CB Media GmbHLiquidiert

25813 Husum, DEU

Stammdaten

Register
Amtsgericht Flensburg HRB 5732 FL
Vorher
Cashboys GmbH
Eingetragen
21.2.2006
Branche
Vermarktung und Vermittlung von Werbezeiten und WerbeflächenVerlegen von ZeitungenVerlegen von Zeitschriften
Gegenstand
Die Marketingtätigkeit in den Bereichen Printmedien, Funk und Fernsehen, außerdem die Verlagstätigkeit.

Historie

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Management

NameRolle
Ole Sönksen
seit 31.10.2011
Liquidator
Liquidator

Konzern- und Jahresabschlüsse

CB Media GmbH

Husum

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010

Bilanz

Aktiva

31.12.2010
EUR
31.12.2009
EUR
A. Anlagevermögen 1.805,00 7.197,00
I. Immaterielle Vermögensgegenstände 673,00 5.123,00
II. Sachanlagen 1.132,00 2.074,00
B. Umlaufvermögen 6.816,36 21.439,63
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände   20.739,35
II. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 6.816,36 700,28
C. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 52.183,15 53.366,23
Bilanzsumme, Summe Aktiva 60.804,51 82.002,86

Passiva

31.12.2010
EUR
31.12.2009
EUR
A. Eigenkapital 0,00 0,00
I. gezeichnetes Kapital 25.000,00 25.000,00
II. Bilanzverlust 77.183,15 78.366,23
III. nicht gedeckter Fehlbetrag -52.183,15 -53.366,23
B. Rückstellungen 2.018,00 4.361,34
C. Verbindlichkeiten 58.786,51 77.641,52
Bilanzsumme, Summe Passiva 60.804,51 82.002,86

Anhang

zum 31. Dezember 2010


 
I. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
Der Jahresabschluss der CB Media GmbH  wurde auf der Grundlage der deutschen Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt.
Gemäß § 264 Abs. 1 S. 1 HGB ist für Kapitalgesellschaften der Anhang "Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses", der denselben Prüfungs- und Offenlegungspflichten unterliegt wie die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung. Der Anhang besteht aus folgenden Angaben, soweit im Jahresabschluss keine Angaben erfolgten:
·        Angaben zum Jahresabschluss insgesamt,
·        Angaben über Ansatz und Bewertung der Bilanzposten,
·        Angaben zur Gliederung des Jahresabschlusses,
·        Aufgliederung und Erläuterung von Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie
·        Sonstige Angaben
 
1. Gliederung und Darstellung
Die Bilanz wurde nach den Vorschriften der §§ 266 ff. HGB in Kontoform aufgestellt.
In der Gewinn- und Verlustrechnung wurde wie in den Vorjahren die Gliederung nach dem Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2 HGB gewählt.
Der Ausweis des Anlagenspiegels erfolgt wie im Vorjahr in den Anlagen.
Die Bilanzierung erfolgte vor der Verwendung des Jahresergebnisses.
Für eine klare und übersichtliche Darstellung von allen geforderten Informationen war der verfügbare Platz in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nicht ausreichend. Die Ausweiswahlrechte wurden daher überwiegend im Anhang dargestellt.
 
2. Fremdwährungsumrechnung
Die Bewertung der Valuta-Forderungen und -Verbindlichkeiten/der Rückstellungen für Fremdwährungsschulden sowie die darauf entfallenden Erträge/Aufwendungen erfolgte zu dem am Entstehungstag maßgeblichen Wechselkurs, soweit nicht am Bilanzstichtag ein gesunkener/gestiegener Kurs eine Abwertung der Forderung/eine Höherbewertung der Verpflichtung erforderlich machte.
Die Bewertung der auf Valuta-Basis erworbenen Vermögenswerte und der darauf entfallenden Aufwendungen erfolgte zu dem am Anschaffungstag maßgebenden Wechselkurs unter Berücksichtigung/ohne Berücksichtigung der bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Kursänderungen.
Soweit G+V-Posten auf Valuta-Forderungen oder -Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen für Fremdwährungsschulden beruhen, erfolgte ihre Bewertung zu dem am Entstehungstag maßgeblichen Wechselkurs.
 
3. Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften
Der Jahresabschluss der Gesellschaft wurde auf Grundlage der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.
Nachfolgend werden folgende Angaben zu den Bilanzierungsgrundsätzen gemacht:
·        Bewertungsgrundsätze mit besonderer Angabe bei Abweichungen von früheren Methoden und Darstellung des Einflusses auf das Jahresergebnis
·        Angaben über Unterschiedsbeträge bei Bewertungen nach § 240 Abs. 4 und § 256 Satz 1 HGB
·        Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen, soweit gegeben, in die Herstellungskosten
·        angewandte Abschreibungsmethoden
·        Vorrätebewertung
 
Im Allgemeinen waren dies folgende Grundsätze und Methoden:
Die Vorräte wurden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt. Sofern die Tageswerte am Bilanzstichtag niedriger waren, wurden diese angesetzt.
In die Herstellungskosten wurden, soweit erforderlich, neben den unmittelbar zurechenbaren Kosten auch notwendige Gemeinkosten und durch die Fertigung veranlasste Abschreibungen einbezogen.
Die Herstellungskosten umfassen damit alle folgenden Pflichtbestandteile nach § 255 HGB:
·        notwendige Materialgemeinkosten,
·        notwendige Fertigungsgemeinkosten und
·        Wertverzehr des Anlagevermögen (den Fertigungsbereich betreffend).
In die Herstellungskosten von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens wurden auch Zinsen für Fremdkapital einbezogen. Das betreffende Fremdkapital dient ausschließlich der Finanzierung des längerfristigen Herstellungsvorgangs. Eingerechnet wurde nur der auf den Zeitraum der Herstellung entfallende Zinsaufwand.
Forderungen und Wertpapiere sowie Rückstellungen wurden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet.
Im Übrigen waren für die Erstellung des Jahresabschlusses die unter II. genannten und gegenüber dem Vorjahr unveränderten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend.
 
 
II. Erläuterungen zur Bilanz
1. Anlagevermögen
Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert war nicht zu aktivieren.
Erworbene immaterielle Anlagewerte wurden zu Anschaffungskosten angesetzt und, sofern sie der Abnutzung unterlagen, um planmäßige Abschreibungen vermindert.
Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert.
Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände und entsprechend den steuerlichen Vorschriften linear und degressiv vorgenommen. Die Abschreibung auf Zugänge des Anlagevermögens erfolgte zeitanteilig. Der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung erfolgt in den Fällen, in denen dies zu einer höheren Jahresabschreibung führt.
Die Finanzanlagen wurden sofern vorhanden wie folgt angesetzt und bewertet:
·        Beteiligungen zu Anschaffungskosten,
·        Anteile an verbundenen Unternehmen sofern vorhanden zu Anschaffungskosten und
·        Ausleihungen sofern vorhanden zum Nennwert.
 
2. Umlaufvermögen
Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind nicht vorhanden (§ 268 Abs. 4 HGB).
 
3. Aktivposten / Passivposten für latente Steuererträge
Hinsichtlich des Ausweises eines Passivpostens für einen latenten Steueraufwand wird von der Erleichterungsvorschrift des § 274a Nr. 5 HGB Gebrauch gemacht.
 
4. Rückstellungen
Die Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wurden in Höhe eines Betrages angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.
 
5. Verbindlichkeiten
Die Verbindlichkeiten wurden zum Rückzahlungsbetrag angesetzt. Sofern die Tageswerte über den Rückzahlungsbeträgen lagen, wurden die Verbindlichkeiten zum höheren Tageswert angesetzt.
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr liegen in Höhe von 58.786,51 Euro vor (§ 268 Abs. 5 HGB).
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren liegen in Höhe von 0,00 Euro vor (§ 285 Nr. 1 Bst. a HGB).
 
6. Haftungsverhältnisse
Am Bilanzstichtag bestanden keine in der Bilanz nicht ausgewiesenen Haftungsverhältnisse gemäß § 251 HGB (§ 268 Abs. 7 HGB).
 
III. Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung
In der Handelsbilanz wurden keine steuerrechtlichen Sonderabschreibungen geltend gemacht.
 
IV. Sonstige Angaben
Angaben über die Geschäftsführung
Während des abgelaufenen Geschäftsjahres wurden die Geschäfte der Gesellschaft durch folgende Personen geführt (§ 285 Nr. 10 HGB):
·        Hans Christian Christiansen. 25862 Goldelund, Kaufmann
·        Ole Sönksen, 25866 Mildstedt, Kaufmann
Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
 
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern
Die Gesellschaft besaß am Bilanzstichtag gegenüber folgenden Gesellschaftern oder deren Angehörigen folgende Forderungen oder Verbindlichkeiten (§ 42 Abs. 3 GmbHG):
 
a) Forderungen (in ): bestanden keine
 
b) Verbindlichkeiten (in ):


 

Stand 01.01.

+ Neuvergabe

- Rückzahlung

Stand 31.12.

Ole Sönksen

34.815,14

1.641,79

11.750,14

24.706,79

H.C. Christiansen

29.032,04

6.607,79

11.750,14

23.889,69


Angaben zu Beteiligungsverhältnissen
Die Gesellschaft war am Bilanzstichtag an keinen Unternehmen zu mindestens 20% beteiligt (§ 285 Nr. 11 HGB).
 
Angaben zur Eigenschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter
Die Gesellschaft war am Bilanzstichtag kein unbeschränkt haftender Gesellschafter des folgenden Unternehmens (§ 285 Nr. 11a HGB).
 
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
Der Jahresabschluss ergibt nach § 264 Abs. 2 HGB  ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft:
Die Gesellschafter wurden von der Greve & Bauer Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co.KG auf die Überschuldung der Gesellschaft (nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag) und die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen und Pflichten für Gesellschafter und Geschäftsführung, insbesondere gem. § 64 GmbH-Gesetz und §§ 18ff Insolvenzordnung hingewiesen.
 
Betriebsgröße
In § 267 HGB ist geregelt, welche Kriterien für die Einstufung der Kapitalgesellschaften in die verschiedenen Größenklassen gelten. Dabei sind je nach Einstufung in so genannte "kleine", "mittelgroße" oder "große" Kapitalgesellschaften unterschiedliche Vorschriften für die Rechnungslegung, Offenlegung oder eine mögliche Abschlusspflichtprüfung zu beachten.
Die Betriebsgröße nach § 267 HGB hat wesentlichen Einfluss auf die Berichts- und Prüfungspflicht der Kapitalgesellschaft.
Die Gesellschaft beschäftigte im Jahresdurchschnitt unter 50 Arbeitnehmer gemäß
§ 285 Nr. 7 HGB.
Die Umsatzerlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag betrugen 22.858 Euro (Gesamtleistung im Berichtsjahr) gemäß § 329 Abs. 2 HGB.
Die Bilanzsumme, gegebenenfalls nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags, betrug 8621,36 Euro.
Die Berichtsfirma ist somit zum Abschlusszeitpunkt im Sinne dieser Vorschriften als kleine Kapitalgesellschaft einzustufen.
 
Unterlassene Angaben
Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB und macht von den größenabhängigen Erleichterungen bei der Aufstellung des Anhangs gemäß § 274a, § 276, § 286 sowie § 288 HGB Gebrauch. Daher wurde auf weitere Angaben verzichtet.
 
 
 
Husum, den 17. Juni 2011
                                                        .............................................................................
                                                                Unterschrift Hans-Christian Christiansen
 
 
 
                                                        .............................................................................
                                                                           Unterschrift Ole Sönksen
 

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