WEDDE
Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mbH
Wentorf
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
223.986,53 |
230.622,53 |
| I.
Sachanlagen |
223.986,53 |
230.622,53 |
| B.
Umlaufvermögen |
80.511,96 |
77.114,29 |
| I.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
79.442,77 |
75.326,84 |
| davon
mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr |
72.013,41 |
73.535,46 |
| II.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
1.069,19 |
1.787,45 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
0,00 |
87,62 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
304.498,49 |
307.824,44 |
Passiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Eigenkapital |
40.868,97 |
43.100,03 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
25.000,00 |
| II.
Bilanzgewinn |
15.868,97 |
18.100,03 |
| B.
Rückstellungen |
5.776,49 |
6.970,68 |
| C.
Verbindlichkeiten |
257.853,03 |
257.753,73 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
7.211,53 |
2.678,81 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
304.498,49 |
307.824,44 |
Anhang
Allgemeine Angaben
Der Jahresabschluss der Wedde Verwaltungs- und
Beteiligungs wurde auf der Grundlage der
Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs unter
Beachtung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)
aufgestellt.
Bei der erstmaligen Aufstellung des Jahresabschlusses
nach dem BilMoG für das Wirtschaftsjahr 2010 wurden
die
Vorjahreszahlen auf Grund des Wahlrechts des Art. 67
Abs. 8 Satz 2 EGHGB nicht angepasst.
Angaben, die wahlweise in der Bilanz gemacht werden
können, sind insgesamt im Anhang aufgeführt.
Für die Gewinn- und Verlustrechnung wurde das
Gesamtkostenverfahren gewählt.
Nach den in § 267 HGB angegebenen
Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine
Kapitalgesellschaft.
Angaben zur Bilanzierung und Bewertung
einschließlich der Vornahme steuerrechtlicher
Maßnahmen
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Der Jahresabschluss der Wedde Verwaltungs- und
Beteiligungs wurde auf der Grundlage der
Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs
aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften waren
die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.
Größenabhängige Erleichterungen bei
der Erstellung (§ 266 Absatz 1, § 276
und § 288 HGB) und bei der Offenlegung
(§ 326 bzw. § 327 HGB) des Jahresabschlusses
wurden teilweise in Anspruch genommen.
Im Einzelnen waren dies folgende Grundsätze und
Methoden:
a)
Gliederungsvorschriften
Die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung entspricht der des Vorjahres.
Die Posten der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung sind mit denen des Vorjahres vergleichbar,
so dass eine Anpassung dieser Posten zur Vergleichbarkeit
mit denen des Vorjahres nicht erforderlich war.
Eine Mitzugehörigkeit von
Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten zu
anderen Posten der Bilanz bestand nicht.
b)
Bilanzierungsmethoden
Der Jahresabschluss enthält sämtliche
Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten,
Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge,
soweit gesetzlich hierzu nichts anderes bestimmt ist.
Die Posten der Aktivseite sind nicht mit Posten der
Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen
verrechnet worden, sofern nicht aufgrund gesetzlicher
Spezialnormen eine Saldierung vorzunehmen war bzw.
vorgenommen werden durfte.
Das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die
Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten
wurden in der Bilanz gesondert ausgewiesen und hinreichend
aufgegliedert.
Rückstellungen wurden nur im Rahmen des §
249 HGB gebildet.
c)
Bewertungsmethoden
Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz
stimmen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden
Geschäftsjahres überein.
Bei der Bewertung wurde von der Fortführung des
Unternehmens (going concern) ausgegangen.
Die Vermögensgegenstände und
Verbindlichkeiten wurden einzeln und vorsichtig bewertet.
Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum
Abschlussstichtag entstanden sind, wurden
berücksichtigt, selbst wenn diese erst zwischen dem
Abschlussstichtag und der Aufstellung des Jahresabschlusses
bekannt geworden sind.
Gewinne fanden nur dann Niederschlag, wenn sie bis
zum Abschlussstichtag realisiert wurden, sofern dem nicht
Spezialvorschriften (z. B. Fremdwährungsforderungen/
-verbindlichkeiten mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr)
entgegenstehen. Aufwendungen und Erträge des
Geschäftsjahres sind unabhängig vom Zeitpunkt der
Zahlung berücksichtigt worden.
Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um
planmäßige Abschreibungen vermindert.
Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach
der voraussichtlichen Nutzungsdauer der
Vermögensgegenstände und entsprechend den
steuerlichen Vorschriften linear vorgenommen.
Bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens
ab einem Wert von mehr als Euro 150,00 bis zu einem Wert
von Euro 1.000,00, die als sogenannter GWG - Sammelposten
aktiviert werden können, wurden in 2010 nicht
angeschafft.
Forderungen wurden unter Berücksichtigung aller
erkennbaren Risiken bewertet.
Die sonstigen Rückstellungen wurden für
alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei
wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt. Die
Bewertung erfolgte mit dem nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung notwendigen
Erfüllungsbetrag.
Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag
angesetzt.
Angaben und Erläuterungen zu einzelnen Posten der
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Bruttoanlagenspiegel
Die Aufgliederung und Entwicklung der Anlagenwerte
ist aus dem Anlagenspiegel zu entnehmen.
Sonstige Pflichtangaben
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang geben
entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
grundsätzlich die wirtschaftliche Lage wieder.
Namen der Geschäftsführer
Während des abgelaufenen Geschäftsjahrs
wurden die Geschäfte des Unternehmens durch folgende
Personen geführt:
Geschäftsführer: Herr Uwe Wedde
Der Geschäftsführer ist von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Wentorf, den 21. November 2011
gez., die Geschäftsleitung
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde zur Wahrung der gesetzlich
vorgeschriebenen Offenlegungsfrist vor der Feststellung
offengelegt.
|