Kemper GmbH
Stammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Wirtschaftlich BerechtigteBeta
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Identifizierte Personen (2)
| Name | Anteil |
|---|---|
| 50.00% | |
| 50.00% |
GesellschafterBeta
Eigentümerstruktur und Kapitalverteilung des Unternehmens
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Kemper GmbHBergkamenJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010BilanzAktiva
Anhang1. Allgemeine Hinweise Die Gesellschaft weist zum Abschlussstichtag die Größenmerkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft gem. § 267 Abs. 1 HGB auf. Größenabhängige Erleichterungen bei der Erstellung und bei der Offenlegung (§§ 288 , 326 HGB) des Jahresabschlusses wurden in Anspruch genommen. Der vorliegende Jahresabschluss wurde gemäß §§ 242 ff. und §§ 264 ff. HGB aufgestellt. Der vorliegende Jahresabschluss vermittelt ein unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 264 Abs. 2 HGB). Es handelt sich um die erste Bilanz unter Anwendung des Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 25.05.2009 [BilMoG]. Insoweit wurden § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3 und § 313 Abs. 1 Nr. 3 HGB nicht angewendet [Artikel 67 Abs. 8 S. 1 EGHGB] und die Vorjahreszahlen wurden gem. Artikel 67 Abs. 8 S. 2 EGHGB nicht angepasst. Darüber hinaus sind keine zusätzlichen Angaben zur Vermögenslage im Anhang zu machen, da keine besonderen Umstände vorliegen. 2. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Für die Aufstellung des Jahresabschlusses waren im Wesentlichen unverändert die nachfolgenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend. Es wurde das Fortführungswahlrecht für Vermögensgegenständen, dessen Werte auf Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 S. 3 HGB a.F., § 253 Abs. 4 HGB a.F. oder nach §§ 254, 279 Abs. 2 HGB a.F. zurückzuführen sind, in Anspruch genommen [Artikel 67 Abs. 4 EGHGB]. Das Anlagevermögen wurde mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt. Das ab abnutzbare Anlagevermögen wurden mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich planmäßiger linearer Abschreibungen angesetzt. Als Nutzungsdauer wurden die von der Finanzverwaltung angegebenen Werte berücksichtigt. Außerplanmäßige Abschreibungen wurden nicht vorgenommen. Das Vorratsvermögen wurden mit den Anschaffungskosten bewertet. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sowie der Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks sind zum Nennwert angesetzt. Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags angesetzt. Verbindlichkeiten sind zum Erfüllungsbetrag angesetzt. Es wurden keine Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Vorjahres vorgenommen (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB). Die Gliederung der aufeinander folgenden Bilanzen wurde beibehalten (§ 265 Abs. 1 HGB). Bewertungsvereinfachungen gem. § 240 Abs. 4 (Gruppenbewertung), § 256 S. 1 HGB (Verbrauchsfolgeverfahren) wurden nicht in Anspruch genommen. 3. Erläuterungen zur Bilanz A. Umlaufvermögen Forderungen In den Forderungen sind Forderungen gegenüber Gesellschaftern in Höhe von 0 € enthalten. B. Verbindlichkeiten Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren betrug zum Bilanzstichtag 0 €. In den Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in Höhe von 0 € enthalten. 4. Weitere Angaben A. Haftungsverhältnisse Besondere Haftungsverhältnisse im Sinne des § 251 HGB bestanden am Bilanzstichtag nicht. B. Bewertungseinheiten Es wurden keine Bewertungseinheiten gem. § 254 HGB gebildet. C. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Es sind keine Pensions- oder ähnliche Verpflichtungen eingegangen. Deshalb erübrigen sich Angaben gem. § 285 Nr. 24 HGB über die angewandten versicherungsmathematischen Berechnungsverfahren. D. Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden Es wurden keine Vermögensgegenstände und Schulden gem. § 246 Abs. 2 S. 2 HGB verrechnet. E. Angaben zur Ausschüttungssperre gem. § 268 Abs. 8 HGB Es wurden keine selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände und auch keine latenten Steuern ausgewiesen. Aus diesem Grunde sind keine Angaben zur Ausschüttungssperre notwendig. F. Geschäftsführung Die Geschäftsführung obliegt dem Herrn Ulrich Kemper. Die Gesellschaft ist persönlich haftendende Gesellschafterin der Kemper GmbH & Co. KG mit Sitz in Bergkamen.
Bergkamen, 12.12.2011 Der Geschäftsführer gez. Ulrich Kemper sonstige BerichtsbestandteileAngaben zur Feststellung: Der Jahresabschluss wurde am 13.12.2011 festgestellt. |
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