BCT-Touristik GmbH
Selbe AdresseReiseveranstalter
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Ulrich Bexte seit 16.10.2014 | Geschäftsführer |
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
Eigentümerstruktur und Kapitalverteilung des Unternehmens
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Bogt GmbHSankt AugustinJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2014BilanzAKTIVA
AnhangI. Allgemeine Angaben zu Inhalt und Gliederung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss der BOGT GmbH wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften sind die Regelungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG) zu beachten. Nach den in § 267 HGB angegebenen Größenklassen ist die GmbH eine "kleine Kapitalgesellschaft". Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgte nach dem Gesamtkostenverfahren. § 264 II HGB Besondere Umstände, die dazu führen, dass der Jahresabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt, liegen nicht vor. § 265 I HGB Die Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, wurde beibehalten. § 265 II HGB Da es sich bei dem Berichtsjahr um das Gründungsjahr handelt, entfällt die Angabe von Vorjahresvergleichswerten. Art. 67 VIII 2 EGHGB Eine Anpassung der Vorjahresvergleichszahlen erfolgte bei erstmaliger Anwendung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) nicht. Soweit dieser Anhang keine Angaben über sonstige, nach den §§ 264 ff, 284 ff HGB angabepflichtige Sachverhalte enthält, haben diese im Geschäftsjahr nicht vorgelegen. II. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Allgemein: Von Bilanzierungswahlrechten wurde kein Gebrauch gemacht. Sämtliche zu bilanzierenden Vermögenswerte und Schulden werden im Abschluss ausgewiesen. Steuerliche Ansätze und Wahlrechte wurden für Handels- und Steuerbilanz, soweit zulässig, einheitlich ausgeübt. Bei den Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen wird allen erkennbaren Risiken durch angemessene Wertberichtigungen Rechnung getragen. Pauschale Wertberichtigungen auf Forderungen wurden nicht vorgenommen. Steuerrückstellungen sind nicht auszuweisen. Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet und sind so bemessen, dass allen erkennbaren Risiken Rechnung getragen wird. Verbindlichkeiten wurden zum Rückzahlungsbetrag angesetzt. § 284 II 3 HGB Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurde nicht vorgenommen, es sei denn, dies erfolgte durch die erstmalige Anwendung der durch das BilMoG geänderten Vorschriften. § 285, 5 HGB Abschreibungen aufgrund rein steuerlicher Vorschriften wurden nicht vorgenommen. § 280 III HGB Aus steuerlichen Gründen unterlassene Zuschreibungen wurden nicht vorgenommen. III. Erläuterungen zur Bilanz Art. 44 I 4 EGHGB Aktivierte Aufwendungen für Währungsumstellung auf Euro sind nicht vorhanden. § 268 II 1 HGB Aufwendungen für die Ingangsetzung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebes wurden nicht aktiviert. § 285, 13 HGB Ein Geschäfts- oder Firmenwert wird nicht aktiviert und somit nicht abgeschrieben. § 285, 28 HGB Selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden nicht aktiviert. § 265 III 1 HGB Eine Mitzugehörigkeit zu anderen Posten entfällt. § 265 VII 2 HGB Eine Zusammenfassung von Posten im Sinne dieser Vorschrift ist nicht erfolgt. § 285, 19 HGB Angaben zu Buchwerten oder beizulegenden Werten für Finanzinstrumente im Anlagevermögen sind nicht zu machen. § 285, 25 HGB Anteile oder Anlageaktien an Investmentvermögen i.S.v. § 285 Nr. 25 waren nicht vorhanden. § 268 IV 1 HGB Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bestanden nicht. § 42 III GmbHG Forderungen gegenüber Gesellschaftern bestanden nicht. § 274 II 2 HGB Eine als Bilanzierungshilfe ausgewiesene aktive Steuerabgrenzung ist nicht vorhanden. § 268 VI HGB In die aktive Rechnungsabgrenzung einbezogene Disagien gem. § 255 III HGB bestanden nicht. § 285, 28 HGB Eine Aktivierung von Vermögensgegenständen mit dem beizulegenden Wert, die einer Ausschüttungssperre nach § 268 VIII HGB unterliegen, wurde nicht vorgenommen. § 285, 28 HGB Latente Steuern, die der Ausschüttungssperre nach § 268 VIII HGB unterliegen, wurden nicht aktiviert. § 264c II 9 HGB Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind nicht auszuweisen. § 29 IV 2 GmbHG Einstellungen in andere Gewinnrücklagen von Eigenkapitalanteilen durch Wertaufholungen sind nicht erfolgt. § 268 I 2 HGB Die Bilanz wurde nicht unter Berücksichtigung einer Ergebnisverwendung aufgestellt. §§ 273 S. 2, 281 I 2 HGB Ein Sonderposten mit Rücklageanteil wurde nicht gebildet. § 274 I 1 HGB Eine Rückstellung für latente Steuern wurde nicht gebildet. Art. 28 II, 48 VI EGHGB Angaben zu Fehlbeträgen zu Rückstellungen für laufende Pensionen sind nicht zu machen. § 268 V 1 HGB Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr bestanden nicht. § 285, 1 a HGB Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren bestanden nicht. § 285, 1 b HGB Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte und ähnliche Rechte gesichert sind, bestanden nicht. § 42 III GmbHG Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bestanden nicht. IV. Sonstige Angaben § 285, 10 HGB Geschäftsführer der Gesellschaft war im Berichtsjahr Herr Ulrich Bexte. § 285, 9 c HGB Vorschüsse, Kredite und Haftungsverhältnisse zugunsten der Geschäftsführung bestanden auf den Bilanzstichtag nicht. § 285, 11 HGB Die Gesellschaft hält keine Beteiligungen von mindestens 20 % an anderen Unternehmen. § 285, 11 c HGB Die Gesellschaft ist nicht unbeschränkt haftender Gesellschafter anderer Unternehmen. § 285, 9-11 HGB Gem. § 286 III und IV HGB können Angaben zu § 285, 9 a, 9 b, 9 c, 11 und 11 a HGB unterbleiben. § 268 VII HGB Haftungsverhältnisse i.S.v. § 251 HGB bestanden nicht.
Siegburg, den 04. November 2015 gez. Ulrich Bexte Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 04.11.2015 |
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