miho
Inspektionssysteme GmbH
Ahnatal
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2023
EUR |
31.12.2022
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
13.583,00 |
19.896,00 |
| I.
Immaterielle Vermögensgegenstände |
389,00 |
1.351,00 |
| II.
Sachanlagen |
13.194,00 |
18.545,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
6.010.884,35 |
5.592.807,32 |
| I.
Vorräte |
4.471.418,25 |
4.403.207,15 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
1.469.582,95 |
1.147.144,92 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
69.883,15 |
42.455,25 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
11.734,81 |
22.195,74 |
| D.
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der
Vermögensverrechnung |
11.113,00 |
8.386,00 |
| Aktiva |
6.047.315,16 |
5.643.285,06 |
Passiva
|
|
31.12.2023
EUR |
31.12.2022
EUR |
| A.
Eigenkapital |
2.022.621,61 |
1.786.410,56 |
| I.
Gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
25.000,00 |
| II.
Gewinnvortrag |
1.761.410,56 |
1.611.614,62 |
| III.
Jahresüberschuss |
236.211,05 |
149.795,94 |
| B.
Rückstellungen |
480.069,47 |
358.985,02 |
| C.
Verbindlichkeiten |
3.535.644,92 |
3.494.222,82 |
| davon
mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr |
2.650.685,63 |
2.682.242,75 |
| davon
mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr |
884.390,86 |
810.799,68 |
| D.
Rechnungsabgrenzungsposten |
8.979,16 |
3.666,66 |
| Passiva |
6.047.315,16 |
5.643.285,06 |
Angaben
unter der Bilanz
|
1.1.2023 - 31.12.2023
EUR |
1.1.2022 - 31.12.2022
EUR |
| ausschüttungsgesperrter
Unterschiedsbetrag aus der Abzinsung von
Rückstellungen für
Altersversorgungsverpflichtungen |
1.565,00 |
7.403,00 |
Anhang
Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss sowie zu den
Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden
Die
Angaben zur Identifikation der Gesellschaft
gemäß § 264 Abs. 1a HGB laut
Handelsregistereintragung lauten wie folgt:
Firmierung laut Handelsregistereintragung: miho
Inspektionssysteme GmbH
Firmensitz laut
Handelsregistereintragung: Ahnatal
zuständiges Handelsregister-Gericht: Kassel
eingetragene Handelsregister-Nummer: HRB 13469
Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung wurden
nach den geltenden
Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches
(HGB) und unter Beachtung der ergänzenden Vorschriften
für Kapitalgesellschaften (§§ 264ff.
HGB) sowie der Bestimmungen des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
aufgestellt.
Die Gliederung der Bilanz entspricht den
Gliederungsvorschriften gemäß § 266 HGB.
Das Gliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung
erfolgt nach dem
Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2
HGB).
Nach den in § 267 HGB angegebenen
Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine
Kapitalgesellschaft Von den
größenabhängigen
Erleichterungsvorschriften der §§ 274a, 286,
288 HGB wurde grundsätzlich Gebrauch gemacht. Gleiches
gilt für die größenabhängigen
Erleichterungsvorschriften zur Offenlegung gemäß
§ 326 HGB.
Der Jahresabschluss wurde unter
Annahme der Unternehmensfortführung (§
252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) aufgestellt.
Wesentliche
Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr im Sinne
von § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB lagen nicht vor.
Die diesem Jahresabschluss zugrundeliegenden
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Sinne von §
284 Abs. 2 Nr. 1 HGB lauten wie folgt:
Erworbene
immaterielle Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens wurden zu Anschaffungskosten
aktiviert und, sofern sie der Abnutzung unterlagen, ihrer
voraussichtlichen Nutzungsdauer entsprechend linear
abgeschrieben. Die Nutzungsdauer entspricht, sofern
handelsrechtlich zulässig, den steuerrechtlichen
Werten und beträgt zwischen 3 und 5 Jahren. Selbst
geschaffene immaterielle
Vermögensgegenstände werden
grundsätzlich nicht aktiviert.
Das
Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten angesetzt und wurde, soweit abnutzbar,
linear abgeschrieben (§ 253 Abs. 3 HGB). Die
planmäßigen Abschreibungen wurden nach der
voraussichtlichen Nutzungsdauer der
Vermögensgegenstände pro rata temporis
vorgenommen und orientieren sich grundsätzlich an den
steuerlichen Vorschriften, sofern handelsrechtlich
zulässig. Die Nutzungsdauer beträgt für
Betriebs- und Geschäftsausstattung 3 Jahre.
Abnutzbare, bewegliche Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens mit einem Nettowert von bis zu
800,00 Euro, die zu einer selbständigen Nutzung
fähig sind, wurden aufgrund untergeordneter Bedeutung
im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben
(analoge Anwendung von 6 Abs. 2 EStG).
Die
Vorräte wurden zu Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten angesetzt. Sofern die beizulegenden
Werte am Bilanzstichtag niedriger waren, wurden diese unter
Beachtung des Wesentlichkeitsgrundsatzes angesetzt.
Die Herstellungskosten der
unfertigen Erzeugnisse und unfertigen Leistungen
sind durch Einzelaufstellung unter Angabe der
Auftragsnummer nachgewiesen. Die Bewertung erfolgte
retrograd zu Verkaufspreisen unter Berücksichtigung
des Fertigungsstands sowie eines angemessenen Abschlages
für Verwaltungs- und Vertriebskosten und für
Gewinn.
Forderungen wurden grundsätzlich zum Nennbetrag
(Anschaffungskosten) bilanziert. Alle hinreichend
erkennbaren Einzelrisiken wurden durch entsprechende
Einzelwertberichtigungen berücksichtigt (§ 253
Abs. 4 HGB). Dem allgemeinen Adressatenausfallrisiko wurde
unter Beachtung von Wesentlichkeitsaspekten durch die
Vornahme einer Pauschalwertberichtigung in Höhe von
0,25% des nicht einzelwertberichtigten
Nettoforderungsbestandes Rechnung getragen.
Auf fremde Währung lautende Forderungen wurden
zum Devisenkassamittelkurs zum Bilanzstichtag umgerechnet
(§ 256a HGB). Soweit der Kurs am Tage des
Geschäftsvorfalles bei Forderungen darunter lag, wurde
dieser angesetzt.
Im Übrigen wurden
Kassenbestände,
Guthaben bei Kreditinstituten und
sonstige Vermögensgegenstände zum
Nennbetrag (Anschaffungskosten) angesetzt.
Auf die Bildung von
Rechnungsabgrenzungsposten gemäß §
250 HGB wurde verzichtet, soweit die jeweilige Ausgabe oder
Einnahme von unwesentlicher Bedeutung war und die
Ausübung des Verzichts zu keinen wesentlichen
Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage geführt hat (analoge Anwendung
der 800 Euro-Grenze nach §§ 5 Abs. 5 S. 2 und 6
Abs. 2 S. 1 EStG).
Die
Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
werden nach anerkannten versicherungsmathematischen
Grundsätzen unter Anwendung der
"Projected-Unit-Credit-Methode" ermittelt. Als biometrische
Rechnungsgrundlagen wurden die "Richttafeln von 2018 G" von
Prof. Dr. Klaus Heubeck zugrunde gelegt. Für die
Abzinsung wurde pauschal eine durchschnittliche
Restlaufzeit von 15 Jahren unterstellt. Als
Diskontierungssatz wurde der von der Bundesbank
durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen zehn Jahre
in Höhe von 1,82% zugrunde gelegt, der sich bei einer
angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt
(§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB). Bei der
Bewertung der Pensionsverpflichtungen wurden erwartete
Lohn- und Gehaltssteigerungen von 0,0% p. a.,
Rentenerhöhungen von 0,0% p. a. sowie eine
jährliche Fluktuation von 0,0% p. a.
berücksichtigt.
Altverpflichtungen im Sinne von § 28 Abs. 1
EGHGB, für die ein Passivierungswahlrecht besteht,
liegen nicht vor.
Das
Deckungsvermögen im Sinne von § 246 Abs. 2
S.2 HGB wurde mit der Pensionsrückstellung saldiert.
Ergab sich ein Verpflichtungsüberhang, wurde dieser
unter den Rückstellungen erfasst. Überstieg der
Wert der Wertpapiere die Verpflichtungen, erfolgt der
Ausweis als "Aktiver Unterschiedsbetrag aus der
Vermögensverrechnung" auf der Aktivseite der Bilanz.
Das Deckungsvermögen wurde zum beizulegenden Zeitwert
bewertet (§ 253 Abs. 1 S.4 HGB).
Die Höhe der
Steuerrückstellung wurde anhand der aus der
Steuerbilanz zu erwartenden Steuerbelastung abgeleitet.
Bei der Bemessung der
sonstigen Rückstellungen wurde allen
erkennbaren bilanzierungspflichtigen Risiken und ungewissen
Verbindlichkeiten Rechnung getragen. Die Bewertung erfolgt
jeweils in Höhe des Erfüllungsbetrags, der
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
erforderlich ist, um zukünftige
Zahlungsverpflichtungen abzudecken (§ 253 Abs. 1
S.2 HGB). Bei
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr werden zukünftige Preis- und
Kostensteigerungen berücksichtigt und eine Abzinsung
auf den Bilanzstichtag vorgenommen. Als
Abzinsungssätze werden die den Restlaufzeiten der
Rückstellungen entsprechenden durchschnittlichen
Marktzinssätze der vergangenen sieben
Geschäftsjahre verwendet, wie sie von der Deutschen
Bundesbank gemäß
Rückstellungsabzinsungsverordnung monatlich ermittelt
und bekanntgegeben werden.
Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag
angesetzt.
Erläuterungen zur Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung
1. Bilanz
Verrechnung von Vermögensgegenständen des
Deckungsvermögens und Schulden aus
Altersversorgungsverpflichtungen (§ 285 Nr. 25
HGB)
Für die Verrechnung von Schulden aus
Altersvorsorgeverpflichtungen mit verrechnungsfähigen
Vermögenswerten gemäß § 246 Abs. 2 S.2
HGB wurden folgende Werte zugrundegelegt:
Verrechnung von Vermögensgegenständen
und Schulden
|
Euro
|
Erfüllungsbetrag
der Schulden
|
253.931,00
|
Anschaffungskosten der
verrechneten Vermögenswerte
|
265.044,00
|
Zeitwert der
verrechneten Vermögenswerte
|
265.044,00
|
Aktiver Unterschiedsbetrag nach
Vermögensverrechnung
|
11.113,00
|
Unterschiedsbetrag aus der Abzinsung von
Pensionsrückstellungen (§ 253 Abs. 6 S.3 HGB)
Auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Anwendung des
durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen sieben
Geschäftsjahre von 1,74% (im Vorjahr 1,44%) und der
Anwendung des durchschnittlichen Marktzinssatzes der
vergangenen zehn Geschäftsjahre von 1,82% (im Vorjahr
1,78%) beträgt der Erfüllungsbetrag für die
Ausschüttungssperre gemäß § 253 Abs. 6
Satz 2 HGB 255.496,00 Euro. Der von der
Ausschüttungssperre erfasste Betrag beträgt
1.565,00 Euro.
Restlaufzeit der Verbindlichkeiten von mehr als 5 Jahren
(§ 285 Nr.1 und Nr.2 HGB)
Art der Verbindlichkeit
|
Restlaufzeit
größer 5 Jahre
|
davon mit Pfandrechten u.ä. Rechten
gesichert
|
Art und Form der Sicherheit
|
|
Euro
|
Euro
|
|
gegenüber
Kreditinstituten
|
150.000,00
|
0,00
|
|
Summe
|
150.000,00
|
0,00
|
0,00
|
Hinsichtlich der übrigen Restlaufzeitvermerke
der Verbindlichkeiten wird auf die davon-Vermerke in der
Bilanz verwiesen.
2. Gewinn- und Verlustrechnung
Verrechnung von Erträgen und Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Verrechnung von
Deckungsvermögen und Schulden aus
Altersvorsorgeverpflichtungen (§ 285 Nr. 25 HGB)
Die im Zusammenhang mit der Verrechnung von
Vermögensgegenständen des Deckungsvermögens
und Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen
gemäß § 246 Abs. 2. S.2 HGB verrechneten
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres
stellen sich wie folgt dar:
Verrechnung von Aufwendungen und
Erträgen
|
Euro
|
verrechnete Aufwendungen
|
13.962,00
|
verrechnete Erträge
|
0,00
|
Sonstige Angaben
Sonstige nicht bilanzierte finanzielle Verpflichtungen
(§ 285 Nr. 3a HGB)
Neben den in der Bilanz ausgewiesenen
Verbindlichkeiten bestehen sonstige finanzielle
Verpflichtungen. Im Einzelnen beinhalten diese
Verpflichtungen folgende Geschäfte:
|
|
Restlaufzeit
|
|
|
bis 1 Jahr
|
1 bis 5 Jahre
|
mehr als 5 Jahre
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Langfristige Miet- und
Pachtverträge
|
192.000,00
|
0,00
|
0,00
|
Leasingverträge
|
140.876,54
|
22.492,89
|
24.542,63
|
Summe
|
332.876,54
|
22.492,89
|
24.542,63
|
davon ggü.
verbundenen Unternehmen
|
192.000,00
|
0,00
|
0,00
|
Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer (§ 285
Nr. 7 HGB)
Im Geschäftsjahr 2023 wurden gemäß
§ 267 Abs. 5 HGB durchschnittlich 67,75
Arbeitnehmer/-innen beschäftigt. Aufwendungen aus
Unterschrift der Geschäftsführung
Ahnatal, 16.08.2024
|
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(Ort, Datum)
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Dipl.-Ing. Michael Horst
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|
Dr.-Ing. Markus Grumann
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(Unterschrift
Geschäftsführung)
|
|
(Unterschrift
Geschäftsführung)
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sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 16.08.2024
festgestellt.
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