ITW
International Trading Workgroup GmbH
Bad
Aibling
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2012
EUR |
31.12.2011
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
17.675,00 |
21.466,00 |
| I.
Immaterielle Vermögensgegenstände |
16.866,00 |
21.466,00 |
| II.
Sachanlagen |
809,00 |
0,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
144.827,02 |
126.402,38 |
| I.
Vorräte |
60.206,98 |
54.407,33 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
38.221,20 |
55.109,44 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
46.398,84 |
16.885,61 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
2.850,38 |
0,00 |
| D.
nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag |
83.911,75 |
5.310,27 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
249.264,15 |
153.178,65 |
Passiva
|
|
31.12.2012
EUR |
31.12.2011
EUR |
| A.
Eigenkapital |
0,00 |
0,00 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
115.000,00 |
25.000,00 |
| II.
Verlustvortrag |
30.310,27 |
0,00 |
| III.
Jahresfehlbetrag |
168.601,48 |
30.310,27 |
| IV.
nicht gedeckter Fehlbetrag |
83.911,75 |
5.310,27 |
| B.
Rückstellungen |
10.162,33 |
0,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
239.101,82 |
153.178,65 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
249.264,15 |
153.178,65 |
Anhang
Allgemeine Angaben
Der Jahresabschluss der ITW International Trading
Workgroup GmbH wurde auf der Grundlage der
Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs
aufgestellt.
Es wird von dem Wahlrecht gebrauch gemacht, die neuen
Vorschriften zur Rechnungslegung durch das
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) in vollem Umfang
bereits für das Geschäftsjahr beginnend zum 1.
Januar 2012 anzuwenden.
Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die
Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.
Angaben, die wahlweise in der Bilanz, in der Gewinn-
und Verlustrechnung oder im Anhang gemacht werden
können, sind insgesamt im Anhang aufgeführt.
Angaben zur Bilanzierung und Bewertung
einschließlich steuerrechtlicher
Maßnahmen
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Erworbene immaterielle Anlagewerte wurden zu
Anschaffungskosten angesetzt und sofern sie der Abnutzung
unterlagen, um planmäßige Abschreibungen
vermindert.
Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten angesetzt und soweit abnutzbar, um
planmäßige Abschreibungen vermindert.
In die Herstellungskosten wurden neben den
unmittelbar zurechenbaren Kosten auch notwendige
Gemeinkosten und durch die Fertigung veranlasste
Abschreibungen einbezogen.
Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach
der voraussichtlichen Nutzungsdauer der
Vermögensgegenstände linear und degressiv
vorgenommen.
Die Vorräte wurden zu Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten angesetzt. Sofern die Tageswerte am
Bilanzstichtag niedriger waren, wurden diese angesetzt.
Forderungen und Wertpapiere wurden unter
Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet.
Die Steuerrückstellungen beinhalten die das
Geschäftsjahr betreffenden, noch nicht veranlagten
Steuern.
Die sonstigen Rückstellungen wurden für
alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei
wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt.
Verbindlichkeiten wurden zum Rückzahlungsbetrag
angesetzt. Sofern die Tageswerte über den
Rückzahlungsbeträgen lagen, wurden die
Verbindlichkeiten zum höheren Tageswert angesetzt.
Latente Steuern
Die Befreiungsvorschriften des § 274a Nr. 5 HGB
über die Abgrenzung latenter Steuern wurde in Anspruch
genommen.
Gegenüber dem Vorjahr abweichende Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden
Beim Jahresabschluss konnten die bisher angewandten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Wesentlichen
übernommen werden.
Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht
statt.
Inanspruchnahme aus Haftungsverhältnissen
Mit einer Inanspruchnahme aus den
Haftungsverhältnissen ist nicht zu rechnen.
Feststellung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss wurde am 13.05.2013 festgestellt.
Sonstige Pflichtangaben
Namen der Geschäftsführer
Während des abgelaufenen Geschäftsjahrs
wurden die Geschäfte des Unternehmens durch folgende
Personen geführt:
Erster
Geschäftsführer:
|
Horst Nadjafi
|
ausgeübter Beruf:
|
Geschäftsführer
|
Weitere
Geschäftsführer:
|
Daniel Hicking
|
ausgeübter Beruf:
|
Geschäftsführer
|
Angaben zu Ausleihungen, Forderungen und
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern
(§ 42 Abs. 3 GmbHG / § 264c Abs. 1 HGB)
Gegenüber den Gesellschaftern bestehen die
nachfolgenden Rechte und Pflichten:
Sachverhalte
|
Betrag
|
Ausleihungen
|
0,00
|
Euro
|
Forderungen
|
0,00
|
Euro
|
Verbindlichkeiten
|
154.500,00
|
Euro
|
Unterzeichnete Rangrücktrittsvereinbarungen mit
Gläubiger Bernhard Gleissner über EUR
50.000,00 und mit Gläubiger Harald Huber über EUR
50.000,00 liegen vor.
Unterschrift der Geschäftsleitung
Ort, Datum
|
Unterschrift
Geschäftsleitung
|
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 13.05.2013 festgestellt.
Vollständigkeitserklärung zum Jahresabschluss
für das Geschäftsjahr 2012
An
Annemarie Strobl
Steuerberaterin
Am Bucklberg 10
83620 Feldkirchen-Westerham
Als Geschäftsführer erklärt jeder der
Unterfertigten nach bestem Wissen und Gewissen Folgendes:
A. Aufklärungen und Nachweise
Die Aufklärungen und Nachweise, die Sie
gemäß § 320 HGB verlangt haben
bzw. die für die Beurteilung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts erforderlich sind, wurden Ihnen
vollständig gegeben. Als Auskunftspersonen, die
angewiesen wurden, Ihnen alle gewünschten
Auskünfte und Nachweise richtig und vollständig
zu geben und für deren Auskünfte die
Unterfertigten die Gewähr übernehmen, wurden
Ihnen benannt:
B. Bücher und Schriften,
Risikofrüherkennung
1. Die Bücher und Schriften einschließlich
der zum Verständnis der Buchführung
erforderlichen Organisationsunterlagen sind Ihnen
vollständig zur Verfügung gestellt worden.
2. In den Ihnen vorgelegten Büchern sind alle
Geschäftsfälle erfasst, die für das oben
genannte Geschäftsjahr buchungspflichtig geworden
sind.
3. Durch ausreichende organisatorische Vorkehrungen
und Kontrollen ist gewährleistet, dass die
Aufzeichnungen im Rechnungswesen nur nach
ordnungsmäßig dokumentierten
Organisationsunterlagen, Programmen und
Bedienungseingriffen durchgeführt wurden.
4. Nicht ausgedruckte aufbewahrungspflichtige Daten
sind innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
jederzeit verfügbar und können innerhalb
angemessener Frist in geordneter Weise lesbar gemacht
werden.
C. Jahresabschluss und Lagebericht
1. Im Jahresabschluss sind alle
bilanzierungspflichtigen Vermögensgegenstände,
unversteuerten Rücklagen, Rückstellungen
(insbesondere auch für Verluste aus schwebenden
Geschäften), Verbindlichkeiten und Abgrenzungen sowie
sämtliche Aufwendungen und Erträge erfasst und
alle erforderlichen Angaben (Vermerke in der Bilanz und in
der Gewinn- und Verlustrechnung und Angaben im Anhang)
enthalten. Alle Posten sind richtig bezeichnet.
2. Die anschließend angeführten
Sachverhalte und die daraus resultierenden finanziellen
Verpflichtungen sind entweder in dem um den Anhang
erweiterten Jahresabschluss vollständig
berücksichtigt oder - soweit sie in den
Jahresabschluss nicht aufzunehmen sind - in Abschnitt D bzw
in einer Beilage zu dieser Erklärung vermerkt; fehlen
derartige Angaben oder Vermerke, liegen diese Sachverhalte
am Abschlussstichtag nicht vor:
a) Eventualverpflichtungen aus der Begebung und
Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, aus
Garantien undaus sonstigen gesetzlichen und vertraglichen
Haftungsverhältnissen
b) Patronatserklärungen
c) Gesetzliche und vertragliche Sicherheiten für
Verbindlichkeiten (einschließlich
Eventualverbindlichkeiten), beispielsweise Pfandrechte,
Sicherungseigentum und Eigentumsvorbehalte an bilanzierten
Vermögensgegenständen
d) Rückgabeverpflichtungen für in der
Bilanz ausgewiesene Vermögensgegenstände und
Rücknahmeverpflichtungen für nicht in der Bilanz
ausgewiesene Vermögensgegenstände
e) Rechtsstreitigkeiten und sonstige
Auseinandersetzungen, die für die Beurteilung der
wirtschaftlichen Lage von Bedeutung sind
f) Bestehende oder erkennbare drohende
öffentlich-rechtliche Auflagen, die für die
finanzielle Lage und die künftige Ertragslage der
Gesellschaft von Bedeutung sind
g) Verträge oder sonstige rechtliche
Sachverhalte, die wegen ihres Gegenstandes, ihrer Dauer
oder aus anderen Gründen für die Beurteilung der
wirtschaftlichen Lage von Bedeutung sind oder werden
können, insbesondere
- Verträge mit Lieferanten, Abnehmern,
Gesellschaftern und verbundenen Unternehmen
- Dienst-, Werk- und Pensionsverträge
- Leasingverträge und sonstige langfristig
unkündbare Bestandsverträge
- Arbeitsgemeinschafts- und
Konsortialverträge
- Verpflichtungen aus Dritten eingeräumten
Optionen und unwiderruflichen Angeboten
- Treuhandverträge
- Verträge über Verpflichtungen, die
aus dem Gewinn zu erfüllen sind
- Vereinbarungen über Vertragsstrafen, die
über das branchenübliche Ausmaß hinausgehen
- Ungewöhnliche Auflösungs- und
Kündigungsbeschränkungen in Verträgen, die
zu einer wesentlichen
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des
Unternehmens führen können
h) Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die
für die Bewertung am Abschlussstichtag von Bedeutung
sind
i) Besondere Umstände, die der Vermittlung eines
möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage entgegenstehen könnten.
3. Die Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und
an anderen Unternehmen im Sinne von
§ 271 Abs. 1 HGB sind
vollständig als solche ausgewiesen. Soweit für
Unternehmen, mit denen die Gesellschaft im
Geschäftsjahr verbunden war (§ 271 Abs. 3
HGB), und Unternehmen, mit denen im Geschäftsjahr ein
Beteiligungsverhältnis bestanden hat (§ 271 Abs.
1), in den betreffenden Bilanzposten kein Wertansatz
enthalten ist, sind sie in Abschnitt D bzw in einer Beilage
zu dieser Erklärung angeführt.
Bad Aibling, den 12.06.2013
ITW International Trading Workgroup GmbH
(Die Geschäftsleitung)
Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
Stand: April 2012
Die folgenden "Allgemeinen Auftragsbedingungen"
gelten für Verträge zwischen Steuerberatern,
Steuerbevollmächtigten und
Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden "Steuerberater"
genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas
anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder
gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater
zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag
maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung unter
Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen
und der Berufspflichten (StBerG, BOStB) ausgeführt.
(2) Dem Steuerberater sind die benötigten
Unterlagen und Aufklärungen vollständig zu geben.
Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der übergebenden
Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung
und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies
schriftlich vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom
Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere
Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er
Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf
hinzuweisen.
(3) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für
die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen
Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der
Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem
über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder
Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im
Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und
verpflichtet.
2. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der
Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im
Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur
Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn,
dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser
Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht
besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen
Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht,
soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen
des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist
auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden,
als er nach den Versicherungsbedingungen seiner
Berufshaftpflichtversicherung zur Information und
Mitwirkung verpflichtet ist.
(3) Gesetzliche Auskunfts- und
Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53
StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(4) Der Steuerberater ist berechtigt,
personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen
Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge
maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu
verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur
weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten
und sonstige schriftliche Äußerungen über
die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit
Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht,
soweit dies zur Durchführung eines
Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters
erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen
ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt
worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit
einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor
Einsicht in seine - vom Steuerberater abgelegte und
geführte - Handakte genommen wird.
(6) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der
Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten,
Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer
Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der
Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als
Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen
beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien
nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies
gilt insbesondere auch für den Fax- und
E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente
und Dateien sind die entsprechenden technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten
besondere über das normale Maß hinausgehende
Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine
entsprechende schriftliche Vereinbarung über die
Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter
Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im
E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden
muss.
3. Mitwirkung Dritter
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur
Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige
Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und
datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater
dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit
entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten.
(2) Der Steuerberater ist berechtigt,
allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie
Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer
Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66
Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(3) Der Steuerberater ist berechtigt, in
Erfüllung seiner Pflichten nach dem
Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den
Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für
den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 1 S. 3 der
Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater
dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für
den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf
das Datengeheimnis verpflichtet.
4. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf
Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist
Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber
hat das Recht - wenn und soweit es sich bei dem Mandat um
einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB
handelt - die Nachbesserung durch den Steuerberater
abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet
und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats
durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend
gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen
Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann
der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die
Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen
lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B.
Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater
jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden.
Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten
gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers
berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn
berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen
des Auftraggebers vorgehen.
5. Haftung
(1) Der Steuerberater haftet für eigenes
sowie für das Verschulden seiner
Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den
Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig
verursachten Schadens wird auf 1.000.000,00€ (in
Worten: eine million €) begrenzt.
(3) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen,
insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in
Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es
einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu
erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen
Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss
ausgehändigt werden soll.
(4) Soweit ein Schadenersatzanspruch des
Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren
Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
a) in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den
den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste,
b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von
seiner Entstehung an und
c) ohne Rücksicht auf seine Entstehung und
die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn
Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung
oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis
an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen
Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als
dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall
vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch
zwischen dem Steuerberater und diesen Personen
begründet worden sind.
(6) Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen
sind Haftungsansprüche für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
6. Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene
Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung
verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen
Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat
er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die
Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen
vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass
dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur
Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die
Unterrichtung über alle Vorgänge und
Umstände, die für die Ausführung des
Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist
verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen
Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und
bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen,
was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner
Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich,
Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen
schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht
bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur
Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in
dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist
der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des
Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme
nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber
verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom
Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu
vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme
nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der
Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen,
was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen
durch den Steuerberater entgegensteht.
(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm
nach Nr. 6 Abs. 1 bis 4 oder sonst wie obliegende
Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom
Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der
Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der
Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des
Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem
Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag
fristlos kündigen (vgl. Nr. 8 Abs. 3). Unberührt
bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm
durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des
Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des
verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der
Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch
macht.
7. Bemessung der Vergütung, Vorschuss
(1) Die Vergütung (Gebühren und
Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine
Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich
nach der Gebührenverordnung für Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften, es sei denn, es wäre
eine Vereinbarung gemäß § 4 StBGebV
über eine höhere Vergütung getroffen worden.
(2) Für Tätigkeiten, die in der
Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z. B.
§ 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte
Vergütung, anderenfalls die für diese
Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung,
ansonsten die übliche Vergütung (§ 612 Abs.
2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem
Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.
(4) Für bereits entstandene und die
voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen
kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der
eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der
Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine
weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen,
bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist
verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit
einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben,
wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der
Tätigkeit erwachsen können.
8. Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der
vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten
Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht
durch den Tod, durch den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im
Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann - wenn und soweit er einen
Dienstvertrag im Sinne der §§611, 675 BGB
darstellt - von jedem Vertragspartner außerordentlich
nach Maßgabe des §627 BGB gekündigt werden;
die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im
Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer
schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist
und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den
Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des
Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen
vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden
(z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem
Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der
Steuerberater nach Nr.5.
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem
Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags
erhält oder erhalten hat und was er aus der
Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem
Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf
Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu
erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der
Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur
Ausführung des Auftrags eingesetzten
Datenverarbeitungsprogramme einschließlich
angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen
unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu
löschen.
(6) Nach Beendigung des
Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim
Steuerberater abzuholen.
9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung
des Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen
Ausführung, so richtet sich der
Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz.
Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf
es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu
erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden
soll.
10. Aufbewahrung, Herausgabe und
Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und
Unterlagen
(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die
Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags
aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon
vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den
Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in
Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung
binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht
nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift
gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater
aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem
Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt
jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem
Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die
Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder
Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen
Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers,
spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der
Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb
einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater
kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber
zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und
zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner
Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er
wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist.
Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den
Umständen, insbesondere wegen
verhältnismäßiger Geringfügigkeit der
geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben
verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom
Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist
der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines
angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
11. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung
und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur
deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des
Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist,
ansonsten der Sitz des Steuerberaters.
12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen
und Ergänzungen
(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser
Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten,
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch
nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel
möglichst nahe kommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser
Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
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