HörTech gGmbHLiquidiert

26129 Oldenburg (Oldb), DEU

Stammdaten

Register
Amtsgericht Oldenburg HRB 5035
Eingetragen
14.3.2002
Branche
Forschung und Entwicklung im Bereich BiotechnologieOrganisationen der Bildung, Wissenschaft und ForschungForschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften
Gegenstand
Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Gewinnung neuer Methoden und Erkenntnisse durch den Betrieb eines Kompetenzzentrums für Hörgeräte-Systemtechnik, in welchem die am Prozess der Forschung und Entwicklung beteiligten Unternehmen/Institutionen der Privatwirtschaft, sowie Universitäten und Forschungsinstitute Projekte zur (Weiter-) Entwicklung von Hörgeräte-Systemtechnik, sowie assoziierter Produkte allein oder gemeinschaftlich in vorwettbewerblicher Kooperation realisieren können, sowie die Verbesserung der Qualitätssicherung auf dem Gebiet der Audiologie.

Historie

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Management

NameRolle
Jörg-Hendrik Bach
seit 11.12.2018
Prokura
Sebastian Quirandt
seit 11.12.2018
Geschäftsführer

Konzern- und Jahresabschlüsse

HörTech gGmbH

Oldenburg

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019

Bilanz

Aktiva

31.12.2019
EUR
31.12.2018
EUR
A. Anlagevermögen 15.993,00 58.322,00
I. Sachanlagen 15.993,00 58.322,00
B. Umlaufvermögen 3.306.990,07 1.711.672,26
I. Vorräte 2.946.706,00 1.244.454,00
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 338.231,28 297.055,00
III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 22.052,79 170.163,26
Bilanzsumme, Summe Aktiva 3.322.983,07 1.769.994,26

Passiva

31.12.2019
EUR
31.12.2018
EUR
A. Eigenkapital 154.503,98 121.532,37
I. gezeichnetes Kapital 25.000,00 25.000,00
II. Gewinnrücklagen 96.532,37 115.031,68
III. Jahresüberschuss 32.971,61 -18.499,31
B. Sonderposten für Zuschüsse und Zulagen 0,00 22.522,00
C. Rückstellungen 169.750,00 153.400,00
D. Verbindlichkeiten 2.998.729,09 1.472.539,89
Bilanzsumme, Summe Passiva 3.322.983,07 1.769.994,26

Anhang für das Geschäftsjahr 2019



HörTech gGmbH

26129 Oldenburg
  

I.  Allgemeine Angaben

II. Angaben zur Darstellung, Bewertung und Bilanzierung

III. Angaben und Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz

IV. Sonstige Pflichtangaben

V. Anlagevermögen

I.    Allgemeine Angaben (§ 264 Abs. 2 HGB)

Die HörTech gGmbH hat ihren Sitz in Oldenburg und ist eingetragen in das Handelsregister beim Registergericht Oldenburg (Oldenburg) (HRB 5035).

Der Jahresabschluss wird auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt.

Die Erstellung des Jahresabschlusses erfolgt nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG).

Ergänzend zu diesen Vorschriften sind die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.

Mit Ausnahme der Davon Vermerke zu den Steuerverbindlichkeiten und den Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit sind sämtliche Wahlpflichtangaben zur Bilanz ausschließlich im Anhang dargestellt.

Für die Gewinn- und Verlustrechnung wird das Gesamtkostenverfahren gewählt.

Nach den in § 267 HGB angegebenen Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft.

II.   Angaben zur Darstellung, Bilanzierung und Bewertung

Angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)

Das Sachanlagevermögen wird zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert.

Die planmäßigen Abschreibungen werden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände linear vorgenommen.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird nur der Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrages abgesetzt, der dem Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes und dem Ende des Jahres entspricht.

Die Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einem Wert von 150,00 Euro werden im Jahr des Zugangs voll abgeschrieben.

Bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens bis zu einem Wert von 800,00 Euro werden im Jahre des Zugangs voll abgeschrieben.

Die halbfertigen Leistungen im werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken mit dem Nominalwert bewertet.

Der Kassenbestand sowie die Guthaben bei Kreditinstituten sind zum Nennwert angesetzt.

Das gezeichnete Kapital sowie die Rücklagen werden zum Nennbetrag angesetzt.

Investitionen in Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (bewegliches Inventar und Baukosten) werden in erheblichem Maße durch Landes- und Bundesmittel bezuschusst. Die Zuschüsse werden in einem Sonderposten mit Rücklagenanteil für Investitionszuwendungen eingestellt, der entsprechend der Abschreibungen für die geförderten Vermögensgegenstände gewinnerhöhend aufgelöst wird. Die einzelnen Beträge ergeben sich aus einem hierfür angelegten Restwertverzeichnis.

Die sonstigen Rückstellungen werden für alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei werden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt, der Ansatz erfolgt mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag.

Verbindlichkeiten werden zum Erfüllungsbetrag angesetzt. Sofern die Tageswerte über den Erfüllungsbeträgen liegen, werden die Verbindlichkeiten zum höheren Tageswert angesetzt.

Angaben zu Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern
(§ 264c Abs. 1 HGB i.V.m. § 42 Abs. 3 GmbHG)

In den Forderungen gegenüber Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis sind solche gegenüber Gesellschaftern in Höhe von Euro 196.622,44 enthalten.

III.  Angaben und Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz

Darstellung und Entwicklung des Anlagevermögens und Angabe der Abschreibungen des Geschäftsjahres  für einzelne Posten des Anlagevermögens (§ 284 Abs. 3 HGB)

Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist im Abschnitt V dargestellt. Die Abschreibungen des Geschäftsjahres sind der Aufstellung ebenfalls zu entnehmen.

IV.  Sonstige Pflichtangaben

Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer (§ 285 Nr. 7 HGB)

Die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer betrug 32

Oldenburg, den 28.04.2020

Sebastian Quirandt
Geschäftsführer

sonstige Berichtsbestandteile

Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 22.07.2020 festgestellt.

Bestätigungsvermerk

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die HörTech gGmbH

Prüfungsurteil

Wir haben den Jahresabschluss der Hörtech gGmbH - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2019 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264 HGB geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses geführt hat.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss zu dienen.


Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften entsprechenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.

Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Jahresabschluss, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben.

beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungs­legungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.

beurteilen wie die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrundliegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, das der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung einen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.


Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Hessisch Oldendorf, 30.04.2020

alvista GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Reinhard von Aulock Nadine Riedemann
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüferin



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