HörTech
gGmbH
Oldenburg
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2019
EUR |
31.12.2018
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
15.993,00 |
58.322,00 |
| I.
Sachanlagen |
15.993,00 |
58.322,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
3.306.990,07 |
1.711.672,26 |
| I.
Vorräte |
2.946.706,00 |
1.244.454,00 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
338.231,28 |
297.055,00 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
22.052,79 |
170.163,26 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
3.322.983,07 |
1.769.994,26 |
Passiva
|
|
31.12.2019
EUR |
31.12.2018
EUR |
| A.
Eigenkapital |
154.503,98 |
121.532,37 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
25.000,00 |
| II.
Gewinnrücklagen |
96.532,37 |
115.031,68 |
| III.
Jahresüberschuss |
32.971,61 |
-18.499,31 |
| B.
Sonderposten für Zuschüsse und Zulagen |
0,00 |
22.522,00 |
| C.
Rückstellungen |
169.750,00 |
153.400,00 |
| D.
Verbindlichkeiten |
2.998.729,09 |
1.472.539,89 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
3.322.983,07 |
1.769.994,26 |
Anhang für das Geschäftsjahr 2019
HörTech gGmbH
26129 Oldenburg
I. Allgemeine Angaben
II. Angaben zur Darstellung, Bewertung und Bilanzierung
III. Angaben und Erläuterungen zu einzelnen Posten
der Bilanz
IV. Sonstige Pflichtangaben
V. Anlagevermögen
I. Allgemeine Angaben (§ 264 Abs. 2
HGB)
Die HörTech gGmbH hat ihren Sitz in Oldenburg und
ist eingetragen in das Handelsregister beim Registergericht
Oldenburg (Oldenburg) (HRB 5035).
Der Jahresabschluss wird auf der Grundlage der
Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs
aufgestellt.
Die Erstellung des Jahresabschlusses erfolgt nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuches in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG).
Ergänzend zu diesen Vorschriften sind die
Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.
Mit Ausnahme der Davon Vermerke zu den
Steuerverbindlichkeiten und den Verbindlichkeiten im Rahmen
der sozialen Sicherheit sind sämtliche
Wahlpflichtangaben zur Bilanz ausschließlich im Anhang
dargestellt.
Für die Gewinn- und Verlustrechnung wird das
Gesamtkostenverfahren gewählt.
Nach den in § 267 HGB angegebenen
Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine
Kapitalgesellschaft.
II. Angaben zur Darstellung, Bilanzierung und
Bewertung
Angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
(§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
Das Sachanlagevermögen wird zu Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten angesetzt und soweit abnutzbar, um
planmäßige Abschreibungen vermindert.
Die planmäßigen Abschreibungen werden nach
der voraussichtlichen Nutzungsdauer der
Vermögensgegenstände linear vorgenommen.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird nur der
Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrages abgesetzt,
der dem Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung
des Wirtschaftsgutes und dem Ende des Jahres entspricht.
Die Anschaffungskosten beweglicher
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einem
Wert von 150,00 Euro werden im Jahr des Zugangs voll
abgeschrieben.
Bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens
bis zu einem Wert von 800,00 Euro werden im Jahre des Zugangs
voll abgeschrieben.
Die halbfertigen Leistungen im werden zu Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten angesetzt.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
werden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken
mit dem Nominalwert bewertet.
Der Kassenbestand sowie die Guthaben bei
Kreditinstituten sind zum Nennwert angesetzt.
Das gezeichnete Kapital sowie die Rücklagen werden
zum Nennbetrag angesetzt.
Investitionen in Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens (bewegliches Inventar und Baukosten)
werden in erheblichem Maße durch Landes- und
Bundesmittel bezuschusst. Die Zuschüsse werden in einem
Sonderposten mit Rücklagenanteil für
Investitionszuwendungen eingestellt, der entsprechend der
Abschreibungen für die geförderten
Vermögensgegenstände gewinnerhöhend
aufgelöst wird. Die einzelnen Beträge ergeben sich
aus einem hierfür angelegten Restwertverzeichnis.
Die sonstigen Rückstellungen werden für alle
weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei werden
alle erkennbaren Risiken berücksichtigt, der Ansatz
erfolgt mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag.
Verbindlichkeiten werden zum Erfüllungsbetrag
angesetzt. Sofern die Tageswerte über den
Erfüllungsbeträgen liegen, werden die
Verbindlichkeiten zum höheren Tageswert angesetzt.
Angaben zu Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber Gesellschaftern
(§ 264c Abs. 1 HGB i.V.m. § 42 Abs. 3 GmbHG)
In den Forderungen gegenüber Unternehmen mit
Beteiligungsverhältnis sind solche gegenüber
Gesellschaftern in Höhe von Euro 196.622,44 enthalten.
III. Angaben und Erläuterungen zu einzelnen
Posten der Bilanz
Darstellung und Entwicklung des Anlagevermögens und
Angabe der Abschreibungen des Geschäftsjahres
für einzelne Posten des Anlagevermögens
(§ 284 Abs. 3 HGB)
Die Entwicklung der einzelnen Posten des
Anlagevermögens ist im
Abschnitt V dargestellt. Die Abschreibungen des
Geschäftsjahres sind der Aufstellung ebenfalls zu
entnehmen.
IV. Sonstige Pflichtangaben
Durchschnittliche Zahl der während des
Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer (§
285 Nr. 7 HGB)
Die durchschnittliche Zahl der während des
Geschäftsjahres im Unternehmen beschäftigten
Arbeitnehmer betrug 32
Oldenburg, den 28.04.2020
Sebastian Quirandt
Geschäftsführer
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 22.07.2020 festgestellt.
Bestätigungsvermerk
Bestätigungsvermerk des unabhängigen
Abschlussprüfers
An die HörTech gGmbH
Prüfungsurteil
Wir haben den Jahresabschluss der Hörtech gGmbH -
bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2019 und
der Gewinn- und Verlustrechnung für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum
31. Dezember 2019 sowie dem Anhang,
einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden - geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der
Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen
wesentlichen Belangen den deutschen, für
Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264 HGB geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter
Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum
31. Dezember 2019 sowie ihrer Ertragslage für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum
31. Dezember 2019.
Gemäß § 322 Abs. 3
Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung
zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit
des Jahresabschlusses geführt hat.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses in
Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen
Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt
"Verantwortung des Abschlussprüfers für die
Prüfung des Jahresabschlusses" unseres
Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind
von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung
mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen
Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen
Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen
Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die
von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und
geeignet sind, um als Grundlage für unsere
Prüfungsurteile zum Jahresabschluss zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den
Jahresabschluss
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für
die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen,
für Kapitalgesellschaften entsprechenden
handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen
Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss
unter Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft
vermittelt.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich
für die internen Kontrollen, die sie in
Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig
bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu
ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten
oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die
gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die
Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der
Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben
sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern
einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie
dafür verantwortlich, auf der Grundlage des
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht
tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten
entgegenstehen.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die
Prüfung des Jahresabschlusses
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit
darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes
frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten
- falschen Darstellungen ist, sowie einen
Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere
Prüfungsurteile zum Jahresabschluss beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an
Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in
Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche
Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können
aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und
werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise
erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt
die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen
wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir
pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine
kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
| • |
identifizieren und beurteilen wir
die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder
unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im
Jahresabschluss, planen und führen
Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken
durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die
ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage
für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das
Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht
aufgedeckt werden, ist bei Verstößen
höher als bei Unrichtigkeiten, da
Verstöße betrügerisches Zusammenwirken,
Fälschungen, beabsichtigte
Unvollständigkeiten, irreführende
Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner
Kontrollen beinhalten können.
|
| • |
gewinnen wir ein Verständnis
von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses
relevanten internen Kontrollsystem und den für die
Prüfung relevanten Vorkehrungen und
Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen,
die unter den gegebenen Umständen angemessen sind,
jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur
Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben.
|
| • |
beurteilen wir die Angemessenheit
der von den gesetzlichen Vertretern angewandten
Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der
von den gesetzlichen Vertretern dargestellten
geschätzten Werte und damit zusammenhängenden
Angaben.
|
| • |
ziehen wir Schlussfolgerungen
über die Angemessenheit des von den gesetzlichen
Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes
der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
sowie, auf der Grundlage der erlangten
Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche
Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder
Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der
Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung
der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können.
Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche
Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im
Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen
Angaben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder,
falls diese Angaben unangemessen sind, unser
Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere
Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum
unseres Bestätigungsvermerks erlangten
Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder
Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass
die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht
mehr fortführen kann.
|
| • |
beurteilen wie die
Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des
Jahresabschlusses einschließlich der Angaben
sowie ob der Jahresabschluss die zugrundliegenden
Geschäftsvorfälle und Ereignisse so
darstellt, das der Jahresabschluss unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung einen den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Gesellschaft vermittelt.
|
Wir erörtern mit den für die Überwachung
Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die
Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame
Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger
Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während
unserer Prüfung feststellen.
Hessisch Oldendorf, 30.04.2020
alvista GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
| Reinhard von Aulock |
Nadine Riedemann |
|
Wirtschaftsprüfer |
Wirtschaftsprüferin |
|