W und S GmbHLiquidiert
56579 Rengsdorf, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Ruediger Loersch seit 18.12.2019 | Liquidator |
Hans-Christian Delfs seit 18.12.2019 | Liquidator |
Wirtschaftlich Berechtigte
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Identifizierte Personen (1)
| Name | Anteil |
|---|---|
Rüdiger Lorsch | 50.00% |
Ungelöste Beteiligungen (1)
| Name | Anteil |
|---|---|
Delfs Vermögensverwaltungs GbR | 50.00% |
Gesellschafter
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
3 Gesellschafter
GmbH-Struktur
2 von 3 angezeigt
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Kliniken Wied GmbHWied bei HachenburgJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010Bilanz
AnhangAngabe der auf Bilanz und GuV angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethodenzum Jahresabschluss per 31. Dezember 2010 der Firma Kliniken Wied GmbH, 57629 Wied I. Allgemeine Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden TZ 1 Übergang zum HGB nach BilMoG Nach Artikel 66 Abs. 2 HGB sind die Rechnungslegungsnormen in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung letztmals in der vor dem 31. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Rechnungslegungsnormen des HGB in der Fassung des Bilanzmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Sinne des Artikel 66 Abs. 3 HGB sind bei der Regelanwendung erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Diese zwingende Regelanwendung wurde zum 01. Januar 2010 beachtet. Für den Übergang auf die Rechnungslegungsvorschriften in der Fassung des BilMoG wurde, soweit möglich, von den Fortführungsmöglichkeiten des Art. 67 EGHGB dergestalt Gebrauch gemacht, dass die Wertansätze nach den bisherigen HGB-Normen weiter fortgeführt werden. Insoweit sind die bisherigen Rechnungslegungsvorschriften in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. TZ 2 Bewertungsstetigkeit sowie Ansatz- und Bewertungsregeln Die Gesellschaft hat keine Ansatzwahlrechte ausgeführt, insbesondere wurden keine immateriellen Vermögensgegenstände hergestellt. Im Bereich der Bewertungsmethode ist zu beachten, dass im Übergangsjahr der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit des § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB und damit zusammenhängend die Anhangangaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB bei der erstmaligen Aufstellung des Jahresabschlusses nach den geänderten Vorschriften gemäß Artikel 67 Abs. 8 S. 1 EGHGB insoweit nicht anzuwenden sind. Beim Anlagevermögen werden die Zugänge mit den Herstellungskosten / Anschaffungskosten vermindert und die planmäßigen Abschreibungen angesetzt. Der planmäßigen Abschreibung werden die amtlichen Abschreibungstabellen des BMF zur Ermittlung der betrieblichen Nutzungsdauer (ND) herangezogen, da in der Vergangenheit bei Veräußerungen kaum nennenswerte Buchgewinn / -verluste entstanden sind. Beim Umlaufvermögen werden die Vermögensgegenstände mit Anschaffungskosten bewertet. Ein davon abweichender niedriger Börsen- und Marktpreis bzw. beizulegender Wert wurde berücksichtigt. Die Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten werden mit ihren nach laufenden Bearbietung notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt und abgezinst, soweit dies nach § 253 Abs. 2 HGB gefordert ist. In fremde Währung bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten von mehr als einem Jahre bestehen nicht, so dass § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB nicht anwendbar ist. Verbindlichkeiten werden mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt. Latente Steuern sind am Bilanzstichtag nicht auszuweisen. Sich ergebende Steuerbe- und Steuerentlastungen werden verrechnet. Sofern danach aktive latente Steuern zu bilden wären, wird von dem Aktivierungswahlrecht gemäß § 274 Abs.1 S. 2 HGB kein Gebrauch gemacht. Bewertungseinheiten i. S. von § 254 HGB waren nicht zu bilden. B. Erläuterungen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 284 HGB TZ 3 Hinsichtlich der auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wird auf die Ausführungen zu den allgemeinen Ansatz- und Bewertungsmethoden unter TZ 2 verwiesen. Pensionsrückstellungen waren nicht zu bilanzieren. TZ 4 Fremdwährungsgeschäfte hat die Gesellschaft nicht vorgenommen. TZ 5 Abweichungen von den bisherigen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden haben sich im Berichtsjahr in dem unter TZ 1 aufgeführten Umfang infolge der erstmaligen Aufstellung des Jahresabschlusses nach den geänderten Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG ergeben. Diesbezüglich wird von den Aufstellungserleichterungen gemäß Artikel 67 Abs. 8 S. 1 EGHGB Gebrauch gemacht. C. Sonstigen Pflichtangaben gemäß § 285 HGB TZ 6 Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren bestehen nicht. Die ausgewiesenen Verbindlichkeiten sind nicht durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert. TZ 7 Ansprüche der Gesellschaft an Mitglieder der Geschäftsführung bestehen nicht (Vorjahr: EUR 0,00). TZ 8 Mitglieder der Geschäftsführung Geschäftsführer zum Bilanzstichtag sind: a)Herr Karl-Ernst Mohr, Mühlenweg, Steimel b)Herr Rüdiger Lörsch, Im Schauinsland 13, Rengsdorf Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. TZ 9 Beteiligungen an anderen Unternehmen i. S. v. § 285 Nr. 11 HGB bestehen nicht. TZ 10 Die Gesellschaft ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der -Kliniken Wied GmbH & Co. KG (AG Montabaur, HRB 1956) mit Sitz in 57629 Wied bei Hachenburg TZ 11 Haftungsverhältnisse gemäß § 251 HGB bestehen bei der Gesellschaft nicht. D. Sonstige Angaben TZ 12 DieGesellschaft macht von den Aufstellungserleichterungen gemäß § 288 HGB Gebrauch. TZ 13 In den Forderungen sind solche mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in Höhe von EUR 109.281,46 (Vorjahr: EUR 95.955,47) enthalten. TZ 14 In den Verbindlichkeiten sind keine mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr enthalten. |
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