ASF Autoservice GmbH
Martin-Luther-Straße 37, 15517 Fürstenwalde/Spree, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Finanzübersicht
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Jürgen Scharna seit 4.8.2006 | Geschäftsführer |
Wirtschaftlich BerechtigteBeta
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Identifizierte Personen (3)
| Name | Anteil |
|---|---|
| 58.06% | |
Anke Sandig | 25.81% |
GesellschafterBeta
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
3 Gesellschafter
GmbH-Struktur
2 von 3 angezeigt
Bilanzkonten
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
ASF Autoservice GmbHFürstenwalde/SpreeJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023Bilanz
Anhang für das Geschäftsjahr 2023I. Allgemeine Angaben Der Jahresabschluss der ASF Auto Service GmbH, Fürstenwalde, wurde auf der Grundlage der Gliederungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften wurden die Regelungen des GmbH-Gesetzes beachtet. Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft gemäß § 267 HGB. Größenabhängige Erleichterungen bei der Erstellung (§§ 266 Abs. 1, 274a, 276, 288 HGB) und bei der Offenlegung (§ 326 HGB) des Jahresabschlusses wurden in Anspruch genommen. Ein Lagebericht wurde gemäß § 264 Abs. 1 nicht aufgestellt. Die Geschäftsführung der Gesellschaft geht von der Fortführung des Unternehmens aus. Die Bilanzierung erfolgte nach Going-Concern-Prinzipien. Gründe, die gegen eine Fortführung des Unternehmens sprechen, sind nicht erkennbar. Außergewöhnliche Sachverhalte, über die zu berichten wäre, sind auch nach dem Bilanzstichtag nicht eingetreten. Im Einzelnen waren dies folgende Grundsätze und Methoden: 1. Gliederungsgrundsätze Die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgte nach den handelsrechtlichen Vorschriften. Die Bilanz ist in Kontenform aufgestellt worden. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt worden. Diese unterliegt jedoch gemäß § 326 HGB nicht der Offenlegung. Die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung änderte sich nicht gegenüber dem Vorjahr. Die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind daher mit denen des Vorjahrs vergleichbar. Eine Mitzugehörigkeit von Vermögensgegenständen und Schulden zu anderen Posten der Bilanz bestand nicht. 2. Bilanzierungsmethoden Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Posten der Aktivseite sind nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet worden. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden verrechnet worden. Das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten wurden in der Bilanz gesondert ausgewiesen und hinreichend aufgegliedert. Das Anlagevermögen weist nur Gegenstände aus, die bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen. Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens, für die Beschaffung des Eigenkapitals und für den Abschluss von Versicherungsverträgen sowie für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, wurden nicht bilanziert. Rückstellungen wurden nur im Rahmen des § 249 HGB und Rechnungsabgrenzungsposten wurden nach den Vorschriften des § 250 HGB gebildet. Haftungsverhältnisse i. S. von § 251 HGB sind - sofern vorhanden - nachfolgend gesondert angegeben. 3. Bewertungsmethoden Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs stimmen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs überein. Bei der Bewertung wurde von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen. Die Vermögensgegenstände und Schulden wurden einzeln bewertet. Es ist vorsichtig bewertet worden, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt worden, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Gewinne sind nur berücksichtigt worden, wenn sie bis zum Abschlussstichtag realisiert wurden. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen berücksichtigt worden. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden wurden beibehalten. Einzelne Positionen wurden wie folgt bewertet: Erworbene immaterielle Anlagewerte wurden zu Anschaffungskosten angesetzt und, sofern sie der Abnutzung unterlagen, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Die Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens wurden zu Anschaffungskosten oder Herstellungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen bewertet. Grundlage der planmäßigen Abschreibung war die voraussichtliche Nutzungsdauer des jeweiligen Vermögensgegenstands. Bei Gebäuden wurden die Abschreibungen nach steuerrechtlichen Vorschriften zur Nutzungsdauer vorgenommen. Diese Nutzungsdauer entspricht auch der kaufmännisch eingeschätzten und wurde somit auch für handelsrechtliche Zwecke übernommen. Die Abschreibungen wurden beim beweglichen Anlagevermögen linear vorgenommen. Bei Zugängen zum Anlagevermögen wird im Geschäftsjahr des Zugangs die Abschreibung nur zeitanteilig nach Monaten vorgenommen. Bei der Bestimmung der Nutzungsdauer der Anlagegüter wurden die steuerlichen Abschreibungstabellen berücksichtigt, die auch den handelsrechtlichen Einschätzungen entsprechen. Entsprechend den Regelungen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 wird ab dem Jahr 2008 bei Anlagegütern, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 150,00 Euro (seit 2018: 250,00 Euro), aber nicht über 1.000,00 Euro betragen, ein Sammelposten gebildet (gemäß § 6 Abs. 2a EStG). Der Sammelposten wird jahrgangsbezogen für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres angeschafften Wirtschaftsgüter gebildet und über die Dauer von 5 Jahren gleichmäßig verteilt mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst. Auf die tatsächliche Nutzungsdauer kommt es nicht an. Diese wird mit 5 Jahren gesetzlich pauschal unterstellt. Durch Veräußerungen, Verschrottungen, Wertminderungen oder andere tatsächliche Veränderungen wird der Sammelposten nicht beeinflusst. Seit dem Geschäftsjahr 2010 besteht ein steuerliches Wahlrecht zur Bildung dieses Sammelpostens, seitdem erfolgte nur im Wirtschaftsjahr 2019 eine Zuführung zu diesem Posten. Damit wird im Jahresabschluss 2023 kein derartiger Posten mehr ausgewiesen. Bei den Zugängen an geringwertigen Wirtschaftsgütern wurde bis zum Jahr 2007 und entsprechend Gesetzesnovelle wieder ab dem Geschäftsjahr 2010 von dem Recht Gebrauch gemacht, diese in voller Höhe abzuschreiben, soweit die Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für das einzelne Wirtschaftsgut 410,00 Euro (ab 2018: 800,00 Euro) nicht übersteigen (entsprechend § 6 Abs. 2 EStG in der jeweils gültigen Fassung). Da die Vereinfachungsregelungen zu den Vermögensgegenständen von geringem Wert auch handelsrechtlich zulässig sind, wurden die steuerlichen Abschreibungen der geringwertigen Wirtschaftsgüter auch für die Handelsbilanz übernommen. Die Wertpapiere des Anlagevermögens bzw. Umlaufvermögens wurden mit den Anschaffungskosten angesetzt. Die Vorräte wurden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt. Das Niederstwertprinzip wurde berücksichtigt. Die sich bei retrograder Bewertung ergebenden Abschläge wurden berücksichtigt. Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung sind nicht vorgenommen worden. Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände wurden grundsätzlich mit dem Nennbetrag angesetzt. Erkennbare Einzelrisiken wurden durch Einzelwertberichtigungen berücksichtigt. Das allgemeine Kredit- und Ausfallrisiko bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wurde durch eine Pauschalwertberichtigung berücksichtigt. Die liquiden Mittel wurden zu Nennwerten angesetzt. Die aktivischen Rechnungsabgrenzungsposten wurden in Höhe der geleisteten Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, die Aufwendungen der Folgejahre betreffen, bilanziert. Es wurde jedoch von der Vereinfachungsregelung, nach der geringfügige Rechnungsabgrenzungsposten bis zu einem Betrag von 800,00 Euro weggelassen werden können, Gebrauch gemacht. Die Eigenkapitalpositionen wurden mit den Nennwerten angesetzt. Der Sonderposten mit Rücklageanteil wurde für die in den Vorjahren vorgenommenen Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz gebildet. Dieser wird korrespondierend zur Abschreibung aufgelöst. Es wurde nach Aufhebung der §§ 247 Abs. 3 und 273 HGB a. F. durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, den bereits vorhandenen Sonderposten fortzuführen. Die Steuerrückstellungen beinhalten die bis zum Bilanzstichtag noch nicht veranlagten bzw. beglichenen Ertragsteuern. Die sonstigen Rückstellungen wurden nach üblicher kaufmännischer Beurteilung ermittelt und zum notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt. Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen. Die Rückstellung für die Erfüllung der Aufbewahrungspflichten wurde nach steuerlichen Regelungen ermittelt und aus Vereinfachung auch für handelsrechtliche Zwecke übernommen. Die Verbindlichkeiten wurden mit dem jeweiligen Erfüllungsbetrag angesetzt. 4. Währungsumrechnung Im Jahresabschluss sind keine Posten enthalten, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung gelautet haben. II. Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz In die Herstellungskosten von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens wurden keine Fremdkapitalzinsen einbezogen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 100.000,00 DM, das entspricht 51.129,19 Euro. Es bestehen für die Verbindlichkeiten im üblichen Umfang branchenübliche bzw. kraft Gesetzes entstehende Sicherheiten. Am Abschlussstichtag bestehen keine Haftungsverhältnisse i. S. von § 251 HGB. III. Sonstige Angaben Die Voraussetzungen des § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB liegen hinsichtlich dieses Jahresabschlusses nicht vor. Angaben über Mitglieder der Unternehmensorgane Geschäftsführer: J. Scharna Er vertritt die Gesellschaft allein.
Fürstenwalde, den 17. Juni 2024 ASF Auto-Service GmbH - Geschäftsführung - Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am 10.7.2024. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nachrichten & Medien
Neueste Nachrichtenartikel und Medienerwähnungen
Insolvenzbekanntmachungen
Echtzeit-Prüfung auf Insolvenzbekanntmachungen der Registergerichte
Aktuelle Insolvenzverfahren
Prüfen, ob Insolvenzverfahren für dieses Unternehmen vorliegen
Handelsregister Dokumente
Echtzeit-Dokumentenabruf aus dem Handelsregister
Finanzübersicht
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Handelsregister Dokumente
Echtzeit-Dokumentenabruf aus dem Handelsregister
Insolvenzbekanntmachungen
Echtzeit-Prüfung auf Insolvenzbekanntmachungen der Registergerichte
Aktuelle Insolvenzverfahren
Prüfen, ob Insolvenzverfahren für dieses Unternehmen vorliegen