FFT Communication GmbHLiquidiert

Iserstraße 8, 14513 Teltow, DEU

Stammdaten

Register
Amtsgericht Potsdam HRB 23786
Eingetragen
23.1.2009
Branche
Drahtlose Telekommunikation und SatellitentelekommunikationBau von Versorgungseinrichtungen für Elektrizität und TelekommunikationWiederverkaufs- und Vermittlungstätigkeiten für die Telekommunikation
Gegenstand
Die Akquisation, Planung, Lieferung sowie Vermittlung der Montage von Mobilfunk-Funkanlagen aller Art, insbesondere Konzeptentwicklung, Planung, Installation, Inbetriebnahme, Commisioning von Inbuilding-Mobilfunkanlagen und Basisstationen, Konzipierung und Planung von Outdoor-Repeatern und Outdoor-Basisstationen, Netzoptimierung, Teststrahlung, Auswertung und Lösungsentwicklung zur Optimierung für Funknetze aller Art, Konzipierung, Planung und Installation von Heim- und Firmennetzwerken, Handel sowie Vermittlung der Installation von SAT Anlagen bis Durchmesser 5 Meter und Equipment, Vermittlung von Handel und Installation von Breitband Internetanbindungen über Satellit, Akquisation, Planung und Behördeningeneering aller Art, Consulting, Vermittlung von Bauleistungen aller Art, z.B. Stahlbau, Erdarbeiten, Fundamente, Zuwegungen, Einfriedungen usw, Projektmanagement-Leistungen, professionelle Konzipierung, Planung, Installation und Inbetriebnahme von W-LAN-Netzen für Privat und Firmen und Vermittlung der Lieferung, Planung und Installation von Solaranlagen.

Historie

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Management

NameRolle
Toralf Reichenbach
seit 12.9.2013
Liquidator

Konzern- und Jahresabschlüsse

FFT Communication GmbH

Teltow

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011

BILANZ



AKTIVA

Euro

Gesamtjahr/Stand
Euro

Euro

Vorjahr
TEuro

A. Anlagevermögen

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

II. Sachanlagen

4.930

8

III. Finanzanlagen

B. Umlaufvermögen

I. Vorräte

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände


8.577


23

III. Wertpapiere

IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks


8.875


10

C. Rechnungsabgrenzungsposten


1.250

1

Summe Aktiva

23.632

42



PASSIVA

Euro

Gesamtjahr/Stand
Euro

Euro

Vorjahr
TEuro

A. Eigenkapital

I. Gezeichnetes Kapital


12.500


12

II. Kapitalrücklage

III. Gewinnrücklagen

IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag

8.471


14

V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag


-4.785


-5

B. Rückstellungen


1.876


2

C. Verbindlichkeiten


5.570


19

D. Rechnungsabgrenzungsposten

Summe Passiva


23.632


42

ANHANG

A. Allgemeine Angaben

Die Form der Darstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung entspricht den Vor­schrif­ten des Handelsgesetzbuches und wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungs­vorschriften für Ka­pital­gesellschaften aufgestellt. Sämtliche Wertansätze lauten auf Euro; § 244 HGB.

Gem. § 284 Abs. 1 HGB sind in den Anhang diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu ma­chen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlust­rechnung aufgenommen werden. Im Bericht sind die vorgeschriebe­nen oder wahlweise in den Anhang aufzuneh­menden Angaben entweder in den allgemeinen Erläuterungen zum Anhang oder in den Er­läuterungen zu den einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung enthalten. Sofern es aus Gründen der Übersichtlichkeit der Dar­stellung erforderlich war, Angaben in die Anlagen zu die­sem Bericht zu verla­gern, ist dies ge­schehen. In diesen Fällen wird jeweils im Rahmen der Erläuterun­gen zu den einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung auf die Angaben in den entsprechenden An­lagen verwiesen.

Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren erstellt; § 275 HGB.

Nachweis der Pflichtangaben der §§ 284, 285 HGB

Die Bewertung der Vermögens- und Schuldposten erfolgte nach den Vorschriften der §§ 252 - 256a HGB sowie §§ 279 - 283 HGB.

Die Kontennachweise zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind als Anlagen beige­fügt.

Es handelt sich bei der Berichtsfirma um eine kleine Kapitalgesellschaft gemäß § 267 Abs. 1 HGB. Alle drei dort genannten Größenmerkmale werden nicht überschritten. Die größenab­hängigen Erleichterungen nach §§ 274a und 288 Abs.1 HGB werden in Anspruch genommen.

Der Jahresabschluss für das Kalanderjahr 2010 wurde erstmals nach den Vorschriften des Bilanz­modernisierungsgesetzes (BilMoG) aufgestellt. Soweit sich danach Änderungen ergeben haben, wurde das Wahlrecht des Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHGB in Anspruch genommen und eine Anpassungnichtvorgenommen.

Wurden in der Vergangenheit steuerliche Vergünstigungen in der Handelsbilanz ausgewiesen, besteht nach Art. 67 Abs. 4 EGHGB die Möglichkeit, diese Posten unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung beizubehalten. Ent­scheidet sich die Gesellschaft gegen das Beibehaltungswahlrecht, sind die aus der Zuschrei­bung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen.

Soweit sich durch die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz in Zukunft latente Steuern nach § 274 HGB ergeben sollten, werden die sich aus § 274a HGB ergebenden Erleichterungen in Anspruch genommen und auf eine Berechnung und ein Ausweis verzichtet.

Latente Steuern können künftig dann entstehen, wenn zwischen den handelsrechtlichen Wert­ansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen bestehen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraus­sichtlich abbauen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung ist als passive latente Steuer in der Bilanz anzusetzen. Eine sich andererseits insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuer in der Bilanz angesetzt werden.

B. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

Der Jahresabschluss der Gesellschaft wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvor­schriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt. Steuerrechtliche Vorschriften finden bei der Bi­lanzierung nach Bekanntgabe des BilMoG keine Berücksichtigung mehr.

I. Bilanzierungsgrundsätze

Planmäßige Abschreibungen sind bei allen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens vor­zuneh­men deren Nutzung zeitlich begrenzt ist. Bei anderen Vermögensgegenständen kön­nen planmäßige Abschreibungen nicht vorgenommen werden. Die planmäßigen Abschreibun­gen dienen der Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre, in denen der einzelne (abnutzbare) Anlagegegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Die Vornahme planmäßiger Abschreibungen ergibt sich aus dem Grundsatz der Bewertungs­stetigkeit (§ 252 Abs. 1 HGB).

Nach den einschlägigen Vorschriften des Handelsrechts (§ 253 Abs. 2 HGB) kommen außer­planmä­ßige Abschreibungen bei allen Gegenständen des Anlagevermögens ohne Rücksicht dar­auf in Betracht, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist. Sie erfolgen, um Anlagegegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei einer vor­aussichtlich dauernden Wert­minderung müssen außerplanmäßige Abschreibungen vorge­nom­men werden.

a. Anlagevermögen

Die immateriellen Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungskosten vermindert um plan­mäßige, nutzungsbedingte Abschreibungen angesetzt. Die Abschreibung erfolgt entspre­chend der betriebsge­wöhnlichen Nutzungsdauer.

Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungskosten - vermindert um planmäßige, nut­zungsbe­dingte Abschreibungen - an­gesetzt. Die Abschreibung erfolgt linear. Gegenstände des beweglichen An­lagever­mögens mit Anschaffungskosten bis € 410,00 können ab dem Jahr 2010 gemäß § 6 Abs. 2 EStG im Zu­gangsjahr in voller Höhe abgeschrieben werden. Ein Wahl­recht, das für das gesamte Jahr nur einheitlich ausgeübt werden kann, be­steht darüber hinaus wie folgt. Für Anschaf­fungen zwischen € 150,00 und € 1.000,00 kann ein Sammelposten ge­bildet und nach den ge­setzlichen Vorgaben über fünf Jahre linear abgeschrie­ben. Die Anschaf­fungen bis € 150,00 sind dann als Betriebsausgaben zu behandeln.

Soweit der nach vorstehenden Grundsätzen ermittelte Wert von Gegenständen des Anlagever­mögens über dem Wert liegt, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist, wird dem durch außerplanmäßige Abschreibungen Rechnung getragen. Soweit die Gründe für derartige Ab­schreibungen nicht mehr be­stehen, werden Zuschreibungen vorgenommen.

Die Anschaffungskosten und die bisher in Anspruch genommenen Abschreibungen sind in ei­nem An­lagenspiegel zusammengefasst dargestellt, der diesem Anhang als Anlage beigefügt ist.

b. Umlaufvermögen

Beim Umlaufvermögen sind gem. § 253 HGB bis zur Bilanzaufstellung eingetretene Wertmin­derungen durch außerplanmäßige Abschreibungen zu berücksichtigen. Soweit die Gründe für die außerplanmä­ßige Abschreibungen nicht mehr bestehen, werden, soweit dies zulässig ist, Zu­schreibungen vorge­nommen.

Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wurden erkennbare Einzelrisiken durch Wertberichtigungen berücksichtigt.

Die liquiden Mittel werden mit dem Nennbetrag bilanziert.

Die Abgrenzung der sonstigen Vermögensgegenstände dient der periodengerechten Ge­winn­ermitt­lung. Die Beträge haben Forderungscharakter.

c. Rückstellungen

Die Rückstellungen berücksichtigen alle bis zum Bilanzstichtag erkennbaren Risiken und be­kannt ge­wordenen ungewissen Verpflichtungen, die das abgelaufene Geschäftsjahr betreffen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzu­zinsen.

d. Verbindlichkeiten

Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen Verbindlichkeiten werden mit dem Rückzahlbetrag ausgewiesen. Der Verbindlichkeitsspiegel ist als Anlage bei­gefügt.

II. Bewertungsgrundsätze

Beim Jahresabschluss konnten die bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmetho­den über­nommen werden. Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und Bewertungs­methoden fand somit nicht statt.

Zum Abschlussstichtag bestanden keine Haftungsverhältnisse im Sinne des § 251 HGB.

Zum Abschlussstichtag bestehen sonstige finanzielle Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag für einen Farbkopierer.

Die Fortführung des Jahresergebnisses wird in den Erläuterungen zur Bilanz dargestellt.

C. Ergänzende Angaben

Im Berichtsjahr wurden keine Arbeitnehmer beschäftigt.

Zur Geschäftsführung waren die Herren Toralf Reichen­bach und Frank Luckau bestellt wor­den. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Bezüglich der Bezüge der Geschäftsleitung wird auf § 286 Absatz 4 HGB verwiesen.

 

Frank Luckau

Toralf Reichenbach

Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 17.05.2012

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