Creation & Focus, Design GmbHLiquidiert

Marcel-Breuer-Straße 15, 80807 München, DEU

Stammdaten

Register
Amtsgericht München HRB 141046
Eingetragen
30.1.2002
Branche
Industrie- und ProduktdesignSonstige spezialisierte DesigntätigkeitenHerstellung von Sportgeräten
Gegenstand
Gestaltung und Entwicklung von Sportartikeln, Produktdesign und technische Innovationen.

Historie

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Management

NameRolle
Rudolf Hieblinger
seit 18.3.2025
Liquidator

Wirtschaftlich Berechtigte

100.00% identifiziert0.00% ungelöst

Identifizierte Personen (1)

NameAnteil
100.00%

Gesellschafter

1 Gesellschafter

GmbH-Struktur

85579 Neubiberg, Lersnerstraße 2a
25.000 €
100.00%

Konzern- und Jahresabschlüsse

Creation & Focus, Design GmbH

München

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011

BILANZ



AKTIVA

Euro

Gesamtjahr/Stand
Euro

Euro

Vorjahr
Euro

A. Anlagevermögen

33706

39745

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

2448

8094

II. Sachanlagen

31258

31651

B. Umlaufvermögen

660183

553731

I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

205606

168276

II. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

454581

385455

C. Rechnungsabgrenzungsposten

10506

11806

D. Latente Steuern

47947

34920

Summe Aktiva

752342

640202



PASSIVA

Euro

Gesamtjahr/Stand
Euro

Euro

Vorjahr
Euro

A. Eigenkapital

398045

404609

I. Gezeichnetes Kapital

25000

25000

II. Gewinnvortrag/Verlustvortrag

379609

404609

III. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

-6564

-18638

B. Rückstellungen

219882

159724

C. Verbindlichkeiten

105303

75869

D. Rechnungsabgrenzungsposten

29113

0

Summe Passiva

752342

640202

ANHANG

Für die Offenlegung sind gegenüber dem festgestellten Anhang die größenabhängigen Erleichterun­gen gem. § 326 HGB und anderen im HGB niedergelegter Vorschriften beansprucht worden.

Allgemeine Angaben

Die Bewertung erfolgte beim Anlage- wie beim Umlaufverrmögen nach dem goint-condern-Prinzip. Gründe für hiervon abweichende Ansätze waren nicht erkennbar.

Im Jahresabschluß des Berichtsjahres wurden bezogen auf den Jahresabschluß des Vor­jahres keine Ab­weichungen in den angewandten Bewertungs- und Dar­stellungs­me­tho­den, den Ab­schrei­bungs­methoden, der Abschrei­bung auf Gering­wer­tige Wirt­schafts­güter, der Be­wertung von For­de­rungen und Ver­bindlichkeiten, der Ermittlung der An­schaf­fungs- und Her­stellungs­kosten von Anlage- und Umlaufvermögen und der Ent­schei­dung zwischen Ge­samt- und Um­satz­kosten­verfahren vorgenom­men.

Soweit der Jahres­abschluß Bestand­teile von Bedeutung enthält, die dazu führen, daß bei An­wen­dung der Grund­sätze ord­nungsge­mäßer Bilanzierung kein den tatsäch­li­chen Ver­hältnissen entspre­chen­des Bild der Vermögens-, Fi­nanz- und Er­trags­lage vermittelt wird, werden diese in den nach­folgenden Er­läuterungen zum Anhang dargestellt.

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Grundsätzlich wur­den bei der Erstel­lung des Jahresab­schlusses alle han­dels­rechtlichen Bi­lan­zie­rungs- und Bewertungsvor­schriften nach dem Wort­laut der ent­sprechenden ge­setz­lichen Re­gelun­gen be­rücksichtigt. Un­ter­neh­mensspezifi­sche oder andere Gründe, die ein Abwei­chen hiervon er­forder­lich gemacht oder gerechtfertigt hätten, lagen nicht vor.

Hinsichtlich des Anlagevermögens wurden die jeweili­gen Anschaffungs- und Herstel­lungsko­sten, vermindert um planmäßige Ab­schreibungen, akti­viert. So­weit die Wirt­schaftsgüter dem Unter­neh­men bereits im Vorjahr dienten, wur­den die Vorjahreswerte un­verändert übernom­men.

Forderungen und sonstige Vermö­gensgegenstände sind zu Nennwerten, jeweils unter Abzug von Einzelwertbe­richtigungen (im Falle erkennbarer Einzelrisiken) bzw. pauschaler Wertbe­richtigungen be­wertet.

Verbindlichkeiten sind mit den Rück­zahlungsbeträgen angesetzt, Rück­stellungen mit den Werten der bekann­ten oder wahr­scheinlichen Ver­pflichtungen. Soweit aus steuerlichen Grün­den Abzinsun­gen vorzunehmen waren, sind diese nicht in die Bilanz­ansätze eingegan­gen, son­dern in einer Ne­benrech­nung zur Herleitung der Steu­erbilanz erfaßt.

Bilanzpositionen in Fremdwährung wurden mit dem Kurs am Tag des Geschäftsvorfalles gebucht. Speziell für die Erstellung des Jahresabschlusses wurden keine Neubewertungen vorgenommen.

Angaben zur Glie­derung

Die Gliederung der Bilanz und der Ge­winn- und Verlust-Rechnung folgt dem Schema in den §§ 266 und 275 HGB. Abweichun­gen vom gesetzli­chen Gliederungs­schema wa­ren nicht er­for­der­lich und wurden nicht vorge­nommen.

Die gem. §§ 266 und 275 HGB auf­geführten Positionen der Bilanz und der GuV sind darge­stellt, wenn im Be­richtsjahr oder im Vorjahr hierfür Werte anzu­setzen waren. Die größen­ab­hängigen Er­leichterungen gem. § 266 Abs. 1 HGB, § 274a HGB, § 276 HGB und § 288 HGB für kleine und mittelgroße Kapital­gesellschaften wur­den sinn­gemäß in Anspruch genom­men.

Erläuterungen zur Bilanz

Im Berichtsjahr unterliegen der Vorschrift des § 268 Abs. 8 HGB die folgenden Positionen:

Aktivierte latente Steuern € 47.947

Der Ansatz von latenten Steuern ist mit einem durchschnittlichen Gewinnsteuersatz von 33 % vor­genommen worden.

Für die Bewertung der Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung liegt ein von einem Versicherungsmathematiker unter Berechnung nach der Teilwertverrentung erstelltes Bewertungs­gutachten vor. Hierbei sind ein Rechnungszins von 5,15%, die Bewertung nach kollektiver Ermitt­lung von Anwartschaften, ein Gehaltstrend von 0% sowie eine jährliche Steigerung der laufenden Leistungen i.H.v. 3% berücksichtigt worden.

Der bilanzielle Ausweis der Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung ist nach Saldie­rung mit dem entsprechenden Planvermögen erfolgt.

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr oder durch Pfandrechte oder ähn­liche Rechte gesicherte Verbindlichkeiten sind nicht passiviert.

Im Berichtsjahr ist die Summe der Sperrbeträge gem. § 268 Abs. 8 HGB € 47.947,-.

Sonstige Angaben

Anzahl der Arbeitnehmer im Berichtsjahr:

Kaufmännische Mitarbeiter 1

Gewerbliche Mitarbeiter 5

Zum Abschlußstichtag wurde die Geschäftsführung ausgeübt durch

· Rudolf Hieblinger, Neubiberg

Ein Aufsichtsrat war zum Abschlußstichtag nicht bestellt.

Haftungsverhält­nisse i.S.d. § 251 HGB bestanden nach Darstellung durch die Ge­schäftsleitung zum Abschlußstichtag nicht.

 

R. Hieblinger

Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 22.01.2013

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