Schwarm TV Production Beteiligungs GmbH
Selbe AdresseBeteiligungsgesellschaften
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Stefanie Hufschmidt seit 10.10.2020 | Geschäftsführer |
Sascha Pagel seit 23.7.2018 | Prokura |
Viola Margareta Fischer-Weiss seit 18.12.2012 | Prokura |
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
| Name | Anteil |
|---|---|
Dr. C****** S*********** | 7.45% |
M***** B**** A******** S****** | 6.57% |
A******* T***** P******* | 6.24% |
| Name | Anteil |
|---|---|
neue deutsche Filmgesellschaft mbHEigenbeteiligung | 2.30% |
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
5 Gesellschafter
GmbH-Struktur
4 von 5 angezeigt
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
WunderWerk GmbHUnterföhringJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.04.2020 bis zum 31.03.2021Bilanz zum 31. März 2021Aktiva
Passiva
Anhang für das Geschäftsjahr vom 1. April 2020 bis zum 31. März 20211. Allgemeine Angaben Die WunderWerk GmbH, Unterföhring, ist im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter der Registernummer HRB 180258 eingetragen. Der Jahresabschluss zum 31. März 2021 wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den ergänzenden Vorschriften des GmbHGesetzes aufgestellt. Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft gemäß § 267 Abs. 1 HGB. 2. Form der Darstellung Der Jahresabschluss wird in Euro (EUR) aufgestellt. Die Gliederung der Bilanz erfolgt in Kontoform gemäß § 266 Abs. 2 und 3 HGB. Die Bilanz wird aufgrund der Besonderheiten der Geschäftstätigkeit um den Posten "Filmvermögen" erweitert. Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung ist die Darstellung nach dem Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2 HGB gewählt. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden aus Gründen der Klarheit und Annäherung an die Besonderheiten der Darstellung in der Bilanz die Posten "Andere aktivierte Eigenleistungen" und "Bestandsveränderung" zu dem Posten "Veränderung des Filmvermögens" zusammengeführt. Von den größenabhängigen Erleichterungen für die Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 288 HGB) wird Gebrauch gemacht. 3. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Die Gesellschaft weist zum Bilanzstichtag einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von TEUR 2.544 (i. Vj TEUR 1.945) auf. Die Bilanzierung und die Bewertung erfolgen trotz der bestehenden bilanziellen Überschuldung unter der Annahme der Unternehmensfortführung. Zu diesem Zweck wurde eine Fortbestehensprognose sowie eine Ergebnisplanung für die Geschäftsjahre bis 2024/2025 sowie eine Cashflow-Planung erstellt. Die Geschäftsführung kommt zu der Einschätzung, dass die bilanzielle Überschuldung durch stille Reserven und Rangrücktrittserklärungen der Muttergesellschaft beseitigt wird. Dadurch sowie durch bestehende Kreditlinien ist die Liquidität ausreichend gesichert. Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht geändert. Immaterielle Vermögensgegenstände Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungskosten, vermindert um planmäßige lineare Abschreibungen, pro rata temporis, entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer, angesetzt. Soweit erforderlich, werden außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorgenommen. Die durchschnittliche Nutzungsdauer beträgt zwischen drei und zehn Jahre. Sachanlagevermögen Das Sachanlagevermögen wird zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und um planmäßige Abschreibungen vermindert. Die planmäßigen Abschreibungen werden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände linear vorgenommen. Soweit erforderlich, werden außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorgenommen. Für die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter wurde die Sofortabschreibung gewählt. Die durchschnittliche Nutzungsdauer beträgt zwischen drei und 13 Jahre. Filmvermögen In dem Posten "Filmvermögen" werden Eigenproduktionen und unfertige Auftragsproduktionen abgebildet. Bilanziert werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter Berücksichtigung einer verlustfreien Bewertung. Die Finanzierungskosten wurden bei den Eigenproduktionen entsprechend dem Wahlrecht des § 255 Abs. 3 HGB aktiviert. Die erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen werden gemäß § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB aktivisch vom Filmvermögen projektbezogen abgesetzt. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden zum Nennwert angesetzt. Erkennbare Einzelrisiken werden durch Abwertungen berücksichtigt. Aufgrund von betrieblichen Erfahrungswerten wird auf die Bildung von Pauschalwertberichtigungen verzichtet. Forderungen in Fremdwährung bestehen nicht. Rechnungsabgrenzungsposten Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag ausgewiesen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Eigenkapital Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag angesetzt. Rückstellungen Die Rückstellungen gemäß § 249 Abs. 1 HGB sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt. Verbindlichkeiten Die Verbindlichkeiten sind mit ihren Erfüllungsbeträgen angesetzt. Verbindlichkeiten in Fremdwährung bestehen nicht. 4. Angaben und Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung Anlagevermögen Die Aufgliederung der Anlageposten und ihre Entwicklung im Geschäftsjahr 2020/2021 ist im Anlagenspiegel auf der letzten Seite des Anhangs dargestellt. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände haben grundsätzlich eine Laufzeit von bis zu einem Jahr. Die Forderungen gegen Gesellschafter betragen TEUR 4 (i. Vj. TEUR 4) und sind unter den Forderungen gegen verbundene Unternehmen ausgewiesen. Verbindlichkeiten Die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern betragen TEUR 1.908 (i. Vj. TEUR 976); diese sind in voller Höhe unter den Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen ausgewiesen. Rohergebnis Der Posten beinhaltet im Wesentlichen die Produktion "Die Olchis". Die Umsatzerlöse werden überwiegend im Inland realisiert. 5. Sonstige Angaben Going Concern Aufgrund der finanziellen Situation der Gesellschaft wird die Geschäftstätigkeit stetig zurückgefahren. Dies bedeutet, dass der Overhead der Firma deutlich reduziert wurde, Verbindlichkeiten mit Ausnahme der gegenüber dem Mutterunternehmen (neuen deutschen Filmgesellschaft mbH) werden beglichen, alle laufenden Produktionen werden planmäßig zu Ende geführt und alle Aktivitäten in Hinsicht auf vorhandene Rechte werden weiter betrieben. Mittelbis langfristig ist geplant, Projekte, die in das Portfolio der Gesellschaft passen, zu realisieren und damit die angelaufenen Verlustvorträge zu reduzieren. Haftungsverhältnisse Im Geschäftsjahr 2020/2021 sind keine Haftungsverhältnisse zu verzeichnen. Sonstige finanzielle Verpflichtungen Die Verpflichtungen aus sonstigen Verträgen betragen innerhalb der nächsten fünf Jahre TEUR 4. Arbeitnehmer Während des Geschäftsjahres waren durchschnittlich 4 Festangestellte und 2 Projektmitarbeiter, berechnet auf der Grundlage des § 285 Nr. 7 HGB, beschäftigt. Angabe zu den Gesellschaftsorganen Zu Geschäftsführern bestellt sind:
Angaben zum Konzernabschluss Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der neue deutsche Filmgesellschaft mbH, Kanalstraße 7 in Unterföhring, zum 31. März 2021 einbezogen.
Unterföhring, 8. August 2022 Stefanie
Hufschmidt
Feststellung JahresabschlussDer Jahresabschluss der WunderWerk GmbH wurde am 23.11.2022 festgestellt. Bei dem vorstehenden Jahresabschluss handelt es sich um die nach § 326 Abs. 1 HGB für Offenlegungszwecke verkürzte Fassung. Zu dem vollständigen Jahresabschluss wurde der folgende Bestätigungsvermerk erteilt: Bestätigungsvermerk des unabhängigen AbschlussprüfersAn die WunderWerk GmbH, Unterföhring Prüfungsurteil Wir haben den Jahresabschluss der WunderWerk GmbH, Unterföhring, - bestehend aus der Bilanz zum 31. März 2021 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. März 2021 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021. Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses geführt hat. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss zu dienen. Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts Die Gesellschaft weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in ihrer Bilanz aus. Die Geschäftsführung hatte deshalb im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses zu beurteilen, ob von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen werden kann oder ob dem rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten entgegenstehen. Im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen ist die Geschäftsführung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fortführung der Unternehmenstätigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Wir verweisen hierzu auf die Ausführungen der Geschäftsführung im Anhang. Wir halten die Schlussfolgerungen der Geschäftsführung für angemessen. Unbedingte Voraussetzung für diese Annahme ist die Verwirklichung der Unternehmensplanung sowie die Aufrechterhaltung der gewährten Darlehen und Kreditlinien sowie damit in Zusammenhang stehenden Rangrücktritte des Mutterunternehmens. Unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss ist diesbezüglich nicht modifiziert. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
München, 30. September 2022 PSP
Peters Schönberger GmbH
Stephan
Nowack
Timm
Müller
Eine Verwendung des Bestätigungsvermerks außerhalb des Prüfungsberichts bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Bei Veröffentlichungen oder Weitergabe des Jahresabschlusses in einer von der bestätigten Fassung abweichenden Form (einschließlich der Übersetzung in andere Sprachen) bedarf es zuvor unserer erneuten Stellungnahme, sofern hierbei unser Bestätigungsvermerk zitiert oder auf unsere Prüfung hingewiesen wird; auf § 328 HGB wird verwiesen. |
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