Airship Air Service GmbH

Lindenstraße 13B, 14109 Berlin, DEU

Stammdaten

Register
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) HRB 43688
Eingetragen
12.10.2004
Branche
Tätigkeiten der Großhandelsvermittlung von Wasser- und LuftfahrzeugenBetrieb von Flughäfen und Landeplätzen für LuftfahrzeugeVermietung von Luftfahrzeugen
Gegenstand
Der Betrieb einer Flugschule, die Flugzeugcharter und Yachtcharter, die Vermittlung von Luftfahrzeugen und Yachten, der Flugzeughandel und Yachthandel, der Handel mit Luftfahrtbedarf, Yachtbedarf und Luftfahrtversicherungen, sowie der Betrieb eines Luftfahrtunternehmens bis 5,7 t.

Historie

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Management

NameRolle
Michael Kozak
seit 12.10.2004
Geschäftsführer

Wirtschaftlich Berechtigte

100.00% identifiziert0.00% ungelöst

Identifizierte Personen (1)

NameAnteil
Michael Kozak
100.00%

Gesellschafter

1 Gesellschafter

GmbH-Struktur

Michael Kozak
Lindenstr. 13 b, 14109 Berlin
25.650 €
100.00%

Konzern- und Jahresabschlüsse

Airship Air Service GmbH

Berlin

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010

Bilanz

AKTIVA

  Euro Gesamtjahr/Stand
Euro
Euro Vorjahr
TEuro
A. Anlagevermögen        
I. Immaterielle Vermögensgegenstände   1.351   2
II. Sachanlagen   195.505   220
III. Finanzanlagen        
B. Umlaufvermögen        
I. Vorräte        
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände   68.542   86
III. Wertpapiere        
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks   16.982   17
C. Rechnungsabgrenzungsposten   2.456   4
Summe Aktiva   284.836   329

PASSIVA

       
  Euro Gesamtjahr/Stand
Euro
Euro Vorjahr
Euro
A. Eigenkapital        
I. Gezeichnetes Kapital   25.564   25
II. Kapitalrücklage   371.283   301
III. Gewinnrücklagen        
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag   -329.036   -300
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag   62.645   -29
B. Rückstellungen   2.500   112
C. Verbindlichkeiten   151.880   220
D. Rechnungsabgrenzungsposten        
Summe Passiva   284.836   329

Anhang

A. Allgemeine Angaben

Die Form der Darstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung entspricht den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften aufgestellt. Sämtliche Wertansätze lauten auf Euro; § 244 HGB.

Gem. § 284 Abs. 1 HGB sind in den Anhang diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden. Im Bericht sind die vorgeschriebenen oder wahlweise in den Anhang aufzunehmenden Angaben entweder in den allgemeinen Erläuterungen zum Anhang oder in den Erläuterungen zu den einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung enthalten. Sofern es aus Gründen der Übersichtlichkeit der Darstellung erforderlich war, Angaben in die Anlagen zu diesem Bericht zu verlagern, ist dies geschehen. In diesen Fällen wird jeweils im Rahmen der Erläuterungen zu den einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung auf die Angaben in den entsprechenden Anlagen verwiesen.

Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren erstellt; § 275 HGB.

Nachweis der Pflichtangaben der §§ 284, 285 HGB

Die Bewertung der Vermögens- und Schuldposten erfolgte nach den Vorschriften der §§ 252 - 256a HGB sowie §§ 279 - 283 HGB.

Die Kontennachweise zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind als Anlagen beigefügt.

Es handelt sich bei der Berichtsfirma um eine kleine Kapitalgesellschaft gemäß § 267 Abs. 1 HGB. Alle drei dort genannten Größenmerkmale werden nicht überschritten. Die größenabhängigen Erleichterungen nach §§ 274a und 288 Abs. 1 HGB werden in Anspruch genommen.

Der Jahresabschluss für das Kalanderjahr 2010 ist erstmals nach den Vorschriften des Bilanzmodernisierungsgesetzes (BilMoG) aufzustellen. Soweit sich danach Änderungen der Vorjahresvergleichszahlen ergeben sollten, wird das Wahlrecht des Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHGB in Anspruch genommen und eine Anpassungnicht vorgenommen.

Wurden in der Vergangenheit steuerliche Vergünstigungen in der Handelsbilanz ausgewiesen, besteht nach Art. 67 Abs. 4 EGHGB die Möglichkeit, diese Posten unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung beizubehalten. Entscheidet sich die Gesellschaft gegen das Beibehaltungswahlrecht, sind die aus der Zuschreibung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen.

Soweit sich durch die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz in Zukunft latente Steuern nach § 274 HGB ergeben sollten, werden die sich aus § 274a HGB ergebenden Erleichterungen in Anspruch genommen und auf eine Berechnung und ein Ausweis verzichtet.

Latente Steuern können künftig dann entstehen, wenn zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen bestehen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung ist als passive latente Steuer in der Bilanz anzusetzen. Eine sich andererseits insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuer in der Bilanz angesetzt werden.

B. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

Der Jahresabschluss der Gesellschaft wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt. Steuerrechtliche Vorschriften finden bei der Bilanzierung nur insoweit Berücksichtigung, als sie sich durch die Umkehrung der Maßgeblichkeit in das Handelsrecht auswirken.

I. Bilanzierungsgrundsätze

Planmäßige Abschreibungen sind bei allen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens vorzunehmen deren Nutzung zeitlich begrenzt ist. Bei anderen Vermögensgegenständen können planmäßige Abschreibungen nicht vorgenommen werden. Die planmäßigen Abschreibungen dienen der Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre, in denen der einzelne (abnutzbare) Anlagegegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Die Vornahme planmäßiger Abschreibungen ergibt sich aus dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 HGB).

Nach den einschlägigen Vorschriften des Handelsrechts (§ 253 Abs. 2 HGB) kommen außerplanmäßige Abschreibungen bei allen Gegenständen des Anlagevermögens ohne Rücksicht darauf in Betracht, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist. Sie erfolgen, um Anlagegegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung müssen außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden.

a. Anlagevermögen

Die immateriellen Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungskosten vermindert um planmäßige, nutzungsbedingte Abschreibungen angesetzt. Die Abschreibung erfolgt entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungskosten - vermindert um planmäßige, nutzungsbedingte Abschreibungen - angesetzt. Die Abschreibung erfolgt linear. Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis € 410,00 können ab dem Jahr 2010 gemäß § 6 Abs. 2 EStG im Zugangsjahr in voller Höhe abgeschrieben werden. Ein Wahlrecht, das für das gesamte Jahr nur einheitlich ausgeübt werden kann, besteht darüber hinaus wie folgt. Für Anschaffungen zwischen € 150,00 und € 1.000,00 kann ein Sammelposten gebildet und nach den gesetzlichen Vorgaben über fünf Jahre linear abgeschrieben. Die Anschaffungen bis € 150,00 sind dann als Betriebsausgaben zu behandeln.

Soweit der nach vorstehenden Grundsätzen

ermittelte Wert von Gegenständen des Anlagevermögens über dem Wert liegt, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist, wird dem durch außerplanmäßige Abschreibungen Rechnung getragen. Soweit die Gründe für derartige Abschreibungen nicht mehr bestehen, werden Zuschreibungen vorgenommen.

Die Anschaffungskosten und die bisher in Anspruch genommenen Abschreibungen sind in einem Anlagenspiegel zusammengefasst dargestellt, der diesem Anhang als Anlage beigefügt ist.

b. Umlaufvermögen

Beim Umlaufvermögen sind gem. § 253 HGB bis zur Bilanzaufstellung eingetretene Wertminderungen durch außerplanmäßige Abschreibungen zu berücksichtigen. Soweit die Gründe für die außerplanmäßige

Abschreibungen nicht mehr bestehen, werden, soweit dies zulässig ist, Zuschreibungen vorgenommen.

Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wurden erkennbare Einzelrisiken durch Wertberichtigungen berücksichtigt.

Die liquiden Mittel werden mit dem Nennbetrag bilanziert.

Die Abgrenzung der sonstigen Vermögensgegenstände dient der periodengerechten Gewinnermittlung. Die Beträge haben Forderungscharakter.

c. Rückstellungen

Die Rückstellungen berücksichtigen alle bis zum Bilanzstichtag erkennbaren Risiken und bekannt gewordenen ungewissen Verpflichtungen, die das abgelaufene Geschäftsjahr betreffen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen.

d. Verbindlichkeiten

Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen Verbindlichkeiten werden mit dem Rückzahlbetrag ausgewiesen. Der Verbindlichkeitsspiegel ist als Anlage beigefügt.

II. Bewertungsgrundsätze

Beim Jahresabschluss konnten die bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden übernommen werden. Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden fand somit nicht statt.

Zum Abschlussstichtag bestanden keine Haftungsverhältnisse im Sinne des § 251 HGB.

Zum Abschlussstichtag bestehen sonstige finanzielle Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag für einen Farbkopierer.

Die Fortführung des Jahresergebnisses wird in den Erläuterungen zur Bilanz dargestellt.

C. Ergänzende Angaben

Im Berichtsjahr wurden keine Arbeitnehmer beschäftigt.

Zur Geschäftsführung war Herr Michael Kozak, Berlin bestellt worden. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Bezüglich der Bezüge der Geschäftsleitung wird auf § 286 Absatz 4 HGB verwiesen.

 

Michael Kozak

Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 03.03.2012

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