H. F. Design GmbH & Co. KG.Liquidiert
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H. F. Design GmbH & Co. KG.SchorndorfJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2010AKTIVA
ANHANG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2010A. ALLGEMEINE ANGABEN ZUM JAHRESABSCHLUSSDer Jahresabschluss wurde nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften in EURO unter Gegenüberstellung der Werte zum 31. Dezember 2009 aufgestellt. Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2010 erfolgt unter erstmaliger Anwendung der neuen Bestimmungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG). Zum 1. Januar 2010 wurden aufgrund des Übergangs auf die Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG außerordentliche Aufwendungen in Höhe von EUR 11.182,00 bilanziert. Die Vorjahreszahlen wurden nicht angepasst (Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHGB). Auf Grund der erstmaligen Anwendung der neuen Bilanzierungsvorschriften wurden die im Vorjahr angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze nicht voll umfänglich fortgeführt. Der Jahresabschluss wurde entsprechend den Gliederungsvorschriften des HGB aufgestellt (§§ 265, 266 ff. HGB). B. BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSMETHODENSachanlagen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, bewertet. Bei den planmäßigen Abschreibungen wird für andere Anlagen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung von einer Nutzungsdauer von fünf Jahren ausgegangen. Für Wirtschaftsgüter mit einem Wert von mehr als EUR 150,00 bis EUR 1.000,00 wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten gebildet, der gleichmäßig innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren aufgelöst wird (entsprechend § 6 Abs. 2a EStG). Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden mit dem Nominalwert unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet. Die sonstigen Vermögensgegenstände enthalten Forderungen gegenüber Gesellschaftern in Höhe von EUR 388.134,37 (Vj. EUR 363.985,76). Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen werden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags angesetzt (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Bewertung erfolgt nach dem Anwartschaftbarwertverfahren. Für die Abzinsung wird der von der Bundesbank veröffentlichte durchschnittliche Marktzinssatz berücksichtigt, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB). Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, werden mit den Pensionsverpflichtungen verrechnet. Sonstige Rückstellungen werden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags bewertet. Verbindlichkeiten sind mit ihren Erfüllungsbeträgen angesetzt. C. ANGABEN ZUR BILANZForderungen und sonstige Vermögensgegenstände Die Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände haben eine Restlaufzeit unter einem Jahr. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Die Rückstellung für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen wurde nach dem versicherungsmathematischen Anwartschaftsbarwertverfahren (Projected-unit-credit-Methode) gebildet. Es wurden folgende Annahmen für die Berechnung berücksichtigt (§ 285 Nr. 24 HGB):
Durch die Umstellung der Bewertung der Pensionsrückstellungen nach BilMoG ergibt sich ein zusätzlicher einmaliger Rückstellungsbetrag in Höhe von EUR 11.182,00. Von der Übergangsregelung gem. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB wurde kein Gebrauch gemacht. Daher wurde der gesamte Betrag den Pensionsrückstellungen zugeführt und als außerordentlicher Aufwand ausgewiesen. Angaben zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB (§ 285 Nr. 25 HGB):
Verbindlichkeiten In den Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr in Höhe von EUR 57.967,63 (Vj. EUR 47.504,05) enthalten. Es bestehen keine Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit über fünf Jahren. Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 265.833,49 (Vj. EUR 275.230,96) sind durch Grundschulden gesichert. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen bestehen am Abschlussstichtag in Höhe von EUR 28.751,76 (Vj. EUR 25.443,59). D. SONSTIGE ANGABENPersönlich haftende Gesellschafterin ist die Pegau Components GmbH, Schorndorf. Die Pegau Components GmbH ist nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt. Das Stammkapital beträgt EUR 26.000,00. Die H.F. Design GmbH & Co. KG wird vertreten durch die Komplementärin, die Pegau Components GmbH. Geschäftsführer der Pegau Components GmbH ist Herr Hendrik F. Bloksma, Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Von den Erleichterungen nach §§ 274a, 288 HGB wurde teilweise Gebrauch gemacht.
Schorndorf, 29. November 2011 Hendrik F. Bloksma, Geschäftsführer Offenlegungsangabe gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 HGB:Der Jahresabschluss wurde am 12.12.2011 festgestellt. |
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