Adico Media GmbHLiquidiert
58119 Hagen, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Sven Tränka seit 18.12.2014 | Liquidator |
Wirtschaftlich Berechtigte
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Identifizierte Personen (1)
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
Gesellschafter
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Adico Media GmbHHagenJahresabschluss zum 31.12.2013Bilanz zum 31.12.2013Adico Media GmbH, HagenAktiva
Passiva
ANGABEN ZUR BUCHFÜHRUNG
Für das Unternehmen besteht nach § 238 HGB die Verpflichtung eine ordnungsgemäße Buchführung zu erstellen. Die Erfassung der anfallenden Geschäftsvorfälle erfolgte durch die Berichtsfirma selbst mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitung und wurde in das Programm STOTAX übernommen und dort ausgewertet. Grundlage für die Kontierung bildet der STOTAX - Kontenrahmen 01. Die Anlagenbuchführung wurde über das STOTAX - Anlagenprogramm erstellt und in den Abschlussbericht übernommen. Die im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten anfallenden Um- und Abschlussbuchungen sind über das Programm STOTAX in die Finanzbuchhaltung eingeflossen. Die tägliche Erfassung der Bareinnahmen und -ausgaben erfolgte in einem Kassenbuch. BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSGRUNDSÄTZE Der vorliegende Jahresabschluss ist nach den Vorschriften des Dritten Buches des HGB (§§ 238 ff.) unter Beachtung der Vorschriften des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25.05.2009 und der Übergangsvorschriften der Artikel 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Han- delsgesetzbuch (EGHGB) in der Fassung vom 25.05.2009 aufgestellt worden. Bei der Berichtsfirma handelt es sich um eine kleine Gesellschaft nach § 267 Abs. 1 HGB. Der Jahresabschluss wurde nach den für kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB geltenden Gliederungsvorschriften gemäß § 266 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 HGB erstellt. Das Sachanlagevermögen wurde gem. § 247 Abs. 2 HGB zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 253 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 255 Abs. 1, bzw. Abs. 2 HGB aktiviert. Die Aufnahme und Bewertung des Anlagevermögens erfolgte durch mich anhand der vorgelegten Unterlagen. Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, welche vor dem 01.01.2010 angeschafft wurden, sind die Bilanzansätze gem. Artikel 67 Abs. 4 Satz 1 EGHGB übernommen worden und die Bewertungsmethoden wurden gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB weitergeführt. Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, welche nach dem 01.01.2010 angeschafft wurden, ist die Abschreibung planmäßig aufgrund der voraussichtlichen Nutzungsdauer ermittelt worden. Für geringwertige Vermögensgegenstände wurde gem. § 252 Abs. 2 HGB die steuerliche Bewertung gem. § 6 Abs. 2a EStG als planmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB über- nommen. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Vermögensgegenstände werden nach § 253 Abs. 4 HGB zum Nennwert vermindert um Wertberichtigungen und unter Beachtung des strengen Niederstwertprinzips angesetzt. Die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens wurden bei der Zugangsbewertung mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach § 247 Abs. 2 i. V. m. § 253 Abs. 1 HGB aktiviert. Die Folgebewertung erfolgte gemäß § 253 Abs. 4 HGB. Es wurde der zum Abschlussstichtag ermittelte Börsen- oder Marktpreis zugrunde gelegt. War dieser zum Abschlussstichtag nicht zu ermitteln und überstiegen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten den am Abschlussstichtag beizulegenden Wert, so wurde unter Beachtung des strengen Niederstwertprinzips auf diesen Wert abgeschrieben. Die Aufnahme und Bewertung des Umlaufvermögens erfolgte durch die Berichtsfirma selbst. Die von der Berichtsfirma erstellten Inventurunterlagen und -verzeichnisse lagen uns nicht vor.
Flüssige Mittel wurden zu Nominalwerten angesetzt. Die Rückstellungen wurden nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt. Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr wurden gem. § 253 Abs. 2 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abgezinst. Alle noch nicht veranlagten Steuern wurden gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB unter Steuerrückstellun- gen ausgewiesen. Eine Abzinsung nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB war nicht vorzunehmen, da die Lauf- zeit weniger als ein Jahr beträgt. Aufgrund der Erleichterungsvorschrift gem. § 274a Nr. 5 HGB wurde auf den Ausweis latenter Steuern nach § 274 Abs. 1 HGB verzichtet. Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB angesetzt. Die Summe der Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über fünf Jahren, ist gemäß § 285 Nr. 1 Buch- stabe a HGB im Anhang angegeben. ANGABEN UND ERLÄUTERUNGEN ZUR BILANZ Bewertungseinheiten Es wurden im Berichtsjahr keine Bewertungseinheiten nach § 254 HGB gebildet. Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden Da keine Altersversorgungsverpflichtungen seitens der Berichtsfirma bestehen, erfolgte keine Verrechnung nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB. AKTIVSEITE Anlagespiegel Es wurde von der Erleichterungsvorschrift nach § 274a HGB kein Gebrauch gemacht und die Aufglied- erung, Bewegung und Abschreibung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist dem Anlagespie- gel gemäß § 268 Abs. 2 Satz 3 HGB zu entnehmen. Geschäfts-/ Firmenwert Ein aktivierter Geschäfts-/Firmenwert ist nicht vorhanden. Aktiviertes Disagio Zum 31.12. des Berichtsjahres besteht kein aktivierte Disagio. PASSIVSEITE Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten Nach den uns vom Geschäftsführer der Berichtsfirma überreichten Unterlagen sind für das Berichtsjahr keine Eventualverbindlichkeiten nach § 251 i. V. m. § 268 Abs. 7 HGB vorhanden. Sicherheiten sowie Pfandrechte wurden keine gewährt. Ebenfalls liegen keine Risiken aus der Inanspruchnahme von Haftungsverhältnissen nach § 251 i. V. m. § 268 Abs. 7 HGB vor. Rückstellungen Die sonstigen Rückstellungen betreffen die Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses sowie für die Erstellung der Steuererklärungen. ANGABEN UND ERLÄUTERUNGEN ZUR GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG Gesamtkostenverfahren Für die Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren zugrunde gelegt. Die Gliederung entspricht § 275 Abs. 2 HGB. Außerplanmäßige Abschreibungen Im Bereich der Sach- und Finanzanlagen sind im Berichtsjahr keine außerplanmäßigen Abschreibungen vorgenommen worden. Außerordentliche Aufwendungen und Erträge In den sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind keine außerordentliche Aufwendungen enthalten. Periodenfremde Aufwendungen und Erträge In den sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind periodenfremde Erträge in Höhe von 2,61 € enthalten. Arbeitnehmer Im Berichtsjahr wurden keine Arbeitnehmer beschäftigt Forschungs- und Entwicklungekosten Im Berichtsjahr wurden keine selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gemäß § 248 Abs. 2 HGB aktiviert. Für die Ausschüttung gesperrte Beträge Die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB findet für das Berichtsjahr keine Anwendung. SONSTIGE ANGABEN Für den Berichtszeitraum wurde keine Gewinnausschüttung beschlossen. Der Gewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen. Gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer im Geschäftsjahr 2013 war: · Herr Thomas Gress Beteiligungen Es bestanden keine mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligungen von 20% und mehr an anderen Unternehmen.
Hagen, den 26.11.2014 Adico Media GmbH Thomas Gress |
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