ergebnisabführungsvertrages mit der EGG voraussetzt, soll die Gesellschaft im Prognosezeitraum mit ausreichend liquiden Mitteln ausgestattet werden, um ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommen zu können. Zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit und damit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit ist die Gesellschaft von der finanziellen Unterstützung der EGG abhängig. Die Geschäftsführung geht davon aus, dass der Kontokorrentkredit und der Ergebnisabführungsvertrag mit der EGG wie bislang weitergeführt werden und der Fortbestand der Gesellschaft damit überwiegend wahrscheinlich ist. Das von der BNetzA mit Stand 18. Januar 2024 veröffentlichte "Energie Eckpunktepapier - Netze. Effizient. Sicher. Transformiert." beinhaltet Vorstellungen der BNetzA, wie die Strom- und Gasnetzregulierung zukünftig mittels Änderungen ausgestaltet werden könnte. Daraus können sich wesentliche Änderungen in der Anreizregulierung ergeben die sich, derzeit noch nicht absehbar, vor- oder nachteilig auf die GNG auswirken können. Änderungen bei der Bestimmung des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens mit pauschalen Quoten, der Festlegung kalkulatorische Zinsen mittels eines WACC-Ansatzes unabhängig von Finanzierungsstruktur (Eigenkapital/Fremdkapital), und Möglichkeiten zur Anwendung kürzere Nutzungsdauern und degressive Abschreibungen im Gasbereich werden dabei tendenziell mit positiver Wirkung erwartet. 5 PrognoseberichtDie Regulierung bestimmt maßgeblich das Niveau der Erlöse aus Netzentgelten. Deren Grundlage bilden die Erlösobergrenzen, die in der Regel für fünf Jahre einer Regulierungsperiode durch die zuständige Regulierungsbehörde im Rahmen der Anreizregulierung auf Basis einer Kostenprüfung festgelegt werden. Systembedingt sind somit für die GNG die erzielbaren Umsatzerlöse für einen Prognosezeitraum von mehr als einem Jahr weitgehend determiniert. Abweichungen sind nur im Kontext der ARegV möglich. Der Wirtschaftsplan 2024 wurde unter Berücksichtigung des aktuellen Energierechts für Strom und Gas erstellt. Auf der Grundlage des durch die Gesellschafterversammlung der GNG bestätigten Wirtschaftsplanes für das Geschäftsjahr 2024 werden Umsatzerlöse in Höhe von TEUR 47.413 erwartet. Für Folgejahre wurden die Umsatzerlöse der GNG, deren Höhe maßgeblich durch die Entwicklung der Erlösobergrenzen im Rahmen der Anreizregulierung bestimmt wird, auf einem leicht ansteigenden Niveau angesetzt. Die GNG hat die Erlösobergrenzen Strom und Gas für 2024 angepasst und entsprechend den Vorgaben der BNetzA eingereicht. Die Erlösobergrenzen 2024 betragen für Strom TEUR 28.910 und für Gas TEUR 10.567. Das Ergebnis vor Steuern ist für 2024 mit TEUR -2.623 in den Plan eingestellt. Auch für die Folgejahre werden deutlich negative Ergebnisse erwartet. Planungsprämissen waren im Wesentlichen auf den Anträgen der Kostenprüfungen basierende Prognosen für die vierten Regulierungsperioden im Netzbetrieb Strom und Gas. Im Netzbetrieb Strom und Gas befindet sich die GNG in der vierten Regulierungsperiode. Aufgrund der noch fehlenden Beschlüsse der RKTh zur Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die vierte Regulierungsperiode ist für die GNG gegenwärtig keine verlässliche Planungssicherheit für den Netzbetrieb Strom (bis 2028) beziehungsweise Gas (bis 2027) gewährleistet. Auch für die kommenden Geschäftsjahre sind wieder umfangreiche gesetzliche Anpassungen im Bereich der Energienetze und deren Regulierung vorgesehen. Dazu zählen beispielsweise die Behandlung von Fragestellungen zu den oben genannten Marktprozessen und Datenformaten im Rahmen der Umsetzung der prozessualen Festlegungen der BNetzA. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 2. September 2021 (C-718/18) bedeutet einen grundlegenden Wandel für die Struktur der deutschen Energieregulierung. Der Gerichtshof hat festgehalten, dass eine durch den nationalen Gesetz- und Verordnungsgeber im Einzelnen vorstrukturierte, sog. "normative" Regulierung insbesondere im Bereich der Netzentgeltregulierung gegen die in den einschlägigen EU-Richtlinien vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit und Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur sowie der Landesregulierungsbehörden verstößt. Damit werden sowohl die Verordnungsermächtigung nach § 24 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) als auch die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen - insbesondere die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) und die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) - in absehbarer Zeit nicht mehr zur Anwendung kommen können. Mit Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens im EnWG wird künftig die Bundesnetzagentur in eigener Zuständigkeit die Bedingungen und Methoden für den Zugang zu den Strom- und Gasversorgungsnetzen bundesweit festlegen. Dies bedeutet - nach Einführung der Entgeltregulierung im Jahr 2005 - eine neue Zäsur für die deutsche Energieregulierung. Mit dem Eckpunktepapier vom 18. Januar 2024 hat die BNetzA einen ersten Impuls gesetzt. Mit Blick auf die vielfältigen und komplexen Veränderungen wird sich die GNG auch in Zukunft im Umfeld schwieriger Rahmenbedingungen behaupten müssen. Nichtsdestotrotz werden auch im kommenden Geschäftsjahr nichtfinanzielle Leistungsindikatoren wie die Sicherung des diskriminierungsfreien und effizienten Netzbetriebs, der Erhalt der Netze sowie die Umsetzung der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben wesentliche Bestandteile der Geschäftstätigkeit der GNG darstellen.
Gera, den 28. März 2024 GeraNetz GmbH Jens Penndorf, Geschäftsführer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für den Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung nach § 6b Abs. 3 EnWG zum 31. Dezember 2023Bilanz zum 31.12.2023Tätigkeitsbereich ElektrizitätsverteilungAktiva
Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung
Erläuterungen zur Bilanz und Gewinn- und VerlustrechnungTätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung für das Geschäftsjahr 20231 Allgemeine AngabenDie Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für den Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung wurde nach den Vorschriften der §§ 242 ff. und §§ 264 ff. HGB sowie den ergänzenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes sowie des EnWG aufgestellt. Die Bilanz wurde nach dem Gliederungsschema des § 266 HGB erstellt. Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt und gegliedert. Um die Klarheit der Darstellung zu verbessern, haben wir einzelne Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung zusammengefasst und daher in diesem Anhang gesondert aufgegliedert und erläutert. Aus dem gleichen Grund wurden die Angaben zur Mitzugehörigkeit zu anderen Posten der Bilanz ebenfalls an dieser Stelle gemacht. 2 Bilanzierungs- und BewertungsmethodenFür die Aufstellung des Jahresabschlusses waren die gegenüber dem Vorjahr unveränderten nachfolgenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend. Diese entsprechen dem HGB. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind zum Nennwert unter Berücksichtigung von Wertberichtigungen angesetzt. Die flüssigen Mittel werden zum Nennbetrag bewertet. Als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten werden Ausgaben vor dem Abschlussstichtag ausgewiesen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag darstellen. Die Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten. Die Bildung erfolgt in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages in angemessenem und ausreichendem Umfang gemäß § 253 Abs. 1 S. 2 HGB. Im Hinblick auf mögliche Risiken betreffend das Regulierungskonto Strom wurden die voraussichtlichen Regulierungskontosalden der Jahre 2018 bis 2023 berücksichtigt. In die Berechnungen flossen die Auflösungspläne der Regulierungskontosalden ein. Dabei wurden zukünftige Forderungen nur dann mit zukünftigen Rückerstattungsverpflichtungen verrechnet, sofern sie das gleiche Kalenderjahr betreffen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt. 3 Erläuterungen zu Bilanz und GuV3.1 Forderungen und sonstige VermögensgegenständeDie Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr. Die Forderungen gegen verbundene Unternehmen (TEUR 5.532) bestehen gegen die Gesellschafterin Energieversorgung Gera GmbH (EGG), ENGIE Deutschland GmbH und ENGIE Treasury Management Sarl, Luxemburg. Die Forderungen gegen EGG (TEUR 5.061) betreffen u. a. Forderungen aus der Verlustübernahme in Höhe von TEUR 2.923 und Forderungen in Höhe von TEUR 2.609 aus der Verbrauchsabgrenzung Netznutzung Strom sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus Netznutzung in Höhe von TEUR 1.142. Diesen stehen Abschlagszahlungen in Höhe von TEUR 1.934 bei Netznutzung Strom gegenüber. Dabei stehen der Verbrauchsabgrenzung Rückbuchungen aus dem Jahr 2022 in Höhe von TEUR 2.756 gegenüber. In Höhe von TEUR 471 bestehen Forderungen gegen ENGIE Treasury Management (TEUR 467) aus dem Cash Pool sowie gegen ENGIE Deutschland GmbH (TEUR 4) aus Lieferungen und Leistungen. Die sonstigen Vermögensgegenstände (TEUR 1.617) ergeben sich vorrangig aus Forderungen gegen das Finanzamt (dieser Posten enthält Forderungen, die zum Abschlussstichtag rechtlich noch nicht entstanden waren) sowie debitorischer Kreditoren. 3.2 Kapitalausgleichsposten (Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag)Die Bilanzposition der Aktivseite " Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" enthält den Kapitalausgleichsposten gegenüber anderen Tätigkeitsbereichen in Anlehnung an IDW RS EFA 1. 3.3 Sonstige RückstellungenDie sonstigen Rückstellungen (TEUR 5.811) ergeben sich im Wesentlichen für das Regulierungskonto Strom (TEUR 3.500), für das Qualitätselement Strom (TEUR 407), aus Differenzmengen Strom für künftige Mehr- und Mindermengen (TEUR 1.554), aus gesetzlichen Umlagen und Vergütungen nach KWKG und StromNEV (TEUR 58), Abgrenzungen zwischen Ablese- und Bilanzstichtag für Stromeinspeiser (TEUR 171) sowie rechtlichen Risiken. 3.4 VerbindlichkeitenSämtliche Verbindlichkeiten haben eine Restlaufzeit von unter einem Jahr und sind unbesichert. Die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen (TEUR 6.293) betreffen die Gesellschafterin EGG mit TEUR 1.521, davon resultieren im Wesentlichen TEUR 254 aus Verbindlichkeiten für die Instandhaltung und Störungsbeseitigungen im Stromnetz, TEUR 393 aus Verbindlichkeiten für die Weiterberechnung BKZ/HA Strom sowie TEUR 874 aus sonstigen Verbindlichkeiten (Verlustenergie, Differenzmengen, Weiterberechnung Redispatch). Die Verbindlichkeiten gegenüber ENGIE ES (TEUR 4.772) resultieren aus der KWK-Abrechnung für die BHKWs in Höhe von TEUR 3.154 sowie aus der Abrechnung DZV (vermiedene Netzkosten) TEUR 1.618. 3.5 Sonstige betriebliche ErträgeDie sonstigen betrieblichen Erträge (TEUR 7.322) betreffen im Wesentlichen den Belastungsausgleich nach § 13 KWKG und Erträge aus der Auflösung für Rückstellung für Mehr- und Mindermengen Strom 2022. 3.6 Sonstige betriebliche AufwendungenDie sonstigen betrieblichen Aufwendungen (TEUR 9.531) betreffen im Wesentlichen die Konzessionsabgaben für das Stromnetz sowie Zuschläge gemäß § 13 KWKG. 4 Angaben über die Zuordnungsregeln gemäß § 6b Abs. 3 EnWGIn unserer internen Rechnungslegung führen wir jeweils getrennte Konten für die nachfolgenden Tätigkeiten: Elektrizitätsverteilung, Tätigkeitsbereich für den grundzuständigen Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 4 MsbG und Gasverteilung. Dabei werden diese Konten nachträglich im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses bebucht. Bei der Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für den Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung wurden die Vermögensgegenstände und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge weitgehend direkt zugeordnet. Soweit eine direkte Zuordnung von Konten zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich war oder mit unvertretbarem Aufwand gewesen wäre, erfolgte die Zuordnung über eine Schlüsselung der Konten. Dabei wurden folgende Schlüssel verwendet: - Umsätze der Tätigkeitsbereiche - Materialaufwand der Tätigkeitsbereiche und - Verwaltungsschlüssel Bei dem Verwaltungsschlüssel wird der Arbeitsaufwand der Geschäftsleitung für die einzelnen Tätigkeitsbereiche berücksichtigt. 4.1 Verwendung von Schlüsseln in der BilanzIn der Bilanz wurden folgende Positionen, sofern bestimmte Einzelposten nicht direkt zuordenbar sind, mit Hilfe von Schlüsseln verteilt: - Forderungen aus Lieferungen und Leistungen - Forderungen gegen verbundene Unternehmen - Sonstige Vermögensgegenstände - Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten - (Aktive) Rechnungsabgrenzungsposten - Zugeordnetes Eigenkapital - Sonstige Rückstellungen - Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen - Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehme - Sonstige Verbindlichkeiten 4.2 Verwendung von Schlüsseln in der Gewinn- und VerlustrechnungIn der Gewinn- und Verlustrechnung wurden folgende Positionen, sofern bestimmte Einzelposten nicht direkt zuordenbar sind, mit Hilfe von Schlüsseln verteilt: - Sonstige betriebliche Erträge - Materialaufwand - Personalaufwand - Sonstige betriebliche Aufwendungen - Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge - Zinsen und ähnliche Aufwendungen - Sonstige Steuern 4.3 Verwendung von Schlüsseln im EinzelnenDie Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände wurden soweit möglich direkt und sonst nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt. Die nicht direkt zuordenbaren Forderungen sind mit Hilfe des Umsatzschlüssels zu 76,83 v. H. (i. Vj. 75,11 v. H.) der Elektrizitätsverteilung, 1,21 v. H. (i. Vj. 0,71 v. H.) dem Tätigkeitsbereich für den grundzuständigen Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 4 MsbG und zu 21,96 v. H. (i. Vj. 24,19 v. H.) der Gasverteilung zugeordnet. Die aktive Rechnungsabgrenzung wurde nach dem Materialaufwandsschlüssel verteilt. Das Eigenkapital wurde nach dem Verwaltungsschlüssel aufgeteilt. Hierdurch entfallen 49,25 v. H. (i. Vj. 49,25 v. H.) auf die Elektrizitätsverteilung, 1,50 v. H. (i. Vj. 1,50 v. H.) auf den Tätigkeitsbereich für den grundzuständigen Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 4 MsbG und 49,25 v. H. (i. Vj. 49,25 v. H.) auf die Gasverteilung. Die sonstigen Rückstellungen wurden soweit möglich direkt zugeordnet und sonst nach dem Verwaltungsschlüssel verteilt. Nicht direkt zuordenbare Verbindlichkeiten wurden nach dem Materialaufwandsschlüssel verteilt. Die Erträge und Aufwendungen konnten weitgehend den getrennten Konten der Buchführung zugeordnet werden. Nicht direkt zuordenbare Positionen wurden nach dem Verwaltungsschlüssel verteilt. Der Materialaufwand konnte weitgehend den getrennten Konten der Buchführung zugeordnet werden. Die nicht direkt zugeordneten Beträge wurden mit Hilfe des Verwaltungsschlüssels aufgeteilt. Das Finanzergebnis wurde nach dem Verwaltungsschlüssel verteilt. 5 Sonstige AngabenHaftungsverhältnisseHaftungsverhältnisse bestanden am Bilanzstichtag nicht.
Gera, den 28. März 2024 GeraNetz GmbH Jens Penndorf, Geschäftsführer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für den Tätigkeitsbereich Gasverteilung nach § 6b Abs. 3 EnWG zum 31. Dezember 2023Bilanz zum 31.12.2023 für den Tätigkeitsbereich GasverteilungAktiva
Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023Tätigkeitsbereich Gasverteilung
Erläuterungen zur Bilanz und Gewinn- und VerlustrechnungTätigkeitsbereich Gasverteilung für das Geschäftsjahr 20231 Allgemeine AngabenDie Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für den Tätigkeitsbereich Gasverteilung wurde nach den Vorschriften der §§ 242 ff. und §§ 264 ff. HGB sowie den ergänzenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes sowie des EnWG aufgestellt. Die Bilanz wurde nach dem Gliederungsschema des § 266 HGB erstellt. Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt und gegliedert. Um die Klarheit der Darstellung zu verbessern, haben wir einzelne Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung zusammengefasst und daher in diesem Anhang gesondert aufgegliedert und erläutert. Aus dem gleichen Grund wurden die Angaben zur Mitzugehörigkeit zu anderen Posten der Bilanz ebenfalls an dieser Stelle gemacht. 2 Bilanzierungs- und BewertungsmethodenFür die Aufstellung des Jahresabschlusses waren die gegenüber dem Vorjahr unveränderten nachfolgenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend. Diese entsprechen dem HGB. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind zum Nennwert unter Berücksichtigung von Wertberichtigungen angesetzt. Die flüssigen Mittel werden zum Nennbetrag bewertet. Als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten werden Ausgaben vor dem Abschlussstichtag ausgewiesen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag darstellen. Die Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten. Die Bildung erfolgt in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages in angemessenem und ausreichendem Umfang gemäß § 253 Abs. 1 S. 2 HGB. Im Hinblick auf mögliche Risiken betreffend das Regulierungskonto Gas wurden die zum 31. Dezember 2018 und zum 31. Dezember 2019 durch die Regulierungskammer Thüringen festgestellten Salden der Regulierungskonten sowie die voraussichtlichen Regulierungskontosalden der Jahre 2020 bis 2023 berücksichtigt. In die Berechnungen flossen die Auflösungspläne der Regulierungskontosalden ein. Dabei wurden zukünftige Forderungen nur dann mit zukünftigen Rückerstattungsverpflichtungen verrechnet, sofern sie das gleiche Kalenderjahr betreffen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt. 3 Erläuterungen zu Bilanz und GuV3.1 Forderungen und sonstige VermögensgegenständeDie Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr. Die Forderungen gegen verbundene Unternehmen (TEUR 3.150) bestehen gegen die Gesellschafterin Energieversorgung Gera GmbH (EGG) sowie gegen ENGIE Treasury Management und ENGIE Deutschland GmbH. Die Forderungen gegen EGG (TEUR 2.583) betreffen u. a. Forderungen aus der Verlustübernahme in Höhe von TEUR 2.030 und Forderungen in Höhe von TEUR 1.054 aus der Verbrauchsabgrenzung Netznutzung Gas sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus Netznutzung in Höhe von TEUR 122. Diesen stehen Abschlagszahlungen in Höhe von TEUR 623 bei Netznutzung Gas gegenüber. Dabei stehen der Verbrauchsabgrenzung Rückbuchungen aus dem Jahr 2022 in Höhe von TEUR 1.182 gegenüber. In Höhe von TEUR 133 bestehen Forderungen gegen ENGIE Treasury Management aus dem Cash Pool sowie gegen ENGIE Deutschland GmbH TEUR 434 aus Lieferungen und Leistungen. Die sonstigen Vermögensgegenstände (TEUR 202) ergeben sich vorrangig aus Forderungen gegen das Finanzamt (dieser Posten enthält Forderungen, die zum Abschlussstichtag rechtlich noch nicht entstanden waren). 3.2 EigenkapitalDas Eigenkapital enthält das gezeichnete Kapital sowie den Kapitalverrechnungsposten in Anlehnung an IDW RS EFA 1. 3.3 Sonstige RückstellungenDie sonstigen Rückstellungen (TEUR 296) ergeben sich im Wesentlichen aus der Rückstellung für das Regulierungskonto Gas (TEUR 244), anteiligen Rückstellungen für Abschluss- und Prüfungskosten, Verfahrens- und Verwaltungsgebühren gegenüber der Bundesnetzagentur und der Regulierungskammer Thüringen sowie Gerichts- und Beratungsleistungen. 3.4 VerbindlichkeitenSämtliche Verbindlichkeiten haben eine Restlaufzeit von unter einem Jahr und sind unbesichert. Die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen (TEUR 303) betreffen die Gesellschafterin EGG und resultieren im Wesentlichen aus Verbindlichkeiten für die Instandhaltung (TEUR 163) und Störungsbeseitigungen im Gasnetz und der Abrechnung für Konzessionsabgabe Gas (TEUR 71). 3.5 Sonstige betriebliche ErträgeDie sonstigen betrieblichen Erträge (TEUR 4) betreffen im Wesentlichen Erträge aus Weiterberechnung von Entgelten für die Abnahmestellen HWK Lusan und HKW Tinz. 3.6 Sonstige betriebliche AufwendungenDie sonstigen betrieblichen Aufwendungen (TEUR 550) betreffen im Wesentlichen die Konzessionsabgaben für das Gasnetz (TEUR 444) an die EGG. 4 Angaben über die Zuordnungsregeln gemäß § 6b Abs. 3 EnWGIn unserer internen Rechnungslegung führen wir jeweils getrennte Konten für die nachfolgenden Tätigkeiten: Elektrizitätsverteilung, Tätigkeitsbereich für den grundzuständigen Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 4 MsbG und Gasverteilung. Dabei werden diese Konten nachträglich im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses bebucht. Bei der Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für den Tätigkeitsbereich Gasverteilung wurden die Vermögensgegenstände und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge weitgehend direkt zugeordnet. Soweit eine direkte Zuordnung von Konten zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich war oder mit unvertretbarem Aufwand gewesen wäre, erfolgte die Zuordnung über eine Schlüsselung der Konten. Dabei wurden folgende Schlüssel verwendet: - Umsätze der Tätigkeitsbereiche - Materialaufwand der Tätigkeitsbereiche und - Verwaltungsschlüssel Bei dem Verwaltungsschlüssel wird der Arbeitsaufwand der Geschäftsleitung für die einzelnen Tätigkeitsbereiche berücksichtigt. 4.1 Verwendung von Schlüsseln in der BilanzIn der Bilanz wurden folgende Positionen, sofern bestimmte Einzelposten nicht direkt zuordenbar sind, mit Hilfe von Schlüsseln verteilt: - Forderungen aus Lieferungen und Leistungen - Forderungen gegen verbundene Unternehmen - Sonstige Vermögensgegenstände - Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten - (Aktive) Rechnungsabgrenzungsposten - Zugeordnetes Eigenkapital - Sonstige Rückstellungen - Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen - Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen - Sonstige Verbindlichkeiten 4.2 Verwendung von Schlüsseln in der Gewinn- und VerlustrechnungIn der Gewinn- und Verlustrechnung wurden folgende Positionen, sofern bestimmte Einzelposten nicht direkt zuordenbar sind, mit Hilfe von Schlüsseln verteilt: - Materialaufwand - Personalaufwand - Sonstige betriebliche Aufwendungen - Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge - Zinsen und ähnliche Aufwendungen - Sonstige Steuern 4.3 Verwendung von Schlüsseln im EinzelnenDie Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände wurden soweit möglich direkt und sonst nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt. Die nicht direkt zuordenbaren Forderungen sind mit Hilfe des Umsatzschlüssels zu 76,83 v. H. (i. Vj. 75,11 v. H.) der Elektrizitätsverteilung, 1,21 v. H. (i. Vj. 0,71 v. H.) dem Tätigkeitsbereich für den grundzuständigen Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 4 MsbG und zu 21,96 v. H. (i. Vj. 24,19 v. H.) der Gasverteilung zugeordnet. Die aktive Rechnungsabgrenzung wurde nach dem Materialaufwandsschlüssel verteilt. Das Eigenkapital wurde nach dem Verwaltungsschlüssel aufgeteilt. Hierdurch entfallen 49,25 v. H. (i. Vj. 49,25 v. H.) auf die Elektrizitätsverteilung, 1,50 v. H. (i. Vj. 1,50 v. H.) auf den Tätigkeitsbereich für den grundzuständigen Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 4 MsbG und 49,25 v. H. (i. Vj. 49,25 v. H.) auf die Gasverteilung. Die sonstigen Rückstellungen wurden soweit möglich direkt zugeordnet und sonst nach dem Verwaltungsschlüssel verteilt. Nicht direkt zuordenbare Verbindlichkeiten wurden nach dem Materialaufwandsschlüssel verteilt. Die Erträge und Aufwendungen konnten weitgehend den getrennten Konten der Buchführung zugeordnet werden. Nicht direkt zuordenbare Positionen wurden nach dem Verwaltungsschlüssel verteilt. Der Materialaufwand konnte weitgehend den getrennten Konten der Buchführung zugeordnet werden. Die nicht direkt zugeordneten Beträge wurden mit Hilfe des Verwaltungsschlüssels aufgeteilt. Das Finanzergebnis wurde nach dem Verwaltungsschlüssel verteilt. 5 Sonstige AngabenHaftungsverhältnisseHaftungsverhältnisse bestanden am Bilanzstichtag nicht.
Gera, den 28. März 2024 GeraNetz GmbH Jens Penndorf, Geschäftsführer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Tätigkeitsbereich für den grundzuständigen Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 4 MsbG nach § 6b Abs. 3 EnWG zum 31. Dezember 2023Bilanz zum 31.12.2023Tätigkeitsbereich für den grundzuständigen Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 4 MsbGAktiva
Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023Tätigkeitsbereich für den grundzuständigen Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 4 MsbG
Erläuterungen zur Bilanz und Gewinn- und VerlustrechnungTätigkeitsbereich für den grundzuständigen Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 4 MsbG für das Geschäftsjahr 20231 Allgemeine AngabenDie Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für den Tätigkeitsbereich des grundzuständigen Messstellenbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 4 MsbG wurde nach den Vorschriften der §§ 242 ff. und §§ 264 ff. HGB sowie den ergänzenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes sowie des EnWG aufgestellt. Die Bilanz wurde nach dem Gliederungsschema des § 266 HGB erstellt. Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt und gegliedert. Um die Klarheit der Darstellung zu verbessern, haben wir einzelne Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung zusammengefasst und daher in diesem Anhang gesondert aufgegliedert und erläutert. Aus dem gleichen Grund wurden die Angaben zur Mitzugehörigkeit zu anderen Posten der Bilanz ebenfalls an dieser Stelle gemacht. 2 Bilanzierungs- und BewertungsmethodenFür die Aufstellung des Jahresabschlusses waren die gegenüber dem Vorjahr unveränderten nachfolgenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend. Diese entsprechen dem HGB. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind zum Nennwert unter Berücksichtigung von Wertberichtigungen angesetzt. Die flüssigen Mittel werden zum Nennbetrag bewertet. Als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten werden Ausgaben vor dem Abschlussstichtag ausgewiesen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag darstellen. Die Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten. Die Bildung erfolgt in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages in angemessenem und ausreichendem Umfang gemäß § 253 Abs. 1 S. 2 HGB. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt. 3 Erläuterungen zu Bilanz und GuV3.1 Forderungen und sonstige VermögensgegenständeDie Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr. Die Forderungen gegen verbundene Unternehmen (TEUR 34) bestehen gegen die Gesellschafterin EGG sowie gegen ENGIE Treasury Management. Die Forderungen gegen EGG (TEUR 27) betreffen Forderungen für die Verlustübernahme (TEUR 16) sowie für die Administration, Überwachung und Wartung des Smart Meter Gateways in Höhe von TEUR 11. In Höhe von TEUR 7 bestehen anteilige Forderungen gegen ENGIE Treasury Management aus dem Cash Pool. Die sonstigen Vermögensgegenstände (TEUR 11) ergeben sich vorrangig aus anteiligen Forderungen gegen das Finanzamt (dieser Posten enthält Forderungen, die zum Abschlussstichtag rechtlich noch nicht entstanden waren). 3.2 Eigenkapital / Kapitalausgleichsposten (Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag)Die Bilanzposition der Aktivseite "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" enthält den Kapitalausgleichsposten gegenüber anderen Tätigkeitsbereichen in Anlehnung an IDW RS EFA 1. Im Vorjahr war der Kapitalausgleichsposten in der Bilanzposition der Passivseite "Eigenkapital" enthalten. 3.3 Sonstige RückstellungenDie sonstigen Rückstellungen (TEUR 1) ergeben sich im Wesentlichen aus anteiligen Abschluss- und Prüfungskosten, rechtlichen Risiken sowie aus anteiligen Rückstellungen für Jubiläum, Tantieme und Überstunden. 3.4 VerbindlichkeitenSämtliche Verbindlichkeiten haben eine Restlaufzeit von unter einem Jahr und sind unbesichert. In diesen sind Verbindlichkeiten in Höhe von TEUR 200 (i. Vj. TEUR 100) gegenüber der Gesellschafterin EGG enthalten. Diese enthalten im Wesentlichen Verbindlichkeiten aus dem Dienstleistungsvertrag. 4 Angaben über die Zuordnungsregeln gemäß § 6b Abs. 3 EnWGIn unserer internen Rechnungslegung führen wir jeweils getrennte Konten für die nachfolgenden Tätigkeiten: Elektrizitätsverteilung, Tätigkeitsbereich für den grundzuständigen Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 4 MsbG und Gasverteilung. Dabei werden diese Konten nachträglich im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses bebucht. Bei der Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für den Tätigkeitsbereich grundzuständiger Messstellenbetrieb wurden die Vermögensgegenstände und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge weitgehend direkt zugeordnet. Soweit eine direkte Zuordnung von Konten zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich war oder mit unvertretbarem Aufwand gewesen wäre, erfolgte die Zuordnung über eine Schlüsselung der Konten. Dabei wurden folgende Schlüssel verwendet: - Umsätze der Tätigkeitsbereiche - Materialaufwand der Tätigkeitsbereiche und - Verwaltungsschlüssel Bei dem Verwaltungsschlüssel wird der Arbeitsaufwand der Geschäftsleitung für die einzelnen Tätigkeitsbereiche berücksichtigt. 4.1 Verwendung von Schlüsseln in der BilanzIn der Bilanz wurden folgende Positionen, sofern bestimmte Einzelposten nicht direkt zuordenbar sind, mit Hilfe von Schlüsseln verteilt: - Forderungen aus Lieferungen und Leistungen - Forderungen gegen verbundene Unternehmen - Sonstige Vermögensgegenstände - Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten - (Aktive) Rechnungsabgrenzungsposten - Zugeordnetes Eigenkapital - Sonstige Rückstellungen - Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen - Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen - Sonstige Verbindlichkeiten 4.2 Verwendung von Schlüsseln in der Gewinn- und VerlustrechnungIn der Gewinn- und Verlustrechnung wurden folgende Positionen, sofern bestimmte Einzelposten nicht direkt zuordenbar sind, mit Hilfe von Schlüsseln verteilt: - Materialaufwand - Personalaufwand - Sonstige betriebliche Erträge - Sonstige betriebliche Aufwendungen - Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge - Zinsen und ähnliche Aufwendungen - Sonstige Steuern 4.3 Verwendung von Schlüsseln im EinzelnenDie Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände wurden soweit möglich direkt und sonst nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt. Die nicht direkt zuordenbaren Forderungen sind mit Hilfe des Umsatzschlüssels zu 76,83 v. H. (i. Vj. 75,11 v. H.) der Elektrizitätsverteilung, 1,21 v. H. (i. Vj. 0,71 v. H.) dem Tätigkeitsbereich für den grundzuständigen Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 4 MsbG und zu 21,96 v. H. (i. Vj. 24,19 v. H.) der Gasverteilung zugeordnet. Die aktive Rechnungsabgrenzung wurde nach dem Materialaufwandsschlüssel verteilt. Das Eigenkapital wurde nach dem Verwaltungsschlüssel aufgeteilt. Hierdurch entfallen 49,25 v. H. (i. Vj. 49,25 v. H.) auf die Elektrizitätsverteilung, 1,50 v. H. (i. Vj. 1,50 v. H.) auf den Tätigkeitsbereich für den grundzuständigen Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 4 MsbG und 49,25 v. H. (i. Vj. 49,25 v. H.) auf die Gasverteilung. Die sonstigen Rückstellungen wurden soweit möglich direkt zugeordnet und sonst nach dem Verwaltungsschlüssel verteilt. Nicht direkt zuordenbare Verbindlichkeiten wurden nach dem Verwaltungsschlüssel verteilt. Die Erträge und Aufwendungen konnten weitgehend den getrennten Konten der Buchführung zugeordnet werden. Nicht direkt zuordenbare Positionen wurden nach dem Verwaltungsschlüssel verteilt. Der Materialaufwand konnte weitgehend den getrennten Konten der Buchführung zugeordnet werden. Die nicht direkt zugeordneten Beträge wurden mit Hilfe des Verwaltungsschlüssels aufgeteilt. Das Finanzergebnis wurde nach dem Verwaltungsschlüssel verteilt. 5 Sonstige AngabenHaftungsverhältnisseHaftungsverhältnisse bestanden am Bilanzstichtag nicht.
Gera, den 28. März 2024 GeraNetz GmbH Jens Penndorf, Geschäftsführer Ergänzende Angaben gemäß den Festlegungen nach § 6b Abs. 6 EnWG für das Jahr 2023Allgemeine HinweiseDie vorliegenden ergänzenden Angaben wurden gemäß der folgenden Festlegung nach § 6b Abs. 6 EnWG aufgestellt: - Festlegung der Beschlusskammer 8 (Regulierung Netzentgelte Strom) "Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern" (Az. BK8-19/00002-A) (im Folgenden kurz "Festlegung Strom") Übersicht von verbundenen vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen ("viEVU"), die gegenüber dem Tätigkeitsbereich "Elektrizitätsverteilung" Dienstleistungen erbringen und/oder Netzinfrastruktur(en) überlassen (Tenorziffer 4.1. der Festlegung Strom)
Ergänzende Angaben zu der Tätigkeitsbilanz und der Tätigkeitsgewinn- und -verlustrechnung des Tätigkeitsbereichs Elektrizitätsverteilung (Tenorziffer 4.2.1. bis 4.2.7. der Festlegung Strom)Die ergänzenden Angaben zu der Tätigkeitsbilanz und der Tätigkeitsgewinn- und -verlustrechnung nach Tenorziffer 4.2.1. bis 4.2.7. der Festlegung Strom sind im Tätigkeitsabschluss Elektrizitätsverteilung vorgenommen worden. Davon-Vermerke zu den Umsatzerlösen aus Netzentgelten (Tenorziffer 4.2.2. der Festlegung Strom), einschließlich dazugehöriger Umlagepositionen (Tenorziffer 4.2.3. der Festlegung Strom)
* inkl. Zuführungen zur Rückstellung Regulierungskonto Strom Umlagepositionen (Tenorziffer 4.2.3. der Festlegung Strom), Aufwendungen für vermiedene Netzentgelte (Tenorziffer 4.2.4. der Festlegung Strom), Aufwendungen für vorgelagerte Netzkosten (Tenorziffer 4.2.5. der Festlegung Strom) sowie Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten vor Saldierungen (Tenorziffer 4.2.7. der Festlegung Strom)In den weiteren einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind keine Umlagepositionen enthalten. a) Materialaufwand
b) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
c) Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
d) Sonstige Rückstellungen
e) Verbindlichkeiten
Kapitalausgleichsposten (Tenorziffer 4.2.6. der Festlegung Strom)Der Kapitalausgleichsposten ist in dem Tätigkeitsabschluss Elektrizitätsverteilung als eigener Aktiva-Bilanzposten "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" ausgewiesen.
Ergänzende Angaben zu fortwirkenden Schuldbeitritten oder Schuldübernahmen von verbundenen Unternehmen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung (Tenorziffer 4.3. der Festlegung Strom)Keine ergänzenden Angaben Anlagengitter des Tätigkeitsbereichs Elektrizitätsverteilung (Tenorziffer 4.4. der Festlegung Strom)Kein Anlagevermögen im Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung Rückstellungsspiegel des Tätigkeitsbereichs Elektrizitätsverteilung (Tenorziffer 4.5. der Festlegung Strom)
Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung (Tenorziffer 4.6. der Festlegung Strom)
Gera, den 28. März 2024 GeraNetz GmbH Jens Penndorf, Geschäftsführer Ergänzende Angaben gemäß den Festlegungen nach § 6b Abs. 6 EnWG für das Jahr 2023Allgemeine HinweiseDie vorliegenden ergänzenden Angaben wurden gemäß der folgenden Festlegung nach § 6b Abs. 6 EnWG aufgestellt: Festlegung der Beschlusskammer 9 (Regulierung Netzentgelte Gas) "Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern" (Az. BK9-19/613-1) (im Folgenden kurz "Festlegung Gas") Übersicht von viEVU, die gegenüber dem Tätigkeitsbereich "Gasfernleitung" oder dem Tätigkeitsbereich "Gasverteilung" Dienstleistungen erbringen und/oder Netzinfrastruktur(en) überlassen (Tenorziffer 4.1. der Festlegung Gas)
Ergänzende Angaben zu der Tätigkeitsbilanz und der Tätigkeitsgewinn- und -verlustrechnung des Tätigkeitsbereichs Gasverteilung (Tenorziffer 4.2.1. bis 4.2.6. der Festlegung Gas)Die ergänzenden Angaben zu der Tätigkeitsbilanz und der Tätigkeitsgewinn- und -verlustrechnung nach Tenorziffer 4.2.1. bis 4.2.6. der Festlegung Gas sind im Tätigkeitsabschluss Gasverteilung vorgenommen worden. Davon-Vermerke zu den Umsatzerlösen aus Netzentgelten (Tenorziffer 4.2.2. der Festlegung Gas), einschließlich dazugehöriger Umlagepositionen (Tenorziffer 4.2.3. der Festlegung Gas)
* inkl. Zuführungen zur Rückstellung Regulierungskonto Gas Umlagepositionen (Tenorziffer 4.2.3. der Festlegung Gas), Aufwendungen für vorgelagerte Netzkosten (Tenorziffer 4.2.4. der Festlegung Gas) sowie Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten vor Saldierungen (Tenorziffer 4.2.6. der Festlegung Gas)In den weiteren einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind keine Umlagepositionen enthalten. a) Materialaufwand
b) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
c) Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
d) Sonstige Rückstellungen
e) Verbindlichkeiten
Kapitalausgleichsposten (Tenorziffer 4.2.5. der Festlegung Gas)Der Kapitalausgleichsposten ist in dem Tätigkeitsabschluss Gasverteilung als Bilanzposten im Eigenkapital enthalten.
Ergänzende Angaben zu fortwirkenden Schuldbeitritten oder Schuldübernahmen von verbundenen Unternehmen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich Gasverteilung (Tenorziffer 4.3. der Festlegung Gas)Keine ergänzenden Angaben Anlagengitter des Tätigkeitsbereichs Gasverteilung (Tenorziffer 4.4. der Festlegung Gas)Kein Anlagevermögen im Tätigkeitsbereich Gasverteilung Rückstellungsspiegel des Tätigkeitsbereichs Gasverteilung (Tenorziffer 4.5. der Festlegung Gas)
Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich Gasverteilung (Tenorziffer 4.6. der Festlegung Gas)
Gera, den 28. März 2024 GeraNetz GmbH Jens Penndorf, Geschäftsführer FeststellungDer Jahresabschluss für das Geschäftsjahr wurde am 20. Juni 2024 festgestellt. |
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