SPM,
Gesellschaft für Systementwicklung, Projektierung und
Maschinenbau mit beschränkter Haftung
Ennepetal
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
129,00 |
171,00 |
| I.
Immaterielle Vermögensgegenstände |
1,00 |
1,00 |
| II.
Sachanlagen |
128,00 |
170,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
50.274,59 |
6.014,95 |
| I.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
10.229,04 |
3.703,71 |
| davon
mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr |
2.767,64 |
0,00 |
| II.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
40.045,55 |
2.311,24 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
255,63 |
0,00 |
| D.
nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag |
0,00 |
15.800,80 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
50.659,22 |
21.986,75 |
Passiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Eigenkapital |
43.964,88 |
0,00 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
51.129,19 |
51.129,19 |
| II.
Verlustvortrag |
66.929,99 |
61.512,90 |
| III.
Jahresüberschuss |
59.765,68 |
-5.417,09 |
| IV.
nicht gedeckter Fehlbetrag |
0,00 |
15.800,80 |
| B.
Rückstellungen |
1.200,00 |
1.411,19 |
| C.
Verbindlichkeiten |
5.494,34 |
20.575,56 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
5.494,34 |
1.603,72 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
50.659,22 |
21.986,75 |
Anhang
A. Allgemeine Angaben zu Inhalt und Gliederung zum
Jahresabschluss
B. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
C. Angaben zu Bilanzposten
I. Allgemeine Angaben
II. Forderungen und Verbindlichkeiten i. S. d. §
42, III GmbHG
III. Haftungsverhältnisse
D. Sonstige Angaben
I. Geschäftsführungsorgane
II. Gewährte Vorschüsse und Kredite an
Organmitglieder
III. Beteiligung an verbundene Unternehmen
IV. Bewertungseinheiten
A. Allgemeine Angaben zu Inhalt und
Gliederung zum Jahresabschluss
1. Der Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2010
wurde nach den Vorschriften der §§ 242 ff. HGB
unter Beachtung der ergänzenden Bestimmungen für
Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB) erstellt.
2. Eine Durchbrechung der Darstellungs- und
Methodenstetigkeit aufgrund der erstmaligen Anwendung des
BilMoG haben sich nicht ergeben (Artikel 67 Abs. 8 Satz 1
EGHGB)
3. Die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn-
und Verlustrechnung entspricht den Bestimmungen der
§§ 266 und 275 HGB. Die Bilanz ist in Kontoform,
die Gewinn- und Verlustrechnung in Staffelform nach dem
Gesamtkostenverfahren aufgestellt.
4. In der Bilanz und in der G.u.V. ist zu jedem
Posten der entsprechende Wert des vorhergehenden
Geschäftsjahres angegeben.
5. Die Posten der Aktivseite sind nicht mit
Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit
Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit
Grundstückslasten verrechnet.
6. Das Anlage- und Umlaufvermögen, das
Eigenkapital, die Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten
sind in der Bilanz gesondert ausgewiesen und hinreichend
gegliedert.
7. Dem Anlagevermögen sind nur
Gegenstände zugeordnet, die dem Geschäftsbetrieb
dauernd zu dienen geeignet und bestimmt sind.
8. Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber Gesellschaftern sind in der Bilanz nicht
gesondert ausgewiesen. Der Ausweis erfolgte in der Bilanz
unter den Posten "sonstige Vermögensgegenstände"
bzw. "sonstige Verbindlichkeiten".
9. Die auf den Jahresabschluss angewendeten
Darstellungsgrundsätze sind beibehalten worden.
10. Zusätzliche Angaben wegen der
Nichtvergleichbarkeit einzelner Positionen des
Jahresabschlusses mit denen des Vorjahres sind nicht
notwendig. Der Jahresabschluss vermittelt ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
11. Soweit Wahlrechte für Angaben in der
Bilanz oder im Anhang ausgeübt werden können,
wurde der Vermerk in der Bilanz gewählt.
12. Posten der Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung, die im Geschäftsjahr keinen Betrag
ausweisen, sind gem. § 265 Abs. 8 HGB angegeben.
13. Nach den in § 267 HGB angegebenen
Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine
Kapitalgesellschaft.
14. Von den größenabhängigen
Erleichterungen des § 274a HGB, des § 288 HGB und
des § 326 HGB für die Offenlegung wurde
Gebrauch gemacht.
15. Zur Vergrößerung der Klarheit
der Darstellung wurden in der Bilanz einzelne Posten des
Gliederungsschema in § 266 HGB zusammengefasst (§
265 Abs. 7 Nr. 2 HGB).
B. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
I. Bilanzierungsmethoden
1. Die Bilanzierungsverbote nach § 248 Abs. 1
HGB wurden beachtet.
2. Selbst geschaffene immaterielle
Vermögensgegenstände lagen am Abschlussstichtag
nicht vor.
3. Rückstellungen sind nur im Rahmen des
§ 249 Abs. 1 HGB gebildet. Die Auflösung der
Rückstellungen erfolgte nach
bestimmungsgemäßem Verbrauch.
4. Rechnungsabgrenzungsposten wurden nur im
Rahmen der Bestimmungen des
§ 250 HGB gebildet.
5. Haftungsverhältnisse i. S. d. §
251 HGB sind auf der Passivseite ausgewiesen. .
II. Bewertungsmethoden
1. Die angewandten Bewertungsmethoden orientieren
sich an den handelsrechtlichen Bestimmungen.
2. Die Wertansätze der
Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres stimmen mit
denen der Schlussbilanz des vorhergehenden
Geschäftsjahres gemäß § 252 Abs. 1 Nr.
1 HGB überein.
3. Bei der Bewertung wird nach § 252 Abs.
1 Nr. 2 HGB von der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit ausgegangen. Dem stehen weder
tatsächliche noch rechtliche Gründe entgegen.
4. Die Vermögensgegenstände und
Schulden sind gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB
einzeln bewertet worden. Es ist nach § 252 Abs. 1 Nr.
4 HGB vorsichtig bewertet worden. Namentlich sind alle
vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum
Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt,
selbst wenn diese erst zwischen Abschlussstichtag und dem
Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden
sind.
5. Gewinne wurden gemäß § 252
Abs. 1 Nr. 4 HGB nur berücksichtigt, soweit diese am
Abschlussstichtag realisiert waren. Aufwendungen und
Erträge sind nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB
unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden
Zahlungen im Jahresabschluss erfasst.
6. Die Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens sind zu Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten vermindert um planmäßige
Abschreibungen angesetzt. Bei der Bemessung der
planmäßigen Abschreibungen wurde von der
voraussichtlichen Nutzungsdauer unter Berücksichtigung
der betrieblichen Nutzungsverhältnisse
ausgegangen. Die Wertansätze die sich auf
Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB a.F. und
nach §§ 254, 279 Abs. 2 HGB a.F. ergeben haben,
werden unter Anwendung des Art. 67 Abs. 4 Satz 1 EGHB
fortgeführt. Die Durchbrechung des
Einzelbewertungsgrundsatz nach § 252 Abs. 2 HGB wurde
unter Bezugnahme auf den IDW aus
Wirtschaftlichkeitsaspekten für den GWG
Sammelposten und den geringwertigen
Wirtschaftsgütern angewandt.
7. Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe und Handelswaren
wurden mit den Anschaffungskosten bei Anwendung
zulässiger Bewertungsvereinfachungsverfahren oder zu
niedrigeren Tageswerten angesetzt.
8. Die unfertigen und fertigen Erzeugnisse wurden zu
den Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2
HGB (Einzelkosten, angemessene Material- und
Fertigungsgemeinkosten) bewertet, sofern nicht nach §
253 Abs. 4 HGB um noch anfallende Aufwendungen geminderte
Verkaufswerte anzusetzen sind. Es wurden keine
Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten einbezogen.
9. Die Leistungsforderungen sind
grundsätzlich mit dem Nennbetrag angesetzt.
Erforderliche Einzelwertberichtigungen wurden
durchgeführt. Das allgemeine Kreditrisiko wurde durch
eine ausreichende Pauschalwertberichtigung
berücksichtigt.
10. Die Rückstellungen werden in Höhe
des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
notwendigen Erfüllungsbetrag passiviert. Bei
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr werden künftige Preis- und
Kostensteigerungen berücksichtigt und eine Abzinsung
auf den Bilanzstichtag vorgenommen. Als
Abzinsungssätze werden die den Restlaufzeiten der
Rückstellungen entsprechenden durchschnittlichen
Marktzinssätze der vergangenen sieben
Geschäftsjahre verwendet, wie sie von der Deutschen
Bundesbank gemäß
Rückstellungsverzinsungsverordnung monatlich
ermittelt und bekannt gegeben werden.
11. Die Steuerrückstellungen und die
sonstigen Rückstellungen enthalten alle erkennbaren
Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten.
12. Die Verbindlichkeiten sind mit dem
Erfüllungsbetrag angesetzt.
13. Verbindlichkeiten in Fremdwährung,
deren Restlaufzeit nicht mehr als ein Jahr beträgt,
werden mit dem Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag
bewertet. Alle übrigen
Fremdwährungsverbindlichkeiten werden mit dem
Umrechnungskurs bei Rechungsstellung oder dem höheren
Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag bewertet. (§
256a HGB).
14. Die auf den Jahresabschluss angewandten
Bewertungsmethoden sind beibehalten worden.
C. Angaben zu einzelnen Bilanzposten § 268
HGB
I. Allgemeine Angaben
1. Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag
angesetzt. Der Ansatz erfolgt unter Berücksichtigung
vor Verwendung des Jahresüberschusses.
2. Auf die Darstellung der Entwicklung der
einzelnen Posten des Anlagevermögens wird aufgrund
§ 274 a Nr. 1HGB verzichtet.
3. Bei den Verbindlichkeiten wird von der
Erleichterung gem. § 274 a Nr. 3 HGB Gebrauch gemacht.
4. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von
mehr als 5 Jahren (§ 285 Nr. 1 a HGB) bestanden am
Abschlussstichtag nicht.
5. Sämtliche Verbindlichkeiten bei den
Kreditinstituten sind durch Sicherungsübereignungen
und Bürgschaften besichert. Die Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen sind durch die Branchen
üblichen Eigentumsvorbehalte gesichert (§ 285 Nr.
1b HGB)
6. Grundlage der Währungsumrechung
in € war der Devisenkassamittelkurs zum
Bilanzstichtag
7. Abweichungen von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden die Einfluss auf die Vermögens- und
Ertragslage hatten, bestanden am Abschlussstichtag nicht.
8. Bei der Ermittlung der Herstellungskosten
wurden Fremdkapitalzinsen nicht berücksichtigt.
II. Forderungen und Verbindlichkeiten i. S. d. §
42, III GmbHG
1) Soweit Forderungen oder Verbindlichkeiten
gegenüber den
Gesellschaftern/Geschäftsführer bestehen, sind
diese in der Bilanz ausgewiesen.
2. Sie sind in den "sonstigen
Vermögensgegenständen" bzw. "sonstigen
Verbindlichkeiten" enthalten.
I. Haftungsverhältnisse
Haftungsverhältnisse i. S. d. §
251 HGB bestanden am Bilanzstichtag nicht.
D. Sonstige Angaben
I. Geschäftsführungsorgane § 285 Nr. 10
HGB
Außer dem Geschäftsführer waren im
Berichtsjahr keine weiteren Organe bestellt. Im
Berichtsjahr wurden die Geschäfte der Gesellschaft von
Hans-Josef Oxenfarth geführt.
II. Gewährte Vorschüsse und Kredite an die
Organmitglieder § 285 Nr. 9c HGB
Bestanden am Abschlussstichtag nicht. Zugunsten
der Organmitglieder wurden keine
Haftungsverhältnisse eingegangen
III. Beteiligungen von mind. 20 % an verbundene
Unternehmen
Soweit Beteiligungen von mindestens 20 % an anderen
Unternehmen bestehen, wird von der Schutzklausel nach
§ 286 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht.
IV. Angaben zur Bildung von Bewertungseinheiten §
254 HGB i.v.m § 285 Nr. 23 HGB
Bewertungseinheiten sind nicht gebildet worden.
Unterzeichnung gemäß § 245 HGB
oder
Unterzeichnung gemäß § 245 HGB i.V.m.
§ 35 GmbHG
Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit
des Jahresabschlusses, wie er sich aus diesen Unterlagen
ergibt, wird hiermit versichert.
Ennepetal, 19. Dezember 2011
Hans-Josef Oxenfarth
(Geschäftsführer)
Angabe der
Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber Gesellschaftern
1.1.2010 -
31.12.2010
Der Betrag der Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftern beträgt 0,00 EUR. Der Betrag der
Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände
gegenüber Gesellschaftern beträgt 2.767,64
EUR.
1.1.2009 -
31.12.2009
Der Betrag der Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftern beträgt 18.971,84 EUR. Der Betrag der
Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände
gegenüber Gesellschaftern beträgt 0,00 EUR.
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde zur Wahrung der gesetzlich
vorgeschriebenen Offenlegungsfrist vor der Feststellung
offengelegt.
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