Servicegesellschaft Ostalb Kliniken mbH

Im Kälblesrain 1, 73430 Aalen, DEU

Stammdaten

Register
Amtsgericht Ulm HRB 501577
Vorher
Ostalb-Klinikum Service GmbH
Eingetragen
2.8.2004
Branche
Erbringung von ergotherapeutischen DienstleistungenAmbulante Betreuungsdienste für ältere MenschenErbringung von physiotherapeutischen Dienstleistungen (ohne Ergotherapie)
Gegenstand
Gegenstand geändert; nun: Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung (AO). Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Tätigkeiten sind auf das planmäßige Zusammenwirken mit der Kliniken Ostalb gkAöR und ihren steuerbegünstigten Betrieben gewerblicher Art (BgA) Ostalb-Klinikum Aalen, Stauferklinikum Schwäbisch Gmünd in Mutlangen und St. Anna-Virngrund-Klinik Ellwangen gerichtet. Im gemeinsamen Zusammenwirken sollen alle Tätigkeiten, die der Patientenfürsorge und mithin dem Gesundheitswesen dienen, gefördert werden, indem jeder der Partner seinen Beitrag erbringt. Hierzu erbringt die Gesellschaft die Leistungen gemäß Abs. 2. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von patientenfernen Leistungen für die Kliniken Ostalb gkAöR, beispielsweise in den Bereichen Reinigung, Bettenreinigung, Küchenbetrieb/Cafeteria, Wäscherei/Nähzimmer, Logistikdienste sowie der Verkauf von energiebasierten Produkten (Strom und Gas) und der damit verbundenen Serviceleistungen wie Beschaffung, Bereitstellung und Lieferung von Energie (Strom und Gas). Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem in Absatz 2 genannten Gegenstand des Unternehmens mittelbar und unmittelbar zu dienen. Die Gesellschaft kann sich im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen auf verwandten Gebieten betätigen und alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens im Zusammenhang stehen. Sie kann sich auch an andern Unternehmen mit dem gleichen oder einem ähnlichen Gegenstand bedienen. Die einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO) und der Landkreisordnung (LKrO) Baden-Württemberg sind zu beachten.

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