SGVSH Vermögensverwaltungs GmbH
Selbe AdresseManagementtätigkeiten von sonstigen Holdinggesellschaften
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Dirk Franzenburg seit 1.11.2013 | Liquidator |
Oke Heuer seit 1.11.2013 | Liquidator |
Rolf Stenneken seit 1.11.2013 | Liquidator |
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
| Name | Anteil |
|---|---|
| 33.33% | |
| 33.33% |
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
3 Gesellschafter
GmbH-Struktur
2 von 3 angezeigt
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
SGVSH Revisions- und Treuhand GmbH WirtschaftsprüfungsgesellschaftKielJahresabschluss zum 31. Dezember 2010Bilanz
AnhangA. Allgemeine AngabenDer Jahresabschluss wurde im Geschäftsjahr 2010 erstmalig unter Beachtung der Vorschriften des HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und des GmbHG erstellt. Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft gemäß § 267 Abs. 1 HGB. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses wurden größenabhängige Erleichterungen gemäß § 288 HGB in Anspruch genommen. B. Erläuterungen zu den Bilanzierungs- und BewertungsmethodenBei Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wurden folgende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angewandt: Die Forderungen und flüssigen Mittel wurden mit dem Nennwert angesetzt. Bei der Bewertung wurde das Niederstwertprinzip beachtet Verbindlichkeiten wurden mit dem Erfüllungsbetrag, Rückstellungen mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt.Eine Abzinsung von Rückstellungen war nicht erforderlich. Rechnungsabgrenzungsposten sind gebildet worden. C. Erläuterungen zur BilanzDie Forderungen haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr. Die Verbindlichkeiten haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr. D. Sonstige AngabenDie Geschäftsführung wird der Gesellschafterversammlung den Vortrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorschlagen. Angaben gemäß § 268 Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 2 HGB
Geschäftsführung
Kiel, 28. Juni 2011 |
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