peta.kon GmbHLiquidiert

79539 Lörrach, DEU

Stammdaten

Register
Amtsgericht Freiburg HRB 703837
Eingetragen
4.6.2009
Branche
UnternehmensberatungArchitekturbüros für HochbauArchitekturbüros für Garten- und Landschaftsgestaltung
Gegenstand
die Unternehmensberatung im Bereich Marketing und Vertrieb.

Historie

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Management

NameRolle
Wolfgang Kriesten
seit 4.6.2009
Geschäftsführer

Konzern- und Jahresabschlüsse

peta.kon GmbH

Weil am Rhein

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010

Bilanz

Geschäftsjahr

Vorjahr

EUR

EUR

EUR

  
 
AKTIVA
 
 
  A. Anlagevermögen
 
    I. Sachanlagen
 
      1. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

9.688,00

12.101,00

 
 
  B. Umlaufvermögen
 
    I. Vorräte
 
      1. in Arbeit befindliche Aufträge

3.000,00

0,00

      2. fertige Erzeugnisse und Waren

835,00

3.835,00

0,00

 
    II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
 
      1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

771,25

0,00

      2. sonstige Vermögensgegenstände

3.634,41

4.405,66

4.539,52

 
    III. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten

2.201,17

2.061,18

 
 
  C. Rechnungsabgrenzungsposten

10.126,95

11.420,52

 
 
  D. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

27.352,53

0,00

 

 _________

 _________

 
Summe Aktiva

57.609,31

30.122,22

 
 
     
PASSIVA
         
 
  A. Eigenkapital
 
    I. Gezeichnetes Kapital

25.000,00

25.000,00

 
    II. Verlustvortrag

-22.990,73

0,00

 
    III. Jahresfehlbetrag

-29.361,80

-22.990,73

 
     nicht gedeckter Fehlbetrag

27.352,53

0,00

     
 
   buchmäßiges Eigenkapital

0,00

2.009,27

 
 
  B. Rückstellungen
 
      1. sonstige Rückstellungen

800,00

800,00

 
 
  C. Verbindlichkeiten
 
      1. sonstige Verbindlichkeiten

56.809,31

27.312,95

 

 _________

 _________

  
Summe Passiva

57.609,31

30.122,22

     
     
  

Anhang

  Allgemeine Angaben

Die Gesellschaft ist handelsbilanzell überschuldet. Die Bankverbindlichkeiten sind jedoch privat vom Gesellschafter abgesichert. Darüber hinaus bestehen nachrangige Verbindlichkeiten an den Gesellschafter in Höhe von € 54.417,57. Die Zahlungsfähigkeit war zu jedem Zeitpunkt gegeben.

Bilanzierung und Bewertung

Der Jahresabschluss wurde auf der Grundlage der Gliederungs-, Bilanzie­rungs- und Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches und der Steuergesetze sowie des Bilanzrichtliniengesetzes aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften wurden die Regelungen des GmbH-Gesetzes beachtet.

Die Gesellschaft wendet die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) geänderten Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des HGB gem. Art. 66 Abs. 3 S. 1 EGHGB erstmalig im Berichtsjahr an. Aus der Erstanwendung ergaben sich keine Auswirkungen.

Die Werte Bilanzsumme und Umsatzerlöse überschreiten nicht die Schwellenwerte gem. § 267 HGB. Es handelt sich somit um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB, welche den Jahresabschluss generell nach den §§ 264 ff HGB aufzustellen hat.

Größenabhängige Erleichterungen bei der Erstellung (§ 266 Abs. 1 und § 288 HGB) und bei der Offenlegung (§§ 326 bzw. 327 HGB) des Jahres­abschlusses wurden in Anspruch genommen.

Im Einzelnen waren dies folgende Grundsätze und Methoden:

Gliederungsgrundsätze

Die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Anlagennachweises entsprechen den Vorschriften der § 266 Abs. 2 und § 275 HGB.

Eine Mitzugehörigkeit von Vermögensgegenständen und Schulden zu anderen Posten der Bilanz bestand nicht.

Bilanzierungsmethode

Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Posten der Aktivseite sind nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet worden.

Das Anlagevermögen und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten wurden in der Bilanz gesondert ausgewiesen und hinreichend aufgegliedert. Das Anlage­vermögen weist nur Gegenstände aus, die bestimmt sind, dem Geschäfts­betrieb dauernd zu dienen. Aufwendungen für die Gründung der Unter­nehmung und für die Beschaffung des Eigenkapitals sowie für immate­rielle Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, wurden nicht bilanziert. Rückstellungen wurden nur im Rahmen des§ 249 HGB und Rechnungsabgrenzungsposten nach den Vorschriften des § 250 HGB gebildet.

Bewertungsmethoden

Bei der Bewertung wurde von der Fortführung des Unternehmens ausge­gangen. Die Vermögensgegenstände und Schulden wurden einzeln bewertet. Es ist vorsichtig bewertet worden, namentlich sind alle vorher­sehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt worden, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Gewinne sind nur berücksichtigt worden, wenn sie bis zum Abschlussstichtag realisiert worden sind. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung berücksichtigt worden.

Einzelne Positionen wurden wie folgt bewertet:

• Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens wurden zu Anschaffungskosten oder Herstellungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibung bewertet.

• Grundlage der planmäßigen Abschreibung waren die Nutzungsdauern gemäß der amtlichen AfA-Tabelle.

• Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände wurden grundsätzlich mit dem Nennbetrag angesetzt. Das allgemeine Kredit­risiko bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wurde durch eine Pauschalwertberichtigung berücksichtigt.

• Rückstellungen wurden nach üblicher kaufmännischer Schätzung ermittelt. Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen.

•  Steuerrückstellungen beinhalten die bis zum Bilanzstichtag noch nicht veranlagten Steuern, Steuerforderungen die errechneten Erstattungsansprüche.

Geschäftsführer für den gesamten Berichtszeitraum war Herr Wolfgang Kriesten. Der Geschäftsführer war von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit.

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