Managementtätigkeiten von sonstigen Holdinggesellschaften
kom-impuls GmbHLiquidiert
Römerberg 14, 55130 Mainz, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Wirtschaftlich Berechtigte
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Identifizierte Personen (1)
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
Gesellschafter
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
kom-impuls GmbHMainzJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2009BILANZAKTIVA
PASSIVA
ANHANGAllgemeine Angaben zum Jahresabschluss Der Jahresabschluss wurde aufgrund der gesetzlichen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften erstellt und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Gliederung des Jahresabschlusses liegen die gesetzlichen Vorgaben (§ 266 HGB bzgl. der Bilanz und § 275 HGB bzgl. der Gewinn- und Verlustrechnung) zugrunde. Eine Erweiterung des Gliederungsschemas fand mangels notwendiger Anwendung anderer Gliederungsnormen nicht statt. Eine Zusammenfassung von bestimmten Posten der Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 265 Abs. 7 HGB wurde nicht vorgenommen. Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden im wesentlichen an den ertragssteuerlichen Vorschriften ausgerichtet, soweit nicht zwingend abweichendes Handelsrecht anzuwenden war. Angaben zu Fremdwährungsumrechnungen sind entbehrlich, da keine oder nur in unbedeutendem Umfang Fremdwährungstatbestände angefallen sind. Ausführungen zu den Aktiva Bei dem berichtenden Unternehmen handelt es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft i. S. v. § 267 HGB in der Rechtsform einer GmbH. Die Bilanz wurde nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema des § 266 HGB erstellt. Es wurden die größenabhängigen Erleichterungen gemäß § 266 Abs. 1 S. 3 HGB in Anspruch genommen und eine verkürzte Bilanz aufgestellt. Von dem Wahlrecht gem. § 284 Abs. 1 HGB, Ausweise in den Anhang statt in die Aktiva der Bilanz aufzunehmen, wurde im Allgemeinen Gebrauch gemacht. Die erforderlichen Angaben sind bei den Ausführungen zu den entsprechenden Posten im Anhang aufgenommen worden. Es lagen keine Vermögensgegenstände vor, die unter mehreren Posten der Aktiva ausweisbar gewesen wären. Die in der Bilanz ausgewiesenen ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital wurden zum Nennbetrag bewertet. Einzelwertberichtigungen wurden mangels Ansatzgrund nicht vorgenommen. Die immateriellen Vermögensgegenstände wurden mit den Anschaffungskosten, vermindert um die planmäßigen Abschreibungen bilanziert; § 253 Abs. 1 S. 1 HGB. Soweit die Nutzungsdauer der immateriellen Vermögensgegenstände zeitlich beschränkt ist, wurde als Kriterium für die lineare Abschreibung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in Anrechnung gebracht, wobei die steuerlichen Abschreibungstabellen als Grundlage dienten. Eine weitere Abschreibung auf den niedrigeren Wert, der nur auf steuerlich zulässigen Abschreibungen beruht (§ 254 HGB) erfolgte nicht. Soweit Fremdwährungsumrechnungen bei aktivierten immateriellen Vermögensgegenständen vorgenommen wurden, erfolgte die Bewertung zum Geldkurs im Anschaffungszeitpunkt. Im Geschäftsjahr wurden keine Zuschreibungen bei immateriellen Vermögensgegenständen aus steuerrechtlichen Gründen unterlassen; eine Berichtspflicht nach § 280 Abs. 3 HGB war demnach nicht gegeben. Die Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens wurden mit den Anschaffungskosten (= Nennwert) bilanziert; § 253 Abs. 1 S. 1 HGB. Soweit Fremdwährungsumrechnungen bei aktivierten Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens vorgenommen wurden, erfolgte die Bewertung zum Geldkurs im Anschaffungszeitpunkt. Im Geschäftsjahr wurden keine Zuschreibungen bei Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens aus steuerrechtlichen Gründen unterlassen; eine Berichtspflicht nach § 280 Abs. 3 HGB war demnach nicht gegeben. Es werden keine berichtspflichtigen Beteiligungen i. S. v. § 285 Abs. 11 HGB im Finanzanlagevermögen gehalten. Es bestehen keine im Finanzanlagevermögen bilanzierten Ausleihungen an Gesellschafter. Soweit Fremdwährungsumrechnungen bei aktivierten Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens vorgenommen wurden, erfolgte die Bewertung mit dem niedrigeren Kurs, der sich aus dem Vergleich des bei Einbuchung angesetzten Geldkurses zum Geldkurs am Bilanzstichtag ergibt; Kurssicherungen, die eine ggf. erforderliche Abwertung gemäß dem strengen Niederstwertprinzip ausschließen würden, wurden nicht vorgenommen. Als Obergrenze der Bewertung wurde der ursprüngliche Einbuchungskurs beachtet. Es werden keine berichtspflichtigen Beteiligungen i. S. v. § 285 Abs. 11 HGB im Umlaufvermögen gehalten. Es bestehen keine im Umlaufvermögen bilanzierten Forderungen an Gesellschafter. Die Bewertung von Schecks, Kassenbeständen, Bundesbank-, Postgiroguthaben sowie Guthaben bei Kreditinstituten erfolgte zu Anschaffungskosten (= Nennwert; § 253 Abs. 1 S. 1 HGB). Als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz wurden ausschließlich transitorische Posten i. S. v. § 250 HBG in Ansatz gebracht. Ausführungen zu den Passiva Von dem Wahlrecht gem. § 284 Abs. 1 HGB, Ausweise in den Anhang statt in die Passiva der Bilanz aufzunehmen, wurde im Allgemeinen Gebrauch gemacht. Die erforderlichen Angaben sind bei den Ausführungen zu den entsprechenden Posten im Anhang aufgenommen worden. Es lagen keine Schulden vor, die unter mehreren Posten der Passiva ausweisbar gewesen wären. Die Bilanz wurde vor Verwendung des Jahreserfolges aufgestellt. Die Rückstellungen wurden mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme angesetzt. In den Steuerrückstellungen sind keine Rückstellungen für latente Steuern enthalten. Unter dem Bilanzposten "Sonstige Rückstellungen" sind keine Beträge passiviert, die einen erheblichen Umfang hätten. Verbindlichkeiten wurden mit dem Rückzahlungsbetrag angesetzt. Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind in den Verbindlichkeiten nicht enthalten. Soweit Fremdwährungsumrechnungen bei passivierten Verbindlichkeiten vorgenommen wurden, erfolgte die Bewertung zum höheren Kurs, der sich aus dem Vergleich des bei der Einbuchung der Verbindlichkeit angesetzten historischen Briefkurses zu dem Briefkurs am Bilanzstichtag ergab. Der Anschaffungswert als Untergrenze wurde beachtet. Nach § 251 HGB anzugebende Haftungsverhältnisse sind nicht vorhanden. Sonstige Angaben Im Geschäftsjahr waren die folgenden Personen Mitglieder der Geschäftsführung: - Norbert Ingenkamp Gewinnverwendungsbeschluss Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 28. Dezember 2010 Die Gesellschafterversammlung wurde heute unter Verzicht auf sämtliche gesetzlichen Formen und Fristen einberufen. Das Stammkapital war zu 100% vertreten. Es wurden die nachfolgenden Beschlüsse gefasst: TOP 1: Feststellung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2009 wurde einstimmig festgestellt. TOP 2: Entlastung der Geschäftsführung Der Geschäftsführung wurde einstimmig Entlastung erteilt. TOP 3: Ausschüttung Es wurde dem Vorschlag der Geschäftsführung gefolgt und einstimmig keine Ausschüttung beschlossen.
Norbert Ingenkamp |
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