Autohaus Zweig GmbH & Co. KG
Selbe AdresseTätigkeiten der Großhandelsvermittlung von Kraftwagen
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Katharina Braun seit 5.4.2011 | Geschäftsführer |
Gunter Braun seit 23.11.2005 | Geschäftsführer |
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
K. Zweig GmbHStuttgartJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015Bilanz zum 31. Dezember 2015Aktiva
AnhangANWENDUNG DES HANDELSGESETZBUCHESDer Jahresabschluss wurde nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt. Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren erstellt. Die Gesellschaft zählt zu den kleinen Kapitalgesellschaften. BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSGRUNDSÄTZEDer vorliegende Jahresabschluss ist unter Beibehaltung der auf den Vorjahresabschluss angewendeten Gliederungs- und Bewertungsgrundsätze nach den für kleine Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches und den ergänzenden Vorschriften des GmbH-Gesetzes aufgestellt. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens waren nicht zu aktivieren. Warenvorräte waren nicht zu aktivieren. Die ausgewiesenen Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind zum Nennwert angesetzt. Wertberichtigungen waren nicht vorzunehmen. Die Rückstellungen beinhalten sämtliche, nach vorsichtiger kaufmännischer Beurteilung erkennbaren Risiken. Die Steuerberechnung ist auf der Grundlage des Gewinnverwendungsvorschlages erfolgt. Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag passiviert. ERLÄUTERUNGEN UND ERGÄNZENDE ANGABEN ZU BILANZ UND GUVDie sonstigen Rückstellungen betreffen Jahresabschluss- und Steuererklärungskosten. Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB haben zum Bilanzstichtag nicht bestanden. SONSTIGE ANGABENWährend des abgelaufenen Geschäftsjahres lag die Führung der Geschäfte unverändert bei Herrn Gunter Braun. Der Gewinnverwendungsvorschlag lautet wie folgt:
Die Gesellschafterversammlung fasste folgende Beschlüsse: Feststellung der Bilanz, Entlastung des Geschäftsführers, Gewinnvortrag auf neue Rechnung. Die Voraussetzungen des § 264 (2) Satz 2 HGB liegen hinsichtlich dieses Jahresabschlusses nicht vor. Soweit dieser Anhang keine Angaben über sonstige, nach den §§ 264 ff, 284 ff HGB angabepflichtige Sachverhalte enthält, haben diese im Geschäftsjahr nicht vorgelegen.
Stuttgart, den 20. September 2016 Gez. Gunter Braun |
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