Ermert Schuhe
GmbH
Mönchengladbach
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2017
EUR |
31.12.2016
EUR |
| A.
Umlaufvermögen |
0,00 |
230,93 |
| I.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
0,00 |
230,93 |
| B.
nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag / nicht
durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil /
nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte
Entnahmen |
53.917,15 |
47.416,77 |
| Summe
Aktiva |
53.917,15 |
47.647,70 |
Passiva
|
|
31.12.2017
EUR |
31.12.2016
EUR |
| A.
Eigenkapital |
0,00 |
0,00 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.564,59 |
25.564,59 |
| II.
Kapitalrücklage |
85.720,73 |
85.720,73 |
| III.
Verlustvortrag |
158.702,09 |
161.947,57 |
| IV.
Jahresfehlbetrag |
6.500,38 |
-3.245,48 |
| V.
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag |
53.917,15 |
47.416,77 |
| B.
Rückstellungen |
37.343,83 |
40.830,98 |
| C.
Verbindlichkeiten |
16.573,32 |
6.816,72 |
| Summe
Passiva |
53.917,15 |
47.647,70 |
Anhang für das Geschäftsjahr 2017
Allgemeine
Angaben
1.
Angaben zur Identifikation der Gesellschaft laut
Registergericht (§ 264 Abs. 1a HGB)
Die Ermert Schuhe GmbH hat ihren Sitz in
Mönchengladbach und ist eingetragen in das
Handelsregister beim Amtsgericht (Reg.Nr.).
2.
Allgemeine Hinweise (§ 284 Abs. 1 HGB)
Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft im
Sinne von § 267 HGB.
Der vorliegende Jahresabschluss erfolgte nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuches in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) und des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(GmbHG) sowie den einschlägigen Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrags.
Von den größenabhängigen Erleichterungen,
die für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des
§ 288 HGB gelten, wurde teilweise Gebrauch
gemacht.
Der Abschluss umfasst die Bilanz, die Gewinn- und
Verlustrechnung und den Anhang. Die Gewinn- und
Verlustrechnung ist entsprechend
§ 275 Abs. 2 HGB nach dem
Gesamtkostenverfahren aufgestellt.
Grundsätze zur Bilanzierung und
Bewertung/Erläuterungen zur Bilanz und GuV
1.
Bilanzierungs- Bewertungsgrundsätze (§ 284 Abs.
2 Nr. 1 HGB)
Die zu Anschaffungskosten aktivierten immateriellen
Vermögensgegenstände werden linear pro rata
temporis über die voraussichtliche Nutzungsdauer
planmäßig linear abgeschrieben.
Sachanlagen werden zu Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten, solche mit zeitlich begrenzter
Nutzungsdauer abzüglich planmäßiger
Abschreibungen, angesetzt.Die beweglichen Anlagegüter
werden entsprechend der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer pro rata temporis linear abgeschrieben.
Geringwertige bewegliche Anlagegüter mit einem
Einzelanschaffungspreis bis zu € 410,00 werden im
Zugangsjahr voll abgeschrieben. Ihr sofortiger Abgang wird
unterstellt.
Die Anschaffungskosten der Zugänge an beweglichen
geringwertigen Anlagegegenständen mit Anschaffungskosten
im Einzelnen von mehr als € 150,00 bis € 1.000,00
werden in den Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG
einbezogen und im Jahr des Zugangs und den folgenden vier
Jahren linear aufgelöst.
Rückdeckungsversicherungen werden mit dem
geschäftsplanmäßigen Deckungskapital bewertet
sofern keine Verrechnung mit ausschließlich der
Erfüllung von Schulden aus
Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren
langfristig fälligen Verpflichtungen vorzunehmen
ist.
Die Bewertung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und
Waren erfolgt zu Anschaffungskosten unter
Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten und
-preisminderungen bzw. zum niedrigeren beizulegenden
Wert.
Die unfertigen und fertigen Erzeugnisse werden zu
Herstellungskosten bewertet. Diese umfassen neben den
Material- und den Fertigungseinzelkosten auch angemessene
Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie den
anteiligen Werteverzehr des Anlagevermögens.
Die Herstellungskosten der fertigen und unfertigen
Erzeugnisse werden nach der retrograden Bewertungsmethode
ermittelt. Ausgehend vom Verkaufspreis werden der
Gewinnaufschlag sowie die Vertriebs- und Verwaltungskosten
abgezogen.
Allen erkennbaren Risiken im Vorratsvermögen, die
sich aus überdurchschnittlich langer Lagerdauer,
geminderter Verwertbarkeit und niedrigeren
Wiederbeschaffungskosten ergeben, wird bei der Bewertung
Rechnung getragen. Wegen mangelnder Gängigkeit und
minderer Beschaffenheit werden Bewertungsabschläge
vorgenommen.
Von dem Wahlrecht zur Aktivierung von Fremdkapitalzinsen
nach § 255 Abs. 3 HGB als Herstellungskosten
wird kein Gebrauch gemacht.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
sind mit dem Nominalbetrag angesetzt. Erkennbaren
Einzelrisiken ist durch Bildung angemessener
Einzelwertberichtigungen, dem allgemeinen Ausfall- und
Kreditrisiko durch eine Pauschalwertberichtigung ausreichend
Rechnung getragen worden.
Unverzinsliche Forderungen mit einer Restlaufzeit von
über einem Jahr werden abgezinst.
Wertpapiere des Umlaufvermögens sind zu
Anschaffungskosten oder mit dem niedrigeren Börsenkurs
am Abschlussstichtag bewertet.
Die flüssigen Mittel sind in Höhe ihres
Nennwerts angesetzt.
Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand
für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, sind
unter dem Rechnungsabgrenzungsposten aktiv abgegrenzt.
Bei Bildung der Rückstellungen ist den erkennbaren
Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten angemessen Rechnung
getragen worden. Sie sind in Höhe des notwendigen
Erfüllungsbetrages angesetzt.
Die Verbindlichkeiten werden mit dem jeweiligen
Erfüllungsbetrag passiviert.
Die Umrechnung der Geschäftsvorfälle in fremder
Währung erfolgt mit dem Kurs am Entstehungstag bzw. bei
Fremdwährungsforderungen mit dem am Bilanzstichtag
höheren Stichtagskurs (Briefkurs) mit der Folge eines
niedrigeren und bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit
dem am Bilanzstichtag niedrigeren Stichtagskurs (Geldkurs)
mit der Folge eines höheren Stichtagswerts.
Auf fremde Währung lautende
Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit
einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr sind zum
Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag bewertet.
2.
Gegenüber dem Vorjahr abweichende Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB)
Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht
statt.
3.
Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die
Herstellungskosten (§ 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB)
Von dem Wahlrecht zur Aktivierung von Fremdkapitalzinsen
nach § 255 Abs. 3 HGB als Herstellungskosten
wird kein Gebrauch gemacht.
Angaben zu
einzelnen Posten der Bilanz
Zur Entwicklung der immateriellen
Vermögensgegenstände sowie der Sach- und
Finanzanlagen wird auf den Anlagespiegel verwiesen.
1.
Entwicklung des Anlagevermögens (§ 284 Abs. 3
HGB)
Bei der Entwicklung der immateriellen
Vermögensgegenstände sowie der Sach- und
Finanzanlagen wird von der größenabhängigen
Erleichterung gem. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB Gebrauch
gemacht.
2.
Abschreibung auf Geschäfts- und Firmenwert (§
285 Nr. 13 HGB)
Entgeltlich erworbene Geschäfts- und Firmenwerte,
deren voraussichtliche Nutzungsdauer nicht verlässlich
geschätzt werden kann, wurden über eine
Nutzungsdauer von 10 Jahren abgeschrieben.
3.
Forderungen gegenüber Gesellschaftern (§ 42 Abs.
3 GmbH)
Unter den sonstigen Vermögensgegenständen werden
Forderungen gegen Gesellschafter von € …
ausgewiesen.
4.
Sonstige Vermögensgegenstände, die erst nach dem
Abschlussstichtag rechtlich entstehen (§ 268 Abs. 4 S. 2
HGB)
In der Position "Sonstige Vermögensgegenstände"
sind keine Beträge größeren Umfangs
enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich
entstehen.
5.
Eigenkapital (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB)
Das Stammkapital von € 25.564,59 ist mit dem
Nennbetrag angesetzt.
6.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche
Verpflichtungen (§ 285 Nr. 25 HGB)
Die Rückstellungen für Pensionen und
ähnliche Verpflichtungen werden nach dem international
anerkannten Anwartschaftsbarwertverfahren bewertet.
Bei der Bewertung der Pensionsrückstellungen werden
gemäß einem versicherungsmathematischen Gutachten
künftige Lohn- und Gehaltssteigerungen sowie
Rentenanpassungen berücksichtigt. Zur Ermittlung der
Verpflichtungen werden die Sterbetafeln nach Prof. Dr. Klaus
Heubeck (Richttafeln 2005 G) zugrunde gelegt. Die
Rückstellungen werden pauschal mit dem
durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst, der sich bei
einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt und der
von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird.
Für sämtliche Pensionsverpflichtungen sind
Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, die an die
Berechtigten verpfändet sind. Die
Pensionsverpflichtungen wurden deshalb mit dem
Deckungsvermögen gemäß § 246 Abs. 2 HGB
verrechnet.
Die folgende Tabelle zeigt die in der Bilanz verrechneten
Beträge:
|
T€ |
| Zeitwerte
Rückdeckungsversicherungen |
102 |
|
Pensionsrückstellungen |
111 |
| Differenz |
-9 |
Die Zeitwerte der Rückdeckungsversicherungen
entsprechendem vom Versicherer nachgewiesenen
Deckungskapital. Eine Saldierung erfolgte jeweils für
jede einzelne Zusage getrennt, womit sich folgender
Bilanzausweis ergibt:
|
T€ |
| Aktiver
Unterschiedsbetrag aus der
Vermögensverrechnung |
|
|
Pensionsrückstellungen |
|
Entsprechend werden die zugehörigen Aufwendungen und
Erträge aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden
Vermögen saldiert:
|
T€ |
| Erträge aus
Rückdeckungsversicherungen |
0 |
| Zinsaufwand aus der
Abzinsung von Pensionsrückstellungen |
5 |
| Saldo |
5 |
7.
Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit > 1
Jahr (§ 285 Nr. 1a HGB, § 268 Abs. 5 Satz 1
HGB)
Die Restlaufzeiten der Verbindlichkeiten gliedern sich wie
folgt:
|
31.12.2017 |
davon Restlaufzeit bis 1
Jahr |
davon Restlaufzeit
über 1Jahr |
davon Restlaufzeit
über 5 Jahre |
| Verbindlichkeiten |
16.572,50 |
|
15.154,62 |
|
8.
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (§
42 Abs. 3 GmbH)
Unter den sonstigen Verbindlichkeiten werden
Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter von € 15.154,62
ausgewiesen.
1.
Arbeitnehmer (§ 285 Nr. 7 HGB)
Am Bilanzstichtag waren im Unternehmen Mitarbeiter
beschäftigt.
| Mönchengladbach,
den |
|
|
Geschäftsführer |
Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses
erfolgte am 15.2.2019. |