ME Holding GmbH
Selbe AdresseManagementtätigkeiten von sonstigen Holdinggesellschaften
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Stephan Wirtz seit 16.4.2012 | Geschäftsführer |
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
2 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
anykey design GmbHTroisdorfJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023nach §§ 325 ff HGBAmtsgericht Siegburg HRB 11971 Bilanz zum 31. Dezember 2023Aktivseite
Passivseite
Troisdorf, den 22. November 2024 gez.
Stephan Wirtz
AnhangAktivseite 1. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Der vorliegende Jahresabschluss ist nach den §§ 242 ff. und den §§ 264 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) und den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sowie den einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags / der Satzung aufgestellt. Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Soweit im Berichtsjahr hinsichtlich der im Vorjahr von den Gliederungsvorschriften des HGB und des GmbHG abweichenden Positionen der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Veränderungen vorgenommen wurden, wurde dem Prinzip der Darstellungsstetigkeit (§265 Abs. 1 HGB) durch Anpassung der Vorjahreszahlen entsprochen. Der Jahresabschluss wurde grundsätzlich unter Beibehaltung der für den Vorjahresabschluss angewandten Gliederungs- und Bewertungsgrundsätzen des Handelsgesetzbuches, sowie der einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften waren Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten Im Einzelnen waren dies folgende Grundsätze und Methoden: Finanzanlagen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, solche mit zeitlich begrenzter Nutzungsdauer abzüglich planmäßiger Abschreibungen, angesetzt. Die beweglichen Anlagegüter werden entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer pro rata temporis linear abgeschrieben. Die Anwendung einer Bewertungsmethode nach §§ 240 Abs. 3 und 4, 256 Satz 1 HGB wurde gem. § 284 abs. 2 Nr. 4 HGB nicht vorgenommen. 2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände - § 268 Abs. 4 HBG Von den Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände haben insgesamt € 0,00 (VJ. € 0,00) eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr. Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände wurden zum Nominalwert, vermindert um Wertberichtigungen und unter Beachtung des Niederstwertprinzips angesetzt. Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände enthalten Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, von € 0,00 (Vj. € 0,00). Passivseite 1. Rückstellungen Bei der Bemessung der sonstigen Rückstellungen und Steuerrückstellungen zum Erfüllungsbetrag ist allen erkennbaren Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten Rechnung getragen worden. 2. Verbindlichkeiten - §§ 285 Nr. 1a und 1b, 251, 268 Abs. 5 und 7 HGB Von den Verbindlichkeiten haben insgesamt € 4.947,06 (Vj. € 6.920,67) eine Restlaufzeit bis ein Jahr und € 0,00 (Vj. € 0,00) eine Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren. Unter den sonstigen Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, von € 0,00 (Vj. € 0,00) enthalten. Unter den sonstigen Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern von € 0,00 (Vj. € 0,00) ausgewiesen. Die Verbindlichkeiten wurden mit ihrem Erfüllungsbetrag gem. § 253 Abs. 1 HGB angesetzt. 3. Haftungsverhältnisse - §§ 251, 268 Abs. 7 HGB
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gem. § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB, die Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben, liegen nicht vor. Sonstige Pflichtangaben 1. Geschäftsführung - § 285 Nr. 10 HGB
Die Voraussetzungen des § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB liegen hinsichtlich dieses Jahresabschlusses nicht vor. 2. Sonstiges Vorliegender Jahresabschluss wurde mit der Gesellschafterversammlung vom 22. November 2024 festgestellt. Der Geschäftsführung wurde Entlastung erteilt. |
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