Vivai Fashion Concept GmbH
Selbe AdresseEinzelhandel mit Bekleidung
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Phillipp Leuz seit 13.5.2008 | Geschäftsführer |
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
ViVAi Fashion LimitedStuttgartJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012BILANZ
ANHANGA. ALLGEMEINE ANGABEN I. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss Der Jahresabschluss der VIVAI FASHION LIMITED wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt. Angaben, die wahlweise in der Bilanz, in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang gemacht werden können, sind überwiegend im Anhang aufgeführt. II. Angaben zur Form der Darstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung -. Allgemeine Angaben zu Inhalt und Gliederung des Jahresabschlusses a) Gliederung (§ 265 Abs. 1 Satz 2 HGB) Die Gliederung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung änderte sich gegenüber dem Vorjahr nicht. b) Vorjahreszahlen Die Betragsangaben für das Vorjahr sind in allen Fällen vergleichbar. B. GRUNDSÄTZE DER BILANZIERUNG UND BEWERTUNG (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB) I. Bilanzierungsmethoden (§ 246 bis § 251 HGB) 1. Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 246 Abs. 1 HGB). 2. Die Posten der Aktivseite sind nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen und Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet (§ 246 Abs. 2 HGB). 3. Das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sind in der Bilanz gesondert ausgewiesen und hinreichend aufgegliedert (§ 247 Abs. 1 HGB). 4. Das Anlagevermögen weist nur Gegenstände aus, die bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). 5. Rückstellungen sind nur im Rahmen des § 249 HGB gebildet worden. 6. Unter der Bilanz zu vermerkende Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse bestehen nicht. II. Bewertungsmethoden (§ 252 bis § 256 HGB) 1. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres stimmen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres überein (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB). 2. Bei der Bewertung wird von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen. Dem stehen auch tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten nicht entgegen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). 3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln bewertet worden (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). 4. Es ist vorsichtig bewertet worden, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt, selbst wenn diese erst zwischen Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Gewinne sind nur berücksichtigt worden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert waren (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HGB). 5. Einzelne Positionen sind wie folgt bewertet worden: a) Anlagevermögen Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert. In die Herstellungskosten wurden neben den unmittelbar zurechenbaren Kosten auch notwendige Gemeinkosten und durch die Fertigung veranlasste Abschreibungen einbezogen. Zinsen für Fremdkapital wurden nicht in die Herstellungskosten einbezogen. Bei der Bemessung der planmäßigen Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilt worden, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt wird (amtliche Abschreibungstabellen, kürzeste Nutzungsdauer). b) Umlaufvermögen Die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens wurden mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt, soweit gegeben, wurden sie auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis abgeschrieben. War ein Börsen- oder Marktpreis nicht feststellbar, so ist auf den beizulegenden Wert bzw. den Marktpreis abgeschrieben worden. Die Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nennbetrag angesetzt. Das allgemeine Kreditrisiko bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wurde durch eine Pauschalwertberichtigung berücksichtigt. Abschreibungen (Einzelwertberichtigungen) auf diese Forderungen für Einzelrisiken waren nicht erforderlich bzw. aus Geringfügigkeitsgründen nicht zu bilden . c) Rückstellungen Die Steuerrückstellungen beinhalten die das Geschäftsjahr und frühere Geschäftsjahre betreffenden, noch nicht veranlagten Steuern. Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt. Rückstellungen wurden gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags bewertet. d) Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag angesetzt (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). 6. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss berücksichtigt worden (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). 7. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden wurden beibehalten (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). C. ERLÄUTERUNGEN ZU EINZELNEN POSTEN DER BILANZ 1. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren bestehen nicht. 2. Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, bestehen keine. D. SONSTIGE ANGABEN 1. Geschäftsführer Vorname Name Wohnort ausgeübter Beruf Philipp Leuz Stuttgart Geschäftsführer Stuttgart, den 26. Juni 2013 ............................................. Philipp Leuz (Geschäftsführer)
Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 26.06.2013 |
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