Autohaus Dr. Benkel Verwaltung GmbH
Selbe AdresseBeteiligungsgesellschaften
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Dirk Dr. Benkel seit 21.1.2011 | Geschäftsführer |
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
Eigentümerstruktur und Kapitalverteilung des Unternehmens
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Benkel GmbHBeverungenJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011Bilanz
AnhangAllgemeine Angaben zum Jahresabschluss Angabe und Begründung der gegenüber dem Vorjahr abweichenden Form der Darstellung Die Vorschrift ist bei der erstmaligen Anwendung des BilMoG nicht anzuwenden. Die Form des Jahresabschlusses ist gegenüber dem Vorjahr geändert. Für den Darstellungswechsel sind folgende Gründe anzuführen: - die Erfordernisse einer klaren und übersichtlichen Gliederung, - die in Zukunft weitgehend im Anhang erfolgende Darstellung der Ausweiswahlrechte sowie - Platzprobleme in der Bilanz und GuV. Die Änderung betrifft folgende Sachverhalte: Angabe und Erläuterung von nicht vergleichbaren Vorjahreszahlen Der Jahresabschluss enthält einzelne Posten, deren Werte mit den Vorjahreszahlen nicht vergleichbar sind. Die folgende Aufstellung zeigt die betreffenden Posten: Zur Erläuterung wird ausgeführt: Angabe und Erläuterung angepasster Vorjahreszahlen Die Vorjahreszahlen brauchen bei der erstmaligen Anwendung des BilMoG nicht angepasst zu werden. Der Jahresabschluss enthält einzelne Posten, deren Werte mit den Vorjahreszahlen nicht vergleichbar sind. Um dennoch einen Zeitvergleich beim betreffenden Posten durchführen zu können, wurde der Vorjahreswert angepasst. Die Anpassung bestand aus folgenden Maßnahmen: Auf Grund der erstmaligen Anwendung des BilMoG wurden die Vorjahreszahlen nicht angepasst. Geschäftszweigtypische Ergänzungen der Gliederung Die vorliegende Gliederung des Jahresabschlusses enthält gegenüber der Gliederung nach HGB folgende Besonderheiten: Die vorliegende Gliederung basiert auf geschäftszweigtypischen Formblättern gemäß § 330 HGB. Dabei wurde das Formblatt eines Geschäftszweigs als Grundlage herangezogen und in Einzelheiten ergänzt. Für die Auswahl des grundsätzlichen Gliederungsschemas wurde das umfassendste Formblatt herangezogen. Dieses Schema wurde um die Besonderheiten der übrigen Geschäftszweige ergänzt. Danach wurde das Formblatt für den Geschäftsbereich &IND& als Grundlage herangezogen. Die zusätzlichen Ergänzungen wurden dort vorgenommen, wo die Formblätter der übrigen Geschäftszweige weitergehende Ausweispflichten beinhalten. Die Ergänzungen betreffen im Einzelnen folgende Posten: Ausweis der nach § 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB zusammengefassten Posten Zur Vergrößerung der Klarheit der Darstellung wurden in der Bilanz einzelne Posten des Gliederungsschemas in § 266 HGB zusammengefasst. Die folgende Aufstellung entspricht in ihrer Reihenfolge dem Postenaufbau des gesetzlich vorgeschriebenen Gliederungsschemas. Angaben zur Vermittlung eines besseren Einblicks in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Die nachfolgenden, zusätzlichen Angaben sind bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage zu beachten: Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Erworbene immaterielle Anlagewerte wurden zu Anschaffungskosten angesetzt und, sofern sie der Abnutzung unterlagen, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert. In die Herstellungskosten wurden neben den unmittelbar zurechenbaren Kosten auch notwendige Gemeinkosten und durch die Fertigung veranlasste Abschreibungen einbezogen. Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände linear und degressiv vorgenommen. Der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung erfolgt in den Fällen, in denen dies zu einer höheren Jahresabschreibung führt. Die Finanzanlagen wurden wie folgt angesetzt und bewertet: - Beteiligungen zu Anschaffungskosten - Anteile an verbundenen Unternehmen zu Anschaffungskosten - Ausleihungen zum Nennwert - unverzinsliche und niedrig verzinsliche Ausleihungen zum Barwert - sonstige Wertpapiere zu Anschaffungskosten Soweit erforderlich, wurde der am Bilanzstichtag vorliegende niedrigere Wert angesetzt. Die Vorräte wurden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt. Sofern die Tageswerte am Bilanzstichtag niedriger waren, wurden diese angesetzt. Forderungen und Wertpapiere wurden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet. Für ungewisse Verbindlichkeiten aus Pensionsverpflichtungen wurden Rückstellungen gebildet. Die Rückstellungsbildung wurde gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags bewertet. Die Pensionsrückstellungen betragen EUR &IND&. Die Steuerrückstellungen beinhalten die das Geschäftsjahr betreffenden, noch nicht veranlagten Steuern. Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt. Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag angesetzt. Grundlagen für die Umrechnung von Fremdwährungsposten in Euro Der Jahresabschluss enthält auf fremde Währung lautende Sachverhalte, die in EUR umgerechnet wurden. Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung sind mit dem Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag bewertet. Soweit der Kurs am Tage des Geschäftsvorfalles bei Forderungen darunter bzw. bei Verbindlichkeiten darüber lag, ist dieser angesetzt. Bei Deckung durch Termingeschäfte war darüber hinaus der Terminkurs maßgebend. Folgende Sicherungsmaßnahmen gegen Verluste aus Währungsgeschäften wurden getroffen. Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten Die Herstellungskosten beinhalten auch Zinsen für Fremdkapital, soweit dieses der Finanzierung des Herstellungsvorgangs dient. Der einbezogene Zinsaufwand betrifft nur die Dauer der Herstellung. Bewertungseinheiten Es wurden im Einzelnen folgende Bewertungseinheiten gebildet: Die folgenden Grundgeschäfte wurden in die Bewertungseinheit einbezogen:
In die Bewertungseinheit wurden folgende mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen einbezogen: Durch die Bildung der Bewertungseinheit &IND& sollen folgende Risiken abgedeckt werden: Durch die Bewertungseinheit wurden Risiken mit einem Gesamtbetrag von EUR &IND& abgesichert. Die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Grund- und Sicherungsgeschäft werden sich voraussichtlich über einen Zeitraum von &IND& ausgleichen. Als Form der Bewertungseinheit wurde das Micro-hedging gewählt. Als Form der Bewertungseinheit wurde das Portfolio-hedging gewählt. Als Form der Bewertungseinheit wurde das Macro-hedging gewählt. Die erforderlichen Angaben zu den abgesicherten Risiken sind im Lagebericht erörtert. Die erforderlichen Angaben zu den abgesicherten Risiken sind im Risikobericht erörtert. Gegenüber dem Vorjahr abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Die Vorschrift ist bei der erstmaligen Anwendung des BilMoG nicht anzuwenden. Die bisher üblichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden in den folgenden Fällen geändert: Der Methodenwechsel war mit Blick auf die geänderten wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten notwendig. Die neuen Gegebenheiten werden voraussichtlich auch in den Folgejahren vorliegen. Ohne den vorgenommenen Methodenwechsel würde der Jahresabschluss zu falschen Aussagen über die Lage des Unternehmens führen. Die Methodenänderungen beeinflussen die für einen Leser des Jahresabschlusses typischen Kennzahlen. Im Einzelnen sind zu nennen: - der Erfolg bzw. die Rendite - die Erfolgsquellen - die Eigenkapitalquote - das Deckungsverhältnis von langfristigem Kapital zu Anlagevermögen Ohne die Änderungen würden die angeführten Sachverhalte &IND& ausfallen. Beim Jahresabschluss konnten die bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Wesentlichen übernommen werden. Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht statt. Einfluss der Abweichungen auf die VFE-Lage: Angaben zur Bilanz Abschreibung auf Geschäfts- oder Firmenwert Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert wurde aktiviert. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer werden &IND& Jahre festgelegt. Die Gründe für eine betriebliche Nutzung von mehr als 5 Jahren sind: Angaben zu Investmentvermögen Soweit § 285 Nr. 26 HGB zutrifft, ist § 285 Nr. 18 HGB nicht anzuwenden. Das Unternehmen hält mehr als 10 % der Anteile oder Anlageaktien eines inländischen Investmentvermögens i.S. des § 1 InvG. Das Unternehmen hält mehr als 10 % der Anteile oder Anlageaktien ausländischer Investmentanteile i.S. des § 2 Abs. 9 InvG.
Eine tägliche Rückgabe der Anteile ist nicht möglich. Trotz Wertminderung wurde auf eine Abschreibung verzichtet. Auf Grund folgender Anhaltspunkte wird von einer nicht dauerhaften Wertminderung ausgegangen: Die Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung sind &IND&. Die Wertminderung der Finanzinstrumente ist nicht von Dauer. Ausschüttungssperre Der Gesamtbetrag, der gem. § 268 Abs. 8 HGB der Ausschüttungssperre unterliegt, beträgt EUR &IND&. Im Einzelnen gliedert sich der Gesamtbetrag wie folgt:
Pensionsrückstellungen Zur Ermittlung der Pensionsrückstellung wurde das Anwartschaftsbarwertverfahren angewendet. Zur Ermittlung der Pensionsrückstellung wurde das Anwartschaftsdeckungsverfahren angewendet. Zur Ermittlung der Pensionsrückstellung wurde das Teilwertverfahren angewendet. Für die Berechnungen wurden folgende Annahmen getroffen:
Auf Grund der geänderten Bewertung der laufenden Pensionen war eine Auflösung der Rückstellungen erforderlich. Es wird jedoch vom Wahlrecht nach Art. 67 Abs. 1 S. 2 EGHGB Gebrauch gemacht, die Überdeckung beträgt zum 31.12.2011 EUR &IND&. Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden Für die Saldierung von Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen mit verrechnungsfähigen Vermögenswerten wurden folgende Werte ermittelt:
Zur Bestimmung des Zeitwertes mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden wurden folgende Annahmen zugrunde gelegt: Angabe der nicht ausgewiesenen Pensionsverpflichtungen Die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften und ähnliche Verpflichtungen gliedern sich wie folgt: &IND& Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit > 5 Jahre und der Sicherungsrechte Der Gesamtbetrag der bilanzierten Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren beträgt EUR 0,00 (Vorjahr: EUR 0,00). Der Gesamtbetrag der bilanzierten Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, beträgt EUR &IND&. Die nachfolgenden Sicherungsarten und Sicherungsformen sind mit den Verbindlichkeiten verbunden: Angabe zu Restlaufzeitvermerken Gemäß § 268 HGB ist der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Bilanzposten zu vermerken. Für diesen Bilanzausweis gibt es kein generelles Ausweiswahlrecht zugunsten der Bilanz oder dem Anhang. Das heißt, dass diese Angaben in der Regel nicht im Anhang auszuweisen sind. Bei Anwendung des Wahlrechtes gem. § 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB können die Restlaufzeitvermerke als ein Betrag zusammengefasst werden, wobei dann im Anhang unter dem Punkt "Ausweis der nach § 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB zusammengefassten Posten" die einzelnen Beträge dargestellt werden müssen. Im Assistenten zur Offenlegung beim Bundesanzeiger werden diese Restlaufzeitvermerke in der Fachlichen Zuordnung als Wahlrechte dargestellt. Sie haben dadurch die Möglichkeit, für die Offenlegung die Restlaufzeitvermerke in der Bilanz zu unterdrücken. In diesem Fall sind die Beträge zu den Forderungen und Verbindlichkeiten im Anhang anzugeben. Überprüfen Sie, ob ein Ausweis im Anhang notwendig ist. Wählen Sie den Ausweis der Restlaufzeitvermerke in der Bilanz, kann dieser Textabschnitt inaktiv gesetzt werden. Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit größer einem Jahr beträgt EUR 4.250,00 (Vorjahr: EUR 0,00). Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr beträgt EUR 0,00 (Vorjahr: EUR 0,00). Inanspruchnahme aus Haftungsverhältnissen Mit einer Inanspruchnahme aus den Haftungsverhältnissen ist nicht zu rechnen. Als Gründe hierfür sind zu nennen: Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Sonstige Angaben Namen der Geschäftsführer Während des abgelaufenen Geschäftsjahrs wurden die Geschäfte des Unternehmens durch folgende Personen geführt:
Namen der Mitglieder der Unternehmensorgane Der Geschäftsführung gehörten an: Die Gesamtleitung hatten die nachfolgenden Personen:
Unbeschränkte Haftung an Unternehmen Die Gesellschaft ist unbeschränkt haftender Gesellschafter folgender Unternehmen:
Anwendung der Ausnahmeregelung nach § 286 Abs. 3 HGB Auf die Aufstellung des Anteilsbesitzes wurde verzichtet, da diese Aufstellung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen kann. Unterschrift der Geschäftsführung
sonstige BerichtsbestandteileAngaben zur Feststellung: Der Jahresabschluss wurde am 11.10.2012 festgestellt. |
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