Herstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoffen
DLZ Verlagsgesellschaft mbHLiquidiert
55545 Bad Kreuznach, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Jürgen Klamet seit 28.1.2025 | Liquidator |
Wirtschaftlich Berechtigte
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Identifizierte Personen (1)
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
Gesellschafter
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
DLZ Verlagsgesellschaft mbHBad KreuznachJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010BilanzAktiva
AnhangAllgemeine Angaben zu Inhalt und Gliederung des Jahresabschlusses Der vorliegende Jahresabschluss wurde nach den maßgeblichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches und denen des GmbH-Gesetzes aufgestellt. Die Bilanz ist entsprechend den Bestimmungen der §§ 266, 275 HGB gegliedert. Bilanzierungs- und Bewertungsmethode Die Wertansätze in der Bilanz zum Bilanzstichtag des Vorjahres sind unverändert als Bilanzvortrag in neue Rechnung übernommen. Eine Anpassungsbilanz zum 01.01.2010 auf Grund der Durchbrechung des Bilanzzusammenhangs durch geänderte Wertansätze in Folge der Einführung des BilMoG wurde nicht erstellt, da keine Abweichungen entstanden sind. Abweichungen in der Darstellung (insbesondere Gliederung der Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung) ergeben sich nicht (§ 265 Abs. 1 S. 2 HGB). Die Vergleichbarkeit der in der Bilanz und/oder Gewinn- und Verlustrechnung angegebenen Positionen zu den Vorjahreswerten ist gegeben (§ 265 Abs. 2 S. 2 u. 3 HGB). Die Sachanlagen sind zu Anschaffungs- bzw. - Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibung entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer angesetzt. Als Abschreibungsmethoden kam die lineare Absetzung für Abnutzung gem. § 7 Abs. 1 EStG zur Anwendung. Für bereits in Vorjahren angeschaffte Wirtschaftsgüter wird zulässiger Weise weiterhin die degressive Absetzung für Abnutzung gem. § 7 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen. Beide Methoden entsprechen den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu € 410,- werden im Jahr des Zugangs gem. § 6 Abs. 2 EStG als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe berücksichtigt, geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert von € 150,- aber nicht mehr als € 1.000,- wurden bis zum 31.12.2009 zu einem Sammelposten zusammengefasst und gem. § 6 Abs. 2a EStG abgeschrieben. Beide Methoden entsprechen den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Sonderabschreibungen nahm die Gesellschaft nicht in Anspruch. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, soweit diese Forderungen darstellen, werden mit dem Nominalwert bewertet. Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind Einzelrisiken durch Einzelwertberichtigungen, das allgemeine Kreditrisiko durch Pauschalwertberichtigungen berücksichtigt. Der Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks sind zum Nennwert angesetzt. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten wurden gebildet. Die Eigenkapitalpositionen sind mit dem Nennwert angesetzt. Rückstellungen sind in Höhe des Erfüllungsbetrags angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung anzusetzen ist. Sie berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verpflichtungen, eine Abzinsung nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB ist nicht notwendig. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind nicht zu bilden. Die Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag passiviert. Weitere Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden die Einfluss auf die Vermögens- Finanz- und Ertragslage haben, sind in Übereinstimmung mit der Geschäftsleitung nicht vorzunehmen (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB). Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag beträgt € 49.270,21. Die Bewertungen wurde trotz der bestehenden bilanziellen Überschuldung weiterhin unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) vorgenommen. Der Gesellschafter - Geschäftsführer geht von einer positiven Fortführungsprognose aus und hat hierzu Maßnahmen getroffen. (Fortentwicklung der Unternehmensstruktur, Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen, Umstrukturierung von Kosten). Der Geschäftsführer ist sich seiner Antragspflicht gem. § 64 (1) S. 2 GmbHG bewusst. Sonstige Pflichtangaben (§ 285 HGB) Die Voraussetzungen des § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB liegen hinsichtlich dieses Jahresabschlusses nicht vor. Soweit dieser Anhang keine Angaben über sonstige, nach §§ 264 ff, 294 ff HGB angabepflichtigen Sachverhalte enthält, haben diese im Geschäftsjahr nicht vorgelegen. Bei den Mitgliedern der Geschäftsführung (§ 285 Nr. 10 HGB) handelt es sich um Herrn Jürgen Klamet, Geschäftsführer. Beteiligungen an anderen Unternehmen (§ 285 Nr. 11, bzw 11a HGB) bestehen nicht. Die Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwerts wurde nicht vorgenommen (§ 285 S. 1 Nr. 13 HGB). Ausleihungen oder Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern beliefen sich auf € 48.803,84 (§ 42 Abs. 3 GmbHG, § 264c Abs. 1 HGB). Vorschüsse und Kredite an Mitglieder der Geschäftsführung wurden nicht geleistet. Zudem wurden für Mitglieder der Geschäftsführung keine Haftungsverhältnisse eingegangen (§ 285 S. 1 Nr. 9c HGB). Pensionsrückstellungen haben zum Bilanzstichtag nicht bestanden (§ 285 Nr. 24 HGB). Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren (§ 285 S. 1 Nr. 1a HGB) bestanden zum Abschlussstichtag nicht. Verbindlichkeiten sind nicht durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert (§ 285 S. 1 Nr. 1b HGB). Eine Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB wurde nicht vorgenommen (§ 285 S. 1 Nr. 25 HGB). sonstige BerichtsbestandteileAngaben zur Feststellung: Der Jahresabschluss wurde zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Offenlegungsfrist vor der Feststellung offengelegt. |
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