Green Entertainment GmbH

Am Hügel 9, 40822 Mettmann, DEU

Stammdaten

Register
Amtsgericht Wuppertal HRB 28594
Eingetragen
3.7.2007
Branche
MusikverlageVeröffentlichung von Musikaufnahmen (Labels)Sonstige Entertainmentveranstalter
Gegenstand
Der Lizenzhandel, Musikverlag und Medienberatung.

Historie

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Management

NameRolle
Markus Paul Hartmann
seit 18.12.2017
Geschäftsführer

Wirtschaftlich Berechtigte
Beta

100.00% identifiziert0.00% ungelöst

Identifizierte Personen (1)

NameAnteil
100.00%

Gesellschafter
Beta

1 Gesellschafter

GmbH-Struktur

Name
Ort
Betrag
Anteil
Markus Hartmann
40822 Mettmann
25.000 €
100.00%

Beteiligungen
Beta

NameAnteil
No data available

Konzern- und Jahresabschlüsse

Green Entertainment GmbH

Mettmann

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013

Bilanz

AKTIVA
31.12.2013
EUR
31.12.2012
EUR
ANLAGEVERMÖGEN 39.769,00 42.367,00
Immaterielle Vermögens-
gegenstände
6.000,00 6.000,00
Sachanlagen 18.769,00 21.367,00
Finanzanlagen 15.000,00 15.000,00
UMLAUFVERMÖGEN 256.900,89 345.487,36
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
166.941,40 133.495,08
Kassenbestand, Bundesbank-
guthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks
89.959,49 211.992,28
SUMME Aktiva 296.669,89 387.854,36
PASSIVA
31.12.2013
EUR
31.12.2012
EUR
EIGENKAPITAL 204.328,27 169.534,73
Gezeichnetes Kapital 25.000,00 25.000,00
Gewinn- und Verlustvortrag 152.851,92 35.432,08
Jahresüberschuss 26.476,35 109.102,65
buchmäßiges Eigenkapital 204.328,27 169.534,73
RÜCKSTELLUNGEN 47.488,00 163.496,64
VERBINDLICHKEITEN 44.853,62 54.822,99
SUMME Passiva 296.669,89 387.854,36

Anhang

Angaben zum Jahresabschluss, zur Bilanzierung und Bewertung

1. Anwendung des Bilanzmodernisierungsgesetzes

Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 wurde erstmals nach den Vorschriften der §§ 242 ff. HGB unter Beachtung der ergänzenden Bestimmungen für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB) in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) aufgestellt. Die bisherige Form der Darstellung und die bisher angewandten Bewertungsmethoden wurden insoweit angepasst. Eine Durchbrechung der Stetigkeit liegt insoweit nicht vor (Art. 67 Abs. 8 1 HGB). Die Vorjahreszahlen wurden entsprechend Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHGB nicht angepasst.

Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft i.S.v. § 267 Abs. 1 HGB, da zwei der drei nachstehenden Größenmerkmale nicht überschritten wurden: (1) 4.480.000 € Bilanzsumme, (2) 9.680.000 € Umsatzerlöse und (3) Im Jahresdruchschnitt 50 Arbeitnehmer.

Größenabhängige Erleichterungen bei der Erstellung (§§ 266 Abs. 1, 276, 288 HGB) und bei der Offenlegung (§326 bzw. § 327 HGB) des Jahresabschlusses wurden in Anspruch genommen.

Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren erstellt.

2. Bilanzierungsmethoden

Im Jahresdurchschnitt sind sämtliche Vermögengengegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungs- posten, Aufwendungen und Erträge enthalten, woweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Posten der Aktivseite sind nicht mit den Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet worden.

3. Bewertungsmethoden

Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres stimmen mit denen der Schlussbilanz des vorangegangenen Geschäftsjahres überein. Bei der Bewertung wurde von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen. Die Vermögensgegenstände und Schulden wurden einzeln bewertet. Es ist vorsichtig bewertet worden, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt worden, selbst, wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Gewinne sind nur berücksichtigt worden, wenn sie bis zum Abschlussstichtag realisiert wurden. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung berückstichtigt worden.

Die Entwicklung des Anlagevermögens (Anlagenspiegel) ist weiter oben dargestellt. Hieraus ergeben sich auch die Abschreibungen des Geschäftsjahres (§ 268 Abs. 2 HGB).

Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert wird gem. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB i.V.m. § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB mit den Anschaffungskosten angesetzt und gem. § 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB auf seine voraussichtliche Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben.

Die Bilanzierung der immateriellen Vermögensgegenstände und der Sachanlagen erfolgt zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter Berücksichtigung nutzungsbedingter planmäßiger Abschreibungen. Grundlage der planmäßigen Abschreibung ist die voraussichtliche Nutzungsdauer des jeweiligen Vermögensgegenstandes (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB). Bei den immateriellen Vermögensgegenständen erfolgt die Abschreibung linear. Die beweglichen Anlagegüter werden linear und degressiv abgeschrieben.

Die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände werden gem. § 255 Abs. 2a HGB mit den bei deren Entwicklung anfallenden Herstel-lungskosten bewertet. Diese entsprechen den Vollkosten (§ 255 Abs. 2 HGB).

Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis € 410 wurden aus Vereinfachungsgründen sofort aufwandswirksam erfasst.

Die Bewertung der Finanzanlagen erfolgt zu Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 Satz 1HGB).

Die Bewertung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe erfolgte zu den Anschaffungskosten, soweit nicht ein niedrigerer Wert beizulegen war (§ 253 Abs. 4 HGB).

Fertige und unfertige Erzeugnisse werden zu Herstellungskosten bewertet. Diese umfassen die produktionsbezogenen Vollkosten (§ 255 Abs. 2 HGB).

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden zum Nominalwert angesetzt. Den in den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen enthaltenen Risiken wird durch Bildung angemessen dotierter Einzel- und Pauschalwertberichtigungen Rechnung getragen.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die ursprünglich auf fremde Währung lauteten, wurden zum Devisenkassakurs am Abschlussstichtag gem. § 256a Abs. 2 HGB bewertet (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB).

Flüssige Mittel werden zu Nominalwerten angesetzt (§ 253 Abs. 1 HGB).

Als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite sind Ausgaben vor dem Bilanzstichtag ausgewiesen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Rückstellungen für Pensionen werden mit dem Erfüllungsbetrag bewertet, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Sie werden pauschal mit einem einer Restlaufzeit von 15 Jahren entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Die sonstigen Rückstellungen erfassen alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten und sind mit dem Erfüllungsbetrag bewertet, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB).

Verbindlichkeiten werden mit ihrem Erfüllungsbetrag bilanziert (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite sind Einnahmen vor dem Bilanzstichtag ausgewiesen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

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