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Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Erimar Georg Wilhelm von der Osten seit 12.8.2005 | Liquidator |
Rüdiger Kimpel seit 6.9.2004 | Vorstandsmitglied |
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Hornblower Fischer AG i.L.Frankfurt am MainJahresabschluss zum 31. Dezember 2010BILANZ zum 31. Dezember 2010Hornblower Fischer AG i.L., FrankfurtAKTIVA
Anhang für das Geschäftsjahr 2010I. ALLGEMEINE ANGABENDer Jahresabschluss der Hornblower Fischer AG i.L., Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr 2010 wurde nach den Vorschriften der §§ 242 ff. und 264 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) und den Vorschriften des Aktiengesetzes (Akte) aufgestellt. Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde unter Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß § 275 Abs. 2 HGB aufgestellt. Die Hornblower Fischer AG i.L. ist eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Die Gesellschaft hat bei der Aufstellung des Jahresabschlusses auf die Inanspruchnahme der Erleichterungsvorschriften für kleine Kapitalgesellschaften verzichtet. Soweit sich Änderungen aus der erstmaligen Anwendung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 ergeben haben, erfolgt gern. Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHGB keine Anpassung der Vorjahreszahlen. Aufgrund der Änderungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes hat die Gesellschaft die arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte Pensionsverpflichtung mit den entsprechenden Rückdeckungsversicherungen saldiert. Im Vorjahr erfolgte noch ein Bruttoausweis unter dem Posten sonstige Vermögensgegenstände bzw. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen. II. BILANZIERUNG UND BEWERTUNGUnter Beachtung der Änderungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz waren für die Aufstellung des Jahresabschlusses im Wesentlichen die nachfolgenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend: Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2010 erfolgt unter Berücksichtigung des Liquidationsbeschlusses vom 8. April 2005. Der Jahresabschluss wurde im Hinblick auf den Liquidationsbeschluss und die Einstellung der werbenden Tätigkeit unter Abkehr vom Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) aufgestellt. Die Bewertung der Aktiva und Passiva wird nach den Vorschriften der §§ 252 ff. HGB vorgenommen. Aufgrund des Liquidationsbeschlusses wurden in den vorhergehenden Geschäftsjahren durch außerplanmäßige Abschreibungen alle immateriellen Vermögenswerte und Sachanlagen vollständig abgeschrieben, da zu erwarten ist, dass bei ihrer Veräußerung kein Erlös erzielt werden kann und nur eine eingeschränkte weitere Nutzung möglich ist. Die Finanzanlagen sind zu Anschaffungskosten oder den niedrigeren Werten am Bilanzstichtag bewertet. Wegen des Beschlusses über die Liquidation werden sie mit den voraussichtlichen Verkaufserlösen oder den zu erwartenden Liquidationserlösen angesetzt, soweit diese niedriger sind als die Anschaffungskosten. Die sonstigen Vermögensgegenstände sind mit dem Nennwert und die Guthaben bei Kreditinstituten mit dem Nominalbetrag zuzüglich abgegrenzter Zinsen bilanziert. Die Bewertung der arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusage (TEUR 355) erfolgt gemäß der Stellungnahme des Institut der Wirtschaftsprüfer zur Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen, RS HFA 30, in Höhe des Aktivwertes der leistungskongruenten, verpfändeten Rückdeckungsversicherung. Bedeutende Parameter der versicherungsmathematischen Tarifkalkulation der Rückdeckungsversicherung sind der Garantiezins (4%), die Sterbetafel nach DAV 1994 T und die Kosten der Versicherung. Gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB wurde zum Bilanzstichtag erstmalig der Aktivwert der verpfändeten Rückdeckungsversicherung in Höhe von TEUR 355 mit dem Wert der Altersversorgungsverpflichtung in Höhe von TEUR 355 saldiert. Die Bewertung der arbeitgeberfinanzierten Pensionszusage (TEUR 587) erfolgt - wie im Vorjahr - mit dem Wert, der benötigt wird, um die Pensionsverpflichtung, unter Berücksichtigung der verpfändeten Rückdeckungsversicherung, im Rahmen einer Liquidations-Direktversicherung auf die LVM Lebensversicherungs-AG zu übertragen. Dieser Betrag setzt sich aus dem Wert der dafür bestehenden Rückdeckungsversicherung (TEUR 271) und einem Einmalbetrag (TEUR 316) zusammen. Die Bewertung der arbeitgeberfinanzierten Pensionszusage beruht auf der Projected Unit Credit Methode. Bedeutende Parameter sind die Fluktuationswahrscheinlichkeit (0%), die erwartete Lohn- und Gehaltssteigerung (0%), der Zinssatz (5,15%) und die Richttafeln 2005 G nach Heubeck. Bedeutende Parameter der versicherungsmathematischen Tarifkalkulation der Rückdeckungsversicherung sind der Garantiezins (4,0%), die Sterbetafel nach DAV 1994 T und die Kosten der Versicherung. Gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB wurde zum Bilanzstichtag erstmalig der Aktivwert der verpfändeten Rückdeckungsversicherung in Höhe von TEUR 271 mit dem Wert der arbeitgeberfinanzierten Altersversorgungsverpflichtung in Höhe von TEUR 587 verrechnet. Wie im Vorjahr wurde die Unterdeckung in Höhe von TEUR 316 als Pensionsrückstellung ausgewiesen. Die Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen. Diese wurden mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Aufgrund des Bewertungswahlrechtes nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB wurde der Wert der sonstigen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr vom 31. Dezember 2009 zum 1. Januar 2010 beibehalten. Der Betrag der Überdeckung beträgt TEUR 22. Darüber hinaus wurde nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB der Wert der Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen zum 1. Januar 2010 beibehalten. Der Betrag der Überdeckung beträgt TEUR 215. Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem jeweiligen Erfüllungsbetrag passiviert. Währungsumrechnung Währungsverbindlichkeiten wurden mit dem Kurs zum Zeitpunkt der Entstehung eingebucht und mit dem Devisenkassamittelkurs des Abschlussstichtags bewertet. III. ERLÄUTERUNGEN ZUR BILANZ1. Sonstige Vermögensgegenstände Die Schönkind Holding AG i.L., Basel, die nach unserer Kenntnis rund 78% der Anteile an der Hornblower Fischer AG i.L. hält, hat sich mit der Verpflichtungserklärung vom 27. April 2004 gegenüber der Homblower Fischer AG i.L. verpflichtet, alle gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungsverpflichtungen der Hornblower Fischer AG i.L., die bis zum 30. Dezember 2007 entstehen und fällig werden, bis zum Höchstbetrag von TEUR 12.000 zu erfüllen. Die Verpflichtung entsteht nur, wenn die Hornblower Fischer AG i.L. aufgrund aufsichtsrechtlicher Eigenkapital- oder Liquiditätserfordernisse nicht in der Lage ist, eingegangene Verpflichtungen zu erfüllen. In der Verpflichtungserklärung hat sich neben der Schönkind Holding AG i.L. auch die Swisspulse Holding AG i.L. verpflichtet. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Hornblower Fischer AG i.L. zur Erfüllung ihres Versprechens haben die Verpflichteten bisher keine Leistungen erbracht. Die Hornblower Fischer AG i.L. hat daraufhin Mahnverfahren nach Schweizer Recht gegen die Verpflichteten über einen Betrag von insgesamt TEUR 2.200 eingeleitet. Die über das Vermögen der Schönkind Holding AG i.L. bzw. das Vermögen der Swisspulse Holding AG i.L. eröffneten Konkursverfahren wurden am 27. Februar 2006 bzw. am 22. Mai 2006 mangels Masse eingestellt. Die der Hornblower Fischer AG i.L. zustehende Forderung wurde aus Vorsichtsgründen mangels Realisierbarkeit nicht bilanziert. 2. Guthaben bei Kreditinstituten Anfang Juni 2003 wurde Herr Alexander Falk, alleiniger Gesellschafter der Alexander Falk Holding GmbH, der damaligen Mehrheitsaktionärin der Hornblower Fischer AG, wegen des Vorwurfs des schweren gewerblichen Betrugs und der Kursmanipulation in Untersuchungshaft genommen. Im Rahmen der Ermittlungen, die sich ausdrücklich nicht gegen die Hornblower Fischer AG i.L. gerichtet haben, hat die Staatsanwaltschaft Hamburg mit Arrestanordnung vom 27. Juni 2003 wegen eines angeblichen Anspruchs der Freien und Hansestadt Hamburg auf Verfall von Wertersatz sowie wegen angeblicher Ansprüche Geschädigter (sogenannte Rückgewinnungshilfe) in Höhe von mindestens EUR 2 Mio. gegen die Hornblower Fischer AG it den dinglichen Arrest in deren Vermögen angeordnet. Gegen die Arretierung hat die Gesellschaft wiederholt entsprechende Rechtsmittel eingelegt. Zum Bilanzstichtag waren aufgrund dieses Arrestbeschlusses von den Guthaben bei Kreditinstituten insgesamt TEUR 2.000 (Vorjahr: TEUR 2.000) arretiert. Mit Beschluss vom Landgericht Hamburg vom 22. August 2012 wurde die Anordnung des dinglichen Arrests gegen die Hornblower Fischer AG i.L., aufgehoben. Danach war nunmehr auch die auf dem Arrestbeschluss beruhende Pfändungsanordnung der Staatsanwaltschaft aufzuheben, was durch den Beschluss vom Landgericht Hamburg vom 26. September 2012 erfolgte. Gegen diese Entscheidung hat die Oberstaatsanwaltschaft Hamburg beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt. Der Liquidator geht aufgrund des Urteils vom Landgericht Hamburg davon aus, dass diese Revision im Ergebnis erfolglos bleibt und die Gesellschaft keine Verluste erleiden wird. Bei der Rückstellungsbildung wurden Prozesskosten für ein mögliches Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof und Folgeverfahren vor dem Landgericht in Hamburg berücksichtigt. 3. Eigenkapital Das gezeichnete Kapital zum Bilanzstichtag ist eingeteilt in 5.946.875 auf den Inhaber lautende Stammaktien. Der rechnerische Anteil am gezeichneten Kapital beträgt pro Aktie EUR 1,00. Das gezeichnete Kapital setzt sich wie folgt zusammen:
Die Gesellschaft weist für das Geschäftsjahr 2010 einen Jahresfehlbetrag von EUR 732.519,73 aus. Zusammen mit dem Verlustvortrag, soweit er nicht durch Eigenkapital gedeckt ist, von EUR 4.323.088,55 ergibt sich zum 31. Dezember 2010 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von EUR 5.055.608,28 der auf der Aktivseite der Bilanz gesondert ausgewiesen wird. Die Gesellschaft ist zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 in Höhe des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags von EUR 5.055.608,28 (Vorjahr: EUR 4.323.088,55) bilanziell überschuldet. Zur Abwendung der Überschuldung der Hornblower Fischer AG i.L. nach § 19 der Insolvenzordnung war die Schönkind Holding AG i.L. am 31. Dezember 2004, am 31. Januar 2005 und am 11. Februar 2005 in Bezug auf ihre Darlehen an die Hornblower Fischer AG i.L. mit insgesamt TEUR 4.600 zuzüglich zukünftig entstehender Zinsansprüche im Range hinter alle anderen damaligen und künftigen Gläubiger dergestalt zurückgetreten, dass Zahlungen nur aus zukünftigen Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder einem die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigenden freien Vermögen unter Beachtung von § 57 AktG verlangt werden können. Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 betragen die aus den Rangrücktritten resultierenden nachrangigen Darlehen einschließlich Zinsen insgesamt TEUR 6.436 (Vorjahr: TEUR 6.160). Die Rangrücktrittserklärungen können nach einer allgemeinen Erklärung der Schweizerischen Bundesstaatsanwaltschaft vom 22. Juli 2006 als rechtsgültig angesehen werden. Eine Überschuldung gemäß § 19 Insolvenzordnung lag aufgrund der erklärten Rangrücktritte zum 31. Dezember 2010 nicht vor. IV. SONSTIGE ANGABEN1. Anteile an anderen Unternehmen Die Gesellschaft besitzt am 31. Dezember 2010 an folgenden Unternehmen unmittelbar und mittelbar mindestens den fünften Teil der Anteile (§ 285 Nr. 11 HGB):
2. Liquidator und Aufsichtsrat Liquidator im Geschäftsjahr 2010 war der ehemalige Vorstand der Gesellschaft, Herr Erimar von der Osten. Mit Aufsichtsratsbeschluss vom 21. April 2005 hat der Aufsichtsrat Herrn Erimar von der Osten die Berechtigung erteilt, die Gesellschaft allein zu vertreten. Er ist außerdem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Aufsichtsrat setzte sich im Geschäftsjahr wie folgt zusammen:
Am 31. August 2009 liefen die Aufsichtsratsmandate von Herrn Rolf Engel, Herrn Dr. Thomas Wülfing und Herrn Dr. Henning von der Osten aus. Durch Beschluss des Handelsregisters vom 1. März 2010 wurden Herr Rolf Engel, Herr Dr. Thomas Wülfing und Herr Dr. Henning von der Osten für die Zeit vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2010 erneut als Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt. Am 31. August 2010 lief das Aufsichtsratsmandat von Herrn Rainer Juretzek aus. Durch Beschluss des Amtsgerichts wurde das Mandat bis zum 1. Dezember 2010 verlängert. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 1. Dezember 2010 wurden die Herren Rolf Engel, Dr. Henning von der Osten, Dr. Thomas Wülfing und Rainer Juretzek zu den Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Die Bestellung von Herrn Rainer Juretzek erfolgte mit sofortiger Wirkung, die Bestellung der Herren Rolf Engel, Dr. Henning von der Osten und Dr. Thomas Wülfing jeweils mit Wirkung zum 1. Januar 2011. Die Bestellung endete spätestens mit Ablauf des 31. März 2011. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Januar 2011 wurden die Herren Rolf Engel, Dr. Henning von der Osten, Dr. Thomas Wülfing und Rainer Juretzek in den Aufsichtsrat für eine Amtsperiode wiedergewählt. 3. Sonstige Angaben Soweit uns bekannt, ist die Schonkind Holding AG i.L., Basel, Mehrheitsaktionärin der Gesellschaft und hält ca. 78% der Aktienanteile. Die Gesellschaft hat eigene Anteile von 51.103 Stück zum Preis von EUR 2.044,12 veräußert. Der Erlös wurde dem Bankguthaben der Gesellschaft zugeführt und zum Ausgleich der Verbindlichkeiten der Gesellschaft verwendet. Die 51.103 Stück entsprechen EUR 51.103 des Grundkapitals und einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 51.103. Die Angabe der Gesamtbezüge des Vorstandes unterbleibt gemäß § 286 Abs. 4 HGB. 4. Abhängigkeitsbericht Für das Geschäftsjahr 20010 hat die Gesellschaft gemäß § 312 AktG einen Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen (Abhängigkeitsbericht) erstellt. Die Schlusserklärung des Liquidators zum Bericht lautet: "Ich bestätige, dass die Gesellschaft nach den Umständen, die uns zu dem Zeitpunkt bekannt waren, in dem Rechtsgeschäfte vorgenommen wurden, bei jedem Rechtsgeschäft eine angemessene Gegenleistung erhielt."
Frankfurt am Main, den 18. Dezember 2012 Hornblower Fischer AG in Liquidation Der Liquidator Erimar von der Osten |
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