Rahmani GmbH
Hüttenberg 35, 54311 Trierweiler, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Finanzübersicht
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Mohammad Rahmes Rahmani seit 28.5.2024 | Prokura |
Karim Rahmani seit 19.7.2022 | Geschäftsführer |
Wirtschaftlich BerechtigteBeta
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Identifizierte Personen (1)
| Name | Anteil |
|---|---|
Karim Rahmani | 100.00% |
GesellschafterBeta
Eigentümerstruktur und Kapitalverteilung des Unternehmens
Bilanzkonten
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Rahmani GmbHTrierweilerJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022BILANZAKTIVA
PASSIVA
ANHANG1. Allgemeine Erläuterungen Nach den Größenmerkmalen des § 267 Abs. 1 HGB ist die Rahmani GmbH als kleine Kapitalgesellschaft einzustufen. Von den größenabhängigen Erleichterungen des § 274a HGB wurde Gebrauch gemacht. Die Gliederung der Bilanz zum 31. Dezember 2022 richtet sich nach § 266 HGB. Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2 HGB aufgestellt. Die Beträge der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind mit dem Vorjahr vergleichbar, so dass Angaben und Erläuterungen nach § 265 Abs. 2 Satz 2 HGB entfallen. Die Umsatzerlöse sind mit den Umsatzerlösen des Vorjahres vergleichbar, so dass Angaben und Erläuterung gemäß Art. 75 Abs. 2 S. 3 EGHGB entfallen. 2. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden wurden die allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§ 252 - 256a HGB beachtet. Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden wurde nach § 252 HGB insbesondere folgendes beachtet: 1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs stimmen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs überein. 2. Bei der Bewertung wurde von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen. Tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten standen dem nicht entgegen. 3. Die Vermögensgegenstände und Schulden wurden zum Abschlußstichtag einzeln bewertet. 4. Es wurde vorsichtig bewertet, namentlich wurden alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden waren, berücksichtigt, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind. Gewinne wurden nur berücksichtigt, wenn sie am Abschlußstichtag bereits realisiert waren. 5. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs wurden unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß berücksichtigt. 6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden wurden beibehalten. Begründete Ausnahmefällen, die eine Abweichung von den Bewertungsmethoden rechtfertigen würden, waren nicht zu verzeichnen. Die Vermögensgegenstände wurden höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen angesetzt. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt. Altersversorgungsverpflichtungen waren nicht vorhanden. Alle Rückstellungen hatten eine Restlaufzeit von unter einem Jahr, so dass von einer Abzinsung abzusehen war. Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, wurden die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen vermindert. Der Abschreibungsplan verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert sind nicht vorhanden. Außerplanmäßige Abschreibungen bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens waren nicht vorzunehmen, da keine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorlag. Die Finanzanlagen waren nicht vorhanden. Die Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens waren nicht abzuschreiben, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis oder einem niedrigeren beizulegenden Wert am Abschlussstichtag ergab. Die Bewertungsmaßstäbe des § 255 HGB wurden beachtet. Bei der Bewertung des Vorratsvermögens wurde von den Regelungen der Bewertungsvereinfachungsverfahren des § 256 HGB Gebrauch gemacht und die first in, first out-Methode angewendet. Eine Währungsumrechnung gemäß § 256a HGB erübrigte sich, da auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten am Abschlußstichtag nicht vorhanden waren. Eine Angabe über die Grundlagen der Umrechnung von Fremdwährungsposten nach § § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB entfällt damit. Von der Bilanzierungs- und Bewertungsstetigkeit nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB wurde nicht abgewichen. Angabe und Begründung sowie die Darstellung auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage entfallen somit. Fremdkapitalzinsen wurden nicht in die Ermittlung der Herstellungskosten einbezogen. Angaben gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 5 HGB entfallen. Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist nicht vorhanden. Angaben gemäß § 285 Nr. 13 HGB entfallen. Pensionsverpflichtungen sind nicht vorhanden. Angaben gemäß § 285 Nr. 24 HGB entfallen. 3. Ausweismethoden Angabe und Begründung von Abweichungen von der Darstellungsstetigkeit gegenüber dem Vorjahr gemäß § 265 Abs. 1 S.2 HGB insbesondere bezüglich der Bilanz- und GuV-Gliederung entfällt, da Abweichungen nicht vorhanden sind. Angaben und Begründungen gemäß § 265 Abs. 4 S. 2 HGB entfallen. 4. Zusatzangaben zur Vermittlung der tatsächlichen Lage Zusätzliche Angaben gemäß § 264 Abs. 2 S. 2 HGB für den Fall, dass der Jahresabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt, sind nicht notwendig. 5. Angaben zur Bilanz 5.1 Anlagevermögen Eine Mitzugehörigkeit von Bilanzposten zu anderen Bilanzposten ist nicht gegeben, so dass Angaben gemäß § 265 Abs. 3 HGB entfallen. Ein gesonderter Ausweis bzw. Aufgliederung von in der Bilanz aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit zusammengefasster Posten ist nicht notwendig, so dass Angaben gemäß § 265 Abs. 7 S. 2 HGB entfallen. Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB unterbleiben gemäß § 288 Abs. 1 HGB. Angaben nach § 268 Abs. 2 HGB unterbleiben gemäß § 274a Nr. 1 HGB. 5.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Eine Mitzugehörigkeit von Bilanzposten zu anderen Bilanzposten ist nicht gegeben, so dass Angaben gemäß § 265 Abs. 3 HGB entfallen. Ein gesonderter Ausweis bzw. Aufgliederung von in der Bilanz aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit zusammengefasster Posten ist nicht notwendig, so dass Angaben gemäß § 265 Abs. 7 S. 2 HGB entfallen. 5.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens Wertpapiere des Umlaufvermögens sind nicht vorhanden, so dass die Angaben gemäß §§ 265 Abs. 7 S.2 und 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB enfallen können. Darüber hinaus können Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB für kleine Gesellschaften auch nach § 288 Abs. 1 HGB unterbleiben. 5.4 Weitere Angaben zu den Aktiva Angabern zu den im aktiven Rechnungsabgrenzungsposten enthaltenen Disagio-Beträgen gemäß § 268 Abs. 6 HGB unterbleiben gemäß § 274a Nr. 4 HGB. 5.5 Eigenkapital Die Angaben gemäß Art. 42 Abs. 3 S.3 EGHGB, §§ 265 Abs.7 S.2 HGB und 29 Abs. 4 S.2 GmbHG können entfallen. Angaben gemäß § 268 Abs. 1 HGB:
5.6 Rückstellungen Ein gesonderter Ausweis bzw. Aufgliederung von in der Bilanz aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit zusammengefasster Posten ist nicht notwendig, so dass Angaben gemäß § 265 Abs. 7 S. 2 HGB entfallen, ebenso wie Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB. Darüber hinaus können Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB für kleine Gesellschaften auch nach § 288 Abs. 1 HGB unterbleiben. Angaben nach Art. 28 Abs. 2, Art. 67 Abs. 2, Abs 1 S.4 EGHGB unterbleiben, da Pensionsrückstellungen nicht vorhanden sind. Die Angaben nach § 285 Nr. 12 HGB können für kleine Gesellschaften nach § 288 Abs. 1 HGB unterbleiben. Nicht gesondert ausgewiesene wesentliche sonstige Rückstellungen sind aber auch nicht vorhanden. Insofern erübrigt sich eine Erläuterung. 5.7 Verbindlichkeiten Eine Mitzugehörigkeit von Bilanzposten zu anderen Bilanzposten ist nicht gegeben, so dass Angaben gemäß § 265 Abs. 3 HGB entfallen. Ein gesonderter Ausweis bzw. Aufgliederung von in der Bilanz aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit zusammengefasster Posten ist nicht notwendig, so dass Angaben gemäß § 265 Abs. 7 S. 2 HGB entfallen. Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB sind nicht notwendig. Darüber hinaus können Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB für kleine Gesellschaften auch nach § 288 Abs. 1 HGB unterbleiben. Angaben nach § 285 Nr. 2 HGB können nach § 288 Abs.1 HGB unterbleiben. Angaben gemäß § 268 Abs. 5 S. 3 HGB unterbleiben gemäß § 274a Nr. 3 HGB. Die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern gemäß § 42 Abs. 3 GmbHG betragen zum Stichtag € 18.190,88. 5.8 Saldierung von Vermögen und Schulden Saldierungen von Vermögen und Schulden wurden nicht vorgenommen, so dass Angaben nach § 285 Nr. 25 HGB entfallen. 5.9 Haftungsverhältnisse Haftungsverhältnisse sind nicht existent, so dass Angaben nach §§ 268 Abs. 7 S. 2 und 285 Nr. 27 entfallen. 5.10 Bilanzunwirksame Geschäfte Die Angaben nach § 285 Nr. 3 HGB können für kleine Gesellschaften nach § 288 Abs. 1 HGB unterbleiben. 5.11 Sonstige finanzielle Verpflichtungen Angaben nach § 285 Nr. 3 HGB können für kleine Gesellschaften nach § 288 Abs. 1 HGB unterbleiben. 6. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Ein gesonderter Ausweis bzw. Aufgliederung von in der GuV aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit zusammengefasster Posten ist nicht notwendig, so dass Angaben gemäß § 265 Abs. 7 S. 2 HGB entfallen. Die Angabe der Aufgliederung der Umsätze nach Tätigkeitsbereichen und geographisch bestimmten Märkten gemäß § 285 Nr. 4 HGB entfällt gemäß § 288 Abs. 1 HGB. Die Angabe der Aktivierung von selbst erstellten immateriellen vermögensgegenständen gemäß § 285 Nr. 22 HGB entfällt gemäß § 288 Abs. 1 HGB. Da die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkosten- und nicht nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt wurde, entfallen die Angabeverpflichtungen der §§ 285 Nrn. 8a und b. Im Übrigen gilt für § 285 Nr. 8a HGB die Erleichterung des § 288 Abs. 1 HGB, so dass für kleine Gesellschften keine Angabepflicht besteht. Außerplanmäßige Abschreibungen auf das Anlagevermögen waren nicht zu verzeichnen, so dass keine Pflicht zur Angabe nach § 277 Abs. 3 S. 1 HGB besteht. Erträge und Aufwendungen wesentlicher und außerordentlicher Natur waren nicht vorhanden, so dass eine Angabepflicht nach § 277 Abs. 4 S.2 HGB nicht besteht. Im Übrigen können die Angaben auch bei kleinen Gesellschaften nach § 276 S.2 HGB unterbleiben. Wesentliche periodenfremde Erträge und Aufwendungen waren nicht vorhanden, so dass eine Angabepflicht nach § 277 Abs. 4 S.3 HGB nicht besteht. Im Übrigen können die Angaben auch bei kleinen Gesellschaften nach § 276 S.2 HGB unterbleiben. 7. Angaben zu steuerlichen Einflüssen und zur Steuerabgrenzung Angaben gemäß §§ 285 Nrn. 6 und 29 HGB können aufgrund der Erleichterung des § 288 Abs. 1 HGB unterbleiben. 8. Angaben zu Organmitgliedern Angaben genäß § 285 Nr. 10 HGB: Geschäftsführer der Gesellschaft ist Herr Karim Rahmani mit Wohnsitz in Frankfurt am Main. Die Angaben gemäß § 285 Nrn. 9a, 9b HGB unterbleiben nach § 288 Abs. 1 HGB. 9. Angaben zu nahestehenden Personen und Unternehmen Angaben gemäß § 285 Nr. 21 HGB über Geschäfte mit nahestehenden Personen, die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande kamen und die für die Beurteilung der Finanzlage relevant waren, können unterbleiben. Solche Geschäfte gab es nicht.
Trierweiler, den 21. Dezember 2023 gez. Karim Rahmani Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 21. Dezember 2023 |
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