Beverages Company GmbH
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Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Toralf Reichenbach seit 12.9.2013 | Liquidator |
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
FFT Communication GmbHTeltowJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011BILANZ
ANHANGA. Allgemeine Angaben Die Form der Darstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung entspricht den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften aufgestellt. Sämtliche Wertansätze lauten auf Euro; § 244 HGB. Gem. § 284 Abs. 1 HGB sind in den Anhang diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden. Im Bericht sind die vorgeschriebenen oder wahlweise in den Anhang aufzunehmenden Angaben entweder in den allgemeinen Erläuterungen zum Anhang oder in den Erläuterungen zu den einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung enthalten. Sofern es aus Gründen der Übersichtlichkeit der Darstellung erforderlich war, Angaben in die Anlagen zu diesem Bericht zu verlagern, ist dies geschehen. In diesen Fällen wird jeweils im Rahmen der Erläuterungen zu den einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung auf die Angaben in den entsprechenden Anlagen verwiesen. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren erstellt; § 275 HGB. Nachweis der Pflichtangaben der §§ 284, 285 HGB Die Bewertung der Vermögens- und Schuldposten erfolgte nach den Vorschriften der §§ 252 - 256a HGB sowie §§ 279 - 283 HGB. Die Kontennachweise zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind als Anlagen beigefügt. Es handelt sich bei der Berichtsfirma um eine kleine Kapitalgesellschaft gemäß § 267 Abs. 1 HGB. Alle drei dort genannten Größenmerkmale werden nicht überschritten. Die größenabhängigen Erleichterungen nach §§ 274a und 288 Abs.1 HGB werden in Anspruch genommen. Der Jahresabschluss für das Kalanderjahr 2010 wurde erstmals nach den Vorschriften des Bilanzmodernisierungsgesetzes (BilMoG) aufgestellt. Soweit sich danach Änderungen ergeben haben, wurde das Wahlrecht des Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHGB in Anspruch genommen und eine Anpassungnichtvorgenommen. Wurden in der Vergangenheit steuerliche Vergünstigungen in der Handelsbilanz ausgewiesen, besteht nach Art. 67 Abs. 4 EGHGB die Möglichkeit, diese Posten unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung beizubehalten. Entscheidet sich die Gesellschaft gegen das Beibehaltungswahlrecht, sind die aus der Zuschreibung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen. Soweit sich durch die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz in Zukunft latente Steuern nach § 274 HGB ergeben sollten, werden die sich aus § 274a HGB ergebenden Erleichterungen in Anspruch genommen und auf eine Berechnung und ein Ausweis verzichtet. Latente Steuern können künftig dann entstehen, wenn zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen bestehen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung ist als passive latente Steuer in der Bilanz anzusetzen. Eine sich andererseits insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuer in der Bilanz angesetzt werden. B. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Der Jahresabschluss der Gesellschaft wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt. Steuerrechtliche Vorschriften finden bei der Bilanzierung nach Bekanntgabe des BilMoG keine Berücksichtigung mehr. I. Bilanzierungsgrundsätze Planmäßige Abschreibungen sind bei allen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens vorzunehmen deren Nutzung zeitlich begrenzt ist. Bei anderen Vermögensgegenständen können planmäßige Abschreibungen nicht vorgenommen werden. Die planmäßigen Abschreibungen dienen der Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre, in denen der einzelne (abnutzbare) Anlagegegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Die Vornahme planmäßiger Abschreibungen ergibt sich aus dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 HGB). Nach den einschlägigen Vorschriften des Handelsrechts (§ 253 Abs. 2 HGB) kommen außerplanmäßige Abschreibungen bei allen Gegenständen des Anlagevermögens ohne Rücksicht darauf in Betracht, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist. Sie erfolgen, um Anlagegegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung müssen außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden. a. Anlagevermögen Die immateriellen Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungskosten vermindert um planmäßige, nutzungsbedingte Abschreibungen angesetzt. Die Abschreibung erfolgt entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungskosten - vermindert um planmäßige, nutzungsbedingte Abschreibungen - angesetzt. Die Abschreibung erfolgt linear. Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis € 410,00 können ab dem Jahr 2010 gemäß § 6 Abs. 2 EStG im Zugangsjahr in voller Höhe abgeschrieben werden. Ein Wahlrecht, das für das gesamte Jahr nur einheitlich ausgeübt werden kann, besteht darüber hinaus wie folgt. Für Anschaffungen zwischen € 150,00 und € 1.000,00 kann ein Sammelposten gebildet und nach den gesetzlichen Vorgaben über fünf Jahre linear abgeschrieben. Die Anschaffungen bis € 150,00 sind dann als Betriebsausgaben zu behandeln. Soweit der nach vorstehenden Grundsätzen ermittelte Wert von Gegenständen des Anlagevermögens über dem Wert liegt, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist, wird dem durch außerplanmäßige Abschreibungen Rechnung getragen. Soweit die Gründe für derartige Abschreibungen nicht mehr bestehen, werden Zuschreibungen vorgenommen. Die Anschaffungskosten und die bisher in Anspruch genommenen Abschreibungen sind in einem Anlagenspiegel zusammengefasst dargestellt, der diesem Anhang als Anlage beigefügt ist. b. Umlaufvermögen Beim Umlaufvermögen sind gem. § 253 HGB bis zur Bilanzaufstellung eingetretene Wertminderungen durch außerplanmäßige Abschreibungen zu berücksichtigen. Soweit die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibungen nicht mehr bestehen, werden, soweit dies zulässig ist, Zuschreibungen vorgenommen. Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wurden erkennbare Einzelrisiken durch Wertberichtigungen berücksichtigt. Die liquiden Mittel werden mit dem Nennbetrag bilanziert. Die Abgrenzung der sonstigen Vermögensgegenstände dient der periodengerechten Gewinnermittlung. Die Beträge haben Forderungscharakter. c. Rückstellungen Die Rückstellungen berücksichtigen alle bis zum Bilanzstichtag erkennbaren Risiken und bekannt gewordenen ungewissen Verpflichtungen, die das abgelaufene Geschäftsjahr betreffen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. d. Verbindlichkeiten Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen Verbindlichkeiten werden mit dem Rückzahlbetrag ausgewiesen. Der Verbindlichkeitsspiegel ist als Anlage beigefügt. II. Bewertungsgrundsätze Beim Jahresabschluss konnten die bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden übernommen werden. Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden fand somit nicht statt. Zum Abschlussstichtag bestanden keine Haftungsverhältnisse im Sinne des § 251 HGB. Zum Abschlussstichtag bestehen sonstige finanzielle Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag für einen Farbkopierer. Die Fortführung des Jahresergebnisses wird in den Erläuterungen zur Bilanz dargestellt. C. Ergänzende Angaben Im Berichtsjahr wurden keine Arbeitnehmer beschäftigt. Zur Geschäftsführung waren die Herren Toralf Reichenbach und Frank Luckau bestellt worden. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Bezüglich der Bezüge der Geschäftsleitung wird auf § 286 Absatz 4 HGB verwiesen.
Frank Luckau Toralf Reichenbach Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 17.05.2012 |
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