creativ Computer & Zubehör e.K. Inh. Reiner Stoll
Selbe AdresseEinzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Reiner Stoll seit 4.11.2002 | Geschäftsführer |
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
creativ Computer & Zubehör GmbHHellenthalJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010BILANZ
ANHANGI. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss Die Gesellschaft weist zum Abschlussstichtag die Größenmerkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft im Sinne der §§ 264, 267 I HGB auf. Der vorliegende Jahresabschluss ist grundsätzlich unter Beibehaltung der für den Vorjahresabschluss angewendeten Gliederungs- und Bewertungsgrundsätzen nach den für kleine Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt (§§ 265 I 2, 266 ff. HGB). Der Jahresabschluss wurde erstmals nach den Vorschriften des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) aufgestellt. Die bisherige Form der Darstellung und die bisher angewandten Bewertungsmethoden wurden insoweit angepasst. Eine Durchbrechung der Stetigkeit liegt insoweit nicht vor (Art. 67 VIII 1 HGB). Die Vorjahreszahlen wurden entsprechend Art. 67 VIII 2 EGHGB nicht angepasst. Zum 01.01.2010 wurde aufgrund des Übergangs auf die Rechnungslegungsvorschriften nach BilMoG ein außerordentliches Ergebnis in Höhe von € 5.414,00 bilanziert. II. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Die Bilanzierung der Sachanlagen erfolgt zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter Berücksichtigung nutzungsbedingter planmäßiger Abschreibungen. Grundlage der planmäßigen Abschreibung ist die voraussichtliche Nutzungsdauer des jeweiligen Vermögensgegenstandes (§ 253 I 1, III HGB). Die beweglichen Anlagegüter werden linear abgeschrieben. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis € 410 wurden aus Vereinfachungsgründen entsprechend § 6 IIa EStG im Erwerbsjahr voll abgeschrieben. Die Bewertung der Finanzanlagen erfolgt zu Anschaffungskosten (§ 253 I 1 HGB). Die Bewertung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe erfolgte zu den Anschaffungskosten, soweit nicht ein niedrigerer Wert beizulegen war (§ 253 IV HGB). Forderungen und sonstige Vermögensge genstände werden zum Nominalwert angesetzt. Den in den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen enthaltenen Risiken wird durch Bildung angemessen dotierter Pauschalwertberichtigungen Rechnung getragen. Rückstellungen für Pensionen werden mit dem Erfüllungsbetrag bewertet, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist (§ 253 I 2 HGB). Sie werden pauschal mit einem einer Restlaufzeit von 15 Jahren entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst (§ 253 II 2 HGB). Die sonstigen Rückstellungen erfassen alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten und sind mit dem Erfüllungsbetrag bewertet, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist (§ 253 I 2 HGB). Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst (§ 253 II 1 HGB). Verbindlichkeiten werden mit ihrem Erfüllungsbetrag bilanziert (§ 253 I 2 HGB). Flüssige Mittel werden zu Nominalwerten angesetzt (§ 253 I HGB). III. Angaben zur Bilanz Der Bilanzverlust enthält Gewinnvorträge aus Vorjahren i.H.v. € 3.139,45. Die Rückstellung für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (€ 27.224,00) wurden nach der versicherungsmathematischen sogenannten PUC-Methode (Projected Unit Credit Methode) gebildet. Es wurden folgende Annahmen für die Berechnung berücksichtigt (§ 285 Nr. 24 HGB): · durchschnittlicher Marktzins von 5,15% für eine Laufzeit von15 Jahren, der von der Deutschen Bundesbank bekanntgemacht wurde · Lohn- und Gehaltssteigerungen wurden nicht berücksichtigt · Sterbetafeln nach Dr. Klaus Heubeck "Richttafeln 2005 G" Durch die Umstellung der Bewertung der Pensionsrückstellungen nach BilMoG ergibt sich ein einmaliger Rückstellungsauflösungsbetrag in Höhe von € 5.414,00. Die Pensionsrückstellungen wurden um diesen Betrag aufgelöst und als außerordentlicher Ertrag ausgewiesen. Die zur Finanzierung der Pensionsverpflichtungen abgeschlossene Rückdeckungsversicherung (Bilanzansatz zum 31.12.2010: € 23.366,77) wurde an die Pensionsberechtigten verpfändet. Nach § 246 II S. 2 HGB sind diese Vermögensgegenstände mit den Altersversorgungsverpflichtungen zu verrechnen. Sämtliche Verbindlichkeiten haben Restlaufzeiten bis zu einem Jahr. Die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (§ 42 III GmbHG) betragen € 10.300,12 (Vorjahr: T€ 4). IV. Sonstige Pflichtangaben Während des abgelaufenen Geschäftsjahres wurden die Geschäfte des Unternehmens geführt durch: Herrn Reiner Stoll, EDV-Techniker Der Geschäftsführer ist alleinvertretungsberechtigt und befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Von den Erleichterungen der §§ 274a, 288 HGB wurde Gebrauch gemacht. Hellenthal, den 30. Juni 2011
Reiner Stoll Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 25.07.2011 |
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