Höß GmbH
Roßmoos 8B, 87629 Füssen, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Andreas Höß seit 7.1.2011 | Geschäftsführer |
Johanna Höß seit 7.1.2011 | Geschäftsführer |
Wirtschaftlich Berechtigte
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Identifizierte Personen (2)
| Name | Anteil |
|---|---|
Martina Höß | 51.00% |
| 49.00% |
Gesellschafter
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
2 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Höß GmbHFüssen-WeißenseeJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010BILANZ
ANHANGAllgemeine Angaben Der Jahresabschluss der Höß GmbH wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt. Es wird von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, die neuen Vorschriften zur Rechnungslegung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) in vollem Umfang bereits für das Geschäftsjahr beginnend zum 1. Januar 2010 anzuwenden. Bei der erstmaligen Aufstellung des Jahresabschlusses nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden die Vorjahresvergleichszahlen auf Grund des Wahlrechts des Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHGB nicht angepasst. Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten. Angaben, die wahlweise in der Bilanz, in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang gemacht werden können, sind insgesamt im Anhang aufgeführt. Für die Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren gewählt. Nach den in § 267 HGB angegebenen Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft. Besonderheiten der Form des Jahresabschlusses Angabe und Begründung der gegenüber dem Vorjahr abweichenden Form der Darstellung Die Form des Jahresabschlusses ist gegenüber dem Vorjahr geändert. Für den Darstellungswechsel sind folgende Gründe anzuführen: - die Erfordernisse einer klaren und übersichtlichen Gliederung, - die in Zukunft weitgehend im Anhang erfolgende Darstellung der Ausweiswahlrechte Angabe und Erläuterung von nicht ver gleichbaren Vorjahreszahlen keine enthalten. Angaben zur Bilanzierung und Bewertung einschließlich steuerrechtlicher Maßnahmen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Erworbene immaterielle Anlagewerte wurden zu Anschaffungskosten angesetzt und sofern sie der Abnutzung unterlagen, um planmäßige Abschreibungen vermindert. - keine vorhanden Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert. In die Herstellungskosten wurden neben den unmittelbar zurechenbaren Kosten auch notwendige Gemeinkosten und durch die Fertigung veranlasste Abschreibungen einbezogen. Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände linear und degressiv vorgenommen. Der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung erfolgt in den Fällen, in denen dies zu einer höheren Jahresabschreibung führt. Die Vorräte wurden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt. Sofern die Tageswerte am Bilanzstichtag niedriger waren, wurden diese angesetzt. Forderungen und Wertpapiere wurden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet. Für ungewisse Verbindlichkeiten aus Pensionsverpflichtungen wurden keine Rückstellungen gebildet. Die Rückstellungsbildung wurde gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags bewertet. Die Steuerrückstellungen beinhalten die das Geschäftsjahr betreffenden, noch nicht veranlagten Steuern. Latente Steuern wurden nicht gebildet. Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt. Verbindlichkeiten wurden zum Rückzahlungsbetrag angesetzt. Sofern die Tageswerte über den Rückzahlungsbeträgen lagen, wurden die Verbindlichkeiten zum höheren Tageswert angesetzt. Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag angesetzt. Gegenüber dem Vorjahr abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Beim Jahresabschluss konnten die bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Wesentlichen übernommen werden. Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht statt. Abschreibung auf Geschäfts- oder Firmenwert keine Vorkommnisse Angabe zu Forderungen Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit größer einem Jahr beträgt Euro 501,66 (Vorjahr: Euro 1.024,64).
Pensionsrückstellungen keine Angabe zu Verbindlichkeiten Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr beträgt Euro 712,72 (Vorjahr: Euro 1.007,69)
Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit > 5 Jahre und der Sicherungsrechte Der Gesamtbetrag der bilanzierten Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren beträgt Euro 0,00 (Vorjahr: Euro 0,00). Der Gesamtbetrag der bilanzierten Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, beträgt Euro 0. Bewertungseinheiten Es wurden keine Bewertungseinheiten gebildet. Inanspruchnahme aus Haftungsverhältnissen Mit einer Inanspruchnahme aus den Haftungsverhältnissen ist nicht zu rechnen. Gewinnvortrag/Jahresfehlbetrag Der Jahresabschluss wurde nach teilweiser Gewinnverwendung aufgestellt. In der Bilanz wurde ein Jahresfehlbetrag von Euro 2.231,11 ausgewiesen. Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses In der Gesellschafterversammlung vom 27.12.2011 wurde der Vorschlag der Geschäftsführung zur Ergebnisverwendung angenommen. Namen der Mitglieder der Unternehmensorgane Der Geschäftsführung gehörten an: Die Gesamtleitung hatten die nachfolgenden Personen:
Angaben zu Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesell- schaftern (§ 42 Abs. 3 GmbHG / § 264c Abs. 1 HGB) Gegenüber den Gesellschaftern bestehen die nachfolgenden Rechte und Pflichten:
Die Angaben beinhalten nicht diejenigen Beträge, die den Geschäftsführern zuzurechnen sind. Anwendung der Ausnahmeregelung nach § 286 Abs. 3 HGB Auf die Aufstellung des Anteilsbesitzes wurde verzichtet, da diese Aufstellung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen kann. Unterschrift der Geschäftsleitun g
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