VERO Gerüstbau GmbHLiquidiert

33106 Paderborn, DEU

Stammdaten

Register
Amtsgericht Paderborn HRB 8752
Vorher
G S W Gesellschaft für Gerüstbau mbH
Eingetragen
14.3.2008
Branche
GerüstbauHerstellung von Baubedarfsartikeln aus KunststoffenGlasergewerbe
Gegenstand
Gerüstbaugesellschaft.

Historie

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Management

NameRolle
Sebastian Wiesbrock
seit 8.1.2009
Geschäftsführer
Andrè Vermeulen
seit 8.1.2009
Geschäftsführer

Wirtschaftlich Berechtigte

Daten zu wirtschaftlich Berechtigten sind nur für registrierte Nutzer zugänglich.

Gesellschafter

1 Gesellschafter

GmbH-Struktur

VERO BULGARIA LTD
Bulgaria
31.250 €
83.33%

Konzern- und Jahresabschlüsse

VERO Gerüstbau GmbH

Paderborn

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011

Bilanz

Aktiva

31.12.2011
EUR
31.12.2010
EUR
A. Anlagevermögen 66.162,17 32.763,29
I. Immaterielle Vermögensgegenstände 3.419,00 1.488,00
II. Sachanlagen 62.743,17 31.275,29
B. Umlaufvermögen 1.860.343,64 840.957,74
I. Vorräte 218.304,11 382.783,68
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1.336.125,23 300.969,16
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 37.926,18 3.848,29
III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 305.914,30 157.204,90
C. Rechnungsabgrenzungsposten 30.919,95 42.590,16
Bilanzsumme, Summe Aktiva 1.957.425,76 916.311,19

Passiva

31.12.2011
EUR
31.12.2010
EUR
A. Eigenkapital 1.050.764,27 147.475,40
I. gezeichnetes Kapital 25.000,00 25.000,00
II. Gewinnvortrag 122.475,40 16.226,77
III. Jahresüberschuss 903.288,87 106.248,63
B. Rückstellungen 59.092,80 35.816,00
C. Verbindlichkeiten 847.568,69 733.019,79
davon mit Restlaufzeit bis 1 Jahr 679.905,67 610.093,48
Bilanzsumme, Summe Passiva 1.957.425,76 916.311,19

Anhang


Grundsätze zur Form des Jahresabschlusses
 
Der Jahresabschluss der VERO Gerüstbau GmbH entspricht den Rechnungslegungsvorschriften für eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des HGB. Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren nach § 275 II HGB gegliedert.

Abweichungen bei der Form des Jahresabschlusses gegenüber dem Vorjahr bestehen nicht.

 

1) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
 
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 wurde nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuch aufgestellt. Die Änderungen der gesetzlichen Vorschriften durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden berücksichtigt. Eine Anpassung der Vorjahreszahlen war entsprechend Art. 67 VIII 2 EGHGB nicht erforderlich.

 

Bilanz

Aktiva

A. Anlagevermögen

Unter den Positionen des Anlagevermögens sind nach § 247 Abs. 2 HGB nur die Gegenstände ausgewiesen, die bestimmt sind, dauernd dem Gewerbebetrieb zu dienen. Die Entwicklung des Anlagevermögens wurde nach § 268 Abs. 2 HGB ausgehend von den historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten über Mengen- und Wertveränderungen bis zum Bestand des Bilanzstichtages dargestellt. Als Zugänge sind die mengenmäßigen Mehrungen des Anlagevermögens ausgewiesen worden.

Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern, die im Jahr der Anschaffung gemäß § 6 Abs. 2 EStG sofort voll abgeschrieben wurden, ist ein fiktiver sofortiger Abgang unterstellt worden.

Bei den Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter wurden die Anschaffungskosten gemäß § 6 Abs. 2a EstG über 5 Jahre abgeschrieben.

Umbuchungen zeigen lediglich Ausweisveränderungen zwischen Positionen des Anlagevermögens und stellen keine Wert- oder Mengenveränderungen dar.

Wertminderungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens wurden als Abschreibungen ausgewiesen. Es sind hier sowohl planmäßige als auch die außerplanmäßigen Abschreibungen zu erfassen.

Gegenstände des Anlagevermögens wurden nach § 253 Abs. 2 HGB planmäßig abgeschrieben, da ihre Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist. Bei der Bemessung der Nutzungsdauer wurden der technische und wirtschaftliche Einsatz, die betrieblichen Erfahrungen sowie die amtlichen Abschreibungstabellen berücksichtigt.

Für das Anlagevermögen wurde das gemilderte Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 2 HGB beachtet.

 
I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Nach § 266 Abs. 2 HGB sind als immaterielle Wirtschaftsgüter nur von Dritten entgeltlich erworbene (derivative) Anlagegüter aktiviert worden. Die immateriellen Wirtschaftsgüter wurden planmäßig über die zeitliche Nutzung abgeschrieben. Als Abschreibungsmethode wurde die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG angesetzt.

Als Werte sind ungeschützte Erfindungen, Rezepte, Know-how, Kundenstamm, EDV-Programme , Anschriftenmaterial usw. bilanziert.


II. Sachanlagen

Vermögensgegenstände, die der Ausstattung des Produktionsbetriebes dienen und nicht Teil einer technische Anlage sind, wurden unter Betriebsausstattung erfasst. Vermögensgegenstände, die dem kaufmännischen Bereich zuzuordnen sind, wurden als Geschäftsausstattung aktiviert.

Wirtschaftsgüter des beweglichen Sachanlagevermögens wurden linear nach § 7 Abs. 1 EStG bzw. degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben. Die Absetzung für Abnutzung wurde nach § 7 Abs.1 S.4 EStG zeitanteilig angesetzt.


B. Umlaufvermögen

Die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind ihrer Nutzung dazu bestimmt, aus dem Unternehmen auszuscheiden. Sie werden verbraucht, veräußert oder werden wie z. B. die Forderungen in liquide Mittel überführt. Für die Bewertung des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3 HGB.


I. Vorräte

Zu den Vorräten eines Unternehmens gehören unter anderem die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Die Vorräte wurden zu Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB bzw. Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB angesetzt.

Als unfertige Erzeugnisse wurden Vorräte erfasst, durch deren Be- oder Verarbeitung bereits Aufwendungen entstanden sind, denen aber die Verkaufsfertigkeit noch fehlt. Die Bewertung erfolgte nach dem Prinzip der Einzelbewertung. Für gleichartige Vermögensgegenstände wurde eine gruppenweise Bewertung durchgeführt.


II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen handelt es sich um Ansprüche aus Lieferungs- und Leistungsverträgen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des Unternehmens abgeschlossen wurden und deren Erfüllung durch das Unternehmen bereits abgeschlossen wurde, während die Leistung des Schuldners noch aussteht. Die Forderungen wurden mit dem Nennwert angesetzt.

Von den Forderungen wurde eine Wertminderung wegen der zu erwartenden Mahn- und Beitreibungsmaßnahmen, Zinsverluste, Porto usw. vorgenommen. Eine dem Grunde nach berechtigte Pauschalwertberichtigung in Höhe von 1% der Forderungen ohne Umsatzsteuer wurde nach dem Rationalisierungserlass des Finanzministers in NRW vom 6.1.1995 ohne Prüfung angesetzt.

Als sonstige Vermögensgegenstände wurden Gegenstände des Umlaufvermögens ausgewiesen, die keiner anderen Bilanzposition zuzuordnen waren.


III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

Zum Kassenbestand am Bilanzstichtag zählt das in der Hauptkasse befindliche Bargeld. Der Bestand stimmt mit dem Kassenbericht überein.

Die Guthaben bei Kreditinstituten wurde in Höhe des durch Kontoauszug zum Bilanzstichtag nachgewiesenen Betrages angesetzt. Die Bewertung erfolgte mit dem Nennwert.


C. Rechnungsabgrenzungsposten

Als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite wurden nach § 250 Abs. 1 HGB Ausgaben vor dem Abschlussstichtag ausgewiesen, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tage sind. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dienen der periodengerechten Erfolgsabrechnung. Beträge, die von untergeordneter Bedeutung waren und das Ergebnis nur geringfügig beeinflussten, wurden aus Vereinfachungsgründen nicht periodisch abgegrenzt. (BStBl. III 1967 S. 761)

 

Passiva

A. Eigenkapital

Unter gezeichnetes Kapital wurden nach § 272 Abs. 1 HGB dasjenige Kapital ausgewiesen, auf das die Haftung der Gesellschaft für Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber Gläubigern beschränkt ist. Als Gewinnvortrag wurde der Restbetrag ausgewiesen, der sich aus der Ergebnisverwendung des Vorjahres ergibt. Der Jahresüberschuss zeigt die Höhe des im abgelaufenen Geschäftsjahres erwirtschafteten Gewinnes. Er korrespondiert mit dem entsprechenden Betrag in der Gewinn- und Verlustrechnung. Dieser Posten wurde ausgewiesen, weil die Bilanz vor Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wurde.

 
B. Rückstellungen

Die Rückstellungen nach § 249 HGB dienen der Erfassung von nicht genau bestimmbaren Schulden, Aufwendungen oder Wagnissen, die erst in einer späteren Periode zu einer in ihrer Höhe und/oder ihrer Fälligkeit am Bilanzstichtag noch nicht feststehenden Auszahlung oder Mindereinnahme führen. Genau bestimmbare Schulden wurden folglich nicht als Rückstellungen sondern als Verbindlichkeiten ausgewiesen.

Beim Ansatz und bei der Bemessung der Rückstellung wurden alle am Bilanzstichtag vorliegenden Tatsachen berücksichtigt, auch soweit sie erst in der Zeit zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung bekannt wurden. Sie sind nach § 253 Abs. 1 HGB mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.

Eine Rückstellung wurde für diejenigen Steuern und Abgaben gebildet, die bis zum Ende des Geschäftsjahres wirtschaftlich bzw. rechtlich entstanden sind und die am Bilanzstichtag geschuldet werden. Nach § 278 HGB wurde für die Berechnung der Steuern vom Einkommen und Ertrag der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses zu Grunde gelegt.

Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden, wurden anhand der Erfahrungen der Vergangenheit im eigenen Unternehmen gebildet und als branchenübliche Garantierückstellung in Höhe 0,5% des garantiebehafteten Umsatzes nach dem Schreiben des Finanzministers in NRW vom 4.3.1980 gebildet.

Als Rückstellungen für Abschluss- und Prüfungskosten wurden die externen Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses bilanziert. Für die Verpflichtung zur Erstellung von Steuererklärungen, die die Betriebssteuern des abgelaufenen Geschäftsjahres betreffen, wurden ebenfalls Kosten in die Rückstellung mit einbezogen.

Für die Aufwandsrückstellung wurden Rückstellungen in Höhe des zu erwartenden Aufwandes gebildet.


C. Verbindlichkeiten

Als Verbindlichkeiten wurden in der Bilanz alle Belastungen des Unternehmens erfasst, die dem Grunde und der Höhe nach zum Bilanzstichtag bestanden.

Unter den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten wurden unabhängig von der Laufzeit sämtliche Schulden gegenüber Banken und Sparkassen sowie vergleichbaren Kreditinstituten ausgewiesen.

Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen stellen Vorleistungen des Kunden auf eine noch zu erbringende Lieferung oder Leistung dar. Die erhaltenen Anzahlungen wurden mit dem Bruttobetrag erfasst. Die Umsatzsteuer auf die erhaltenen  Anzahlungen wurden unter den Rechnungsabgrenzungsposten verbucht.

Als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen wurden sämtliche Verpflichtungen aus vom Vertragspartner bereits erfüllten Umsatzgeschäften ausgewiesen, für die das Unternehmen die hier geschuldete Gegenleistung noch nicht erbracht hat.

Unter den sonstigen Verbindlichkeiten wurden alle anderen Verbindlichkeiten verbucht, die nicht unter einer anderen Bilanzposition gesondert ausgewiesen werden konnten.

Nach § 253 Abs. 1 HGB wurden die Verbindlichkeiten mit ihrem Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag angesetzt. Nach § 252 Nr. 4 HGB wurde vorsichtig bewertet. Es wurden alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, berücksichtigt, auch wenn sie erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung bekannt geworden sind.

 

2) Sonstige Angaben

Geschäftsführer der Gesellschaft sind:
- Dipl.-Ing. Sebastian Wiesbrock, Paderborn
- Dipl.-Ing. André Vermeulen, Borchen

Zum Bilanzstichtag 31.12.2011 liegen keine Haftungsverhältnisse im Sinne des § 251 HGB vor.

sonstige Berichtsbestandteile


Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 30.04.2012 festgestellt.

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