Biogas Peine GmbH
Selbe AdresseGaserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Heiner Ziesenniß seit 23.2.2023 | Prokura |
Frank Bode seit 22.11.2021 | Prokura |
Ralf Schürmann seit 9.2.2009 | Geschäftsführer |
Unternehmen, an denen diese Organisation direkt beteiligt ist
| Name | Anteil |
|---|---|
| 20.00% | |
| 4.29% |
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Gewinn- und Verlustkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
| Posten |
|---|
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Stadtwerke Peine, Gesellschaft mit beschränkter HaftungPeineJahres- und Tätigkeitsabschluss nach EnWG zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023Wirtschaftliche und politische Rahmenbedingungen Wirtschaftliches Umfeld Die Weltwirtschaft stand 2023 spürbar unter dem Einfluss einer weiterhin hohen Inflation sowie der in Reaktion darauf restriktiven Zinspolitik der Zentralbanken. Obwohl die Inflation durch die Anhebung der Leitzinssätze gebremst werden konnte und im Jahr 2024 ein weiterer Rückgang der Inflationsraten erwartet wird, stellen die hohen Verbraucherpreise weiterhin eine Herausforderung dar. Trotz Anzeichen einer Abschwächung zeigen sich die Arbeitsmärkte angesichts historisch niedriger Arbeitslosenquoten in den fortgeschrittenen Volkswirtschaften robust. In den Schwellen- und Entwicklungsländern hat sich währenddessen das Wachstum abgeschwächt. Sinnbildlich dafür steht die wirtschaftliche Schwäche Chinas angesichts der andauernden Krise im chinesischen Immobiliensektor. Nach Ausführungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz auf Basis der Datenlage vom 15. Januar 2024 stellt sich die gesamtwirtschaftliche Ausgangslage in Deutschland zum Jahreswechsel 2023/24 im Zuge der Nachwirkungen der vorangegangenen Krisen, insbesondere den erheblichen Kaufkraftverlusten als Folge des massiven Energie- und Nahrungsmittelpreisanstiegs, der schwachen weltwirtschaftlichen Entwicklung, den geopolitischen Krisen sowie den geldpolitischen Straffungen weiterhin sehr schwach dar: Das Bruttoinlandsprodukt ist zum Jahresende nach ersten, vorläufigen Informationen des Statistischen Bundesamtes preis-, saison- und kalenderbereinigt um 0,3 % gegenüber dem Vorquartal gesunken. Für das Gesamtjahr 2023 ergibt sich damit ein Rückgang des BIP um ebenfalls 0,3 %. Dieses Ergebnis war weitgehend erwartet worden. Insbesondere der private Konsum ist im vergangenen Jahr aufgrund der nachwirkenden Kaufkraftverluste und der Kaufzurückhaltung, auch im Zuge der erhöhten Unsicherheit infolge der geopolitischen Konflikte, preisbereinigt um 0,8 % zurückgegangen. Damit lag er immer noch etwas unter dem Niveau des Vor-Corona-Jahres 2019. Auch die staatlichen Konsumausgaben waren um 1,7 % gegenüber dem Vorjahr rückläufig. Darin spiegelt sich die Normalisierung der Staatsausgaben nach der deutlichen Ausweitung während der Corona-Pandemie. Die Bruttoanlageinvestitionen gingen mit -0,3 % etwas zurück, vor allem da die Bauinvestitionen infolge der gestiegenen Finanzierungs- und Materialkosten im Jahresdurchschnitt 2023 preisbereinigt erneut um rund 2,0 % sanken. Dagegen konnten die Investitionen in Maschinen und Anlagen mit +3,0 % deutlich zulegen. Dazu dürften neben den immer noch hohen Auftragsbeständen und der guten Eigenkapitalausstattung der Unternehmen auch steigende - durch staatliche Maßnahmen gestützte - Investitionen in die Transformation beigetragen haben. Die Exporte nahmen infolge der schwachen Nachfrage aus dem Ausland um 1,8 % ab. Die Importe fielen im Zuge der schwachen Binnennachfrage mit -3,0 % sogar noch kräftiger, weshalb der Außenhandel rechnerisch +0,6 Prozentpunkte zum BIP-Wachstum beitrug. Der Arbeitsmarkt zeigte sich trotz der konjunkturellen Schwächephase robust; die Erwerbstätigkeit nahm im Jahresverlauf weiter zu (+0,7 %) und erreichte im Jahresdurchschnitt 2023 einen historischen Höchststand von knapp 46 Millionen Personen. Ebenfalls positiv ist die Entwicklung der verfügbaren Einkommen der privaten Haushalte zu werten, die im Jahr 2023 um +5,9 % spürbar zunahmen. Sowohl die Arbeitnehmerentgelte (+6,7 %) als auch die Unternehmens- und Vermögenseinkommen (+6,5 %) lagen dabei deutlich im Plus. Gestützt wurde die Einkommensentwicklung neben spürbaren Lohnsteigerungen auch von staatlichen Entlastungsmaßnahmen zur Abmilderung des inflationsbedingten Kaufkraftverlustes wie den Energiepreisbremsen, der Möglichkeit zu steuerfreien Inflationsausgleichsprämien und Erhöhungen der Sozialleistungen (Wohngeld, Bürgergeld, Erhöhung Kindergeld). Diese Maßnahmen kamen insbesondere den unteren Einkommensgruppen zugute. Angesichts der zuletzt weiter schwachen Frühindikatoren, anhaltender und neu hinzugekommener geopolitischer Krisen, die zu steigenden Transportkosten und Verzögerungen in Lieferketten führen können, sowie temporär administrativ erhöhter Verbraucherpreise zu Jahresbeginn ist auch für das erste Quartal 2024 noch nicht mit einer konjunkturellen Trendwende zu rechnen. Bei einem Rückgang der Inflation, steigenden Reallöhnen und einer allmählichen Belebung der Weltwirtschaft dürften sich zentrale Belastungsfaktoren für die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland aber im Verlauf dieses Jahres verringern und eine vor allem binnenwirtschaftlich getragene Erholung einsetzen. Die Erwartung einer globalen Konjunktureintrübung hat im Jahr 2023 zu einer inversen Zinsstrukturkurve bei deutschen Staatsanleihen geführt. Nach dem enormen Zinsanstieg im Vorjahr sind die Renditen zehnjähriger deutscher Staatsanleihen deutlich angestiegen und lagen zeitweise über der Marke von 3 %. Die Inflationsraten sind zwar gesunken, verharren jedoch noch auf hohem Niveau. Um die Teuerungsraten wieder auf die Zielgröße der Notenbanken zurückzuführen, haben die Europäische Zentralbank (EZB) und die amerikanische Notenbank Fed die Leitzinsen im Jahresverlauf zunächst weiter angehoben. Während die Fed bereits im September 2023 von einer weiteren Zinserhöhung absah, legte auch die EZB im Oktober 2023 nach zehn Erhöhungen in Folge eine Zinspause ein. Im vierten Quartal verfestigten sich sogar Erwartungen von Zinssenkungen für 2024. Vor diesem Hintergrund hat sich insbesondere die Zinskurve bei längerer Laufzeit nach unten bewegt. Die Energiebranche ist derzeit von tiefgreifenden Umbrüchen geprägt. Besonderer Veränderungsdruck geht von der Energiewende aus. Aber auch die Digitalisierung oder die Sektorkopplung üben starken Einfluss auf die Branche aus. Von großer Bedeutung ist, dass der Energiesektor einer weitreichenden Regulierung unterliegt und die Politik entsprechend stark in die Entwicklungen eingreift. Die klassischen Energieunternehmen müssen ihre Wettbewerbsfähigkeit in den einzelnen Geschäftsbereichen überprüfen, die Potenziale eines veränderten Marktumfelds nutzen und ihre Strategien zukunftsorientiert neu ausrichten. Energiepolitik Das Europäische Parlament und der Ministerrat haben sich Ende 2023 im Trilogverfahren mit der EU-Kommission auf eine Strommarktreform verständigt. Sie müssen dem Ergebnis noch formell zustimmen, damit es Gesetzeskraft erlangen kann. Anlass der Reform war der Krieg Russlands gegen die Ukraine und die dadurch ausgelösten Verwerfungen im Energiesektor. Mit dem Maßnahmenpaket will die EU den Strommarkt unabhängiger von Brennstoffimporten machen und für den Ausbau der erneuerbaren Energien optimieren. An der Preisbildung - gesteuert von Angebot und Nachfrage - halten die EU-Staaten fest. Zugleich wollen sie verstärkt zweiseitige Differenzverträge anbieten, um die Planungssicherheit bei Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen und Kernkraftwerke zu verbessern. Solche Kontrakte garantieren eine fixe Vergütung: Liegt der Preis, den die Anlagenbetreiber am Markt erzielen, unter dem vertraglichen Garantiepreis, können sie sich vom Staat die Differenz erstatten lassen. Im umgekehrten Fall müssen sie Zahlungen leisten. Parlament und Ministerrat befürworten den Einsatz von Differenzverträgen auch dann, wenn bestehende Kraftwerke länger am Netz bleiben sollen. Das Instrument der Kapazitätszahlungen soll künftig ebenfalls eine größere Rolle spielen. Dabei handelt es sich um eine zweite Vergütungskomponente neben den Stromerlösen. Sie wird Betreibern verlässlich verfügbarer Erzeugungskapazitäten dafür gewährt, dass ihre Anlagen am Markt teilnehmen und damit zur Zuverlässigkeit der Energieversorgung bei-tragen. Hintergrund ist, dass konventionelle Kraftwerke (z.B. Gaskraftwerke) wegen des Ausbaus der erneuerbaren Energien immer kürzere Einsatzzeiten haben werden und sich ihre Stromerlöse deshalb verringern. Dennoch werden sie gebraucht, um Phasen mit geringer Wind- oder Solarstromeinspeisung zu überbrücken. Im Reformpaket nicht enthalten ist eine Regelung, die es den Ländern auch in Zukunft erlaubt hätte, befristete Sonderabgaben auf die Erlöse von Stromproduzenten zu erheben. Diese Möglichkeit hatte die EU den Mitgliedstaaten vorübergehend eingeräumt, als es nach dem russischen Angriff auf die Ukraine zu extremen Preisspitzen an den Strom- und Brennstoffmärkten gekommen war. Das Europäische Parlament und der Ministerrat haben ferner am 18. Oktober 2023 eine Reform der Erneuerbare-Energien-Richtlinie verabschiedet. Die mittlerweile dritte Fassung der Renewable Energy Directive (RED III) ist am 20. November in Kraft getreten und muss nun innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht überführt werden. Sie war erforderlich, weil die EU ihr Treibhausgasminderungsziel für 2030 von 40 % auf 55 % gegenüber 1990 erhöht hat. Dementsprechend sieht RED III jetzt ein ambitionierteres Ziel für den Ausbau der erneuerbaren Energien vor. Diese sollen 2030 bereits 42,5 % am Energieverbrauch ausmachen. Bislang hatte die EU 32 % angestrebt. Erstmals wurden Ziele für einzelne Sektoren gesetzt: Beispielsweise soll der aus regenerativen Quellen gedeckte Anteil am Energieverbrauch der Industrie um 1,6 % pro Jahr steigen. Mit der Richtlinie will die EU den Mitgliedstaaten auch dabei helfen, juristische Hürden für den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beseitigen und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Grünstromprojekte bekommen nun dauerhaft rechtlichen Vorrang. Diesen hatte die EU ihnen bereits 2022 in einer befristeten Notfallverordnung eingeräumt. Die Vorhaben erhalten den Status als im überwiegenden öffentlichen Interesse liegend. Flächen, die sich für den Ausbau der erneuerbaren Energien eignen, sollen als Vorranggebiete für solche Projekte ausgewiesen werden können. Um ihre ambitionierteren Klima-ziele erfüllen zu können, hat die EU auch das europäische Emissionshandelssystem (ETS) reformiert. Die Novelle ist am 5. Juni 2023 in Kraft getreten. Sie verpflichtet die im ETS erfassten Sektoren (Energiewirtschaft, Industrie und innereuropäischer Luftverkehr) dazu, ihren Treibhausgasausstoß bis 2030 gegenüber 2005 um insgesamt 62 % zu senken. Zuvor lag das Ziel bei 43 %. Um die Dekarbonisierung zu beschleunigen, wird die EU die Zahl der an den Markt ausgegebenen Zertifikate jährlich um 4,3 % (ab 2024) bzw. 4,4 % (ab 2028) verringern. Der Reduktionsfaktor hatte bislang bei 2,2 % gelegen. Eine weitere Regelung betrifft die im Umlauf befindlichen überschüssigen Emissionsrechte: In der laufenden Dekade sollen weiterhin pro Jahr 24 % der Überschussmenge einbehalten und in die Marktstabilitätsreserve überführt werden. Nach alter Rechtslage wäre der Anteil 2024 auf 12 % abgesenkt worden. Die Reform sieht außerdem ein separates Emissionshandelssystem (ETS 2) für den Verkehrs- und Gebäudesektor vor, das bis spätestens 2028 implementiert werden soll. Im Juli 2023 ist ein EU-Rechtsakt in Kraft getreten, der festlegt, welche Kriterien elektrolytisch erzeugter Wasserstoff erfüllen muss, um als „grün“ eingestuft zu werden. Wasserstoff mit diesem Prädikat gilt als besonders förderwürdig, weil der für seine Herstellung verwendete Strom aus erneuerbaren Energien stammt. Nach dem EU-Rechtsakt kann Wasserstoff auch dann als „grün" deklariert werden, wenn die zur Wasserstoffproduktion eingesetzten Elektrolyseure nicht direkt an eine Erneuerbare-Energien-Anlage angeschlossen sind, sondern Strom aus dem öffentlichen Netz beziehen. In Ländern, die ihren Strom noch nicht größtenteils CO2 -frei erzeugen, gelten dann aber bestimmte Auflagen: Die Betreiber der Elektrolyseure sind verpflichtet, Stromlieferverträge mit zusätzlich gebauten, nicht geförderten Erneuerbare-Energien-Anlagen abzuschließen, die sich im gleichen Marktgebiet befinden. Außerdem hat die Produktion des Wasserstoffs zeitlich mit der des bezogenen Stroms zu korrelieren. Da die zusätzlichen Erneuerbare-Energien-Anlagen aber erst noch gebaut werden müssen und deshalb der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft verzögert würde, hat die EU eine Übergangsregelung getroffen: Für Elektrolyseure, die bis Ende 2027 in Betrieb gehen, dürfen bis zum Jahr 2038 auch Stromlieferverträge mit bestehenden, geförderten Erneuerbare-Energien-Anlagen geschlossen werden. Am 30. Juni 2023 ist die deutsche Sonderabgabe auf Erlöse von Stromerzeugern planmä- ßig ausgelaufen. Sie war zum 1. Dezember 2022 wegen des stark erhöhten Energiepreisniveaus eingeführt worden und diente u. a. der Finan-zierung von Maßnahmen zur Entlastung der Verbraucher. Das Gesetz räumte der Bundesregierung die Möglichkeit ein, den Erhebungszeitraum per Verordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern. Davon wurde kein Gebrauch gemacht. Im September 2022 hatte die EU die Eckpunkte für nationale Abgaben auf Stromerlöse europarechtlich verankert. Dabei war eine Befristung bis Mitte 2023 als Norm vorgegeben worden, die jedoch von einigen Ländern überschritten wurde. Beispielsweise hat Polen die Abgabe bis Ende 2023 erhoben. In den Niederlanden galt dagegen der gleiche Erhebungszeitraum wie in Deutschland (1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023). Im Februar 2024 hat die Bundesregierung Eckpunkte ihrer Kraftwerksstrategie vorgelegt. Diese umfasst zwei Stufen: Förderausschreibungen für neue klimaschonende Kraftwerke und die Einführung eines Kapazitätsmechanismus. Mit den Maßnahmen will die Bundesregierung sicherstellen, dass es trotz des geplanten Kohleausstiegs genügend flexible Backup-Kapazitäten gibt, die Phasen mit niedriger Wind- oder Solarstromeinspeisung überbrücken können. Weil erwartet wird, dass die Anlagen nur relativ kurze Einsatzzeiten haben werden, bedarf es regulatorischer Anreize, um ihre Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten. Nach dem Willen der Bundesregierung soll es nun möglichst schnell Förderausschreibungen für den Neubau von Gaskraftwerken mit einer Gesamtleistung von bis zu 10 GW geben. Die Anlagen müssen zwischen 2035 und 2040 auf die 100-prozentige Nutzung von Wasserstoff anstelle von Erdgas umgestellt werden. Über eine konkrete Frist dafür will die Politik im Jahr 2032 entscheiden. Finanziert werden die Förderungen aus dem Klima- und Transformationsfonds. Die zweite Stufe der Strategie beinhaltet die Einführung eines technologieoffenen Kapazi-tätsmechanismus, der spätestens 2028 operativ sein soll. Durch die Kapazitätszahlungen erhalten die Betreiber verlässlich verfügbarer Erzeugungsanlagen eine zweite Vergütungskomponente neben den Stromerlösen. Das Gesetzgebungsverfahren für das Solarpaket verzögert sich weiterhin - der Abschluss des Verfahrens war zum Jahresende 2023 geplant, wird sich voraussichtlich aber mindestens bis zu Beginn des zweiten Quartals 2024 hinziehen. Es soll den beschleunigten Ausbau der Photovoltaik(PV)-Anlagen fördern mit dem Ziel, den jährlichen PV-Zubau von 7,5 GW im Jahr 2022 auf 22 GW im Jahr 2026 etwa zu verdreifachen. Außerdem soll es mit sogenannten Resilienzausschreibungen Maßnahmen für die Stärkung der europäischen Herstellerindustrie beinhalten sowie Regelungen für den Ausbau der Windenergie an Land und auch für den Leitungsbau. Der Bund-Länder-Pakt flankiert diese Gesetzesabsichten und zielt darauf ab, bürokratische Hürden im Naturschutz, im Repowering und bei Schwertransporten abzubauen. Inhalt ist unter anderem ein „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“. Er soll zur Verschlankung von Verfahren führen, indem das Recht modernisiert wird sowie Prüfschritte in Genehmigungsverfahren reduziert und standardisiert werden. Hierfür sieht der Pakt auch die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren durch Digitalisierung vor. Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes startete die Bundesregierung eine umfangreiche Modernisierungsoffensive. Gemeinsam mit der kommunalen Wärmeplanung soll es den Treibhausgasausstoß im Gebäudesektor senken. Das Wärmeplanungsgesetz ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Die Bundesländer müssen sicherstellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet bis zum 30. Juni 2026 für Großstädte beziehungsweise bis zum 30. Juni 2028 für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern Wärmepläne erstellt werden. Die Pflicht zur Wärmeplanung ist in einigen Ländern, unter anderem in Baden-Württemberg, bereits Teil landesgesetzlicher Regelungen. Zentral bleibt bei der Wärmeplanung in den kommenden Monaten die enge Verzahnung des Gesetzes mit dem Gebäudeenergiegesetz, um ein möglichst reibungsloses Ineinandergreifen der gesetzlichen Regelungen sicherzustellen. Mit dem Messstellenbetriebsgesetz hat die Bundesregierung Maßnahmen zur Beschleunigung des Smart-Energy-Meter-Rollouts (intelligente Messgeräte) beschlossen. Das MsbG wurde durch das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende novelliert und sieht einen Fahrplan mit verbindlichen Zielen bis 2030 vor. Die Messstellenbetreiber werden verpflichtet, die angeschlossenen Verbrauchsstellen sukzessive mit intelligenten Messsystemen auszustatten. Das Gesetz trat im Mai 2023 in Kraft. Die Neufassung des § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sieht vor, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie zum Beispiel elektrische Wärmepumpen oder Wallboxen für Elektroautos zukünftig netzorientiert gesteuert werden und im Gegenzug Netzentgeltreduktionen erhalten. Diese Maßnahme ersetzt nicht die Ertüchtigung der Verteilnetze, sondern ergänzt diese temporär. Die Bundesnetzagentur hat Ende November 2023 eine entsprechende Regelung festgelegt. Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wurde im Jahr 2023 mehrfach novelliert. Dabei wurden verschiedene Themen behandelt, insbesondere die Umsetzung des EuGH-Urteils zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde/Bundesnetzagentur und der Aufbau eines Wasserstoff-Kernnetzes einschließlich dessen Finanzierung. Zentral für die Umsetzung des EuGH-Urteils ist die formale Aufwertung der Bundesnetzagentur, die nun allein die Bedingungen für den Netzzugang und die Netzentgelte (Strom, Gas, Wasserstoff) festlegen kann. In einem parallel zur EnWG-Hauptnovelle verabschiedeten Entschließungsantrag wurde angekündigt, dass weitere Regelungen zum Thema Netzanschluss zu erwarten sind. Regulierung der Strom- und Gasnetze Ende Juni 2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Entscheidung zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor (Xgen) Strom der 3. Regulierungsperiode verkündet. Auf Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wurden das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom März 2022 aufgehoben und die Rechtsbeschwerden der Netzbetreiber zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe liegen aktuell noch nicht vor. Die Festlegung der Bundesnetzagentur vom November 2018 wurde damit bestätigt. Darin wurde ein für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen in der dritten Regulierungsperiode in der Anreizregulierung ein Xgen in Höhe von 0,90 % festgelegt. Der Faktor reduziert die zulässige Erlösobergrenze aufgrund angenommener netzwirtschaftlicher Produktivitätsfortschritte im Vergleich zur Gesamtwirtschaft. Gegenläufiger Effekt ist die Inflation. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat Ende August 2023 auf die Beschwerde zahlreicher Netzbetreiber die von der Bundesnetzagentur im Oktober 2021 festgelegten Eigenkapitalzinssätze aufgehoben. Für die 4. Regulierungsperiode, die für Gasnetzbetreiber im Jahr 2023 und für Stromnetzbetreiber im Jahr 2024 beginnt, hatte die Bundesnetzagentur den Zinssatz auf 5,07 % für Neuanlagen und auf 3,51 % für Altanlagen festgesetzt. Die Marktrisikoprämie anhand einer einzigen Methode zu ermitteln, sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht geeignet, um sicherzustellen, dass die hieraus folgende Eigenkapitalverzinsung angemessen, wettbewerbsfähig und risikoangepasst ist. Die Bundesnetzagentur hätte die von ihr allein unter Heranziehung historischer Datenreihen ermittelte Marktrisikoprämie einer weiteren Absicherung unterziehen müssen, jedenfalls in Form einer ergänzenden Plausibilisierung. Von den Netzbetreibern war kritisiert worden, dass insbesondere die von der Bundesnetzagentur vorgeschlagene Marktrisikoprämie im europäischen Vergleich sehr gering ist. Zudem sahen sie die Leistungs- und Investitionsfähigkeit der Netzbetreiber und damit eine erfolgreiche Energiewende gefährdet. Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Die Bundesnetzagentur hat Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Unterdessen hat die Bundesnetzagentur Eckpunkte für eine Festlegung für die Bestimmung des kalkulatorischen Eigenkapital-Zinssatzes für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag zur Konsultation gestellt. Darin wird das Erfordernis einer kurzfristigen Neuskalierung der Netzinvestitionsbedingungen vor dem Hintergrund der Herausforderungen der Energiewende und dem aktuellen Zinsumfeld anerkannt. Die Eckpunkte sehen für die Bestimmung des sogenannten Kapitalkostenaufschlags, der kurzfristigere Anpassungen der Preise erlaubt, in der 4. Regulierungsperiode (bis zum 31. Dezember 2027) vor, dass der Eigenkapital-Zinssatz für Neuinvestitionen ab dem 1. Januar 2024 abweichend zu der bisherigen Regelung aus einem jährlich variablen Basiszins zuzüglich eines konstanten angemessenen Wagniszuschlags ermittelt wird. Inwieweit hieraus signifikante Verbesserungen für die Betreiber von Verteilnetzen folgen, bleibt abzuwarten. Wie angekündigt plant die Bundesnetzagentur eine Überprüfung des aktuellen Regulierungsrahmens im Hinblick auf die stark steigenden Anforderungen an die Netzbetreiber infolge der Energie- und Klimawende. Dazu hat die Regulierungsbehörde Anfang 2024 ein Eckpunktepapier mit initialen Vorschlägen veröffentlicht und Vertretern aus der Energiewirtschaft und anderen Stakeholdern vorgestellt. Schwerpunkt der veröffentlichten Eckpunkte ist die Weiterentwicklung des regulatorischen Rahmens für die fünfte Regulierungsperiode (Gas ab 2028, Strom ab 2029) für Verteilnetzbetreiber und Gasfernleitungsnetzbetreiber, aber auch kurzfristigerer Anpassungsbedarf für die Nutzungsdauer von Gasnetzen. Hierfür hat die Regulierungsbehörde einen bis Ende 2025 dauernden Diskussionsprozess vorgesehen. Der bisherige Rechtsrahmen gilt dabei bis auf weiters fort. Tatsächliche Änderungen für Netzbetreiber ergeben sich erst, wenn die Ergebnisse zusätzlich in einen formell verbindlichen Rechtsrahmen überführt werden. Dies ist bei den Eckpunkten für die fünfte Regulierungsperiode voraussichtlich für das Jahr 2026 zu erwarten. Energiemärkte und politische Maßnahmen zur Dämpfung der Energiekosten Nach den extremen Preisentwicklungen an den Energiemärkten im Geschäftsjahr 2022 sind die Großhandelspreise für Brennstoffe und Strom im Vorjahresvergleich gesunken. Im Vergleich zu den Jahren zuvor befinden sie sich im Mittel jedoch auf einem hohen Niveau. Der Preisrückgang fand zum Großteil im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres 2023 statt. Neben einer strukturell geringeren Energienachfrage trugen vor allem der milde Winter und der Anstieg von LNG-Importen nach Europa zur Preisentspannung bei. Der Sommer 2023 zeigte bezüglich vieler Energiegroßhandelspreise volatile Preisbewegungen um ein seitwärts verlaufendes Preisniveau. Höhere Außentemperaturen führen zu einem geringeren Heizenergiebedarf. Dies schlägt sich auch in niedrigeren Gradtagszahlen nieder, die als Indikator für den temperaturabhängigen Heizenergieeinsatz verwendet werden. Im Berichtsjahr war es durchschnittlich wärmer als im Vergleichszeitraum des Vorjahres: Die Gradtagszahlen lagen nicht nur rund 6 % unter den Werten des Vorjahres, sondern waren die niedrigsten Gradtagszahlen innerhalb der vergangenen zehn Jahre. Das Geschäftsjahr 2023 wies also im Zehn-Jahres-Zeitraum die durchschnittlich höchste Temperatur auf. Nach Brancheneinschätzung kamen im Berichtsjahr die Einsparungen hinzu, die unsere Kunden temperaturunabhängig wegen der besonderen Versorgungssituation erreichen konnten, die als Folge des Krieges in der Ukraine eingetreten ist. Der Preis für Rohöl der Sorte Brent verlor im Mittel um zirka 13 % im Vergleich zum Vorjahr. Auf Preismaxima von rund 125 US-Dollar/Barrel im Sommer 2022 folgte eine volatile Abwärts-bewegung bis auf ein Preisminimum von etwa 70 US-Dollar/Barrel im Frühjahr 2023. Im Kohlemarkt setzte der Abwärtstrend mit einem Allzeithoch Anfang September 2022 etwas später ein. Nach einem Preisminimum zum Ende des Frühjahres 2023 stieg der Kohlepreis im vierten Quartal des Geschäftsjahres 2023 wieder an. Im Mittel über das Berichtsjahr verloren der Kohlepreis jedoch zirka 21 % und der Gaspreis im Marktgebiet Trading Hub Europe (THE) rund 27 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Der Großhandelspreis für Strom sank im Geschäftsjahr 2023 im Mittel um etwa 27 % beziehungsweise 63 Euro/MWh gegenüber der Vergleichsperiode des Vorjahres und zeigte damit, absolut gesehen, die stärkste Preisabwertung. Diese liegt jedoch deutlich unter dem Preisanstieg des Geschäftsjahres 2022. Im Berichtsjahr war eine hochvolatile Preisentwicklung zu verzeichnen, in deren Verlauf der Strompreis für eine Bandlieferung im Kalenderjahr 2024 vom Preismaximum zwischenzeitlich um bis zu zirka 60 % auf ein Minimum einbrach. Die Erzeugungsmargen aus Steinkohle- und Gasverstromung - Clean-Dark-Spread (CDS) und Clean-Spark-Spread (CSS) - entwickelten sich im Verlauf des Berichtsjahres unterschiedlich. Der CDS fiel im ersten Halbjahr deutlich ab. Der CSS hingegen erholte sich zunächst, um sich dann auf einem geringeren, negativen Niveau einzupendeln. Im Mittel über das Berichtsjahr lagen die Erzeugungsmargen im Vergleich zum Vorjahr niedriger. Auch die Bundesregierung hat in Reaktion auf die stark gestiegenen Energiepreise im Vorjahr weitreichende Maßnahmen zur Entlastung der Bürger und der Industrie beschlossen. Die Umsatzsteuer auf Gas und Wärme z.B. ist für den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 31. März 2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt worden. Des Weiteren entlastete die Bundesregierung Gas- und Fernwärmekunden in zwei Schritten. Als Sofortmaßnahme hatte die Bundesregierung in einem ersten Schritt auf Empfehlung der von ihr eingesetzten Expertenkommission eine Einmalzahlung für einen Gas-Monatsabschlag gewährt und ein entsprechendes Gesetz am 10. November 2022 beschlossen. Von der Soforthilfe profitierten Haushalte, die Gas oder Fernwärme nutzen. In einem zweiten Schritt griff ab Anfang März 2023 bis Ende 2023 eine Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse. Aufgrund des Haushaltsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023 standen die Mittel aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) zur Finanzierung der Preisbremsen über den Jahreswechsel hinaus bis zum 31. März 2024 nicht mehr zur Verfügung. Die Entlastung aus der Strompreisbremse soll aus Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Stromhandelsmarkt bestritten werden. Die EU-Staaten beschlossen Ende September 2002 auf Basis eines Vorschlags der EU-Kommission, eine Erlösobergrenze von 180 € je MWh im Stromgroßhandelsmarkt einzuführen. Sie gilt für erneuerbare Energien, Kernkraft und Braunkohle. Der Bundestag hat die Abschöpfung der Zufallsgewinne von Stromproduzenten rückwirkend zum 1. Dezember 2022 beschlossen. Die Laufzeit der Abschöpfung ist zunächst bis 30. Juni 2023 befristet, konnte aber durch eine Rechtsverordnung maximal bis April 2024 verlängert werden. Von der Verlängerungsoption machte die Bundesregierung keinen Gebrauch. Geschäftsentwicklung Ertragslage Das operative Geschäft der Stadtwerke Peine verlief im Geschäftsjahr 2023 in einem sich beruhigenden energiewirtschaftlichen Umfeld sehr zufriedenstellend. Der Jahresüberschuss lag mit 3.670 T€ deutlich über Plan und Vorjahresniveau. Gegenüber dem Vorjahr stieg das Jahresergebnis um 2.299 T€. Hauptursachen waren ein periodenfremder Ertragssaldo aus der nachgelagerten Erdgas-Mehrmindermengenabrechnung (1.387 T€) sowie verbesserte Margen im Strom- und Erdgasgeschäft bei unverändert wettbewerbsfähigen Preisen. Umsatz und Absatz der Tätigkeiten gem. § 6b Abs. 3 EnWG Der Stromnetzabsatz (Netzeinspeisung abzüglich Verlustenergie) belief sich auf 221,6 GWh und liegt damit um 7,2 GWh (3,1 %) unter dem Vorjahresabsatz. Aus den korrespondierenden Umsätzen (Netzentgelte einschließlich der Rückstellungsveränderung Regulierungskonto Strom sowie weiterberechnete Umlagen und Konzessionsabgaben) wurden 17.918 T€ erlöst. Die sonstigen Umsatzerlöse (4.534 T€) entfallen hauptsächlich auf Erstattungen für gezahlte Einspeiseentgelte (4.430 T€). Beim grundzuständigen Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme Strom fielen 2023 Umsatzerlöse in Höhe von 246 T€ an. Der Gasnetzabsatz blieb 2023 mit 354,8 GWh um 12,7 GWh (3,5 %) hinter dem Vorjahresabsatz zurück. Der Absatz war durch eine mildere Witterung beeinflusst. Aus den entsprechenden Umsätzen (Netzentgelte einschließlich der Rückstellungsveränderung Regulierungskonto Gas und weiterberechnete Konzessionsabgaben) wurden 7.800 T€ erlöst. Die sonstigen Umsatzerlöse machten 27 T€ aus. Umsatz und Absatz der übrigen Bereiche Beim Stromvertrieb lag die nutzbare Abgabe einschließlich Verkauf von Energie zur Deckung von Netzverlusten bei 115,2 GWh (Vorjahr 118,9 GWh). Die Umsatzerlöse des Vertriebes aus Stromabsatz (vor Abzug der Stromsteuer) beliefen sich auf 34.389 T€. Nachdem die Strompreise 2023 konstant gehalten und zum 1. Januar 2024 gar gesenkt werden konnten, war aufgrund der erst im Dezember 2023 endgültig feststehenden Vorkostenentwicklung eine Strompreiserhöhung zum 1. März 2024 notwendig. Die nutzbare Abgabe des Gasvertriebs betrug im abgelaufenen Geschäftsjahr 313,5 GWh (Vorjahr 302,3 GWh). Die Umsatzerlöse des Vertriebes aus dem Absatz von Erdgas (vor Abzug der Energiesteuer) beliefen sich auf 32.005 T€. Nachdem die Erdgaspreise 2023 konstant gehalten und zum 1. Januar 2024 gar gesenkt werden konnten, war aufgrund der erst im Dezember 2023 endgültig feststehenden Vorkostenentwicklung eine Gaspreiserhöhung zum 1. März 2024 notwendig. Die nutzbare Abgabe im Bereich Wärmeversorgung nahm gegenüber dem Vorjahresabsatz um 1,0 % auf 35,3 GWh ab. Die Wärmeversorgung trägt mit 8.146 T€ zu den Gesamtumsatzerlösen bei. Die nutzbare Abgabe in der Wasserversorgung belief sich 2023 auf 1.299 Tm3 (Vorjahr 1.188 Tm3 ). Das Umsatzvolumen aus Wasserabsatz betrug 2.702 T€. Die Wasserpreise blieben 2023 unverändert. Die konsolidierten Umsatzangaben zum Energie- und Wassergeschäft finden sich im Anhang des Jahresabschlusses. Die übrigen Umsatzerlöse verteilen sich auf Bäder, Parkeinrichtungen, Betriebsführungsentgelte, sonstige Dienstleistungen und Services sowie sonstige Erlöse. Investitionen und Finanzierung Das Investitionsvolumen von 5.183 T€ konnte vollständig aus eigenen Mitteln und Baukostenzuschüssen bestritten werden. Davon entfallen 869 T€ auf die gemeinsamen Anlagen, 2.446 T€ auf die Stromversorgung (Netz und Vertrieb), 491 T€ auf die Gasversorgung (Netz und Vertrieb), 830 T€ auf die Wärmeversorgung und -erzeugung, 437 T€ auf die Wasserversorgung, 105 T€ auf den Bäderbetrieb sowie 5 T€ auf Finanzanlagen. Die langfristigen Bankverbindlichkeiten wurden um 244 T€ abgebaut. Der Verschuldungskoeffizient, also das Verhältnis von Fremdkapital (Bankverbindlichkeiten und langfristige Rückstellungen) zu Eigenkapital, ging von 0,73 auf 0,69 zurück. D.h. auf 1 € Eigenkapital entfallen 0,69 € langfristiges Fremdkapital, wovon 0,09 € (Vorjahr 0,11 €) Bankverbindlichkeiten betreffen. Der Anteil des Eigenkapitals an der Bilanzsumme beträgt 36,4 %. Ausblick auf das neue Geschäftsjahr sowie Risiken und Chancen der künftigen Entwicklung Das geplante Investitionsvolumen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände für das laufende Geschäftsjahr 2024 beträgt 11.157 T€ und soll überwiegend aus eigenen Mitteln und Baukostenzuschüssen bestritten werden. Weil die Stadtwerke wegen des deutlich über Plan liegenden Finanzmittelbestandes zum 31.12.2023 kein zusätzliches langfristiges Kapital in größerem Umfang benötigen, sehen wir aufgrund unserer stabilen Innenfinanzierung und der eingeräumten kurzfristigen Kreditlinien bei den derzeitigen Kapital- und Kreditmarktbedingungen hieraus keine signifikanten Risiken für unser Unternehmen. Ob das erwartete Ergebnis von 1.489 T€ nach Ertragsteuern erreicht werden kann, wird nicht zuletzt vom tatsächlichen Verlauf des von Konjunktur und Witterung abhängigen Energieabsatzes sowie unverändert von der Entwicklung des Ukrainekrieges und der damit verbundenen Risikoausprägung an den Energiemärkten bestimmt werden. Die Risikosituation der Stadtwerke Peine ist neben den geschäftstypischen Chancen- und Risiken seit Februar 2022 unverändert wesentlich durch die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine beeinflusst. Gleichzeitig ist unser Geschäft zunehmend durch Risiken aus der Entwicklung beim Zinsniveau (mit Blick auf die Finanzierung der „Wärmewende“), der Kaufkraft und den Teuerungsraten sowie durch Kreditrisiken und durch die Verfügbarkeit von Fachkräften beeinflusst. Darüber hinaus sehen wir krisenbedingte Marktpreis- und Finanzierungsrisiken, rechtliche Risiken und auch einzelne operative Risiken (zum Beispiel das Cyber-Risiko oder die lieferkettenbedingte Verfügbarkeit von kritischen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen) für Unternehmen in Deutschland und in der Energiebranche. Es besteht das Risiko, dass sich gesetzliche Rahmenbedingungen auf die Wettbewerbssituation und die Vertriebsaktivitäten auswirken. Dies betrifft die Marken der Stadtwerke Peine im Strom- und Gasgeschäft in Verbindung mit den volatilen Beschaffungsmarktpreisen. Die Energiemengen, die unser Vertrieb für die Lieferungen an unsere Kunden benötigt, beschaffen wir überwiegend am Energiehandelsmarkt. Die im Jahr 2022 im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine stark gestiegenen Commodity-Preise sind im Jahr 2023 zwar deutlich gesunken, liegen aber dennoch erheblich über dem Preisniveau der Vorjahre. Um erhöhte Energiebeschaffungspreise zu dämpfen, schließt unser Energieeinkauf unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat beschlossenen Energiehandelsrichtlinie - Termingeschäfte ab, zum Teil mehrere Kalenderjahre im Voraus. Auf diese Weise verstetigen wir unsere Ergebnisse, erreichen eine höhere Planungssicherheit für die folgenden Geschäftsjahre und können damit die Auswirkungen der zuletzt stark schwankenden Marktpreise auf unsere Beschaffungskosten und die Absatzpreise für Kunden verringern. Darüber hinaus besteht jedoch aktuell erhöhte Unsicherheit, ob wir zukünftig die zwischenzeitlich stark gestiegenen Beschaffungskosten im Anbetracht des wieder verstärkt stattfindenden Preiswettbewerbs in allen Fällen vollständig in unsere Preiskalkulation einbeziehen können. Der Umfang der beobachteten Bezugspreisschwankungen und die Schnelligkeit dieser Veränderungen, wie sie zum Beispiel zuletzt besonders ausgeprägt im Spätsommer 2022 aufgetreten sind, können in Kombination mit den Absatzpreisen zu signifikanten Chancen und Risiken führen. Solche Situationen könnten auch künftig einzelnen Marktteilnehmern wirtschaftliche Schwierigkeiten bereiten und in Folge die Erfüllung von Verträgen mit den Stadtwerke Peine gefährden. Trotz unseres aktiven Managements der Handelslimits mit unseren Handels- und Vertragspartnern kann aus einer möglichen Ersatzbeschaffung in Folge von Handelspartnerausfällen ein Preisrisiko resultieren. Den stark veränderten Marktbedingungen begegnen wir mit der Umstellung unserer Lieferverträge mit Geschäftskunden, um sowohl Preisschwankungen als auch die damit verbundenen Auswirkungen aus Marginbzw. Liquiditätseffekten in den Vertragsbedingungen zu reflektieren und diese zu handhaben. In diesem Zusammenhang unterliegt die Liquiditätsplanung der Stadtwerke Peine naturgemäßen Unsicherheiten insbesondere durch mögliche Marginzahlungen an Energielieferanten. Sprunghaften Preisanstiege und eine hohe Volatilität im Marktumfeld des Energiehandels an den Commodity-Börsen (EEX / ICE) können zu hohen Liquiditätsveränderungen in Form von Marginausgleichszahlungen führen. Im Energienetzbereich können ebenfalls Volumen- und Forderungsausfälle, Preissteigerungen für Verlustenergie sowie Aufwendungen für Redispatchmaßnahmen zu Ergebnisrückgängen führen. Insgesamt hat sich das Risiko möglicher Forderungsausfälle verringert, bleibt jedoch bestehen. Chancen bestehen derzeit unter anderem im Ausbau des Angebots an Elektromobilität, durch breitere und kundenindividuellere Produkte, nachhaltige energiewirtschaftliche Dienstleistungen und Energielösungen sowie durch die darauf fokussierte Ausrichtung der vertrieblichen Aktivitäten. Der Betrieb von Energienetzen unterliegt weitgehend einer staatlichen Regulierung. Neue Gesetze und Regulierungsperioden verursachen Unsicherheiten für das Geschäft. Zusätzlich können aus Sachverhalten wie im Zusammenhang mit dem Gesetz zum Vorrang erneuerbarer Energien - etwa der Photovoltaik - zeitweise Belastungen erwachsen. Durch den starken Zubau erneuerbarer Energien erwachsen für das Netzgeschäft generell neue Risiken. Im Segment Energienetze können sich langfristig darüber hinaus wesentliche Risiken aus der Nachnutzung oder der Stilllegung von Gasnetzen ergeben. Aufgrund möglicher Lieferengpässe und -verzögerungen und durch die allgemeine Inflation können Preisrisiken bei zu beziehenden Rohstoffen, Materialien oder Zulieferprodukten entstehen. Hierbei sind insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe für den Netzbetrieb, aber auch Komponenten, wie zum Beispiel Photovoltaikanlagen, Batterien, Wallboxen, Trafos, Smart Meter und Kabel, zu nennen. Daneben beobachten wir eine zunehmend geringere Verfügbarkeit von Dienstleistern im Bereich des Anlagenbaus und bei Installationen. Der Ukraine-Krieg wird von stetig steigenden Angriffen im Cyberraum begleitet, wodurch die Gefahr eines staatlich induzierten Cyberangriffs weiter zunimmt. Cybersicherheit sowie die kontinuierliche Sicherung der IT-Systeme gegen Cyberangriffe stehen im Fokus unseres Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS). Beispiele hierfür sind die Analyse von Angriffen auf die Systeme für den Betrieb der kritischen Infrastruktur im Netzgeschäft, auf das Vertriebsgeschäft, welche den Verlust von Kundendaten zur Folge haben könnten, oder auch auf interne Systeme, mit denen unsere Prozesse in allen Geschäftsfeldern kaufmännisch gesteuert werden. Zum Berichtszeitpunkt bestehen jedoch keine Anzeichen, dass dieses Risiko im Jahr 2024 über eine moderate Risikoausprägung hinausgeht. Wir begrenzen IT-Risiken durch hohe Sicherheitsstandards und Schulungen zur Informationssicherheit. Darüber hinaus investieren wir regelmäßig in die Modernisierung von Hardware und Software. Der Wettbewerbsdruck im Energiemarkt ist unverändert hoch. Entscheiden sich Kunden für andere Anbieter, sinken unsere Absatzmengen. Effizienzmaßnahmen unserer Kunden, beispielsweise im Bereich Wärmedämmung, können ebenso zu Absatzrückgängen führen. Wenn Kunden dazu übergehen, ihren Energiebedarf selbst zu erzeugen, unterstützen wir sie dabei partnerschaftlich mit innovativen, wettbewerbsfähigen Produkten und entwickeln Dienstleistungen mit hohem Kundennutzen. Neben den Chancen, die sich im Markt aufgrund steigender Klimaschutzanforderungen ergeben, werden aufgrund des aktuellen Energiepreisniveaus innovative und erneuerbare Energieerzeugungstechnologien für unsere Kunden zunehmend interessanter. Hier erwarten wir zusätzliche positive Nachfrageimpulse und Wertschöpfungspotenziale. Großen Wert legen wir auch auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Stadt Peine und schaffen damit über die Arbeit an gemeinsamen Nachhaltigkeitszielen die Grundlage für die langfristige Weiterentwicklung unseres Unternehmens in einem sich stetig wandelnden Umfeld. Vorausschauend sind keine weiteren, besonderen Risiken zu erkennen, die über das Maß hinausgehen, das mit jeglicher Unternehmenstätigkeit untrennbar verbunden ist. Bestandsgefährdende Risiken ergeben sich unseres Erachtens weder aus Einzelrisiken noch aus der Gesamtrisikoposition der Stadtwerke Peine GmbH.
Peine, den 28. März 2024 Stadtwerke Peine GmbH gez. Ralf Schürmann, Geschäftsführer Bilanz zum 31. Dezember 2023Aktiva
Passiva
Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2023
Anhang der Stadtwerke Peine GmbH des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023I. Angaben zur Gesellschaft und zur Form und Darstellung von Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung Die Stadtwerke Peine GmbH mit Sitz in Peine firmiert im Handelsregister B des Amtsgerichtes Hildesheim (HRB 100796) unter „Stadtwerke Peine, Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den ergänzenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) aufgestellt worden. Die Gliederung der Bilanz gemäß § 266 HGB ist auf der Aktivseite um die Position B.II.2. (Forderungen gegen den Gesellschafter) und auf der Passivseite um die Position C.3. (Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesellschafter) ergänzt worden. Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung ist das Gesamtkostenverfahren gewählt. Von den Umsatzerlösen wurden die Strom- und die Energiesteuer offen abgesetzt. II. Erläuterungen zu den Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bezüglich Ausweis, Bilanzierung und Bewertung 1. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Die immateriellen Vermögensgegenstände und die Sachanlagen sind zu Anschaffungsbzw. Herstellungskosten bewertet, wobei für die eigenen Leistungen in angemessenem Umfang Lohn- und Materialgemeinkosten einbezogen sind. Zugegangene und fertiggestellte bewegliche Anlagegüter werden linear abgeschrieben. Geringwertige Anlagegüter werden als Sammelposten erfasst, der über fünf Jahre aufgelöst wird. Empfangene Baukostenzuschüsse werden von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Sachanlagen abgesetzt. Den planmäßigen Abschreibungen liegen grundsätzlich die in den amtlichen Abschreibungstabellen vorgegebenen Nutzungsdauern zugrunde. Die unter den Finanzanlagen ausgewiesenen Beteiligungen und Wertpapiere werden mit ihren Anschaffungskosten bzw. niedrigeren beizulegenden Werten bewertet. Die ebenfalls unter den Finanzanlagen bilanzierten Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, bzw. die als sonstige Ausleihungen bilanzierten Arbeitgeberdarlehen werden mit dem Nennbetrag ausgewiesen. Die Vorräte werden zu fortgeschriebenen durchschnittlichen Einkaufspreisen oder zum niedrigeren Tageswert bzw. zum Festwert angesetzt. Die unter den Vorräten bilanzierten Emissionsrechte nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wurden mit dem gesetzlich festgelegten Preis von 30,00 €/Tonne CO2 bewertet. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind unter Berücksichtigung des erkennbaren Ausfallrisikos bewertet. Die sonstigen Vermögensgegenstände, Kassenbestände und Guthaben bei Kreditinstituten werden mit dem Nominalwert bilanziert. Zum Bilanzstichtag ergeben sich im Saldo aktivische Steuerlatenzen von 7.049 T€ (31.12.22: 6.353 T€). Vom Aktivierungswahlrecht gemäß § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB wurde kein Gebrauch gemacht. Die aktiven latenten Steuern resultieren im Wesentlichen aus temporären Differenzen im Bereich der Rückstellungen. Der für die Bewertung der latenten Steuern zu Grunde liegende Ertragsteuersatz beträgt 31,05 % und setzt sich aus einem Körperschaftsteuersatz (einschließlich Solidaritätszuschlag) von 15,83 % sowie einem Gewerbesteuersatz von 15,22 % zusammen (Hebesatz 435 %). Die Rückstellungen für Pensionen sind mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt und in Anlehnung an internationale Standards durch die sogenannte Projected Unit Credit Method (PUC-Methode) bewertet worden. Bei der Berechnung wurde der durch § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB i.V.m. der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) festgelegte Rechnungszins von 1,83 % (10-Jahres-Durchschnittszinssatz) für den Bilanzstichtag angesetzt. Bei der Festlegung des Zinssatzes wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Zinssatz bis zu drei Monate vor dem Bilanzstichtag festzustellen und bei unterstelltem unveränderten Zinsniveau auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben. Künftige Rentenanpassungen wurden mit einem jährlichen Anstieg von 2,0 % einbezogen. Als biometrische Rechnungsgrundlagen wurden die Richttafeln 2018 G von Prof. Dr. Klaus Heubeck verwendet. Die Rückstellungen für pensionsähnliche Verpflichtungen sind mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt und in Anlehnung an internationale Standards durch die sogenannte Projected Unit Credit Method (PUC-Methode) bewertet worden. Bei der Berechnung wurde der durch § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB i.V.m. der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) festgelegte Rechnungszins von 1,83 % (10-Jahres-Durchschnittszinssatz) für den Bilanzstichtag angesetzt. Bei der Festlegung des Zinssatzes wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Zinssatz bis zu drei Monate vor dem Bilanzstichtag festzustellen und bei unterstelltem unveränderten Zinsniveau auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben. Künftige Gehaltsanpassungen wurden als Schätzwert mit einem jährlichen Anstieg von 2,5 % einbezogen, der jährliche Anstieg der Pensionen mit 1,0 % berücksichtigt. Als biometrische Rechnungsgrundlagen wurden die Richttafeln 2018 G von Prof. Dr. Klaus Heubeck verwendet. Bei den übrigen sonstigen Rückstellungen sind alle ungewissen Verbindlichkeiten und sonstigen Risiken mit ihren nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbeträgen angesetzt. Soweit diese eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr haben, wurden sie unter Berücksichtigung zu erwartender Preisanpassungen bewertet und gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst. 2. Angaben zu Positionen der Bilanz Die Entwicklung des Anlagevermögens zeigt die Anlage 1 zum Anhang auf. Die Stadtwerke Peine sind mit 20 % an der Biogas Peine GmbH (BIP) beteiligt. Das Eigenkapital des letzten festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2022 beträgt 1.834 T€, der Jahresüberschuss 117 T€. Im Geschäftsjahr 2016 war die Beteiligung aufgrund von Beschaffungsrisiken aus Substratlieferverträgen vollumfänglich wertberichtigt worden. Projektgesellschaften werden regelmäßig einer Ertragswertüberprüfung unterzogen. Die Gründe für die Wertberichtigung bestanden im Berichtsjahr weiterhin fort. Die Stadtwerke Peine sind mit 34,3 % an der Gemeindewerke Peiner Land GmbH & Co. KG (GPL) mit Sitz in Ilsede beteiligt. Das Eigenkapital des letzten festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2022 beträgt 14.742 T€, der Jahresüberschuss 842 T€. Die Beteiligung an der TOBI Gaskraftwerksbeteiligungs GmbH & Co. KG (5,56 %), die ihrerseits einen Anteil von 16,9 % am 445 MW-GuD-Kraftwerk Bremen-Mittelsbüren hält, ist wegen anhaltenden mehrmonatigen Stillstands des Kraftwerks aufgrund technischer Schwierigkeiten außerplanmäßig abgeschrieben. Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände haben eine Laufzeit von unter einem Jahr. Wesentliche sonstige Vermögensgegenstände betreffen im Übrigen debitorische Kreditoren aus Lieferungen und Leistungen (281 T€) sowie einen Erstattungsanspruch aus der Differenzmengenabrechnung Gas (201 T€). Unter den „Sonstigen Vermögensgegenständen“ sind keine Beträge für Vermögensgegenstände größeren Umfangs ausgewiesen, die erst nach dem Bilanzstichtag rechtlich entstehen. Unter Verwendung des 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes wäre der Wertansatz der Rückstellungen für Pensionen zum 31.12.2023 um 2 T€ höher. Rückstellungen für pensionsähnliche Verpflichtungen: Durch die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer auf Grund des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) ergibt sich eine mittelbare Pensionsverpflichtung gem. Art. 28 EGHGB (Bilanzierungswahlrecht). Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer nach Maßgabe des Versorgungs-TV bei der Versorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL) zu versichern. Auf Grund des Finanzierungsverfahrens der VBL (sog. Anwartschaftsdeckungsverfahren) ergibt sich aus handelsrechtlicher Sicht zum Bilanzstichtag unter Verwendung des 10-Jahres-Durchschnittszinssatzes eine Unterdeckung der bestehenden Verpflichtung von 16.623 T€ (unter Verwendung des 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes wären es 248 T€ mehr). Der Unterschiedsbetrag ist durch die nach Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich des Gewinnvortrages gedeckt. Vom Bilanzierungswahlrecht ist in Höhe von rd. 97 % der Unterdeckung zum 31.12.2023 Gebrauch gemacht worden (16.124 T€). Sonstige Rückstellungen mit einem größeren Umfang betreffen Drohverluste (3.135 T€), Altlasten (2.137 T€), Verpflichtungen aus zu übertragenden CO2 -Zertifikaten (1.904 T€) sowie Mehrerlöse auf Regulierungskonten (564 T€). Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind in Höhe von 140 T€ durch Bürgschaften der Stadt Peine gesichert. Von den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen entfallen 372 T€ auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht. Die sonstigen Verbindlichkeiten enthalten Kundenanzahlungen für den noch nicht abgerechneten Verbrauch, von denen der abgegrenzte Verbrauch zwischen Ablese- und Bilanzstichtag abgesetzt wurde. Die Verbindlichkeiten des Gesamtunternehmens gliedern sich nach Restlaufzeiten wie folgt:
Der passive Rechnungsabgrenzungsposten beinhaltet vereinnahmte Zuschüsse für Investitionsvorhaben, die vor Baubeginn erhalten wurden (1.166 T€). Die sonstigen finanziellen Verpflichtungen bestehen aus den üblichen schwebenden Geschäften für begonnene Investitionen und Unterhaltungsmaßnahmen sowie für Strom- und Gasbeschaffung für die Jahre 2024 (28.584 T€), 2025 (16.580 T€), 2026 (7.554 T€) und 2027 (1.293 T€). Es sind keine Beträge für Verbindlichkeiten auszuweisen, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstanden sind. Für 2023 (mit einer Option bis 2025) haften die Stadtwerke Peine im Rahmen einer Vertragserfüllungsbürgschaft aus einem Stromliefervertrag mit einem Höchstbetrag von 55 T€. Die Option wurde nicht ausgeübt. Weitere Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten (§ 268 Abs. 7 HGB) bestehen nicht. 3. Angaben zu Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung Die Umsatzerlöse verteilen sich wie folgt:
Bereinigt um die innerhalb der Umsatzerlöse gebuchten Aufwendungen aus der Mehrmindermengenabrechnung (1.304 T€) betragen die Umsatzerlöse der Gasnetznutzung 1.684 T€. Die sonstigen betrieblichen Erträge enthalten im Wesentlichen Erträge aus der Auflösung sonstiger Rückstellungen (458 T€). Weitere periodenfremde Erträge größeren Umfangs fielen nicht an. Der Materialaufwand enthält im Wesentlichen die Aufwendungen für Energie- und Wassereinkauf. Darüber hinaus werden hier auch die zu den entsprechenden Umsatzerlösen korrespondierenden Aufwendungen für die EEG- und KWK- G-Einspeisungen sowie der Betriebs- und Unterhaltungsaufwand erfasst. Unter dem Materialaufwand sind 2.514 T€ Erträge aus der gasnetzseitigen Mehrmindermengenabrechnung erfasst. Im Personalaufwand sind Aufwendungen aus der Zuführung zur Rückstellung für mittelbare VBL-Verpflichtungen (1.151 T€) berücksichtigt worden. In den sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind u.a. die Aufwendungen für Konzessionsabgaben (2.080 T€), eine Zuführung zur Rückstellung für drohende Verluste für Erzeugungsrisiken (1.236 T€) sowie IT-Kosten (855 T€) enthalten. Periodenfremde Aufwendungen größeren Umfangs fielen nicht an. Die im Geschäftsjahr abgerechneten Honorare des Abschlussprüfers betrugen für Abschlussprüfungsleistungen 28 T€. Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB (§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB) fielen nicht an. Von den sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträgen entfallen 110 T€ auf Erträge aus der Abzinsung von Rückstellungen. Von den Zinsen und ähnlichen Aufwendungen entfallen 10 T€ auf die Aufzinsung von Rückstellungen. Die Ertragsteuern betreffen zum einen Gewerbeertragsteuer sowie Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für das Geschäftsjahr 2023 (2.692 T€). Die übrigen 407 T€ entfallen auf Körperschaft- und Gewerbeertragssteuerbelastungen für Vorjahre. Die sonstigen Steuern enthalten auch die Strom- und Energiesteuern auf den Eigenverbrauch. III. Erläuterungen zu den Tätigkeitsabschlüssen der Elektrizitätsverteilung, des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme und der Gasverteilung 1. Erläuterungen zu den Tätigkeiten Bei der Stadtwerke Peine GmbH ist zu trennen zwischen den Tätigkeitsbereichen Elektrizitätsverteilung, grundzuständiger Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme Strom sowie der Gasverteilung. Die Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Anlagespiegel für die jeweiligen Tätigkeitsbereiche sind diesem Anhang als Anlagen 2 bis 10 beigefügt. Messstellenbetreiber gemäß MsbG sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Messstellenbetriebs verpflichtet. Die Unabhängigkeit des Messstellenbetriebs der Stadtwerke Peine für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme Strom von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung ist über die buchhalterische Entflechtung durch Führung getrennter Konten sichergestellt. Die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitäts- bzw. des Gassektors betreffen den Vertrieb, die anderen Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- bzw. des Gassektors das Wasser-, Wärme-, Park- und Badegeschäft sowie Dienstleistungen. Die weiter oben unter II.1. genannten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden finden auch auf die Tätigkeitsabschlüsse der Elektrizitätsverteilung, des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme und der Gasverteilung entsprechende Anwendung. Die Abschreibungsmethoden sind unter Abschnitt II.1. Absatz 1 erläutert. 2. Zuordnungs- und Schlüsselungsgrundsätze der Tätigkeitsabschlüsse Durch die vorhandene Kostenstellenstruktur und die innerbetrieblichen Leistungsverrechnung wird das vorhandene (und mit dem Jahresabschluss abstimmbare) Kostenvolumen zu einem großen Teil direkt auf die Tätigkeiten Elektrizitätsverteilung, grundzuständiger Messstellenbetrieb und Gasverteilung sowie auf die Tätigkeiten außerhalb der Elektrizitäts- und Gasverteilung aufgeteilt. Auf Basis der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung wird die Verrechnung von Kostenstellen auf Aufträge oder andere Kostenstellen vorgenommen. Bei der direkten innerbetrieblichen Leistungsverrechnung wird eine einzelne Leistungsinanspruchnahme erfasst, bewertet und einem anderen Kostenrechnungsobjekt belastet. Die indirekte innerbetriebliche Leistungsverrechnung setzt voraus, dass die beteiligten Partner beim Leistungsaustausch gleich bleiben und auch die Mengen an Leistungen, die gefordert werden, jeden Monat weitgehend konstant sind. Für diesen Fall kann auf eine wiederkehrende Erfassung der Leistungsbeziehungen verzichtet werden. Bei der indirekten innerbetrieblichen Leistungsverrechnung basiert werden den Leistungsempfängern Leistungsmengen zugeordnet, die mit innerbetrieblichen Verrechnungspreisen oder Marktpreisen bewertet werden. In den Bilanzen und in den Gewinn- und Verlustrechnungen erfolgt daher im Regelfall eine direkte Zuordnung der Aktiv- und Passivposten sowie der Aufwendungen und Erträge auf die verschiedenen Tätigkeiten. Dabei wird in Einzelfällen auch eine Einzelpostenanalyse durchgeführt. In den Fällen, in denen nur ein mittelbarer Sachbezug zu den einzelnen Aktivitäten vorliegt oder die weitere Zuordnung der Konten mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, werden Schlüsselungen und Kostenumlagen sachgerecht vorgenommen. Als Bezugsgrößen für eine indirekte Zuordnung werden sowohl Mengen- als auch Wertmaßstäbe verwendet. Dabei werden im Wesentlichen Anlagen-, Vollzeitäquivalente-, Vertragsanzahl- und Zählerschlüssel angewandt. Zusätzlich werden Informationen aus der internen Rechnungslegung in Form von sachgerechten Kostenstellenzuordnungen berücksichtigt. Das Eigenkapital wird auf die Tätigkeiten proportional nach dem Anteil der Eigenfinanzierung des Anlagevermögens abzüglich der Baukostenzuschüsse verteilt. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden soweit möglich direkt den Tätigkeiten zugeordnet; sofern das nicht weiter möglich ist, werden sachgerechte Schlüsselungen angewandt. Die Aufteilung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfolgt in Abhängigkeit eines Mischsteuersatzes des Gesamtunternehmens. Dadurch wird die Steuerbelastung proportional verteilt, so dass negative Ergebnisse zu Steuergutschriften führen können. Die aufgrund der direkten und indirekten Aufteilung entstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den jeweiligen Unternehmensbereichen werden in der Tätigkeitsbilanz als solche ausgewiesen und über die „Interne Aufrechnung“ konsolidiert. Bei der Zuordnung und bei der Wahl der Kostenschlüssel wurde das Stetigkeitsgebot beachtet. Änderungen bei den Zuordnungsregeln und bei der Wahl der Kostenschlüsselungen im Vergleich zum Vorjahr gab es nicht. 3. Erläuterungen zu einzelnen Posten des Tätigkeitsabschlusses der Elektrizitätsverteilung Der Anlagespiegel für den Tätigkeitsbereich der Elektrizitätsverteilung ist diesem Anhang als Anlage 4 beigefügt. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bestehen nicht. Unter den „Sonstigen Vermögensgegenständen“ sind keine Beträge für Vermögensgegenstände größeren Umfangs ausgewiesen, die erst nach dem Bilanzstichtag rechtlich entstehen. Die Verbindlichkeiten der Elektrizitätsverteilung gliedern sich nach Restlaufzeiten wie folgt:
Erhaltene Anzahlungen (§ 268 Abs. 5 Satz 2 HGB): 0 T€. Es sind keine Beträge für Verbindlichkeiten auszuweisen, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstanden sind. Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten (§ 268 Abs. 7 HGB) bestehen nicht. Der Personalaufwand enthält Aufwendungen für die Altersvorsorge in Höhe von 510 T€. Im Geschäftsjahr sind weder periodenfremde Aufwendungen noch periodenfremde Erträge zu verzeichnen. Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB (§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB) fielen nicht an. Erträge aus der Abzinsung der Rückstellung für das Regulierungskonto machten 6 T€ aus. Weitere Aufwendungen oder Erträge aus der Abzinsung bzw. Aufzinsung bzw. aus der Währungsumrechnung (§ 277 Abs. 5 HGB) fielen nicht an. 4. Erläuterungen zu einzelnen Posten des Tätigkeitsabschlusses grundzuständiger Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme Strom Der Anlagespiegel für den Tätigkeitsbereich grundzuständiger Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messeinrichtungen Strom ist diesem Anhang als Anlage 7 beigefügt. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bestehen nicht. Unter den „Sonstigen Vermögensgegenständen“ sind keine Beträge für Vermögensgegenstände größeren Umfangs ausgewiesen, die erst nach dem Bilanzstichtag rechtlich entstehen. Die Verbindlichkeiten des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messeinrichtungen Strom gliedern sich nach Restlaufzeiten wie folgt:
Erhaltene Anzahlungen (§ 268 Abs. 5 Satz 2 HGB): 0 T€. Es sind keine Beträge für Verbindlichkeiten auszuweisen, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstanden sind. Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten (§ 268 Abs. 7 HGB) bestehen nicht. Im Geschäftsjahr sind weder periodenfremde Aufwendungen noch periodenfremde Erträge zu verzeichnen. Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB (§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB) fielen nicht an. Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung bzw. Aufzinsung bzw. aus der Währungsumrechnung (§ 277 Abs. 5 HGB) fielen nicht an. 5. Erläuterungen zu einzelnen Posten des Tätigkeitsabschlusses der Gasverteilung Der Anlagespiegel für den Tätigkeitsbereich der Gasverteilung ist diesem Anhang als Anlage 10 beigefügt. Unter den „Sonstigen Vermögensgegenständen“ sind keine Beträge für Vermögensgegenstände größeren Umfangs ausgewiesen, die erst nach dem Bilanzstichtag rechtlich entstehen. Die Verbindlichkeiten der Gasverteilung gliedern sich nach Restlaufzeiten wie folgt:
Erhaltene Anzahlungen (§ 268 Abs. 5 Satz 2 HGB): 0 T€. Es sind keine Beträge für Verbindlichkeiten auszuweisen, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstanden sind. Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten (§ 268 Abs. 7 HGB) bestehen nicht. In den Umsatzerlösen sind Erlöse aus der Mehrmengenabrechnung Gas in Höhe von 1.209 T€ enthalten. Der Personalaufwand enthält Aufwendungen für die Altersvorsorge in Höhe von 253 T€. Im Geschäftsjahr sind weder periodenfremde Aufwendungen noch periodenfremde Erträge zu verzeichnen. Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB (§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB) fielen nicht an. Aufwendungen aus der Aufzinsung der Rückstellung für das Regulierungskonto machten 5 T€, Erträge aus der Abzinsung der Rückstellung für Altlastenbeseitigung 3 T€ aus. Weitere Erträge oder Aufwendungen aus der Abzinsung bzw. Aufzinsung bzw. aus der Währungsumrechnung (§ 277 Abs. 5 HGB) fielen nicht an. IV. Angaben zu Jahresergebnis und Gewinnvortrag Dem Energiesektor kommt eine zentrale Rolle zu, wenn es darum geht, die Pariser Klimaziele zu erreichen. Die Transformation der Energiesysteme in eine klimaneutrale Welt erfordert auch in Peine in den nächsten 15 bis 20 Jahren erhebliche Investitionen. Konkret ist in diesem Zeitraum im Durchschnitt mit einer - gemessen am Berichtsjahr - Verdreifachung unserer jährlichen Investitionen zu rechnen. Um dieses Wachstum finanziell abzusichern und am Markt finanzierungsfähig zu bleiben, ist eine angemessene und stabile Eigenkapitalquote unerlässlich. Der Geschäftsführer schlägt daher vor, aus dem Jahresüberschuss und aus dem Gewinnvortrag (zusammen 3.678.552,07 €) an die Gesellschafterin 975.000,00 € auszuschütten, 2.700.000,00 € den Gewinnrücklagen zuzuführen und den Restbetrag von 3.552,07 € auf neue Rechnung vorzutragen. V. Ergänzende Angaben 1. Zusammensetzung der Organe Anteilseignerin ist die Stadt Peine, die 100 % der Anteile am gezeichneten Kapital der Stadtwerke Peine GmbH hält. Geschäftsführer ist Dipl.-Ing. Ralf Schürmann. Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:
Mit Ausnahme von Herrn Armke, Herrn Geske und Herrn Axmann (Wohnsitz jeweils Ilsede) haben die Aufsichtsratsmitglieder ihren Wohnsitz in Peine. Bezüglich der Angaben zu den Bezügen des Geschäftsführers wurde von § 286 Abs. 4 HGB Gebrauch gemacht. Der Aufsichtsrat erhielt Gesamtbezüge von 8 T€; darin ist eine an die Stadt Peine zu zahlende Sitzungspauschale enthalten. Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen zu nicht marktüblichen Bedingungen gemäß § 285 Nr. 21 HGB sind nicht zustande gekommen. 2. Belegschaft Im Geschäftsjahresdurchschnitt 2023 waren 130 Belegschaftsmitglieder (Vorjahr: 127) beschäftigt (ohne Geschäftsführer, Auszubildende, Praktikanten und Aushilfen), wobei Teilzeitkräfte auf Basis Vollzeitkräfte umgerechnet worden sind. 3. Vorgänge von besonderer Bedeutung Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, hat es nicht gegeben. Insofern entfällt die Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen.
Peine, den 28. März 2024 STADTWERKE PEINE GMBH gez. Ralf Schürmann, Geschäftsführer Entwicklung des Anlagevermögens im Geschäftsjahr 2023
Bilanz gem. § 6b Abs. 3 EnWG der Tätigkeit Elektrizitätsverteilung zum 31. Dezember 2023Aktiva
Passiva
Gewinn- und Verlustrechnung gem. § 6b Abs. 3 EnWG der Tätigkeit Elektrizitätsverteilung im Geschäftsjahr 2023
Entwicklung des Anlagevermögens der Elektrizitätsverteilung im Geschäftsjahr 2023
Bilanz grundzuständiger Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme Strom zum 31. Dezember 2023 Aktiva
Passiva
Gewinn- und Verlustrechnung des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme Strom im Geschäftsjahr 2023
Entwicklung des Anlagevermögens des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme Strom im Geschäftsjahr 2023
Bilanz gem. § 6b Abs. 3 EnWG der Tätigkeit Gasverteilung zum 31. Dezember 2023 Aktiva
Passiva
Gewinn- und Verlustrechnung gem. § 6b Abs. 3 EnWG der Tätigkeit Gasverteilung im Geschäftsjahr 2023
Entwicklung des Anlagevermögens der Gasverteilung im Geschäftsjahr 2023
Bestätigungsvermerk des unabhängigen AbschlussprüfersAn die Stadtwerke Peine GmbH, Peine: Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss der Stadtwerke Peine GmbH, Peine, - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der Stadtwerke Peine GmbH für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat. Grundlage für die Prüfungsurteile Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den Lagebericht Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können. Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen Vermerk über die Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG Prüfungsurteile Wir haben geprüft, ob die Gesellschaft ihre Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG zur Führung getrennter Konten für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eingehalten hat. Darüber hinaus haben wir die Tätigkeitsabschlüsse für die Tätigkeiten Stromverteilung, grundzuständigen Messstellenbetrieb Strom und Gasverteilung nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EnWG sowie § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG - bestehend jeweils aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 sowie die als Anlage beigefügten Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden für die Aufstellung der Tätigkeitsabschlüsse - geprüft.
Grundlage für die Prüfungsurteile Wir haben unsere Prüfung der Einhaltung der Pflichten Führung getrennter Konten und Tätigkeitsabschlüsse in Übereinstimmung mit § 6b Abs. 5 EnWG unter Beachtung des Entwurfs einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung nach § 6b Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (IDW EPS 610 n.F.) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG“ weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir wenden als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) an. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zur Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG zu dienen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für die Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Einhaltung der Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG zur Führung getrennter Konten. Die gesetzlichen Vertreter sind auch verantwortlich für die Aufstellung der Tätigkeitsabschlüsse nach den deutschen Vorschriften des § 6b Abs. 3 Sätze 5 bis 7 EnWG und des § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachtet haben, um die Pflichten zur Führung getrennter Konten einzuhalten. Die Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für die Tätigkeitsabschlüsse entspricht der im Abschnitt „Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den Lagebericht“ hinsichtlich des Jahresabschlusses beschriebenen Verantwortung mit der Ausnahme, dass der jeweilige Tätigkeitsabschluss kein unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Tätigkeit zu vermitteln braucht. Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung der Rechnungslegungspflichten der Gesellschaft nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen,
Ferner umfasst unsere Zielsetzung, einen Vermerk in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen, der unsere Prüfungsurteile zur Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG beinhaltet. Die Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG und § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG zur Führung getrennter Konten umfasst die Beurteilung, ob die Zuordnung der Konten zu den Tätigkeiten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 4 EnWG sowie nach § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet wurde. Unsere Verantwortung für die Prüfung der Tätigkeitsabschlüsse entspricht der im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ hinsichtlich des Jahresabschlusses beschriebenen Verantwortung mit der Ausnahme, dass wir für den jeweiligen Tätigkeitsabschluss keine Beurteilung der sachgerechten Gesamtdarstellung vornehmen können.
Gütersloh, am 3. Mai 2024 ETL WRG GmbH Struckmeier, Wirtschaftsprüfer Robbers, Wirtschaftsprüfer Bericht des AufsichtsratesDer Aufsichtsrat hat die ihm nach dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Aufgaben pflichtgemäß wahrgenommen. Er ist durch den Geschäftsführer regelmäßig über die Lage und Entwicklung des Unternehmens unterrichtet worden. Der Aufsichtsrat hat sich davon überzeugt, dass der von der Gesellschafterversammlung am 6. Juli 2023 bestellte Abschlussprüfer ETL WRG Audit GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Gütersloh, den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023 und den Lagebericht nach den gesetzlichen Bestimmungen geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen hat. In seiner Sitzung am 26. Juni 2024 hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 und den Lagebericht gebilligt sowie dem Vorschlag des Geschäftsführers zur Behandlung des Jahresergebnisses und des Ergebnisvortrages zugestimmt. Für die im abgelaufenen Geschäftsjahr geleistete Arbeit spricht der Aufsichtsrat dem Geschäftsführer und der Belegschaft der Stadtwerke Peine GmbH seinen Dank und seine Anerkennung aus.
Peine, den 26. Juni 2024 Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Peine GmbH gez. Matthias Wehrmeyer, Vorsitzender Beschluss über das Ergebnis des Geschäftsjahres 2023 und den Gewinnvortrag Der Vertreter der Stadt Peine hat in der Gesellschafterversammlung am 1. Juli 2024 den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 und den Lagebericht festgestellt und beschlossen, aus dem Jahresüberschuss und aus dem Gewinnvortrag (zusammen 3.678.552,07 €) an die Gesellschafterin 975.000,00 € auszuschütten, 2.700.000,00 € den Gewinnrücklagen zuzuführen und den Restbetrag von 3.552,07 € auf neue Rechnung vorzutragen. Darüber hinaus erteilte der Vertreter der Gesellschafterin dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung Entlastung für das Geschäftsjahr 2023. |
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