Starr GmbH & Co. KG
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Starr GmbH & Co. KGMaulbronnJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011Bilanz
AnhangI. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss Der Jahresabschluss der Firma Starr GmbH & Co. KG wurde auf der Grundlage der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches gemäß den §§ 242 ff. HGB unter Beachtung der ergänzenden Normen für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB) und Kommanditgesellschaften i.S. d. § 264a HGB aufgestellt. Die handelsrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BILMOG) wurden angewendet. Die Firma Starr GmbH & Co. KG weist zum Abschlussstichtag die Größenmerkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft gemäß § 267 Abs. 1 i. V. m. § 264a HGB auf. Der Jahresabschluss umfasst neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung auch den nach § 264 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 264a HGB zu erstellenden Anhang. Ein Lagebericht war gemäß § 264 Abs. 1 HGB nicht zu erstellen. Die Aufstellung der Bilanz erfolgte nach den Gliederungsvorschriften des § 266 i.V. § 264c HGB unter Inanspruchnahme der größenabhängigen Erleichterung nach § 266 Abs. 1 S. 3 HGB. Die Davon-Vermerke der Bilanz wurden aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit in den Anhang übernommen. Für die Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren in Staffelform gemäß § 275 Abs. 2 HGB gewählt. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses wurde von den Erleichterungen und Schutzklauseln gemäß §§ 274 a, 276, 286 und 288 HGB teilweise Gebrauch gemacht. Für die Offenlegung des Jahresabschlusses wird von den Schutzklauseln gemäß §§ 325 und 326 HGB, soweit anwendbar, Gebrauch gemacht. II. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Die Bewertung erfolgte grundsätzlich unter Zugrundelegung der Fortführung des Unternehmens. Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Grundlage der planmäßigen Abschreibung war die voraussichtliche Nutzungsdauer des jeweiligen Vermögensgegenstandes. Bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Einzelanschaffungskosten bis zu Euro 150,00 wurden sofort als Aufwand erfasst. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Euro 150,01 bis Euro 410,00 wurden im Erwerbsjahr voll abgeschrieben. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände wurden grundsätzlich zum Nennwert angesetzt. Aktive Rechnungsabgrenzungen waren nicht vorzunehmen. Die Rückstellungen wurden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt. Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen. Die Steuerrückstellungen wurden für die voraussichtlichen und noch nicht veranlagten Gewerbesteuerverpflichtungen gebildet. Verbindlichkeiten wurden zu ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt. Sofern die Tageswerte über den Erfüllungsbeträgen lagen, wurden die Verbindlichkeiten zum höheren Tageswert angesetzt. III. Angaben zur Bilanz Forderungen Es bestehen keine Forderungen (Vorjahr: TEuro 0,0) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr. Verbindlichkeiten Zum Bilanzstichtag bestehen keine Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren (Vorjahr: TEuro 0,0). Die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr betragen insgesamt Euro 11.923,69 (Vorjahr: TEuro 15,9). IV. Sonstige Pflichtangaben Angaben gem. § 285 Satz 1 Nr. 15 HGB Bei der Komplementärin der Gesellschaft handelt es sich um die ABV Antriebstechnik GmbH, eingetragen im Handelregister HRB 511213, mit Sitz in Maulbronn. Deren gezeichnetes Kapital beträgt Euro 25.600,00. Angaben über die Mitglieder der Unternehmensorgane Während des abgelaufenen Geschäftsjahrs wurden die Geschäfte des Unternehmens durch folgende Personen geführt: Walter Starr, Geschäftsführer
Maulbronn, im November 2012 gez. Walter Starr, Geschäftsführer sonstige BerichtsbestandteileAngaben zur Feststellung: Der Jahresabschluss wurde am 18.12.2012 festgestellt. |
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