IBELSO
Elektronik und Software GmbH
Hagen
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.10.2019 bis zum 30.09.2020
Bilanz
Aktiva
|
|
30.9.2020
EUR |
30.9.2019
EUR |
| A.
Umlaufvermögen |
1.478,54 |
6.714,97 |
| I.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
1.478,54 |
6.714,97 |
| B.
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag / nicht
durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil
/ nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte
Entnahmen |
3.953,96 |
0,00 |
| Summe
Aktiva |
5.432,50 |
6.714,97 |
Passiva
|
|
30.9.2020
EUR |
30.9.2019
EUR |
| A.
Eigenkapital |
0,00 |
2.967,94 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
25.000,00 |
| 1.
nicht eingeforderte ausstehende Einlagen |
-12.500,00 |
-12.500,00 |
| 2.
eingefordertes Kapital |
12.500,00 |
12.500,00 |
| II.
Verlustvortrag |
9.532,06 |
2.625,37 |
| III.
Jahresfehlbetrag |
6.921,90 |
6.906,69 |
| IV.
Nachrichtlich: nicht gedeckter Fehlbetrag
(Passivausweis) |
3.953,96 |
0,00 |
| B.
Rückstellungen |
0,00 |
2.600,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
5.432,50 |
1.147,03 |
| davon
mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr |
5.432,50 |
1.147,03 |
| Summe
Passiva |
5.432,50 |
6.714,97 |
Anhang 2020
(Wirtschaftsjahr 01.10.2019-30.09.2020)
Allgemeine Angaben
Der Jahresabschluss der IBELSO Elektronik und
Software GmbH wurde auf der Grundlage der
Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches
aufgestellt.
Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die
Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten. Die Gliederung
der Bilanz entspricht den Bestimmungen des § 266 HGB.
Nach den in § 267 Abs.1 HGB in Verbindung mit
§ 267 Abs.3 HGB angegebenen Kriterien ist die
Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft anzusehen.
2. Angaben zur Bilanzierung und Bewertung
einschließlich steuerrechtlicher Maßnahmen
2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Sofern sich keine zwingenden Änderungen aufgrund
des BilMoG ergaben, wurden die Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden des Vorjahres beibehalten. Ein
grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand daher
nicht statt. Die Grundsätze der Darstellungsstetigkeit
wurden gewahrt. Bei der Bewertung wurde von der
Fortführung des Unternehmens ausgegangen.
Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten angesetzt und soweit abnutzbar, um
planmäßige Abschreibungen nach den steuerlichen
Vorschriften in Anlehnung an die amtlichen AfA-Tabellen
vermindert.
Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach
der voraussichtlichen Nutzungsdauer der
Vermögensgegenstände und entsprechend den
steuerlichen Vorschriften linear und degressiv vorgenommen,
wobei die degressive Abschreibung im Rahmen der
Übergangsregelung fortgeführt wurde (Art. 67 (4)
EGHGB). Außerplanmäßige Abschreibungen
wurden nicht vorgenommen.
Die Vorräte wurden zu Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten angesetzt. Sofern die Börsen- oder
Marktpreise am Bilanzstichtag niedriger waren, wurden diese
angesetzt. Erhebliche Unterschiede bei abweichender
Anwendung von Bewertungsmethoden i. S .d. §§ 240
(4), 256 S.1 HGB liegen nicht vor. Nähere Angaben zu
gebildeten Bewertungseinheiten i. S. d. § 254 HGB sind
nicht vorzunehmen, da keine Bewertungseinheiten gebildet
wurden. Für Verwendungsrisiken wurden angemessene
Wertberichtigungen auf die Vorräte vorgenommen.
Aus steuerlichen Gründen unterlassene
Zuschreibungen liegen nicht vor.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände sind mit dem Nominalwert
ausgewiesen worden. Den in den Forderungen aufgrund von
Lieferungen und Leistungen enthaltenen Ausfallrisiken wird
durch die Bildung angemessen dotierter Einzel- bzw.
Pauschalwertberichtigungen Rechnung getragen.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die
ursprünglich auf fremde Währungen lauteten,
wurden zum Devisenkassakurs am Abschlussstichtag gem.
§ 256a II HGB bewertet (§ 284 II Nr.2 HGB).
Unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten werden
Leistungsansprüche für einen bestimmten Zeitraum
nach dem Bilanzstichtag mit dem anteiligen Nennwert der vor
dem Bilanzstichtag geleisteten Zahlungen aktiviert.
Die Steuerrückstellungen beinhalten die das
Geschäftsjahr betreffenden, noch nicht veranlagten
Steuern. Die sonstigen Rückstellungen wurden für
alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei
wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt. Sie
wurden in Höhe des nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung notwendigen
Erfüllungsbetrages angesetzt und ermittelt (§ 253
I 2 HGB). Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von
mehr als einem Jahr werden mit dem ihrer Restlaufzeit
entsprechenden durchschnittlichen Marktzins der vergangenen
sieben Geschäftsjahre abgezinst (§ 253 II 2 HGB).
Zum aktuellen Bilanzstichtag wurde keine Abzinsung
vorgenommen, da entweder die Rückstellungen eine
Restlaufzeit von weniger als einem Jahr haben oder aber
eine Abzinsung aufgrund der absoluten Höhe von
geringem Aussagewert ist (z.B. bei den
Archivierungsrückstellungen) und deshalb der Aspekt
des Gläubigerschutzes nicht gefährdet erscheint.
Verbindlichkeiten wurden zu Ihrem
Erfüllungsbetrag angesetzt. Hierbei wurde das
handelsrechtliche Abzinsungsverbot des § 253 (1) S. 2
HGB beachtet. Sofern die Tageswerte über den
Rückzahlungsbeträgen lagen, wurden die
Verbindlichkeiten zum höheren Tageswert angesetzt. Im
Jahresabschluss sind keine Verbindlichkeiten enthalten,
denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde
Währung lauten oder ursprünglich auf fremde
Währung lauteten. Die grundsätzlich bestehende
Wertaufholungspflicht für immaterielle
Vermögensgegenstände, Sachanlagen und
Finanzanlagen (mit Ausnahme für Geschäfts- und
Firmenwerte (Verbot)) wurde geprüft und kam im
aktuellen Bilanzjahr nicht zur Anwendung.
3. Angaben und Erläuterungen zu einzelnen Posten
der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
3.1 Gewinn- oder Verlustvortrag
Ein etwaiger Gewinn- oder Verlustvortrag ist der
Bilanz zu entnehmen.
4. Sonstige Pflichtangaben
4.1. Angaben zu den Geschäftsführern, zu
Beteiligungsverhältnissen u. ä.
Während des abgelaufenen Geschäftsjahres
wurden die Geschäfte der Gesellschaft durch folgende
Personen geführt:
Herr Marcel Klein, Kfm. Angestellter,
Geschäftsführer, Befreiung § 181 BGB
Herr Helmut Sulberg, Kfm. Angestellter,
Geschäftsführer, Befreiung § 181 BGB
4.2. Angabe der Ausleihungen, Forderungen und
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern
Der Betrag der Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftern beträgt 4.356,50 € (Vorjahr 0,00
€). Für diese Verbindlichkeiten besteht ein
Rangrücktritt. Der Betrag der Forderungen und
sonstigen Vermögensgegenstände gegenüber
Gesellschaftern beträgt 0,00 € (Vorjahr 0,00
€).
4.3. Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten über
fünf Jahre
Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer
Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren beträgt 0,00 €
(Vorjahr 0,00€). Durch Pfandrechte u. ä.
gesicherte Verbindlichkeiten betragen 0,00 € (Vorjahr:
0,00 €).
4.4. Weitere Angaben (Haftungsverhältnisse,
Eventualverbindlichkeiten, sonstige
Verpflichtungen)
Haftungsverbindlichkeiten i. S. d. § 251 HGB
liegen nicht vor. Bestehende Miet- und Leasingverträge
werden vertragsgemäß bedient. Die
zugrundeliegenden finanziellen Verpflichtungen werden
vertragsgemäß bedient.
4.5. Angaben zur Feststellung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss wurde am 03.11.2021 festgestellt.
Hagen, den 03.11.2021
gez. Marcel Klein gez. Helmut Sulberg
sonstige Berichtsbestandteile
58119 Hagen, der 03.11.2021
gez Helmut Sulberg, Geschäftsführer gez.
Marcel Klein, Geschäftsführer
Angaben zur Feststellung
Der Jahresabschluss wurde am 03.11.2021
festgestellt.
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