von Bar
GmbH
Melle
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Umlaufvermögen |
41.553,29 |
39.390,66 |
| I.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
33.012,45 |
30.590,20 |
| II.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
8.540,84 |
8.800,46 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
41.553,29 |
39.390,66 |
Passiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Eigenkapital |
39.342,29 |
38.079,66 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
25.000,00 |
| II.
Bilanzgewinn |
14.342,29 |
13.079,66 |
| B.
Rückstellungen |
1.850,00 |
950,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
361,00 |
361,00 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
41.553,29 |
39.390,66 |
Anhang
Allgemeine Angaben
Der Jahresabschluss der von Bar GmbH für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010
wurde nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
aufgestellt.
Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die
Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.
Nach den in § 267 HGB angegebenen
Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine
Kapitalgesellschaft.
Der Jahresabschluss wurde erstmals nach den
Vorschriften des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
(BilMoG) aufgestellt. Die bisherige Form der Darstellung
und die bisher angewandten Bewertungsmethoden wurden
insoweit angepasst. Eine Durchbrechung der Stetigkeit liegt
insoweit nicht vor (Art. 67 VIII 1 HGB). Die
Vorjahreszahlen wurden entsprechend Art. 67 VIII 2 EGHGB
nicht angepasst.
Angaben und Erläuterungen zu Positionen der
Bilanz
Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften (§ 284
Abs. 2 Nr. 1 HGB):
Mögliche Ausfallrisiken bei den Forderungen
wurden geprüft. Die Bildung von Einzel- und
Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen war nicht
erforderlich.
Die sonstigen Rückstellungen wurden für
alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei
wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt.
Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag
angesetzt.
Angaben zu Positionen der Bilanz:
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände mit einer Restlaufzeit von
mehr als einem Jahr (§ 268 Abs. 4 HGB) haben nicht
bestanden.
Eine Rückstellung für latente Steuern wurde
nicht gebildet, weil von den Erleichterungen des §
274a HGB Gebrauch gemacht wird.
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als
fünf Jahren (§ 285 Nr. 1 Buchstabe a HGB) haben
nicht bestanden.
Sonstige Pflichtangaben gemäß § 285 i.
V. m. §288 HGB
Die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans
(§ 285 Nr. 10 HGB) sind:
Stephanie von Bar, 49324 Melle
Melle, den 28.12.2011
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Die Gesellschafterversammlung vom 28.12.2011hat den
Jahresabschluss zum 31.12.2010 gemäß Vorschlag
der Geschäftsführung festgestellt.
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