Stammdaten

Register
Amtsgericht Ludwigshafen a.Rhein (Ludwigshafen) HRB 62347
Eingetragen
20.12.2010
Branche
Sonstige Caterer und Erbringung sonstiger VerpflegungsdienstleistungenErbringung von sonstigen Dienstleistungen für Veranstaltungen nicht künstlerischer ArtVermittlungstätigkeiten für gastronomische Dienstleistungen
Gegenstand
der Cateringservice und alle damit verbundenen Dienstleistungen.

Historie

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Wirtschaftlich Berechtigte
Beta

100.00% identifiziert0.00% ungelöst

Identifizierte Personen (2)

Gesellschafter
Beta

2 Gesellschafter

GmbH-Struktur

Name
Ort
Betrag
Anteil
Stefanie Kindermann
67071 Ludwigshafen am Rhein
12.500 €
50.00%
Sascha Kindermann
67071 Ludwigshafen am Rhein
12.500 €
50.00%

Konzern- und Jahresabschlüsse

Kindermann Catering GmbH

Ludwigshafen

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011

BILANZ


AKTIVA

Euro

Gesamtjahr/Stand
Euro

Euro

Vorjahr
Euro

A. Anlagevermögen

1.588,00

1.279,00

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

569,00

0,00

II. Sachanlagen

1.019,00

1.279,00

B. Umlaufvermögen

107.404,61

44.524,18

I. Vorräte

10.220,85

2.695,93

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

91.206,67

41.217,10

davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr: EURO 0,00 (EUR 0,00)

III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

5.977,09

611,15

C. Rechnungsabgrenzungsposten

256,57

Summe Aktiva

109.249,18

45.803,18


PASSIVA

Euro

Gesamtjahr/Stand
Euro

Euro

Vorjahr
Euro

A. Eigenkapital

28.145,38

20.578,37

I. Gezeichnetes Kapital

25.000,00

25.000,00

./. nicht eingeforderte ausstehende Einlagen

-2.500,00

-2.500,00

= eingefordertes Kapital

22.500,00

22.500,00

II. Gewinnvortrag/Verlustvortrag

-1.921,63

0,00

III. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

7.564,01

-1.921,63

B. Rückstellungen

4.231,07

1.000,00

C. Verbindlichkeiten

59.547,74

9.999,82

davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr: EURO 55.047,74 (EURO 0,00)

D. Rechnungsabgrenzungsposten

17.324,99

14.224,99

Summe Passiva

109.249,18

45.803,99

ANHANG

A - Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss

Der Jahresabschluss wurde aufgrund der gesetzlichen handelsrechtlichen Vorschriften erstellt und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

Von der Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wurde gegenüber dem Vorjahr nicht abgewichen.

Die Vorjahresbeträge zu den einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind vollinhaltlich mit denjenigen des Berichtsjahres vergleichbar.

Vorjahresbeträge lt. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung wurden nachträglich nicht angepasst.

Der Gliederung des Jahresabschlusses liegen die gesetzlichen Vorgaben (§ 266 HGB bzgl. der Bilanz und § 275 HGB bzgl. der Gewinn- und Verlustrechnung) zugrunde. Eine Erweiterung des Gliederungsschemas fand mangels notwendiger Anwendung anderer Gliederungsnormen nicht statt.

Eine Zusammenfassung von bestimmten Posten der Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 265 Abs. 7 HGB wurde nicht vorgenommen.

Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden an den handelsrechtlichen Vorschriften ausgerichtet.

Angaben zu Fremdwährungsumrechnungen sind entbehrlich, da keine oder nur in unbedeutendem Umfang Fremdwährungstatbestände angefallen sind.

Die im Vorjahr angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden grundsätzlich beibehalten; auf ggf. vorgenommene Änderungen wird bei den Ausführungen zu den einzelnen Bilanzposten eingegangen.

B - Ausführungen zu den Aktiva

Bei dem berichtenden Unternehmen handelt es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft i. S. v. § 267 HGB in der Rechtsform einer GmbH.

Die Bilanz wurde nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema des § 266 HGB erstellt. Es wurden die größenabhängigen Erleichterungen gemäß § 266 Abs. 1 S. 3 HGB in Anspruch genommen und eine verkürzte Bilanz aufgestellt.

Von dem Wahlrecht gem. § 284 Abs. 1 HGB, Ausweise in den Anhang statt in die Aktiva der Bilanz aufzunehmen, wurde im Allgemeinen Gebrauch gemacht. Die erforderlichen Angaben sind bei den Ausführungen zu den entsprechenden Posten im Anhang aufgenommen worden.

Es lagen keine Vermögensgegenstände vor, die unter mehreren Posten der Aktiva ausweisbar gewesen wären.

Die entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände wurden mit den Anschaffungskosten, vermindert um die planmäßigen Abschreibungen bilanziert; § 253 Abs. 1 S. 1 HGB. Soweit die Nutzungsdauer der immateriellen Vermögensgegenstände zeitlich beschränkt ist, wurde als Kriterium für die lineare Abschreibung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in Anrechnung gebracht.

Soweit Fremdwährungsumrechnungen bei aktivierten immateriellen Vermögensgegenständen vorgenommen wurden, erfolgte die Bewertung zum Devisenkassamittelkurs im Anschaffungszeitpunkt.

Die Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens wurden mit den Anschaffungskosten- bzw. Herstellungskosten, vermindert um die planmäßigen Abschreibungen bilanziert; § 253 Abs. 1 S. 1 HGB. Soweit die Nutzungsdauer dieser Vermögensgegenstände zeitlich beschränkt ist, wurde als Kriterium für die Abschreibung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in Anrechnung gebracht.

Bewertungsvereinfachungsverfahren, wie

- Festwertansätze (§ 240 Abs. 4 S. 1 HGB i. V. m. § 256 HGB)

- Durchschnittsbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB i. V. m. § 256 HGB)

kamen nicht zur Anwendung.

Die Abschreibungen wurden ausschließlich linear vorgenommen.

Soweit Fremdwährungsumrechnungen bei aktivierten Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens vorgenommen wurden, erfolgte die Bewertung zum Devisenkassamittelkurs im Anschaffungszeitpunkt.

Die Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens wurden mit den Anschaffungskosten (= Nennwert) bilanziert; § 253 Abs. 1 S. 1 HGB.

Gründe für außerplanmäßige Abschreibungen i. S. v. § 253 Abs. 3 S. 3 HGB waren keine vorhanden.

Soweit Fremdwährungsumrechnungen bei aktivierten Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens vorgenommen wurden, erfolgte die Bewertung zum Devisenkassamittelkurs im Anschaffungszeitpunkt.

Es werden keine berichtspflichtigen Beteiligungen i. S. v. § 285 Nr. 11 HGB im Finanzanlagevermögen gehalten.

Es bestehen keine im Finanzanlagevermögen bilanzierten Ausleihungen an Gesellschafter.

Die im Finanzanlagevermögen bilanzierten Forderungen haben ausnahmslos einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.

Soweit Fremdwährungsumrechnungen bei aktivierten Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens vorgenommen wurden, erfolgte die Bewertung grundsätzlich zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag; § 256a HGB. Soweit Vermögensgegenstände mit einer Restlaufzeit von <= 1 Jahr betroffen waren, wurde das Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip nicht angewendet.

Das Vorratsvermögen wurde mittels Festbewertung in Ansatz gebracht.

Forderungen und Sonstige Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens wurden grundsätzlich mit den Anschaffungskosten (=Nennwert) angesetzt, soweit Währungsumrechnungen nicht eine andere Behandlung erforderten.

Es existieren keine Vermögensgegenstände, die im Rahmen der Sonstigen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens bilanziert sind, an denen kein rechtliches, sondern nur wirtschaftliches Eigentum besteht und die für das berichtspflichtige Unternehmen von besonderer Bedeutung sind.

Es werden keine berichtspflichtigen Beteiligungen i. S. v. § 285 Nr. 11 HGB im Umlaufvermögen gehalten.

Es bestehen die folgenden im Umlaufvermögen bilanzierten Forderungen an Gesellschafter in Höhe von 24.658,89 €. Die Forderungen sind unter dem Bilanzposten "Sonstige Vermögensgegenstände" im Umlaufvermögen aktiviert.

Die Restlaufzeiten der im Umlaufvermögen bilanzierten Forderungen belaufen sich ausnahmslos auf bis zu einem Jahr.

Die Bewertung von Schecks, Kassenbeständen, Bundesbank-, Postgiroguthaben sowie Guthaben bei Kreditinstituten erfolgte zu Anschaffungskosten (= Nennwert; § 253 Abs. 1 S. 1 HGB).

Abschreibungen bei den Kassen- und Bankguthaben auf den niedrigeren Stichtagswert (§ 253 Abs. 3 HGB) kamen nicht zum Ansatz.

Als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz wurden transitorische Posten i. S. v § 250 HBG in Ansatz gebracht.

Es sind keine Sachverhalte gegeben, welche die Bilanzierung aktiver latenter Steuern zugelassen hätten.

Ein aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung ist nicht vorhanden.

C - Ausführungen zu den Passiva

Von dem Wahlrecht gem. § 284 Abs. 1 HGB, Ausweise in den Anhang statt in die Passiva der Bilanz aufzunehmen, wurde im Allgemeinen Gebrauch gemacht. Die erforderlichen Angaben sind bei den Ausführungen zu den entsprechenden Posten im Anhang aufgenommen worden.

Es lagen keine Schulden vor, die unter mehreren Posten der Passiva ausweisbar gewesen wären.

Die in der Bilanz ausgewiesenen ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital wurden zum Nennbetrag bewertet. Einzelwertberichtigungen wurden mangels Ansatzgrund nicht vorgenommen.

Die Bilanz wurde vor Verwendung des Jahreserfolges aufgestellt.

Die Rückstellungen wurden mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme angesetzt.

In den Steuerrückstellungen sind keine Rückstellungen für latente Steuern enthalten.

Unter dem Bilanzposten "Sonstige Rückstellungen" sind keine Beträge passiviert, die einen erheblichen Umfang hätten.

Verbindlichkeiten wurden mit dem Rückzahlungsbetrag angesetzt. Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind in den Verbindlichkeiten nicht enthalten.

Soweit Fremdwährungsumrechnungen bei passivierten Verbindlichkeiten vorgenommen wurden, erfolgte die Bewertung grundsätzlich zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag; § 256a HGB. Soweit Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von <= 1 Jahr betroffen waren, wurde das Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip nicht angewendet.

Die Restlaufzeiten der passivierten Verbindlichkeiten sind wie folgt strukturiert:

- bis zu einem Jahr: 55.047,74 €

- > 1 Jahr bis zu 5 Jahren: 4.500,00 €

- > 5 Jahre: 0,00 €

Gegenüber den Gesellschaftern sind keine Verbindlichkeiten passiviert.

Als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Bilanz wurden ausschließlich transitorische Posten i. S. v. § 250 Abs. 2 HGB angesetzt.

Nach § 251 HGB anzugebende Haftungsverhältnisse sind nicht vorhanden.

Es sind keine Sachverhalte gegeben, welche die Bilanzierung passiver latenter Steuern zugelassen hätten.

Es bestehen keine weiteren, für die Beurteilung der Finanzlage des berichtenden Unternehmens bedeutenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht bilanziert und auch nicht als Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB angegeben wurden.

D - Sonstige Angaben

Im Geschäftsjahr waren die folgenden Personen Mitglieder der Geschäftsführung:

- Pascal Kindermann, Student

Das Unternehmen wird in keinen Konzernabschluss einbezogen.

Es wurden keine marktunüblichen Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen oder Personen getätigt.

Risiken oder Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind, sind nicht vorhanden.

Es lagen keine ausschüttungsgesperrten Ertragssachverhalte vor.

 

gez. Pascal Kindermann, Kaufmann, 25.07.2012

Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 25.07.2012

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