Car Complete 24 GmbH
Rudolstädter Straße 236, 99098 Erfurt, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Finanzübersicht
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Marion, geb. Albrecht Taborsky seit 21.6.2006 | Geschäftsführer |
Bilanzkonten
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Car Complete 24 GmbHErfurtJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023BILANZAKTIVA
ANHANGI. Erläuterungen zur Bilanz Allgemein Der Jahresabschluss der Berichtsfirma wurde auf der
Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des
Handelsgesetzbuchs aufgestellt. Bei der vorliegenden Bilanz
handelt es sich um eine Handelsbilanz, die Vorschriften des
BilMoG/ BilRUG wurden geprüft und angewendet. Es
wurden hierbei teilweise aufgrund von saldierten
Geringfügigkeiten (bezogen auf die vorhandene
Bilanzsumme) auftragsgemäß Werte der
Steuerbilanz berücksichtigt. Die Aussagekraft der
Handelsbilanz wird hierdurch unter dem Aspekt der
Wesentlichkeit nicht eingeschränkt. Bei der
erstmaligen Aufstellung des Jahresabschlusses nach dem
BilMoG wurden die Vorjahresvergleichszahlen auf Grund des
Wahlrechts des Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHGB nicht angepasst.
Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die
Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.
Angaben, die wahlweise in der Bilanz oder im Anhang
gemacht werden können, sind insgesamt im Anhang
aufgeführt.
Nach den in § 267 HGB angegebenen Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft. Der vorliegende Jahresabschluss wurde gem. §§
242 ff. und §§ 264 ff. HGB sowie nach den
einschlägigen Vorschriften des GmbHG und der Satzung
der Gesellschaft aufgestellt. Die
größenabhängigen Erleichterungen für
kleine Kapitalgesellschaften gem. § 288 HGB werden in
Anspruch genommen.
Bei der Erstellung der Bilanz wurden die
Gliederungsvorschriften der §§ 266 und 275 HGB
angewandt.
Posten der Bilanz, die weder im Geschäftsjahr noch
im Vorjahr einen Betrag ausweisen, werden gem. § 265
Abs. 8 HGB nicht angegeben.
Bilanz A) Anlagevermögen
Die Entwicklung des Anlagevermögens ergibt sich aus
dem Anlagespiegel 2023.
Die Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs-/
Herstellungskosten vermindert um die planmäßige
Abschreibung bewertet. Es wurde die lineare AfA-Methode
angewendet.
Außerplanmäßige Abschreibungen wurden
nicht vorgenommen.
Sonderabschreibungen wurden gemäß § 7g
EStG in Höhe von 25.000,00 € in Anspruch
genommen.
Für die in dem Geschäftsjahr angeschafften
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter, die einer
selbständigen Nutzung fähig sind und deren
Anschaffungs- und Herstellungskosten Euro 250,00 aber nicht
Euro 1.000,00 übersteigen, wurde gem. § 6 Abs. 2a
EStG kein Sammelposten gebildet und entsprechend der
gesetzlichen Regelung aufgelöst.
Eine analoge handelsrechtliche Anwendbarkeit der
steuerlichen Regelungen für abnutzbare bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer
selbstständigen Nutzung fähig sind und deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten Euro 250,00, aber
nicht Euro 1.000,00 übersteigen (§ 6 Abs. 2a
EStG), ist jedoch mit Einführung des BilMoG eher
kritisch zu sehen. Da diese Vermögensgegenstände
in einem Sammelposten erfasst und unabhängig von ihrem
tatsächlichen Verbleiben im Unternehmen pauschal
über 5 Jahre abgeschrieben werden, besteht die Gefahr,
dass insbesondere gegen das handelsrechtliche
Einzelbewertungs- und Vorsichtsprinzip verstoßen
wird. Trotz dieser Bedenken wird unter dem Aspekt der
Wirtschaftlichkeit des Rechnungswesens die Bildung dieses
steuerlichen Sammelpostens auch handelsrechtlich
ausnahmsweise für zulässig erachtet, soweit den
geringwertigen Wirtschaftsgütern keine wesentliche
Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage beizulegen ist.
Für die im Geschäftsjahr 2023 angeschafften
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter, die einer
selbständigen Nutzung fähig sind und deren
Anschaffungs- und Herstellungskosten Euro 800,00 nicht
übersteigen, können gemäß § 6
Abs. 2 EStG im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in
voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Eine analoge handelsrechtliche Anwendbarkeit der
steuerlichen Regelungen für abnutzbare bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer
selbstständigen Nutzung fähig sind und deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten Euro 800,00 nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG), ist jedoch im
Hinblick auf den Wegfall der umgekehrten
Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 S. 2 EStG) eher
kritisch zu sehen, da diese Vermögensgegenstände
gemäß § 253 Abs. 3 HGB für den
Zeitraum in dem sie genutzt werden, um
planmäßige Abschreibungen zu vermindern sind.
Trotz dieser Bedenken wird unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit des Rechnungswesens die Vorgehensweise auch handelsrechtlich ausnahmsweise für zulässig erachtet, soweit den geringwertigen Wirtschaftsgütern keine wesentliche Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beizulegen ist. B) Umlaufvermögen
Die Unfertigen Erzeugnisse und Leistungen wurden mit den
dem Grad der Fertigstellung entsprechenden
Herstellungskosten bewertet.
Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe wurden mit den
Anschaffungskosten bewertet.
Die Forderungen sind grundsätzlich zum Nominalwert
bewertet. Für die in den Forderungen ruhenden Risiken
wurde neben notwendigen Einzelwertberichtigungen eine
Pauschalwertberichtigung in Höhe von 1 % des Netto -
Forderungsbestandes gebildet.
Die sonstigen Vermögensgegenstände sind mit dem Nennwert bewertet. C) Rückstellungen
Über die Höhe der Pensionsrückstellungen
liegt wesentlich ein entsprechendes Gutachten vor.
Für Garantieleistungen wurde pauschal eine
Rückstellung in Höhe von tatsächlichen
Garantieinanspruchnahmen der Vergangenheit gebildet.
Für ungewisse Verbindlichkeiten wurden Beträge
zurückgestellt, die nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung notwendig waren.
D) Verbindlichkeiten
Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
sind durch Saldenbestätigungen bzw. Kontoauszüge
zum Bilanzstichtag nachgewiesen. Die Restlaufzeiten ergeben
sich aus dem Verbindlichkeitenspiegel.
Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind im branchenüblichen Umfang durch Eigentumsvorbehalt gesichert. Die Restlaufzeit beträgt in allen Fällen weniger als 1 Jahr. Sonstige Sicherheiten sind nicht gegeben worden.
II. Sonstige Angaben
Besondere Umstände, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechendes Bild bietet, liegen nicht vor. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind ebenfalls nicht gegeben.
III. Geschäftsführung
Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin
ist
Frau Marion Katrin Taborsky.
Angaben über die Gesamtbezüge unterbleiben
gem. §288 HGB.
Erfurt, den 12. Februar 2025 gez. Gerd Taborsky Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 12. Februar 2025 |
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