| 1. Bilanzierungs-,
Bewertungs- und Umrechnungsmethoden |
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| 1.1 |
Angabe der auf die
Posten von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
angewandten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden |
§ 284 Abs.2 Nr.1
HGB Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen
angesetzt. Die planmäßigen Abschreibungen
werden innerhalb der steuerrechtlich zugelassenen
Zeiträume linear vorgenommen. Die Finanzanlagen
werden mit den Anschaffungskosten angesetzt.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände werden mit dem
Nennwert angesetzt. Vorräte werden mit den
Anschaffungskosten (Prozesskostenübernahmen)
unter Berücksichtigung angemessener
Abschläge für Prozesskostenkostenrisiken
(Einzelbewertung) angesetzt. Die liquiden Mittel
werden zum Nominalwert angesetzt. Das gezeichnete
Kapital ist zum Nennbetrag angesetzt.
Steuerrückstellungen und sonstige
Rückstellungen sind in Höhe des Betrages
angesetzt, der nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.
Verbindlichkeiten werden mit dem
Rückzahlungsbetrag angesetzt. |
| 1.2 |
Angabe der Grundlagen
für die Währungsumrechnungin Euro |
§ 284 Abs.2 Nr.2
HGB -negativ- |
| 1.3 |
Angabe und
Begründung der Abweichungen von Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden, gesonderte Darstellung des
Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage |
§ 284 Abs.2 Nr.3
HGB -negativ- |
| 1.4 |
Angabe, falls
Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten
einbezogen wurden |
§ 284 Abs.2 Nr.5
HGB -negativ- |
| 1.5 |
Angabe und
Begründung bei Unterbrechung der
Darstellungsstetigkeit |
§ 265 Abs.1 S.2 HGB
-negativ- |
| 1.6 |
Angabe und
Erläuterung, wenn Beträge einzelner
Abschlussposten nicht mit den Vorjahresbeträgen
vergleichbar sind, bzw. wenn Vorjahresbeträge
angepasst wurden |
§ 265 Abs.2 S.2 u.3
HGB -negativ- |
| 1.7 |
Angabe und
Begründung, falls aufgrund unterschiedlicher
Geschäftszweige verschiedene
Gliederungsvorschriften zu beachten sind |
§ 265 Abs.4 S.2 HGB
-negativ- |
| 2. Zusätzliche
Angaben zum Jahresabschluss |
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| 2.1 |
Zusätzliche
Angaben, wenn der Jahresabschluss trotz Beachtung der
GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-, und
Ertragslage nicht vermittelt |
§ 264 Abs.2 S.2 HGB
-negativ- |
| 3. Erläuterungen
zur Bilanz |
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| 3.1 |
Gesonderter Ausweis von
Posten, die in der Bilanz zur größeren
Klarheit zusammengefasst sind |
§ 265 Abs.7 Nr.2
HGB -negativ- |
| 3.2 |
Angabe der nicht
gebildeten Pensionsrückstellungen -
Anspruchserwerb vor dem 1.1.87 - für Pensionen
und ähnliche Verpflichtungen |
Art.28 Abs.2 EG HGB
-negativ- |
| 3.3 |
Angabe des
Gesamtbetrages der bilanzierten Verbindlichkeiten mit
einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren |
§ 285 Nr.1 a HGB
-negativ- |
| 3.4 |
Angabe des
Gesamtbetrages der bilanzierten Verbindlichkeiten,
die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte
gesichert sind unter Angabe von Art und Form der
Sicherheiten |
§ 285 Nr.1 b HGB
-negativ- |
| 3.5 |
Bei GmbH: Angabe der
Ausleihungen Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber GmbH-Gesellschaftern |
§ 42 Abs. 3 GmbHG
-negativ- |
| 4. Darstellung der
Ergebnisverwendung |
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| 4.1 |
Gesonderte Angabe eines
Gewinn- und Verlustvortrages bei Ausweis des Postens
"Bilanzgewinn/Bilanzverlust" nach teilweiser
Ergebnisverwendung |
§ 268 Abs.1 HGB
-negativ- |
| 5. Sonstige Angaben |
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| 5.1 |
Gesonderte Angabe von
Verbindlichkeiten: aus der Begebung und
Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften,
aus Wechsel- und Scheckbürgschaften, aus
Gewährleistungsverträgen, aus
Haftungsverhältnissen aus der Bestellung von
Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;
jeweils unter Angabe gewährter Pfandrechte oder
sonstiger Sicherheiten |
§ 268 Abs.7 /
§ 251 HGB -negativ- |
| 5.2 |
Name und Sitz des
Mutterunternehmens, welches den Konzernabschluss
aufstellt |
§ 285 Nr.14 HGB
-negativ- |
| 5.3 |
Nur KapGes und Co KG im
Sinne 264a (1) HGB: Name und Sitz der Gesellschaften,
die persönlich haftende Gesellschafter sind,
sowie deren gezeichnetes Kapital |
§ 285 Nr.15 HGB
-negativ- |
| 5.4 |
Nur Aktiengesellschaft
(AG): Erklärung, dass die nach § 161 des
Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung
abgegeben und wo sie öffentlich zugänglich
gemacht worden ist |
§ 285 Nr.16 HGB
-negativ- |
| 5.5 |
Für zu den
Finanzanlagen ( § 266 Abs. 2 A. III.)
gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem
beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da eine
außerplanmäßige Abschreibung nach
§ 253 Abs. 3 Satz 4 unterblieben ist, a) der
Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen
Vermögensgegenstände oder angemessener
Gruppierungen sowie b) die Gründe für das
Unterlassen der Abschreibung einschließlich der
Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die
Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer
ist. |
§ 285 Nr.18 HGB
-negativ- |
| 5.6 |
Für
gemäß § 340e Abs. 3 Satz 1 mit dem
beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente a)
die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des
beizulegenden Zeitwertes mit Hilfe allgemein
anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt
wurden, sowie b) Umfang und Art jeder Kategorie
derivativer Finanzinstrumente einschließlich
der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe,
den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger
Zahlungsströme beeinflussen können |
§ 285 Nr.20 HGB
-negativ- |
| 5.7 |
bei Anwendung des§
254, a) mit welchem Betrag jeweils
Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende
Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit
vorgesehene Transaktionen zur Absicherung welcher
Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten
einbezogen sind sowie die Höhe der mit
Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken, b)
für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in
welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die
gegenläufigen Wertänderungen oder
Zahlungsströme künftig voraussichtlich
ausgleichen einschließlich der Methode der
Ermittlung, c) eine Erläuterung der mit hoher
Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die in
Bewertungseinheiten einbezogen wurden, soweit die
Angaben nicht im Lagebericht gemacht werden |
§ 285 Nr.23 HGB
-negativ- |
| 5.8 |
zu den
Rückstellungen für Pensionen und
ähnliche Verpflichtungen das angewandte
versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie
die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie
Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und
zugrunde gelegte Sterbetafeln |
§ 285 Nr.24 HGB
-negativ- |
| 5.9 |
im Fall der Verrechnung
von Vermögensgegenständen und Schulden nach
§ 246 Abs. 2 Satz 2 die Anschaffungskosten und
der beizulegende Zeitwert der verrechneten
Vermögensgegenstände, der
Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie
die verrechneten Aufwendungen und Erträge;
Nummer 20 Buchstabe a ist entsprechend
anzuwenden |
§ 285 Nr.25 HGB
-negativ- |
| 5.10 |
zu Anteilen oder
Anlageaktien an inländischen
Investmentvermögen im Sinn des § 1 des
Investmentgesetzes oder vergleichbaren
ausländischen Investmentanteilen im Sinn des
§ 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes von mehr als
dem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen,
deren Wert im Sinn des § 36 des
Investmentgesetzes oder vergleichbarer
ausländischer Vorschriften über die
Ermittlung des Marktwertes, die Differenz zum
Buchwert und die für das Geschäftsjahr
erfolgte Ausschüttung sowie Beschränkungen
in der Möglichkeit der täglichen
Rückgabe; darüber hinaus die Gründe
dafür, dass eine Abschreibung gemäß
§ 253 Abs. 3 Satz 4 unterblieben ist,
einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf
hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich
nicht von Dauer ist; Nummer 18 ist insoweit nicht
anzuwenden |
§ 285 Nr.26 HGB
-negativ- |
| 5.11 |
für nach § 251
unter der Bilanz oder nach § 268 Abs. 7 Halbsatz
1 im Anhang ausgewiesene Verbindlichkeiten und
Haftungsverhältnisse die Gründe der
Einschätzung des Risikos der
Inanspruchnahme |
§ 285 Nr.27 HGB
-negativ- |
| 5.12 |
der Gesamtbetrag der
Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8,
aufgegliedert in Beträge aus der Aktivierung
selbst geschaffener immaterieller
Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens, Beträge aus der
Aktivierung latenter Steuern und aus der Aktivierung
von Vermögensgegenständen zum beizulegenden
Zeitwert |
§ 285 Nr.28 HGB
-negativ- |
| 6. Organe, Organkredite
usw. |
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| 6.1 |
Angabe aller Mitglieder
des Geschäftsführungsorgans und eines
Aufsichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr
oder später ausgeschieden sind, mit dem
Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen
Vornamen, einschließlich des ausgeübten
Berufs. Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine
Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des
Geschäftsführungsorgans sind als solche zu
bezeichnen. |
§ 285 Nr.10 HGB
Geschäftsführer: Jürgen Baer,
Hoppegarten Es wurden keine weiteren Organe der
Geschäftsführung bestellt. |
| 6.2 |
Für die Mitglieder
des Geschäftsführungsorgans, eines
Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer
ähnlichen Einrichtung jeweils für jede
Personengruppe: Angabe der gewährten
Vorschüsse und Kredite unter Angabe der
Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der
gegebenenfalls im Geschäftsjahr
zurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten
dieser Personen eingegangenen
Haftungsverhältnisse |
§ 285 Nr.9 c HGB
-negativ- |
| 7. Weitere Angaben |
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| 7.1 |
Angabe von Name, Sitz,
Beteiligungsquote Eigenkapital und letztem
Jahresergebnis von Unternehmen, an denen die
Kapitalgesellschaft oder eine für deren Rechnung
handelnde Person mindestens den fünften Teil der
Anteile besitzt |
§ 285 Nr.11 HGB
-negativ- |
| 7.2 |
Name, Sitz und
Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt
haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft
ist |
§285 Nr. 11a HGB
-negativ- |