Bauplanung
Milke GmbH
Zittau
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2013
EUR |
31.12.2012
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
0,50 |
34,50 |
| I.
Sachanlagen |
0,50 |
34,50 |
| B.
Umlaufvermögen |
44.254,12 |
84.059,92 |
| I.
Vorräte |
7.650,19 |
15.994,91 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
4.057,94 |
40.705,44 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
32.545,99 |
27.359,57 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
44.254,62 |
84.094,42 |
Passiva
|
|
31.12.2013
EUR |
31.12.2012
EUR |
| A.
Eigenkapital |
30.189,22 |
42.735,53 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.564,59 |
25.564,59 |
| II.
Gewinnvortrag |
17.170,94 |
11.277,15 |
| III.
Jahresfehlbetrag |
12.546,31 |
-5.893,79 |
| B.
Rückstellungen |
4.360,00 |
14.513,83 |
| C.
Verbindlichkeiten |
9.705,40 |
26.845,06 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
9.705,40 |
26.845,06 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
44.254,62 |
84.094,42 |
Anhang
für das Geschäftsjahr 2013 zum Jahresabschluss
per 31.12.2013
der Firma Bauplanung Milke GmbH, Bahnhofstraße 21,
02763 Zittau
1. Bilanzierung
Aufwendungen für die Gründung des
Unternehmens und die Ingangsetzung des
Geschäftsbetriebes sind nicht bilanziert.
Entgeltlich erworbene immaterielle
Vermögensgegenstände werden aktiviert und nach
ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer abgeschrieben.
Rückstellungen sind nur nach der gem. § 249
HGB gebotenen Form gebildet.
2. Bewertung
Sachanlagen werden mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen
angesetzt.
Die planmäßigen Abschreibungen werden
innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
linear vorgenommen.
Bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens
bis zu einem Wert von € 410,00 (geringwertige
Anlagegüter) werden im Zugangsjahr voll abgeschrieben
und gleichzeitig im Anlagespiegel als Abgang ausgewiesen.
Bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens
im Wert über € 150,00 bis
€ 1.000,00 werden bis 2009 als GWG-Sammelposten
erfasst und auf 5 Jahre abgeschrieben.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie unfertige
Erzeugnisse werden grundsätzlich mit den Anschaffungs-
und Herstellungskosten bzw. mit den niedrigeren Tageswerten
bewertet.
Beim Ansatz der Herstellungskosten sind anteilige
Verwaltungskosten einbezogen worden. Fremdkapitalzinsen
sind nicht aktiviert.
Alle erkennbaren Risiken im Vorratsvermögen, die
sich aus überdurchschnittlicher Lagerdauer,
geminderter Verwertbarkeit usw. ergeben, werden durch
angemessene Abwertungen berücksichtigt.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände werden mit dem Nennwert bzw.
dem niedrigeren beizulegenden Wert angesetzt.
Bei zweifelhaft einbringlichen Forderungen werden
Einzelwertberichtigungen vorgenommen.
Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten
werden mit dem Nennwert angesetzt.
Rückstellungen sind in Höhe des Betrages
angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung notwendig ist und entsprechen den zu
erwartenden Ausgaben und drohenden Aufwendungen.
Verbindlichkeiten werden mit dem
Rückzahlungsbetrag angesetzt.
3. Gliederung
Posten der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung, die weder im Geschäftsjahr noch im
Vorjahr einen Betrag ausweisen, werden gem. § 265 Abs.
8 HGB nicht angegeben.
Die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung entspricht den Vorschriften der
§§ 266 und 275 HGB, wobei für die Gewinn-
und Verlustrechnung das Gesamtkostenverfahren Anwendung
findet.
4. Sonstige Angaben
Am Abschlussstichtag bestanden keine
Haftungsverhältnisse i.S. des § 251 HGB.
Nach § 42 GmbHG vermerkpflichtige Forderungen
bzw. Verbindlichkeiten zwischen Gesellschaft und
Gesellschaftern bestehen nicht.
Sonstige finanzielle Verpflichtungen, die nicht in
der Bilanz auszuweisen und auch keine
Haftungsverhältnisse i.S. von § 251 HGB sind,
bestanden am Abschlusstag nicht.
Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als 5
Jahren bestehen nicht.
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 16.06.2014 festgestellt.
Zittau, 16.06.2014 gez. Fred Milke
(die handschriftliche Unterschrift nach § 245
HGB)
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