CB Finanz Plus GmbH & Co. KG

73430 Aalen, DEU

Stammdaten

Register
Amtsgericht Ulm HRA 721352
Vorher
BWBF 9. Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG
Eingetragen
8.11.2007

Historie

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Management

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Gesellschafter

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Konzern- und Jahresabschlüsse

CB Finanz Plus GmbH & Co. KG

Aalen

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010

Bilanz

Aktiva

31.12.2010
EUR
31.12.2009
EUR
A. Anlagevermögen 18.128,00 20.899,00
I. Sachanlagen 18.128,00 20.899,00
B. Umlaufvermögen 45.958,44 40.638,61
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 40.016,17 25.820,99
II. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 5.942,27 14.817,62
C. Rechnungsabgrenzungsposten 4.288,17 4.004,25
Bilanzsumme, Summe Aktiva 68.374,61 65.541,86

Passiva

31.12.2010
EUR
31.12.2009
EUR
A. Eigenkapital 1.000,00 1.000,00
I. Kapitalanteile 1.000,00 1.000,00
1. Kapitalanteile der Kommanditisten 1.000,00 1.000,00
B. Rückstellungen 29.202,00 16.515,00
C. Verbindlichkeiten 38.172,61 48.026,86
Bilanzsumme, Summe Passiva 68.374,61 65.541,86

Anhang


gemäß §§ 284 ff. HGB für das Geschäftsjahr 2010

der Firma

CB Finanz Plus GmbH & Co. KG

73430 Aalen

A. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss

B. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

I. Bilanzierungsmethoden
II. Bewertungsmethoden

C. Angaben zu Bilanzposten

I. Anlagevermögen (§ 268 Abs. 2 HGB)
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (§ 268 Abs. 4 HGB)
III. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (§ 264c Abs. 1 HGB, § 42 Abs. 3 GmbHG)
IV. Rechnungsabgrenzungsposten (§ 268 Abs. 6 HGB)
V. Verbindlichkeitenspiegel (§ 268 Abs. 5 HGB)

D. Sonstige Angaben

I. Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane (§ 285 Nr. 9 und 10 HGB)
II. Persönlich haftende Gesellschafter (§ 285 Nr. 15 HGB)

A. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss

1. Dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 liegen die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Rechnungslegung für alle Kaufleute, die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgeschaften i.S.v. § 264a HGB sowie die Regelungen des Gesellschaftsvertrages zugrunde.

Ergänzend zu diesen Vorschriften wurden die Regelungen des GmbHgesetzes beachtet.

2. Die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung entspricht den Bestimmungen der §§ 266 und 275 HGB.

Die Bilanz ist in Kontoform, die Gewinn- und Verlustrechnung in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt.

3. In der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Wert des vorhergehenden Geschäftsjahres angegeben.

4. Mit Ausnahme der Sonderregelungen bei Pensionsverpflichtungen (§ 246 Abs. 2 S. 2 HGB) und latenten Steuern (§ 274 HGB) sind die Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen und Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet.

5. Das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sind in der Bilanz gesondert ausgewiesen und hinreichend gegliedert.

6. Dem Anlagevermögen sind nur Gegenstände zugeordnet, die dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen geeignet und bestimmt sind.

7. Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Bilanz gesondert ausgewiesen.

8. Die auf den Jahresabschluss angewendeten Darstellungsgrundsätze sind beibehalten worden.

9. Zusätzliche Angaben wegen der Nichtvergleichbarkeit einzelner Positionen des Jahresabschlusses mit denen des Vorjahres sind nicht notwendig.

Der Jahresabschluss vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

10. Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine kleine Personenhandelsgesellschaft i.S.v. § 264a HGB, da zum Abschlussstichtag 31.12.2010 mindestens zwei Kriterien die Grenzen von § 267 Abs. 1 HGB in der Fassung des BilMoG nicht überschreiten.

Größenabhängige Erleichterungen (§§ 267, 274a, 276, 286, 288 HGB) werden grundsätzlich in Anspruch genommen.

11. Die Anwendung der geänderten Vorschriften des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) erfolgt ab dem 1. Januar 2010.

Eine Anpassung der Vorjahreszahlen wird nicht durchgeführt, da gemäß Art. 67 Abs. 8 EGHGB die Grundsätze der Bewertungsstetigkeit und Ausweisstetigkeit sowie der Publizität von Stetigkeitsunterbrechungen nicht zu beachten sind.

B. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

I. Bilanzierungsmethoden

1. Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

2. Die Bilanzierungsverbote nach § 248 HGB wurden beachtet.

Das Wahlrecht nach § 248 Abs. 2 S. 1 HGB, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren, wurde nicht ausgeübt.

3. Rückstellungen sind nur im Rahmen des § 249 Abs. 1 HGB gebildet.

Die Auflösung der Rückstellungen erfolgte nur soweit der Grund für die Rückstellungen entfallen ist.

Die Auflösung von Rückstellungen aufgrund der Änderungen des BilMoG war nicht
 vorzunehmen.

4. Rechnungsabgrenzungsposten wurden nur im Rahmen der Bestimmungen des § 250 HGB gebildet.

5. Aktive latente Steuern werden angesetzt.

Die aktiven und passiven latenten Steuern werden nach §§ 249, 274 HGB saldiert in der Bilanz angesetzt.

6. Soweit Haftungsverhältnisse i.S.d. § 251 HGB bestehen, sind diese gemäß § 268 Abs. 7 HGB im Anhang angegeben.

7. Die Ansatzvorschriften wurden gegenüber dem Vorjahr unverändert angewandt.

II. Bewertungsmethoden

1. Die angewandten Bewertungsmethoden entsprechen den handelsrechtlichen Bestimmungen.

2. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres stimmen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres überein.

3. Bei der Bewertung wird von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen.

Dem stehen weder tatsächliche noch rechtliche Gründe entgegen.

4. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln bewertet worden.

Es ist vorsichtig bewertet worden. Namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt, selbst wenn diese erst zwischen Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind.

5. Das Bewertungswahlrecht nach § 240 Abs. 3  HGB Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe bei nachrangiger Bedeutung für das Unternehmen und geringen Veränderungen hinsichtlich Menge, Wert und Zusammensetzung mit einem Festwert anzusetzen wurde nicht ausgeübt.

6. Das Bewertungswahlrecht nach § 240 Abs. 4  HGB gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden zu einer Gruppe zusammenzufassen und mit dem gewogenen Durchschnittswert zu bewerten wurde nicht ausgeübt.

7. Gewinne wurden nur berücksichtigt, soweit diese am Abschlussstichtag realisiert waren. 

Aufwendungen und Erträge sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss erfasst.

8. Die auf den Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beibehalten worden.

9. Die einzelnen Posten wurden wie folgt bewertet:

a. Sachanlagevermögen

Die Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens werden zu Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet.

Der Abschreibungszeitraum bei abnutzbaren Vermögensgegenständen entspricht der voraussichtlichen Nutzungsdauer gemäß § 253 Abs. 3 HGB.

Abschreibungen werden grundsätzlich degressiv vorgenommen.

Der Übergang zur linearen Methode erfolgt in dem Jahr, für welches die lineare Methode erstmals zu höheren Jahresabschreibungsbeträgen führt.

Die Abschreibungen auf Zugänge des Sachanlagevermögens erfolgen grundsätzlich zeitanteilig. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis EUR 410,00 werden im Jahr des Zugangs voll abgeschrieben.

Soweit der aufgrund dauerhafter Wertminderung beizulegende Wert von Vermögensgegenständen unter den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten liegt, werden außerplanmäßige Abschreibungen auf diesen Wert durchgeführt.

Die in Vorjahren vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen werden rückgängig gemacht, soweit die Gründe hierfür nicht mehr bestehen.

b. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände werden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken angesetzt.

c. Gesellschafter-Forderungen und -Darlehen

Die Gesellschafter-Forderungen und -Darlehen sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag angesetzt.

d. Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten

Der Kassenbestand und die Guthaben bei Kreditinstituten wurden zum Nennwert in Übereinstimmung mit dem Ausweis der Bank bzw. des Kassenbuchs zum Stichtag angesetzt.

e. Kapitalanteile

Die Kapitalanteile sind in Übereinstimmung mit den Angaben im Gesellschaftvertrag und der Eintragung im Handelsregister ausgewiesen.

Der Ansatz erfolgt zum Nennwert.

f. Rückstellungen

Die Rückstellungen (Rückstellungen für Pensionen, Steuerrückstellungen und sonstige Rückstellungen) sind mit dem nach kaufmännischer Beurteilung vorsichtig geschätzten Erfüllungsbetrag angesetzt; Kostensteigerungen bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme sind berücksichtigt.

Alle bis zum Abschlussstichtag entstandenen und bis zum Tag der Bilanzaufstellung erkennbaren Risiken und ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeiten sowie drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind berücksichtigt. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abgezinst.

g. Verbindlichkeiten

Die Verbindlichkeiten werden mit ihrem Erfüllungsbetrag passiviert.

C. Angaben zu Bilanzposten

I. Anlagevermögen (§ 268 Abs. 2 HGB)

Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist unter Angabe der Abschreibungen des Geschäftsjahres in der Bilanz dargestellt.
Eine Offenlegung des Anlagespiegels erfolgt nicht.

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (§ 268 Abs. 4 HGB)
  

 
 
davon mit einer Restlaufzeit
 
Gesamtbetrag
bis 1 Jahr
über 1 Jahr
 
EUR
EUR
EUR
Gesamt
40.016,17
40.016,17
0,00
(Vorjahr)
25.820,99
23.768,99
2.052,00



III. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (§ 264c Abs. 1 HGB,
 § 42 Abs. 3 GmbHG)

Die Gesellschaft hat gegenüber den Gesellschaftern Forderungen in Höhe von EUR 2.981,00 (Vorjahr TEUR 0,0) und Verbindlichkeiten aus erhaltenen Darlehen in Höhe von EUR 28.455,29 (Vorjahr TEUR 37,5).

IV. Rechnungsabgrenzungsposten (§ 268 Abs. 6 HGB)

Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten beinhaltet keinen Disagio.

V. Verbindlichkeitenspiegel (§ 268 Abs. 5 HGB)

Die Gliederung der Verbindlichkeiten nach deren Fälligkeit, Restlaufzeit und Sicherung ist in dem nachfolgenden Verbindlichkeitenspiegel gesondert dargestellt.
  

 
 
davon mit einer Restlaufzeit von
davon gesichert
 
Gesamt- betrag
bis 1 Jahr
über 1 - 5 Jahre
über 5 Jahre
Betrag
Art und Form der Sicherheit
 
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
 
Gesamt
38.172,61
38.172,61
0,00
0,00
0,00
 
(Vorjahr)
48.026,86
48.026,86
0,00
0,00
0,00
 



D. Sonstige Angaben

I. Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane (§ 285 Nr. 9 und 10 HGB)

Die Geschäftsführung der Gesellschaft erfolgte im Berichtsjahr durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die CB Finanz Plus Verwaltung GmbH mit dem Sitz in 73430 Aalen, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Peter Büchl und Herrn Eloy Cano Ojeda.

Die Geschäftsführer der CB Finanz Plus Verwaltung GmbH sind uneingeschränkt einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Die Angabe der Bezüge während des Geschäftsjahres erfolgt gem. § 288 Abs. 1 HGB nicht.

Vorschüsse an Organe wurden nicht gewährt.

II. Persönlich haftende Gesellschafter (§ 285 Nr. 15 HGB)

Die persönliche Haftung für die Gesellschaft wird von der CB Finanz Plus Verwaltung GmbH übernommen.

Aalen, den 21.03.2012

gez. Peter Büchl (Geschäftsführer)   
gez. Eloy Cano Ojeda (Geschäftsführer)

sonstige Berichtsbestandteile


Angaben zur Feststellung:

Der Jahresabschluss wurde am 21.03.2012 festgestellt.

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