CB Finanz
Plus GmbH & Co. KG
Aalen
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
18.128,00 |
20.899,00 |
| I.
Sachanlagen |
18.128,00 |
20.899,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
45.958,44 |
40.638,61 |
| I.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
40.016,17 |
25.820,99 |
| II.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
5.942,27 |
14.817,62 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
4.288,17 |
4.004,25 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
68.374,61 |
65.541,86 |
Passiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Eigenkapital |
1.000,00 |
1.000,00 |
| I.
Kapitalanteile |
1.000,00 |
1.000,00 |
| 1.
Kapitalanteile der Kommanditisten |
1.000,00 |
1.000,00 |
| B.
Rückstellungen |
29.202,00 |
16.515,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
38.172,61 |
48.026,86 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
68.374,61 |
65.541,86 |
Anhang
gemäß §§ 284 ff. HGB für das
Geschäftsjahr 2010
der Firma
CB Finanz Plus GmbH & Co. KG
73430 Aalen
A. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
B. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
I. Bilanzierungsmethoden
II. Bewertungsmethoden
C. Angaben zu Bilanzposten
I. Anlagevermögen (§ 268 Abs. 2 HGB)
II. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände (§ 268 Abs. 4 HGB)
III. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftern
(§ 264c Abs. 1 HGB,
§ 42 Abs. 3 GmbHG)
IV. Rechnungsabgrenzungsposten (§ 268 Abs. 6
HGB)
V. Verbindlichkeitenspiegel (§ 268 Abs. 5 HGB)
D. Sonstige Angaben
I. Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
(§ 285 Nr. 9 und 10 HGB)
II. Persönlich haftende Gesellschafter (§
285 Nr. 15 HGB)
A.
Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
1. Dem Jahresabschluss zum
31. Dezember 2010 liegen die Vorschriften
des Handelsgesetzbuches über die Rechnungslegung
für alle Kaufleute, die
ergänzenden Vorschriften für
Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgeschaften i.S.v.
§ 264a HGB sowie die Regelungen des
Gesellschaftsvertrages zugrunde.
Ergänzend zu diesen Vorschriften wurden die
Regelungen des GmbHgesetzes beachtet.
2. Die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und
Verlustrechnung entspricht den Bestimmungen der
§§ 266 und 275 HGB.
Die Bilanz ist in Kontoform, die Gewinn-
und Verlustrechnung in Staffelform nach dem
Gesamtkostenverfahren aufgestellt.
3. In der Bilanz und in der Gewinn- und
Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende
Wert des vorhergehenden Geschäftsjahres angegeben.
4. Mit Ausnahme der Sonderregelungen bei
Pensionsverpflichtungen (§ 246 Abs. 2 S. 2
HGB) und latenten Steuern (§ 274 HGB) sind die
Posten der Aktivseite nicht mit Posten
der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen
und Grundstücksrechte nicht
mit Grundstückslasten verrechnet.
5. Das Anlage- und Umlaufvermögen, das
Eigenkapital, die Schulden
und Rechnungsabgrenzungsposten sind in der Bilanz
gesondert ausgewiesen und hinreichend gegliedert.
6. Dem Anlagevermögen sind nur Gegenstände
zugeordnet, die dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen
geeignet und bestimmt sind.
7. Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber Gesellschaftern sind in der Bilanz
gesondert ausgewiesen.
8. Die auf den Jahresabschluss angewendeten
Darstellungsgrundsätze sind beibehalten worden.
9. Zusätzliche Angaben wegen der
Nichtvergleichbarkeit einzelner Positionen
des Jahresabschlusses mit denen des Vorjahres sind
nicht notwendig.
Der Jahresabschluss vermittelt ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
10. Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine
kleine Personenhandelsgesellschaft i.S.v. § 264a
HGB, da zum Abschlussstichtag 31.12.2010 mindestens zwei
Kriterien die Grenzen von § 267 Abs. 1 HGB
in der Fassung des BilMoG nicht überschreiten.
Größenabhängige Erleichterungen
(§§ 267, 274a, 276, 286, 288 HGB) werden
grundsätzlich in Anspruch genommen.
11. Die Anwendung der geänderten Vorschriften
des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)
erfolgt ab dem 1. Januar 2010.
Eine Anpassung der Vorjahreszahlen wird
nicht durchgeführt, da gemäß Art. 67
Abs. 8 EGHGB die Grundsätze der
Bewertungsstetigkeit und Ausweisstetigkeit sowie der
Publizität von Stetigkeitsunterbrechungen nicht zu
beachten sind.
B.
Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
I.
Bilanzierungsmethoden
1. Im Jahresabschluss sind sämtliche
Vermögensgegenstände,
Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und
Erträge enthalten, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
2. Die Bilanzierungsverbote nach § 248 HGB
wurden beachtet.
Das Wahlrecht nach § 248 Abs. 2 S. 1 HGB,
selbst geschaffene immaterielle
Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens zu aktivieren, wurde nicht
ausgeübt.
3. Rückstellungen sind nur im Rahmen des §
249 Abs. 1 HGB gebildet.
Die Auflösung der Rückstellungen erfolgte
nur soweit der Grund für die Rückstellungen
entfallen ist.
Die Auflösung von Rückstellungen aufgrund
der Änderungen des BilMoG war nicht
vorzunehmen.
4. Rechnungsabgrenzungsposten wurden nur im Rahmen
der Bestimmungen des
§ 250 HGB gebildet.
5. Aktive latente Steuern werden angesetzt.
Die aktiven und passiven latenten Steuern
werden nach §§ 249, 274 HGB saldiert in der
Bilanz angesetzt.
6. Soweit Haftungsverhältnisse i.S.d. § 251
HGB bestehen, sind diese gemäß
§ 268 Abs. 7 HGB im Anhang angegeben.
7. Die Ansatzvorschriften wurden gegenüber dem
Vorjahr unverändert angewandt.
II.
Bewertungsmethoden
1. Die angewandten Bewertungsmethoden entsprechen den
handelsrechtlichen Bestimmungen.
2. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz des
Geschäftsjahres stimmen mit denen
der Schlussbilanz des vorhergehenden
Geschäftsjahres überein.
3. Bei der Bewertung wird von der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit ausgegangen.
Dem stehen weder tatsächliche noch rechtliche
Gründe entgegen.
4. Die Vermögensgegenstände und Schulden
sind einzeln bewertet worden.
Es ist vorsichtig bewertet worden. Namentlich sind
alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis
zum Abschlussstichtag entstanden sind,
berücksichtigt, selbst wenn diese erst
zwischen Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung
des Jahresabschlusses bekannt geworden sind.
5. Das Bewertungswahlrecht nach § 240 Abs.
3 HGB Vermögensgegenstände
des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe bei nachrangiger Bedeutung für das
Unternehmen und geringen Veränderungen hinsichtlich
Menge, Wert und Zusammensetzung mit einem Festwert
anzusetzen wurde nicht ausgeübt.
6. Das Bewertungswahlrecht nach § 240 Abs.
4 HGB gleichartige
Vermögensgegenstände des
Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder
annähernd gleichwertige
bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden
zu einer Gruppe zusammenzufassen und mit dem gewogenen
Durchschnittswert zu bewerten wurde nicht ausgeübt.
7. Gewinne wurden nur berücksichtigt, soweit
diese am Abschlussstichtag realisiert waren.
Aufwendungen und Erträge sind unabhängig von
den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im
Jahresabschluss erfasst.
8. Die auf den Jahresabschluss angewandten
Bewertungsmethoden sind beibehalten worden.
9. Die einzelnen Posten wurden wie folgt bewertet:
a. Sachanlagevermögen
Die Vermögensgegenstände des
Sachanlagevermögens werden zu Anschaffungs- und
Herstellungskosten bewertet.
Der Abschreibungszeitraum bei abnutzbaren
Vermögensgegenständen entspricht der
voraussichtlichen Nutzungsdauer gemäß § 253
Abs. 3 HGB.
Abschreibungen werden grundsätzlich degressiv
vorgenommen.
Der Übergang zur linearen Methode erfolgt in dem
Jahr, für welches die lineare Methode erstmals zu
höheren Jahresabschreibungsbeträgen
führt.
Die Abschreibungen auf Zugänge des
Sachanlagevermögens erfolgen grundsätzlich
zeitanteilig. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis EUR 410,00
werden im Jahr des Zugangs voll abgeschrieben.
Soweit der aufgrund dauerhafter Wertminderung
beizulegende Wert von Vermögensgegenständen unter
den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten
liegt, werden außerplanmäßige
Abschreibungen auf diesen Wert durchgeführt.
Die in Vorjahren vorgenommenen
außerplanmäßigen Abschreibungen werden
rückgängig gemacht, soweit die Gründe
hierfür nicht mehr bestehen.
b. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
Die Forderungen und sonstigen
Vermögensgegenstände werden unter
Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken angesetzt.
c. Gesellschafter-Forderungen und -Darlehen
Die Gesellschafter-Forderungen und -Darlehen sind
grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag
angesetzt.
d. Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten
Der Kassenbestand und die Guthaben bei
Kreditinstituten wurden zum Nennwert in
Übereinstimmung mit dem Ausweis der Bank bzw. des
Kassenbuchs zum Stichtag angesetzt.
e. Kapitalanteile
Die Kapitalanteile sind in Übereinstimmung mit
den Angaben im Gesellschaftvertrag und der Eintragung im
Handelsregister ausgewiesen.
Der Ansatz erfolgt zum Nennwert.
f. Rückstellungen
Die Rückstellungen (Rückstellungen für
Pensionen, Steuerrückstellungen und sonstige
Rückstellungen) sind mit dem nach kaufmännischer
Beurteilung vorsichtig geschätzten
Erfüllungsbetrag angesetzt; Kostensteigerungen bis zum
Zeitpunkt der Inanspruchnahme sind berücksichtigt.
Alle bis zum Abschlussstichtag entstandenen und bis zum
Tag der Bilanzaufstellung erkennbaren Risiken und ihrer
Höhe nach ungewissen Verbindlichkeiten sowie drohende
Verluste aus schwebenden Geschäften sind
berücksichtigt. Rückstellungen mit einer
Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem ihrer
Restlaufzeit entsprechenden Marktzinssatz der vergangenen
sieben Jahre abgezinst.
g. Verbindlichkeiten
Die Verbindlichkeiten werden mit ihrem
Erfüllungsbetrag passiviert.
C.
Angaben zu Bilanzposten
I.
Anlagevermögen (§ 268 Abs. 2 HGB)
Die Entwicklung der einzelnen Posten des
Anlagevermögens ist unter Angabe der Abschreibungen
des Geschäftsjahres in der Bilanz dargestellt.
Eine Offenlegung des Anlagespiegels erfolgt nicht.
II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
(§ 268 Abs. 4 HGB)
|
|
davon mit
einer Restlaufzeit
|
|
Gesamtbetrag
|
bis 1 Jahr
|
über 1 Jahr
|
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
Gesamt
|
40.016,17
|
40.016,17
|
0,00
|
(Vorjahr)
|
25.820,99
|
23.768,99
|
2.052,00
|
III.
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftern (§ 264c Abs. 1 HGB,
§ 42 Abs. 3 GmbHG)
Die Gesellschaft hat gegenüber den
Gesellschaftern Forderungen in Höhe von
EUR 2.981,00 (Vorjahr TEUR 0,0) und Verbindlichkeiten
aus erhaltenen Darlehen in Höhe von EUR 28.455,29
(Vorjahr TEUR 37,5).
IV.
Rechnungsabgrenzungsposten (§ 268 Abs. 6 HGB)
Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten beinhaltet
keinen Disagio.
V.
Verbindlichkeitenspiegel (§ 268 Abs. 5 HGB)
Die Gliederung der Verbindlichkeiten nach deren
Fälligkeit, Restlaufzeit und Sicherung ist in dem
nachfolgenden Verbindlichkeitenspiegel gesondert
dargestellt.
|
|
davon mit
einer Restlaufzeit von
|
davon
gesichert
|
|
Gesamt- betrag
|
bis 1 Jahr
|
über 1 - 5 Jahre
|
über 5 Jahre
|
Betrag
|
Art und Form der
Sicherheit
|
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
|
Gesamt
|
38.172,61
|
38.172,61
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
(Vorjahr)
|
48.026,86
|
48.026,86
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
D.
Sonstige Angaben
I.
Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane (§
285 Nr. 9 und 10 HGB)
Die Geschäftsführung der Gesellschaft
erfolgte im Berichtsjahr durch die persönlich haftende
Gesellschafterin, die CB Finanz Plus Verwaltung GmbH mit
dem Sitz in 73430 Aalen, vertreten durch die
Geschäftsführer Herrn Peter Büchl und Herrn
Eloy Cano Ojeda.
Die Geschäftsführer der CB Finanz Plus
Verwaltung GmbH sind uneingeschränkt
einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit.
Die Angabe der Bezüge während des
Geschäftsjahres erfolgt gem. § 288 Abs. 1 HGB
nicht.
Vorschüsse an Organe wurden nicht gewährt.
II.
Persönlich haftende Gesellschafter (§ 285 Nr.
15 HGB)
Die persönliche Haftung für die
Gesellschaft wird von der CB Finanz Plus Verwaltung GmbH
übernommen.
Aalen, den 21.03.2012
gez. Peter Büchl
(Geschäftsführer)
gez. Eloy Cano Ojeda (Geschäftsführer)
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 21.03.2012
festgestellt.
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